Leitsatz
IV ZR 40/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150323UIVZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150323UIVZR40.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 40/21 Verkündet am: 15. März 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cc; VVG § 5a Abs. 1 Satz 1 a.F. Enthält eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 13. Juli 2001) erforderliche Form (hier Text- form) des Widerspruchs, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler vor, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Wider- spruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Urteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21 - LG Berlin AG Berlin-Spandau - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bom- mel und Rust auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landge- richts Berlin - Zivilkammer 4 - vom 6. Januar 2021 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Versicherer im Wege der Stufenklage Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch geltend. Diese Versicherung wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2002 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Der Ver- sicherungsschein enthielt nach den nicht angegriffenen Feststellungen 1 2 - 3 - des Berufungsgerichts eine durch Fettdruck hervorgehobene Wider- spruchsbelehrung, die lautete: "Dem Abschluß dieses Vertrags können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi- derspruchs." Mit Wirkung vom 5. September 2005 bis zum 28. August 2011 trat der Kläger seine Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zur Siche- rung eines Darlehens ab. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 erklärte der Kläger den Wider- spruch. Die Beklagte wies den Widerspruch und das Rückzahlungsbegeh- ren des Klägers zurück. Mit seiner Klage begehrt der Kläger - soweit für die Revision von Belang - Auskunft darüber, welcher Betrag als Sparbeitrag oder als Über- schussbeteiligung in Fondsanteile investiert wurde, sowie Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im genannten Umfang weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Widerspruchsbe- lehrung nicht vollständig den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entspro- chen, weil der Hinweis auf die Textform des Widerspruchs gefehlt habe. Gleichwohl sei das Recht des Klägers zum Widerspruch gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie im Jahr 2002 erloschen. Es bedürfe vorliegend keiner richtlinienkonformen Reduk- tion dieser Vorschrift. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beginne die Rücktrittsfrist bei einem Lebensver- sicherungsvertrag auch dann zu laufen, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteile, eine Form verlangt werde, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht nicht vorgeschrieben sei, solange dem Versicherungsnehmer durch die Infor- mationen nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffen- der Informationen auszuüben. Ein solcher geringfügiger Belehrungsfehler liege hier vor. Aus dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass die fristgemäße Absendung des Widerspruchs genüge, werde hinreichend deutlich, dass die Erklärung in einer versendungsfähigen Form, mithin textlich oder schriftlich und nicht nur mündlich abzugeben sei. Mit der Schriftform sei allenfalls ein nur geringfügiger Mehraufwand verglichen mit der Textform verbunden. Kein Versicherungsnehmer werde sich im Hin- blick auf die weitreichende wirtschaftliche Bedeutung eines langjährigen Versicherungsvertrages wegen eines nicht präzise angegebenen oder 7 8 - 5 - leicht erhöhten Formerfordernisses von der Ausübung seines Wider- spruchrechts abhalten lassen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, dessen Durchsetzung mit der Stufenklage vorbereitet werden soll, kann dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 1. Nach den revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstandenden und von der Revisionserwiderung - zu Recht - nicht angegriffenen Fest- stellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wi- derspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fas- sung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte der Kläger nicht aus der Formulierung ent- nehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Wi- derspruchs genüge. Der Belehrung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Textform abbedungen und dem Versicherungsnehmer die Mög- lichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form eingeräumt werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 399/15, r+s 2017, 128 Rn. 12 m.w.N.; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem (fortbestehenden) Widerspruchsrecht des Klägers stehe entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliege. 9 10 11 - 6 - a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, juris Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versiche- rungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbe- lehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Beleh- rung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein gering- fügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht. Mit Blick darauf kommt es auf eine vom Berufungsgericht in solchen Fällen angenommene Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. unter gleichzeitiger Einschränkung der vom Senat vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) nicht an. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde dem Kläger jedoch durch den fehlenden Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Wi- derspruchs die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im We- sentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2021 - 20 U 69/21, juris Rn. 6, 8 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 28. September 2016 - IV ZR 210/14, VersR 2016, 1419 Rn. 17; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 32). Diese Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksich- tigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von 12 13 - 7 - einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 13. Ja- nuar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 19; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 99 m.w.N.; jeweils zur unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich aus der Widerspruchsbeleh- rung hinreichend deutlich ergebe, dass die Widerspruchserklärung textlich oder schriftlich abzugeben sei, und diese Ungenauigkeit den Versiche- rungsnehmer allenfalls unwesentlich beeinträchtige. aa) Enthält die Widerspruchsbelehrung - wie hier - keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Wider- spruchs, bleibt der Versicherungsnehmer im Unklaren darü ber, in welcher Form er die Widerspruchserklärung abzugeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18, NJW-RR 2021, 487 Rn. 13). Dies stellt eine nicht unerhebliche Erschwernis der Ausübung des Wider- spruchsrechts gegenüber einem ordnungsgemäß belehrten Versiche- rungsnehmer dar, der insbesondere auch über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Form zu belehren ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b [juris Rn. 16] zur Schriftform; OLG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2021 - 20 U 69/21, juris Rn. 11). Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbeleh- rung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter wel- chen Voraussetzungen er wirksam widersprechen kann (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 70-72). Bleibt es - wie hier - dem Versicherungsnehmer überlassen, die für einen wirksamen Widerspruch erforderliche Form zutreffend zu bestim- men, besteht die Gefahr, dass der Widerspruch nicht in der nach § 5a 14 15 - 8 - Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderli- chen, aber auch ausreichenden Textform abgegeben wird, mit der Folge, dass der Widerspruch unwirksam ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2021 - 20 U 69/21, juris Rn. 8; EuGH, Urteil vom 19. De- zember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 72). bb) Aus dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wah- rung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Text- form erforderlich, aber auch ausreichend ist. Vielmehr wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt. Dem Versicherungsnehmer wird zunächst durch Satz 1 der Wider- spruchsbelehrung der Eindruck vermittelt, dass der Widerspruch keiner besonderen Form bedarf. Denn danach kann er dem Abschluss des Ver- trages innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Unterlagen "widerspre- chen". Eine Einschränkung dahin, dass der Widerspruch jedenfalls der Textform bedarf, lässt sich der Belehrung nicht entnehmen. Der Versiche- rungsnehmer muss aber auch nicht aus Satz 2 der Widerspruchsbeleh- rung schließen, dass er hiermit über die erforderliche Form des Wider- spruchs informiert werden soll. Diese Regelung betrifft lediglich die Recht- zeitigkeit der Erklärung, nicht aber deren Form. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Zwar mögen al- lein verkörperte Erklärungen der "Absendung" zugänglich sein. Nur für sol- che besteht aber - angesichts der zeitlichen Verzögerung zwischen Ab- gabe der Erklärung und deren Zugang beim Empfänger - überhaupt ein Regelungsbedarf in Bezug auf die Fristwahrung (BeckOGK/Mörsdorf, BGB § 355 Rn. 64 [Stand: 1. Juni 2022]; vgl. auch MünchKomm-BGB/Fritsche, 16 17 - 9 - 9. Aufl. § 355 Rn. 47; jeweils zu einer ähnlichen Problematik betreffend § 355 Abs. 1 BGB). Mit Blick auf Satz 1 der Belehrung wird der Versiche- rungsnehmer indessen von der Wirksamkeit eines formlosen Wider- spruchs ausgehen. Im Übrigen dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer - ent- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch deshalb dem Hinweis der Belehrung auf die "rechtzeitige Absendung" nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der Widerspruch jedenfalls in Text- oder Schriftform zu erklären sei, weil nach seinem Verständnis nicht nur in Text - oder Schrift- form verkörperte Widerspruchserklärungen der Absendung zugänglich sind, sondern etwa auch Ton- oder Videoaufnahmen eines mündlich er- klärten Widerspruchs, die als Datei per E-Mail oder auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick mit der Post ver- schickt, mithin abgesendet werden können. Dies würde jedoch die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erfor- derliche Textform (§ 126b BGB) des Widerspruchs nicht wahren. Übermitt- lungsmedien, bei denen die Erklärung als gesprochene Mitte ilung beim Empfänger ankommt, erfüllen nicht die Voraussetzungen der Textform, da die gespeicherten Daten nicht in Schriftzeichen lesbar sind (vgl. BT - Drucks. 14/4987, S. 20). Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine von Versicherungsnehmern regelmäßig gewählte Über- mittlungsform handelt. Entscheidend ist, dass die Widerspruchsbelehrung den Versicherungsnehmer über die erforderliche Form des Widerspruchs im Unklaren lässt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der bisheri- gen Senatsrechtsprechung nichts anderes. Der Senat hat lediglich für die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Belehrung unterstellt, dass "selbst wenn" ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen 18 19 - 10 - als der Absendung zugänglich ansieht, für ihn dennoch unklar bleibt, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der tradi- tionellen Schriftform bedarf, sodass jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Belehrung vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24). Der Senat hat hingegen nicht entschieden, dass der Versicherungsnehmer dem Hinweis in Satz 2 der Belehrung entnimmt, dass er den Widerspruch in Text- oder Schriftform erklären muss. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Bereicherungsanspruch des Klägers je- denfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, weil der Kläger die Rechte aus dem Versicherungsver- trag in der Zeit vom 5. September 2005 bis 28. August 2011 (einmalig) als Darlehenssicherheit eingesetzt hat. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widerspre- chen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (Senats- beschlüsse vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 17; vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; Se- natsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat bereits tat- richterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht 20 21 - 11 - auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltend- machung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2021 aaO Rn. 18; vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17). b) Allein der einmalige Einsatz der Lebensversicherung als Kredit- sicherungsmittel, auf den die Revisionserwiderung in diesem Zusammen- hang abstellt, ist jedoch in der Regel - wie hier - nicht als besonders gra- vierender Umstand zu werten, der dem Versicherungsnehmer die Geltend- machung seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann etwa bei einem engen zeitlichen Zusam- menhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und des- sen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung ange- nommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 22 23 - 12 - 1. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst hat, der Kläger könne sein Widerspruchs- recht nicht mehr ausüben, nachdem dieser im November 2015 eine ord- nungsgemäße Nachbelehrung erhalten und in Kenntnis dieses Rechts zu- nächst über längere Zeit am Vertrag festgehalten habe. Unabhängig da- von, ob eine erst nach jahrelanger Vertragsdurchführung erteilte Nachbe- lehrung geeignet ist, die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. noch in Gang zu setzen, kann eine solche Nachbelehrung als beson- ders gravierender Umstand gewertet werden, sodass dem Kläger die Gel- tendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt wäre. Dies setzt vor allem voraus, dass die Nachbelehrung die Anforde- rungen an eine ordnungsgemäße Belehrung - abgesehen vom Zeitpunkt der Erteilung - nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erfüllt und einen hinrei- chend deutlichen Bezug zu dem Vertrag enthält, dessen Abschluss der Versicherungsnehmer noch widersprechen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, 14-16 zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.). Feststellungen hierzu und gegebenenfalls zu dem vom Kläger bestrittenen Zugang der Nachbelehrung hat das Beru- fungsgericht bislang nicht getroffen. Das wird nachzuholen sein. 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zum Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Streitfall auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Ge- richtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 (VersR 2022, 1252) nicht veranlasst, da jedenfalls der Senat vorliegend keine abschließende Entscheidung trifft und derzeit noch offen ist, ob es 24 25 - 13 - auf den Einwand von Treu und Glauben für eine abschließende Entschei- dung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 49 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zunächst im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzustellen, ob beson- ders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, mit der Folge, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen könnte. Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 04.06.2019 - 12 C 125/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2021 - 4 S 17/19 -