Entscheidung
IV ZR 304/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260918UIVZR304
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260918UIVZR304.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 304/15 Verkündet am: 26. September 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. August 2018 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Juni 2012 teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 739,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2011 verur- teilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.902,65 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Ve r- sicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung und Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Parteien schlossen aufgrund eines Antrags des Klägers einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung samt Todesfallr i- sikoversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2001 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fas- sung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung lautete wie folgt: "Dem Abschluß dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Im Versicherungsantrag ist unter "Sonstige Vereinbarungen" eine dort näher bezeichnete Depoteinzahlung erwähnt. Im August 2007 bestätigte die Beklagte eine vom Kläger ge- wünschte Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und stellte wei- terhin einen Todesfallrisikoschutz zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. April 2011 kündigte der Kläger den Vertrag zum 1. Mai 2011. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 14.326,54 € an den Kläger aus. 1 2 3 4 5 - 4 - Mit Schreiben vom 20. September 2011 erklärte der Kläger den "Widerruf gem. § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich weiter die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung". Mit der Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 13.499,67 € verlangt. Nach seiner Auffassung ist der Versicherungsvertrag mangels ord- nungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zu- stande gekommen. Auch nach Ablauf der Jahresfrist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch noch erklären können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weiterg e- henden Rechtsmittels in Höhe von 2.902,65 € nebst Zinsen stattgege- ben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch insoweit Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt, soweit es der Klage in Höhe von mehr als 739,76 € stattgegeben hat. 6 7 8 9 10 - 5 - I. Es hat dem Kläger Bereicherungsansprüche auf Rückgewähr von Prämien und auf Nutzungsersatz zuerkannt. Der Rechtsgrun d für die Prämienzahlung sei durch den Widerspruch des Klägers weggefallen. Die Beklagte habe den Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht or d- nungsgemäß belehrt. Die Widerspruchsbelehrung enthalte keinen Hi n- weis auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Widerspruchs. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung habe zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung for t- bestanden habe. Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Er habe Anspruch auf Rückzahlung von Prämien in Höhe von we i- teren 2.632,65 € ausgehend von geleisteten Prämien in Höhe von 18.159,19 €. Bei der vorzunehmenden Saldierung sei die bereits geleis- tete Zahlung in Höhe von 14.326,54 € anzurechnen; weiter sei für den genossenen Versicherungsschutz ein Betrag von 1.200 € zu berücksich- tigen. Die Parteien hätten neben dem streitgegenständlichen Versich e- rungsvertrag einen Vertrag über ein Beitragsdepot geschlossen, in das der Kläger 15.338,76 € eingezahlt habe. Der Betrag sei vereinbarungs- gemäß verzinst worden. Nachdem das Beitragsdepot aufgebraucht g e- wesen sei, habe der Kläger noch zwei weitere Teilbeträge an die Bekla g- te gezahlt. Die Beklagte habe keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückgewähr der in diesem Vertragsverhältnis geleisteten Zinsen (1.892,89 €). Die aus dem Beitragsdepot geleisteten Zahlungen seien als solche des Klägers bei der bereicherungsrechtlichen Saldierung zu b e- rücksichtigen. Der Widerspruch betreffe nicht den Vertrag über das Bei- tragsdepot. Daher bestehe für eine bereicherungsrechtliche Rückabwic k- lung dieses Vertragsverhältnisses aufgrund des in einem anderen Ve r- 11 12 13 - 6 - tragsverhältnis erklärten Widerspruchs keine Grundlage. Dass die B e- klagte einen Vertrag über ein Beitragsdepot nicht ohne einen Versiche- rungsvertrag geschlossen hätte, führe nicht dazu, dass dieser gesondert und wirksam abgeschlossene Vertrag durch den in einem anderen Ve r- tragsverhältnis erklärten Widerspruch ebenfalls unwirksam werde. D ie Beklagte habe die Versicherungsprämien aus dem Beitragsdepot auf Anweisung des Klägers gezahlt und damit seine Schuld gegenüber ihr getilgt. Die von der Beklagten aus den Beiträgen gezogenen und herau s- zugebenden Nutzungen hat das Berufungsgericht auf 270 € geschätzt. Aus den in einen Fonds investierten Sparanteilen seien Nutzungen nicht gezogen worden. Nutzungen habe die Beklagte auch nicht ziehen kö n- nen, soweit die gezahlten Beiträge für Abschlusskosten und für den Ris i- koschutz verwendet worden seien. Nicht abzuziehen seien weitere Ver- waltungskosten, da die Beklagte eingeräumt habe, dass sie ihre Verwa l- tungskosten, etwa für die Betreuung und Information des Kunden wä h- rend der Vertragslaufzeit aus Rückflüssen von der Fondsgesellschaft b e- streite. Sie habe nicht dargelegt, dass sie über die so gedeckten Kosten hinaus weitere Verwaltungskosten zu decken habe. Damit habe sie Nu t- zungen aus einem Teilbetrag von 745,62 € ziehen können (eingezahlte Prämien von 18.159,19 € abzüglich Sparanteil von 14.538,58 € abzüglich Abschlusskosten von 1.674,99 € abzüglich eines Risikoanteils in Höhe von 1.200 €). Der Kläger habe mit seinem Vortrag, dass die Beklagte Nutzungen gezogen habe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oberhalb des von ihr selbst im Jahr 1999 angebotenen Zinssatzes von 5 % für Beitragsde- pots lägen, seiner Darlegungslast genügt. Für die gebotene Schätzung der Höhe der Nutzungen sei die durchschnittliche Nettoverzinsung der 14 15 - 7 - Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherer zugrunde zu legen. Danach ergäben sich für den Prämienzahlungszeitraum von Juli 2001 bis Juli 2007 Nutzungen in Höhe von 269,02 €, die auf 270 € zu runden sei- en. II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Beru- fungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszu- lassung auf den Anspruchsgrund lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, in der obergerichtlichen Rechtsprechung würden Wide r- spruchsbelehrungen, die nicht auf das Erfordernis der Schriftlichkeit hin- gewiesen hätten, unterschiedlich beurteilt, liegt darin lediglich eine B e- gründung für die Zulassung. III. Die Revision ist überwiegend begründet. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Bereicherungsan- spruch auf Prämienrückzahlung nur in Höhe von 739,76 € zu Recht und im Übrigen ohne tragfähige Feststellungen zuerkannt. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen. aa) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. 16 17 18 19 20 - 8 - (1) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wur- de nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beansta n- denden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist bereits inhaltlich insoweit fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erh e- ben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerforde r- nis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). (2) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wider- spruchserklärung fort, wie die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vo r- schrift ergibt (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.). bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am U m- standsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeige- führt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsb e- lehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob ausnahmsweise bei besonders gravierenden Umständen ein schutz- würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich e- rungsvertrages auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsb e- lehrung angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurte i- lung vorbehalten, die hier auch unter Berücksichtigung des Revisions- 21 22 23 - 9 - vorbringens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsu r- teil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24 m.w.N.). b) Die Bemessung des Rückgewähranspruchs greift die Revision insoweit mit Erfolg an, als das Berufungsgericht die von der Beklagten dem Beitragsdepot gutgeschriebenen Zinsen in Höhe von 1.892,89 € als Prämienzahlungen des Klägers behandelt und zu seinen Gunsten bei der bereicherungsrechtlichen Saldierung berücksichtigt hat. aa) Nur wenn die Depotabrede - wie das Berufungsgericht ange- nommen hat - unabhängig von dem unwirksamen Versicherungsvertrag weiter Bestand hätte, müsste die Beklagte auch die aus den Zinsgu t- schriften geleisteten Prämienzahlungen an den Kläger zurückgewähren. Wäre hingegen die Depotvereinbarung - wie die Revision geltend macht - eine bloße Nebenabrede eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, so wäre auch sie nach § 139 BGB infolge des Widerspruchs von Anfang an un- wirksam, wenn nicht anzunehmen wäre, dass sie auch ohne den Vers i- cherungsvertrag getroffen worden wäre. Im Fall der Unwirksamkeit der Depotvereinbarung könnte die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereich e- rung die von ihr geleisteten Zinsgutschriften zurückverlangen und hätte gegebenenfalls dem Kläger die tatsächlich aus dem von ihm in das D e- pot eingezahlten Betrag gezogenen Nutzungen zu erstatten. Die Auslegung der Depotvereinbarung als selbstständige r Vertrag durch das Berufungsgericht kann revisionsrechtlich nur daraufhin übe r- prüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsr e- geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369 Rn. 11; vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49; jeweils m.w.N.). 24 25 26 - 10 - Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen. Wie die Revision mit Recht rügt, enthält das Berufungsur- teil keine Ausführungen zu dem Umstand, dass die Depotvereinbarung im Antrag des Klägers auf Abschluss des Versicherungsvertrages unter "sonstige Vereinbarungen" enthalten ist und nach diesem äußeren Erklä- rungstatbestand eine Nebenabrede über die Durchführung der Beitrag s- zahlung sein könnte. Gegen eine (Teil-)Unwirksamkeit nur des Versiche- rungsvertrages könnte sprechen, dass nach der Annahme des Ber u- fungsgerichts die Beklagte einen Vertrag über ein Beitragsdepot nicht ohne den gleichzeitigen Abschluss eines Versicherungsvertrages g e- schlossen hätte. Aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass die Parteien über das Beitragsdepot einen gesonderten, vom Versicherung s- verhältnis zu unterscheidenden Vertrag geschlossen haben, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht wird die für die rechtliche Einordnung der Depotabrede erforderlichen Feststellungen nachzuholen und hierbei den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. bb) Ohne Berücksichtigung der Zinsgutschriften aus dem Beitrags- depot steht dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung eines B e- trages von 739,76 € zu. Dieser verbleibt von den sonstigen aus dem Bei- tragsdepot erbrachten und vom Kläger unmittelbar geleisteten Prämie n- zahlungen in Höhe von insgesamt 16.266,30 € nach Abzug des Rück- kaufswertes von 14.326,54 € und des Risikoanteils von 1.200 €. 2. Einen Anspruch auf Nutzungszinsen in Höhe von 270 € durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung dem Kläger nicht zuerkennen. 27 28 29 30 - 11 - a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereiche- rungsschuldner tatsächlich gezogen worden sind. Es hat richtig erkannt, dass bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die vom Versich e- rungsnehmer gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden können. Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Ve r- sicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nu t- zungsersatzansprüche außer Betracht (Senatsurteile vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 30; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.). Der zur Be- streitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Ve r- sicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 47 m.w.N.). b) Einen für die Erzielung von Nutzungszinsen zur Verfügung st e- henden Verwaltungskostenanteil in Höhe von 745,62 € hat das Beru- fungsgericht so bestimmt, dass es von den eingezahlten Prämien, die nach seiner Berechnung unter Berücksichtigung der Zinsgutschri ften 18.159,19 € betrugen, den Sparanteil von 14.538,58 €, die Abschluss- kosten von 1.674,99 € sowie den Risikoanteil in Höhe von 1.200 € abge- zogen hat. Einen Abzug weiterer Verwaltungskosten hat es mit der B e- gründung abgelehnt, die Beklagte habe eingeräumt, dass sie ihre Ver- waltungskosten während der Vertragslaufzeit aus Rückflüssen von der Fondsgesellschaft bestreite, und nicht dargelegt, welche weiteren Ve r- waltungskosten sie zu decken habe. Dem hält die Revision ohne Erfolg 31 32 - 12 - entgegen, der Kostenanteil an den Prämienzahlungen des Klägers sei unmittelbar zur Kostendeckung verbraucht worden und die an sie geflo s- senen Provisionszahlungen der Fondsgesellschaft würden für die Erfü l- lung von anderenfalls dieser obliegenden Verwaltungsaufgaben verwe n- det. Ob das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zu den Provisi- onszahlungen zutreffend gewürdigt hat, bedarf keiner Vertiefung. Jede n- falls hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie den Kostenanteil zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufwandte. Auf diese Weise ersparte sie den Einsatz sonstiger Finanzmittel, die sie zur Ziehung von Nutzu n- gen verwenden konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 47 m.w.N.). Allerdings wird das Berufungsgericht die Ermittlung des Kosten an- teils überprüfen müssen, sofern die Zinsgutschriften aus dem Beitrags- depot nicht als Prämienzahlungen des Klägers berücksichtigt werden können. c) Bei der Schätzung der Höhe der Nutzungen durfte das Beru- fungsgericht nicht die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanla- gen der deutschen Lebensversicherer zugrunde legen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder - wie der Kläger geltend macht - in Höhe der für Bei- tragsdepots gewährten Verzinsung, stützen (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 48; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 VersR 2015, 1101 Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 33 34 - 13 - 2015, 1104 Rn. 51). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch aus der durchschnittlich von deutschen Lebensversicherern in einem bestimmten Zeitraum erzielten Verzinsung kein auf die Ertragsl a- ge der hiesigen Beklagten bezogener Gewinn abgeleitet werden. Auch hierzu wird das Berufungsgericht den Parteien gegebenenfalls Gelege n- heit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 26.06.2012 - 2 O 344/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 12 U 122/12 (14) -