Beschluss
6 U 128/17
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0410.6U128.17.00
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Leitsätze
Die Ausübung des Widerspruchsrechtes verstößt bei einer entgeltlichen Vertragsübernahme wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben, da die Vertragsübernahme den wirksamen Bestand der übernommenen Verträge voraussetzt und der Versicherer aufgrund der erbetenen Zustimmung zur Vertragsübernahme darauf vertrauen durfte, dass mit der anschließenden Kündigung und Auszahlung des Restkaufwerts an den Übernehmer alle drei Vertragsverhältnisse endgültig erledigt sind.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausübung des Widerspruchsrechtes verstößt bei einer entgeltlichen Vertragsübernahme wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben, da die Vertragsübernahme den wirksamen Bestand der übernommenen Verträge voraussetzt und der Versicherer aufgrund der erbetenen Zustimmung zur Vertragsübernahme darauf vertrauen durfte, dass mit der anschließenden Kündigung und Auszahlung des Restkaufwerts an den Übernehmer alle drei Vertragsverhältnisse endgültig erledigt sind.(Rn.14) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen. I. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Keine der beiden Voraussetzungen liegt hier vor. 1. Die Klägerin hat nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. vom 23.5.2014 mit ihrer Klage aus drei zwischen dem ursprünglichen Versicherungsnehmer ... (versicherte Personen waren jeweils einer seiner Söhne) und der Mannheimer Lebensversicherung AG mit Vertragsbeginn zum 1.11.1995 auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsverträgen in der Hauptsache die Rückzahlung von Prämien und Herausgabe von Nutzungen von der Beklagten begehrt. Diese hatte im Jahre 2003 den Vertragsbestand der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Mannheimer Lebensversicherung AG übernommen. Die Klägerin war ihrerseits mit Zustimmung der Beklagten in alle Rechte und Pflichten des ... aus den drei Verträgen auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 15.10.2004 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 26.000 Euro als neue Versicherungsnehmerin eingetreten (Anlagen K 14, K 15, BLD 8 bis BLD 15). Sie kündigte die Verträge mit Schreiben vom 18.10.2004 (Anlage K 16). Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 24.1.2005 und 18.1.2005 ab und zahlte nach Abzug von Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschlag an die Klägerin insgesamt 39.276,38 Euro aus (Abrechnungsschreiben Anlagen K 17, K 18 und BLD 16). Die Klägerin hat ihre Forderungen auf der Grundlage der Gutachten des Diplom-Mathematikers und Aktuars ... vom 30.10.2015 (Anlagen K 5, K 10 und 27) berechnet, der die in den dort aufgeführten unstreitigen Prämienzahlungen enthaltenen Kostenanteile geschätzt und auf dieser Grundlage Nutzungszinsen berechnet hat. Die Beklagte ist dem Begehren dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten und hat von dem Gutachten Schramm abweichende, in die Prämien einkalkulierte Risikoanteile vorgetragen sowie abweichende Sparanteile (Klageerwiderung S. 30 ff.). Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage durch das den Klägervertretern am 5.9.2017 zugestellte Urteil vom 17.8.2017 abgewiesen. Zwar sei die Widerspruchsfrist hinsichtlich der Verträge mit den Endziffern 2 und 1 nicht abgelaufen gewesen, da die im jeweils vorletzten Absatz der Versicherungsscheine vom 29.11.1995 und 1.12.1995 (Anlagen K 3 und K 8) enthaltene Widerspruchsbelehrung drucktechnisch nicht hervorgehoben sei. Ob dies auch für die abweichende Gestaltung in dem Versicherungsschein vom 18.1.1996 zum Vertrag mit der Endziffer 0 (Anlage K 12) gelte, könne dahin stehen, weil die Ausübung des Widerspruchsrechts jedenfalls in allen drei Fällen in besonders gravierender Weise gegen Treu und Glauben verstoße. Denn die Beklagte habe die Bitte der Klägerin, als neue Vertragspartnerin in die drei Verträge einzutreten, als eine Bestätigung deren Interesses am Fortbestand der Verträge verstehen dürfen und habe aus diesem Grund nicht damit rechnen müssen, dass nahezu zehn weitere Jahre später und damit fast 20 Jahre nach den Vertragsabschlüssen das wirksame Zustandekommen durch die neue Vertragspartnerin noch in Abrede gestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand, die dort wiedergegebenen Klageanträge und die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit ihrer am 15.9.2017 eingegangenen Berufung, die rechtzeitig mit am 2.11.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist, verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzliche Klageforderung in vollem Umfang weiter. Sie rügt, entgegen dem angefochtenen Urteil sei ihr die Ausübung ihres Widerspruchsrechtes nicht nach Treu und Glauben verwehrt gewesen. Dem Urteil liege eine undifferenzierte Betrachtungsweise zugrunde. Das Landgericht unterscheide nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildeten Fallgruppen der ordnungsgemäßen und nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung. Bei der zweiten Fallgruppe komme ein der Ausübung des Widerspruchsrechtes entgegenstehender Vertrauenstatbestand des Versicherers bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung - wie hier in allen drei Versicherungsscheinen - nur bei besonders gravierenden Umständen in Betracht, die hier nicht vorlägen. Ein Vertrauen in den Fortbestand der Verträge könne sich aufgrund der Bitte um Vertragsübernahme bei der Beklagten schon wegen der Kündigungen nicht gebildet haben. Außerdem habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Verträge zu diesem Zeitpunkt wegen der Bestandsübernahme der Beklagten im Jahr 2003 erst ca. ein Jahr bei der Beklagten bestanden, es sich also um kurz laufende Verträge handele. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 17.8.2017 die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.148,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.6.2014, ferner Gutachterkosten von 600 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.637,50 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen; auf die Berufungserwiderung vom 25.1.2018 wird verwiesen. 2. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach dem Ergebnis der Vorberatung des Senats aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils offensichtlich nicht begründet. Das Landgericht hat die Frage, ob die Widerspruchsbelehrung in dem Versicherungsschein zum Vertrag mit der Endziffer 0 hinreichend drucktechnisch hervorgehoben ist, zu Recht offen gelassen, da es der Klägerin auch dann, wenn die Widerspruchsfrist bei Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2014 noch nicht abgelaufen war, nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen und die Rückabwicklung des Vertrages nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zu verlangen (§§ 812 ff. BGB). Diese auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende Ausübungssperre gilt für alle drei Verträge gleichermaßen. Die Klägerin führt zwar zutreffend an, dass nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs der Versicherungsnehmer mit der Ausübung des Widerspruchsrechtes bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung nicht schon dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, dass er auf den Vertrag über lange Zeiträume hinweg Prämien gezahlt und ihn durchgeführt hat (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 Rn. 39 f.). Auch die ausgesprochene Kündigung steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (BGH a.a.O. Rn. 36). Die Ausübung des Widerspruchsrechtes kann indes auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschlüsse vom 11.11.215 und 13.1.2016 zu IV ZR 117/15; vom 17.1.2016 und 22.3.2016 zu IV ZR 130/15). Dabei lässt der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag als Sicherungsmittel für ein Darlehen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH, Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14 Rn. 24). Ob die konkreten Umstände des Einzelfalls einen solchen Schluss rechtfertigen, ist vielmehr der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten (BGH a.a.O.). Solche Umstände liegen hier vor. Die von dem Landgericht vorgenommenen tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da die Vertragsübernahme jedenfalls den wirksamen Bestand der Verträge vorausgesetzt hat, wenn auch nicht den künftigen Fortbestand. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH a.a.O. Rn. 40; BGH vom 16.7.2014 - IV ZR 73/13, Rn 33). So ist es hier. Die Vertragsübernahme im Jahr 2014 durch die Klägerin setzte den wirksamen Bestand der Verträge voraus, anderenfalls hätte die Klägerin dafür nicht den vereinbarten Kaufpreis von 26.000 Euro versprochen. Dies ist bei einem Forderungskauf oder einer kompletten Vertragsübernahme, die den Übergang der vertraglichen Ansprüche des Zedenten beinhaltet, selbstverständlich und dementsprechend auch im Einzelnen von dem Zedenten ... in § 8 der Vertragsurkunde gewährleistet worden. Dort hat er garantiert, dass die vertragsgegenständliche Kapitalversicherung ungekündigt besteht, dass er über diese uneingeschränkt verfügen darf und dass er bei Vertragsschluss alle gefahrerheblichen Umstände angezeigt hat. Auch wenn der Beklagten der Vertrag nicht im Wortlaut vorlag, durfte sie aufgrund des Begehrens um ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme davon ausgehen, dass Voraussetzung dieser Übernahme zwischen altem und neuem Versicherungsnehmer die Wirksamkeit des Vertragsbestandes ist. Aufgrund der Beantwortung ihrer Nachfrage und Belehrung zu den steuerlichen Folgen vom 30.11.2004 (Anlagen BLD 9 und 10) wusste sie auch, dass die Übertragung auf die Klägerin entgeltlich erfolgt, wovon auch schon deshalb auszugehen war, weil es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft in der Form der Aktiengesellschaft und nicht um eine Privatperson handelt. Mit der Realisierung der übertragenen Ansprüche durch die neue Versicherungsnehmerin durch Kündigung und Auszahlung der Rückkaufswerte waren aus der Sicht der Beklagten alle drei Vertragsverhältnisse erledigt. Sie musste nicht mehr damit rechnen, dass wegen etwaiger Fehler bei der Widerspruchsbelehrung des ursprünglichen Versicherungsnehmers, der mit den Verträgen nichts mehr zu tun hatte, noch nach Ablauf von ca. zehn Jahren Rückabwicklungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Denn wenn dieser die Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen auf die Klägerin übertragen hat und hierfür Voraussetzung war, dass die Verträge Bestand hatten, steht dazu in Widerspruch, dass nach Ablauf dieser langen Zeit den Rückkaufswert übersteigende, auf der Unwirksamkeit der Verträge beruhende Rückabwicklungsansprüche geltend gemacht werden. Das spätere Verhalten der Klägerin ist mit ihrem eigenen früheren Verhalten sachlich unvereinbar. Die Interessen der Beklagten erscheinen vorrangig schutzwürdig. Wie ausgeführt, durfte die Beklagte die Vertragsverhältnisse als erledigt betrachten. Ein Schutzbedürfnis der Klägerin ist angesichts der ca. zehn Jahre zurückliegenden Abwicklung der Verträge durch sie als neue Versicherungsnehmerin nicht gegeben. Denn die Wirksamkeitsmängel der Verträge beruhen auf der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 18 ff.) begründeten teleologischen Reduktion der Bestimmung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechtes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie aufgrund richtlinienkonformer Auslegung, durch die das sogen. “ewige Widerspruchsrecht” begründet wurde. Zweck der maßgeblichen Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die mit der Vorschrift des § 5a VVG a. F. umgesetzt werden sollte, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Information des künftigen Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Um dies zu gewährleisten, müssen ihm mindestens die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitgeteilt werden (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, C-209/12, VersR 2014, 225, Rn. 24 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch, dass die Vorschrift über das von der Wirksamkeit der Belehrung unabhängige Erlöschen des Widerspruchsrechtes nicht anwendbar ist. Um einen solchen Informationszweck kann es bei dem von der Klägerin nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2014 erklärten Widersprüchen vom 23.5.2014 nicht mehr gehen. Vielmehr hat die Klägerin nach Erlass des Urteils ihre Chance erkannt, aus dem von ihr abgeschlossenen Kaufvertrag noch einen weitergehenden Gewinn zu erzielen. Dieser Zweck ist von dem mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs verfolgten Zweck derart weit entfernt, dass seine Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Die Bestandsübertragung der notleidenden Verträge der Mannheimer Lebensversicherung AG auf die Beklagte im Jahre 2003 diente allein dem Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer und bewirkte einen Fortbestand der Verträge durch Übertragung auf die als Auffanggesellschaft gegründete Beklagte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine zeitliche Zäsur in der Weise verbunden, dass es sich damit zum Zeitpunkt der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung um “kurzlaufende” Verträge handeln würde, auf die die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16.7.2014 a.a.O. Rn. 32 ff. zweifelhaft sein könnte, zumal für die Frage der Treuwidrigkeit des Rückabwicklungsverlangens nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Widerspruchserklärung vom 23.5. 2014 abzustellen wäre, der nahezu zehn Jahre nach der Bestandsübertragung liegt. II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). III. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).