Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Oktober 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 20/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.893,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 69% und die Beklagte zu 31%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 38% und der Beklagten zu 62% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung von drei bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Rentenversicherungsverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, die Zedentinnen hätten ihr sämtliche Ansprüche betreffend die Rückabwicklung der jeweiligen Versicherungsverträge abgetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrungen seien unzureichend; auch seien die den Versicherungsnehmerinnen überlassenen Unterlagen unvollständig. Nach teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie einen Betrag von 542,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 € zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der A GbR in Höhe von 434,50 € freizustellen; 2. an sie einen Betrag von 6.092,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 € zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der A GbR in Höhe von 1.499,50 € freizustellen; 3. an sie einen Betrag von 26.934,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.September 2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 € zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der A GbR in Höhe von 1.852,00 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Jedenfalls seien die von den Versicherungsnehmerinnen erklärten Widersprüche rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin könne dahingestellt bleiben. Die Beklagte habe, was die Verträge mit den Versicherungsnehmerinnen B (Endz. -59) und C (Endz. -98) angehe, mit den geleisteten Zahlungen alle etwaigen Ansprüche der Klägerin erfüllt. Einer Ausübung des Rücktritts bzw. des Widerspruchs hinsichtlich des Vertrags mit der Versicherungsnehmerin C (Endz. -35) stehe § 242 BGB entgegen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin rügt, dass zum Vertrag B (Endz. -59) nicht ihre Berechnung zu den Nutzungen aus dem Sparanteil zugrunde gelegt wurde und dass Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil an den Prämien nicht berücksichtigt wurden. Zum Vertrag C (Endz. -98) rügt sie, dass Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil nicht berücksichtigt worden sind und ihr auch keine Kick-Back-Leistungen zuerkannt wurden. Zum weiteren Vertrag C (Endz. - 35) wendet sich die Klägerin gegen die Anwendung von § 242 BGB. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zu einem Teil Erfolg. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aus dem Gesamtgefüge der im Berufungsverfahren vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den früheren Versicherungsnehmerinnen B und C (Anlagen B 1 bis B 12) ergibt sich, dass von den Vertragsparteien nicht lediglich eine Einziehung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Forderungen für die Zedentinnen beabsichtigt war, sondern die endgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft auf die Klägerin erfolgen sollte. Die Abtretungen sind wirksam; insbesondere liegt keine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG vor. Die Abtretungen sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Urteile vom 2. Oktober 2020 (20 U 60/20) und vom 9. Oktober 2020 (20 U 35/20 sowie 20 U 105/20). Die dortigen Erwägungen gelten für den vorliegenden Fall entsprechend. 2. Vertrag Endz. -59 (VN B) a) Der Vertrag ist im Policenmodell zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung in den „Wichtigen Hinweisen“ (GA 64 R) ist inhaltlich unzureichend (kein Hinweis auf die Textform des Widerspruchs; es werden nicht alle fristauslösenden Unterlagen genannt). b) Besonders gravierende Umstände, die der Ausübung des Widerspruchs ausnahmsweise nach Treu und Glauben entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015, IV ZR 117/15, juris – Rz. 16; Urt. v. 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Rz. 24; Beschl. v. 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, NJW-RR 2018, 161), sind nicht ersichtlich. Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Kündigung bzw. Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urt. v. 23. März 2018 - 20 U 108/17 -); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -). Die von der Beklagten hierzu angeführten Gesichtspunkte (Entgegennahme einer Teilleistung, Widerspruch gegen Dynamikerhöhungen, Umstellung der Zahlungsweise,) genügen nicht. Zwar mag es im Rahmen einer Gesamtwürdigung denkbar sein, auch dem späteren Abschluss weiterer Verträge Bedeutung für die Frage eines vertragsbestätigenden Verhaltens für zuvor abgeschlossene Verträge beizumessen. Dadurch kann der Eindruck erweckt werden, dass der Versicherungsnehmer mit den schon bestehenden Verträgen nicht unzufrieden ist. Allerdings kann dies nicht alleine entscheidend dafür sein, dem Versicherungsnehmer bei fehlerhafter Belehrung ein Widerspruchsrecht zu verweigern. Dazu müssen weitere, gravierende Umstände hinzutreten (so zutreffend OLG Karlsruhe, VersR 2020, 211), an denen es hier fehlt; überdies hat die Beklagte auf den Widerspruch hin eine Rückabwicklung vorgenommen. Dass die Klägerin die an sie abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung gewerblich verwertet, steht der Berufung auf ein fortbestehendes Widerspruchsrecht schon deshalb nicht entgegen, weil nicht die Klägerin, sondern die frühere Versicherungsnehmerin den Widerspruch erklärt hat. Der in ihrer Person entstandene Rückabwicklungsanspruch kann nicht alleine deshalb entfallen, weil sie diesen an einen Dritten abgetreten hat. c) Die Rückabwicklung ist wie folgt vorzunehmen: Die Prämienzahlungen sind mit 11.276,16 € unstreitig. Risikokosten setzt die Beklagte nicht an, was der Klägerin günstig ist. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung (hier die Grundversicherung ohne die Dynamikerhöhungen, zu denen es wegen der hiergegen von der Versicherungsnehmerin erklärten Widersprüche nicht gekommen ist) ist es grundsätzlich zulässig, die Nutzungen aus dem Sparanteil im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) unter Zugrundelegung der von dem Versicherer erzielten Nettoverzinsung der Kapitalanlagen zu ermitteln. Soweit die Beklagte demgegenüber ein Abstellen auf die zehnjährige Null-Kupon-Euro-Swaprate für vorzugswürdig hält, übersieht sie, dass es insoweit bereits an dem erforderlichen Bezug zur Ertragslage der Beklagten fehlt. Auch die übrigen Bedenken gegen die Heranziehung der Nettoverzinsung der Kapitalanlagen als Berechnungsgrundlage für gezogene Nutzungen aus dem Sparanteil hält der Senat nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt und insoweit einfach zu handhabende Kriterien maßgebend sein sollten, für nicht durchgreifend. Unter Zugrundelegung der Nettoverzinsung hat die Beklagte Nutzungen aus dem Sparanteil an den Prämien jetzt mit 3.326,20 € errechnet (GA 443). Die dem zugrunde gelegte Berechnung der Beklagten ist allerdings insoweit fehlerhaft, als darin aufgrund der angewandten Zillmerung der Abschlusskosten – über deren grundsätzliche Zulässigkeit hier nicht zu befinden ist - im ersten Vertragsjahr nicht nur keine bzw. geringere Sparbeiträge mit der Folge nicht vorhandener bzw. geringerer Nutzungen in Ansatz gebracht worden sind (was nicht zu beanstanden ist, weil nur tatsächlich gezogene Nutzungen zu erstatten sind), sondern unter Zugrundelegung der Nettoverzinsung errechnete Negativbeiträge bereicherungsmindernd in Abzug gebracht werden sollen. Hierzu ist die Beklagte nicht berechtigt. Etwaige „Verluste“, die die Beklagte durch eine Vorfinanzierung der angefallenen und (noch) nicht durch Prämienzahlungen gedeckten Abschlusskosten erlitten hat, muss sie tragen. Sie können nicht auf den Versicherungsnehmer, der dem Vertrag wirksam widersprochen hat, abgewälzt werden. Dies folgt schon daraus, dass die Abschlusskosten selbst von dem Prämienrückerstattungsanspruch nicht in Abzug gebracht werden können, weil insoweit dem Versicherer das Entreicherungsrisiko zugewiesen sind; das gebietet der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, VersR 2015, 1101 und 1104). Für etwaige Aufwendungen, die der Versicherer zur Finanzierung der Abschlusskosten getätigt hat, kann nichts anderes geltend. Daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Versicherungsnehmer, der eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, trotz wirksamen Widerspruchs das Risiko von Fondsverlusten trägt (BGH, VersR 2018, 535), lässt sich für die vorliegend zu beurteilende Frage nichts zugunsten der Beklagten herleiten. Dieses Verlustrisiko ist dem Versicherungsnehmer zugewiesen, weil er sich mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung bewusst für ein Produkt entschieden hat, das, was die Anlage des Sparanteils angeht, mit Verlustrisiken behaftet ist. Demgegenüber trägt die Versicherung bei wirksamem Widerspruch stets das alleine ihr zugewiesene Risiko, die Abschlusskosten tragen zu müssen, ohne sie auf den Versicherungsnehmer abwälzen zu können. Sie trägt insoweit auch das Risiko des Entstehens zusätzlicher Aufwendungen durch eine etwaige Vorfinanzierung der Abschlusskosten. Insoweit etwa entstandene Verluste kann die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Entreicherung entgegenhalten. Die Abschlusskosten selbst können – wie ausgeführt - von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug gebracht werden (vgl. BGH, VersR 2015, 1101 und 1104); für die zu deren Finanzierung getätigten Aufwendungen kann nichts anderes gelten. Auch insoweit ist das Entreicherungsrisiko der Beklagten zugewiesen. Die Klägerin hat Nutzungen in Höhe von 3.347,83 € errechnet (Anlage K 24). Obwohl ihre Berechnung daran krankt, dass sie die Zillmerung (Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen) nicht berücksichtigt hat, kann ihr dieser Betrag zuerkannt werden. Da es dem Senat nicht möglich ist, die in der Berechnung der Beklagten zu Unrecht (s. die vorstehenden Ausführungen) berücksichtigten „Negativnutzungen“ exakt herauszurechnen, erhöht der Senat üblicherweise den von der Beklagten errechneten Betrag im Wege der Schätzung um 1%. Dies würde vorliegend indes über die Forderung der Klägerin hinausgehen, so dass es bei dem von der Klägerin errechneten Betrag bleiben kann. Für den von der Beklagten darüber hinaus gewünschten Abschlag von 8,6% mit Blick auf erzielte außerordentliche Kapitalerträge ist bei einer Schätzung der Nutzungen aus dem Sparanteil anhand der Nettoverzinsung, die – wie ausgeführt – sachgerecht erscheint, kein Raum. Weitere Nutzungen stehen der Klägerin nicht zu. Nutzungen auf den Risikoanteil an der Prämie (also auch auf die nicht verbrauchten Anteile) stehen nach klarer und eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Versicherer zu (BGH, VersR 2016, 33, Rz. 42, bestätigt durch BGH, Urt. v. 29. April 2020 - IV ZR 5/19 -, VersR 2020, 836, Rz. 14). Nutzungen auf den Prämienanteil, der auf tatsächlich entstandene Abschlusskosten (Provisionen) entfallen ist, verlangt die Klägerin, was im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, nicht (vgl. BGH, VersR 2016, 33, Rz. 44 f.). Die Klägerin kann aber auch auf eine etwaige Differenz zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Abschlusskosten sowie auf den zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandten Prämienanteil keine Nutzungen beanspruchen. Der Verwaltungskostenanteil kann zwar grundsätzlich zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung der Nutzungen verwenden konnte (BGH, VersR 2018, 1367). Dahinstehen kann, ob die Klägerin vorliegend ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte aus den genannten Prämienanteilen Nutzungen gezogen hat, denn jedenfalls ist deren Höhe nicht schlüssig berechnet, weil insoweit nicht – wie in der Berechnung K 24 geschehen - auf die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des Versicherers abgehoben werden kann (BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, juris-Rz. 27 a.E.). Der Senat berücksichtigt aber die von der Beklagten zugestandenen Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil in Höhe von 10,30 € (GA 445). Das führt zu folgender Berechnung: 11.276,16 € (Prämien) + 3.347,83 € (Nutzungen aus dem Sparanteil nach Vortrag der Klägerin) + 10,30 € (zugestandene Nutzungen aus Verwaltungskostenanteil) – 14.602,76 € (Zahlungen insgesamt einschl. 2 Teilauszahlungen in Höhe von je 3.243,- €) = 31,53 €. d) Zinsen verlangt die Klägerin ab 28. Juli 2018. Das Anwaltsschreiben vom 2. Mai 2018 (Anlage K 10), auf das sich die Klägerin insoweit bezieht (S. 25 der Klageschrift), war nicht verzugsbegründend, weil mit einem Betrag von 12.977,87 € eine weit übersetzte Forderung erhoben wurde. Gleiches gilt für das Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2019 (Anlage K 12), mit dem ein Gesamtbetrag von 16.222,34 € gefordert wurde. Geschuldet sind damit nur Rechtshängigkeitszinsen. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in Höhe von 40,- €. Die Beklagte befand sich vor Klageerhebung nicht in Verzug. Im Übrigen handelt es sich bei der Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen nicht um eine Entgeltforderung (BGH, NJW 2018, 458, Rz. 46). Die Klägerin kann auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Die Anwälte wurden vor Verzugseintritt beauftragt. Soweit die Klägerin die Kosten als Schadensersatzforderung wegen unzureichender Widerspruchsbelehrung geltend machen will (s. GA 25), ist ein solcher Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt jedenfalls ein in diesem Zusammenhang erforderlicher Vortrag zur Schadensursächlichkeit. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die frühere Versicherungsnehmerin bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. zur Notwendigkeit eines solchen Vortrags: BGH, Beschl. v. 3. Mai 2018 ‑ IV ZR 162/17 -, juris-Rz. 4; auch ständige Rechtsprechung des Senats). Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt insoweit nicht (so ausdrücklich BGHZ 169, 109 f., Rz. 42). Dass die Versicherungsnehmerin sich bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem fristgerechten Widerspruch entschlossen hätte, liegt auch fern, denn augenscheinlich wollte sie sich vertraglich binden und den Vertrag denn auch bis zur Kündigung etwa 14 Jahre lang durchgeführt. 3. Vertrag Endz. -98 (VN C) a) Der Vertrag ist im Policenmodell zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung in den „Wichtigen Hinweisen“ (GA 68 R) ist inhaltlich unzureichend (es werden nicht alle fristauslösenden Unterlagen genannt; der Verweis auf die AVB ist unzureichend). b) Besonders gravierende Umstände, die der Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise nach Treu und Glauben entgegenstehen könnten, sind auch zu diesem Vertrag nicht ersichtlich. Dass, was die Beklagte insoweit vorbringt (längere Vertragsdauer, Wunsch nach Erhöhung des Tarifbeitrags, eine Terminsverschiebung zum Ausgleich rückständiger Beiträge, Beitrags-freistellung, Abschluss mehrerer Verträge), reicht nicht. Hierzu wird auf die Ausführungen zu 2. b) verwiesen, die hier entsprechend gelten. Eine von ihr behauptete Rücknahme einer Kündigung durch die frühere Versicherungsnehmerin C, in der ein vertragsbestätigendes Verhalten gesehen werden könnte, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Das zum Beleg für eine Kündigung vom 23. März 2006 vorgelegte Schreiben (Anlage D 17) bezieht sich auf 2 Verträge eines anderen Versicherungsnehmers (E) mit vollkommen anderen Versicherungsnummern. Das Schreiben der Versicherungsnehmerin C vom 24. März 2006 (Anlage D 18) enthält auch nicht die Rücknahme einer Kündigung, sondern nur die Rücknahme der unter dem 21. März 2006 gewünschten Änderungen (Anlage D 16). Darauf hat der Senat hingewiesen, ohne dass weiterer Vortrag der Beklagten erfolgt ist. c) Die Rückabwicklung ist wie folgt vorzunehmen: Die Prämienzahlungen sind mit 40.300,- € unstreitig. Risikokosten setzt die Beklagte nicht an, was der Klägerin günstig ist. Die Nutzungen aus dem Sparanteil (Fondgewinn) sind mit 3.139,51 € unstreitig. Weitere Nutzungen stehen der Klägerin nicht zu. Hierzu wird auf die Ausführungen zu 2. c) Bezug genommen, die auch hier gelten. Zu berücksichtigen sind nur zugestandene Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil, die mit 35,39 € angegeben worden sind (GA 445). Etwaige Rückvergütungen (Kick-Backs; hier mit 1.087,64 € angesetzt [Anlage K 25: „Sonst. Gezogene Nutzungen Fonds“]) aus den Verwaltungskosten der Fonds (so der Vortrag der Klägerin GA 23) stellen keine erstattungsfähigen Nutzungen dar, weil es sich hierbei nicht um aus zurückzugewährenden Prämienanteilen gezogene Nutzungen handelt (vgl. BGH, VersR 2017, 1000, Rz. 27; KG, VersR 2020, 605, Rz. 54; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 211, Rz. 75 f.). Das führt zu folgender Berechnung: 40.300,- € (Prämien) + 3.139,51 € (Nutzungen aus dem Sparanteil) + 35,39 € (zugestandene Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil) - 24.625,80 € (Leistung nach Kündigung) – 18.813,71 € (Zahlung nach Widerspruch) = 35,39 € d) Zinsen verlangt die Klägerin ab 10. September 2018. Das Anwaltsschreiben vom 16. August 2018 (Anlage K 14), auf das sich die Klägerin insoweit bezieht (S. 25 der Klageschrift), war nicht verzugsbegründend, weil mit einem Betrag von 70.265,58 € eine weit übersetzte Forderung erhoben wurde. Gleiches gilt für das Anwaltsschreiben vom 29. März 2019 (Anlage K 16), mit dem ein Gesamtbetrag von 87.831,97 € gefordert wurde. Geschuldet sind damit nur Rechtshängigkeitszinsen. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Hierzu gelten die Ausführungen zu 2. d) entsprechend. 4. Vertrag Endz -35 (ebenfalls VN C) a) Der Vertrag ist im Policenmodell zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung in den „Wichtigen Hinweisen“ (GA 70 R) ist inhaltlich unzureichend (es werden nicht alle fristauslösenden Unterlagen genannt; der Verweis auf die AVB ist unzureichend). b) Besonders gravierende Umstände, die der Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise nach Treu und Glauben entgegenstehen könnten, sind auch zu diesem Vertrag nicht ersichtlich. Hierzu gelten die gleichen Ausführungen wie unter wie unter 3. b), wobei die Beklagte hier keine Rückabwicklung nach Widerspruch vorgenommen hat. c) Der Vertrag ist wie folgt rückabzuwickeln: Die Prämienzahlungen sind mit einem Betrag von 42.000,- € unstreitig. Risikokosten setzt die Beklagte nicht an. Die Nutzungen aus dem Sparanteil (Fondgewinn) haben die Parteien im Termin am 26. März 2021 mit einem Betrag von 6.258,10 € unstreitig gestellt. Weitere Nutzungen bzw. Rückvergütungen stehen der Klägerin nicht zu. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 3. c) Bezug genommen. Zu berücksichtigen sind nur zugestandene Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil, die mit 34,65 € angegeben worden sind (GA 445). Damit ergibt sich folgende Abrechnung: 42.000,- € (Prämien) + 6.258,10 € (Nutzungen aus dem Sparanteil) + 34,65 (Nutzungen aus Verwaltungskostenanteil) ‑ 27.466,56 € (Leistung nach Kündigung) = 20.826,19 € d) Zinsen verlangt die Klägerin ab 10. September 2018. Das Anwaltsschreiben vom 16. August 2018 (Anlage K 18), auf das sich die Klägerin insoweit bezieht (S. 25 der Klageschrift), war nicht verzugsbegründend, weil mit einem Betrag von 44.506,38 € eine weit übersetzte Forderung erhoben wurde. Gleiches gilt für das Anwaltsschreiben vom 29. März 2019 (Anlage K 20), mit dem ein Gesamtbetrag von 55.632,97 € gefordert wurde. Geschuldet sind damit nur Rechtshängigkeitszinsen. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Hierzu gelten die Ausführungen zu 3. d) entsprechend. 5. Der Klägerin stehen somit insgesamt 20.893,11 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 8. April 2021 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten für die erste Instanz ist berücksichtigt, dass die Klägerin zunächst eine Forderung in Höhe von 103.663,80 € erhoben hatte. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: 33.570,23 €