OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IV ZR 353/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210318UIVZR353
21Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210318UIVZR353.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 353/16 Verkündet am: 21. März 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 5a Abs. 2 Satz 4 (F.: 2. Dezember 2004); BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 3 Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensver- sicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsneh- mer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrech- nen lassen (Fortführung des Senatsurteils vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14). BGH, Urteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018 für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.692,27 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute begehren von dem beklagten Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versiche- rungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen. Diese wurden jeweils mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2005 im so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten 1 2 - 3 - die Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchs- recht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Die Kläger leisteten in der Folgezeit die Einmalprämie in Höhe von je 10.000 €, die die Beklagte nach Abzug von Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten in dem von den Klägern bei Antragstellung jeweils gewählten Fonds anlegte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 kündigte die Beklagte die Verträge, da der Fonds liquidiert worden und der aktuelle Depotwert daher unter den bedingungsmäßen Mindestdepotwert auf 0 € gesunken sei. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., den die Beklagte zurückwies. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Rückzahlung ihrer auf die Ver- träge geleisteten Beiträge abzüglich der darauf entfallenden Risikoko s- ten nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher A n- waltskosten. Nach ihrer Auffassung hat der Versicherer nach Erklärung des Wi- derspruchs bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs das Totalverlustrisiko der Anlage zu tra- gen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung de r Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, soweit die Beklag- te über die von ihr einbehaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten nebst Zinsen hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzli- chen Urteils. 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe des dem Fonds zugeführten Prämienanteils verneint. Der Versicherer könne sich nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 35-37; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25) hinsichtlich der Verluste, die sich aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils der Prämien in Fonds ergäben, jedenfalls dann auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten. Aber auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien stehe einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nati o- nalem Recht ergebende Entreicherung das europarechtliche Effektivi- tätsgebot nicht entgegen. Es sei nach der Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Union (NJW 2010, 1511 Rn. 49) europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittel- bar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden seien. Um genau di ese Risiken gehe es beim Totalverlust des Deckungskapitals. Der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht werde dadurch hinre i- chend sanktioniert, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefris- tetes Lösungsrecht zustehe. Bereits hierdurch werde dem Effektivitäts- gebot Rechnung getragen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8 9 10 - 5 - Die Kläger - deren Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung ungeachtet des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fortbestand (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) - können nicht die Rückzahlung der von der Beklagten in den Fonds inves- tierten Sparanteile der Prämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen. 1. Allerdings hat die Beklagte, anders als die Revisionserwiderung meint, auch hinsichtlich der Sparanteile im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB etwas erlangt. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger entfällt nicht schon dadurch, dass die Beklagte die Sparanteile nach den Vorgaben der Kläger angelegt hat. Dies ändert nichts daran, dass die Zahlungen der Kläger eine Vermögensmehrung der Beklagten bewirkten (vgl. auch Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; Reiff, r+s 2015, 105, 113). Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten erstreckt sich nach herrschender Meinung nicht auf das, was der Bereicherungs- schuldner durch besonderen Vertrag an Stelle des ursprünglich Erlan g- ten einhandelt. Der Bereicherungsschuldner hat in einem solchen Fall vielmehr gemäß § 818 Abs. 2 BGB lediglich den objektiven Wert des er- langten Gegenstandes zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 Rn. 39 m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung der Revision greift aber der vo n der Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB durch. Die Kläger müssen sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass der Fonds, in dem die Sparanteile der von ihnen gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet ha t. 11 12 13 - 6 - a) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur b e- rücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, r+s 2015, 435 Rn. 42 und IV ZR 448/14, r+s 2015, 438 Rn. 47; jeweils m.w.N.). Die Fondsverluste sind insoweit adäquat- kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, als die Spar- anteile der Prämien vereinbarungsgemäß in dem Fonds angelegt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 36). b) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückab- wicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vo r- schriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte (BGH, Urteile vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn. 15; vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 [juris Rn. 30]; jeweils m.w.N.). aa) Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann - wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37) entschieden hat - nicht mit Blick darauf, dass der Le- bensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ih- res Erhalts zurückzugewähren. Danach sind bei der Rückabwicklung e i- nes von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherung s- 14 15 16 - 7 - vertrages sämtliche gezahlten Prämien zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier den Klägern zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversiche- rung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleis- tung - nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinn- chancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversich e- rung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurteil vom 11. Novem- ber 2015 aaO). Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versiche- rungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss. Dies hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 37). bb) Nichts anderes gilt, wenn die Fondsverluste mehr als nur einen geringen Teil der Sparanteile der Versicherungsprämien ausmachen oder sogar ein Totalverlust in Rede steht (so auch Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Schmitz-Elvenich, 17 18 - 8 - VersR 2017, 266, 268). Auch bei dieser Konstellation ist es mit dem eu- roparechtlichen Effektivitätsgebot vereinbar, dem nicht oder nicht ord- nungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsneh- mer das Entreicherungsrisiko nach der nationalen Bestimmung des § 818 Abs. 3 BGB zuzuweisen. (1) Der europarechtliche Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die innerstaatliche Rechtsordnung die Durchsetzung der durch das Uni- onsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. nur EuGH NZBau 2017, 431 Rn. 32; EuZW 2016, 435 Rn. 32; jeweils m.w.N.). Demgemäß darf die Anwen- dung einer nationalen Vorschrift - wie hier des § 818 Abs. 3 BGB - die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42 m.w.N.). Die Auslegung des inner- staatlichen Rechts ist hierbei ausschließlich Sache der Gerichte der Mi t- gliedstaaten, die prüfen müssen, ob eine einschlägige nationale Reg e- lung dem Erfordernis der Effektivität genügt (EuGH EuZW 2010, 190 Rn. 49 m.w.N.). (2) Selbst bei erheblichen oder vollständigen Fondsverlusten be- einträchtigt die Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB normierten Grund- satzes des Wegfalls der Bereicherung, der seinerseits auch zur Unions- rechtsordnung gehört (vgl. EuGH EuZW 1998, 603 Rn. 31; vgl. auch EuGH NJW 1984, 2024, 2026), weder die Wirksamkeit noch die einheitli- che Anwendung der - hier maßgeblichen - Richtlinie 2002/83/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Le- bensversicherungen (ABl. L 345 S. 1; fortan: Richtlinie Lebensversiche- rung). Dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungs- 19 20 - 9 - nehmer wird die Ausübung des Widerspruchsrechts auf der Grundlage der richtlinienkonformen Auslegung gemäß dem Senatsurteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn er im Rahmen der Rückab- wicklung des Vertrages bei ungünstiger Fondsentwicklung entsprechen- de Verluste hinnehmen muss. (a) Hierdurch wird der Zweck der Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Lösungs- recht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (vgl. EuGH VersR 2014, 225 Rn. 25), nicht berührt. Die Richtlinie Lebensversicherung ver- folgte nach ihrem 52. Erwägungsgrund - wie schon die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Leben s- versicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) nach deren 23. Begründungserwägung - das Ziel, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Ve r- trag auswählen und dadurch die ihm zur Verfügung stehende größere Auswahl von Verträgen im Rahmen eines einheitlichen Versicherung s- markts voll nutzen zu können (EuGH VersR 2002, 1011 Rn. 20). Im Hin- blick auf diese mit der Richtlinie Lebensversicherung angestrebte info r- mierte Produktauswahl stellte ihr Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit An- hang III Buchstabe A Nr. a.13 sicher, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau zu belehren war (vgl. EuGH VersR 2014, 225 Rn. 25). 21 - 10 - Die mögliche Verwirklichung der mit einer Kapitalanlage verbunde- nen wirtschaftlichen Risiken steht der mit der Richtlinie Lebensversiche- rung erstrebten selbstbestimmten und bedarfsadäquaten Vertragsent- scheidung nicht entgegen (so auch Heyers, NJW 2016, 1357, 1359). Weder die Richtlinie Lebensversicherung selbst noch das durch sie vor- gegebene Vertragslösungsrecht bezweckten, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Z u- sammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage ve r- bunden sind und unter anderem darin bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft. Der Versicherer genügte sei- nen durch Anhang III Buchstabe A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie Le- bensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebu n- denen Versicherungen nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Geset- zes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage erlegte die Richtl i- nie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E-11/12, Rn. 34, 67 ff.). Die Gefahr, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, soll wie üblich der Verbraucher selbst tragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, VersR 2006, 982 Rn. 12; Zaprianos, Die Rückab- wicklung der Verbraucherverträge nach Ausübung des Widerrufsrechts, 2016 S. 321 f.). (b) Dem Versicherungsnehmer solche Risiken zuzuweisen, die un- trennbar mit einer von ihm gewählten Kapitalanlage verbunden sin d, be- 22 23 - 11 - gegnet auch nicht deshalb unionsrechtlichen Bedenken, weil bei unte r- bliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung allein eine Rüc k- wirkung des Lösungsrechts dem Effektivitätsgebot entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 42). Dies gebietet es nicht, dem Versicherer aus Risikoverteilungsgründen die Berufung auf eine - tatsächlich eingetretene - Entreicherung zu ver- sagen. Die Rückwirkung bedeutet nur, dass das Geschäft zum Schutz des Versicherungsnehmers als von Anfang an unwirksam behandelt und daher nach bereicherungsrechtlichen Maßstäben rückabgewickelt we r- den muss, besagt aber nichts dazu, ob im Rahmen dieser Rückabwic k- lung - abweichend von den nationalen gesetzlichen Bestimmungen - dem Versicherer die Berufung auf den Grundsatz der Entreicherung versperrt ist. Das fordert auch das Gemeinschaftsrecht nicht. Nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union widerspricht eine natio- nale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allge- meinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen Ver- tragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll (vgl. EuGH EuZW 2014, 223 Rn. 61). Dies gilt selbst dann, wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält (EuGH NJW 2010, 1511 Rn. 50). (c) Einer gerechten Risikoverteilung widerspräche vielmehr eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien im Fall eines erheblichen oder vollständigen Fondsverlustes, weil dies zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten 24 - 12 - führte (vgl. bereits Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 45). Könnte sich der Versicherungsnehmer, dem nach der Rechtsprechung des Senats im Falle der Rückabwicklung etwaige Fondsgewinne zustehen, seines Anlagerisikos bei gesunkenem Fonds- wert jederzeit nachträglich einseitig entledigen, würde die Kapitalbasis des Versicherers zu Lasten jener Mitglieder der Versichertengemei n- schaft geschwächt, deren Versicherungsleistung auch vom Geschäftser- gebnis des Versicherers abhängt (vgl. Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; vgl. auch Bürkle, VersR 2015, 398, 400). Dies wäre unvereinbar mit dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer R i- sikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der unterschiedlichen Int e- ressen aller Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 [juris Rn. 60]; BVerfGE 114, 73, 102 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 22 und IV ZR 69/08, VersR 2010, 801 Rn. 20; vom 8. Juni 1983 - IVa ZR 150/81, BGHZ 87, 346, 357 [juris Rn. 32]). Zudem führte dies zu einer finanziell günstigeren Lage nicht oder unzureichend belehrter Versicherungsnehmer und damit zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit den Versicherungsnehmern, die über ihr Wide r- spruchsrecht ordnungsgemäß belehrt wurden und deren Vertragsl ö- sungsrecht daher zeitlich begrenzt war (vgl. auch Generalanwältin beim EuGH, Schlussanträge vom 8. September 2009 - C-215/08, BeckRS 2009, 71004 Rn. 100). Hingegen ermöglichen es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bereicherungsrechts im Sinne eines vernünftigen Risikoausgleichs, einerseits dem Versicherungsnehmer den mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielten Gewinn als vom Versicherer gezogene Nutzung zu- kommen zu lassen (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 25 - 13 - 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 51 f.; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 27), ihm andererseits aber auch die Folgen zuzuweisen, die sich aus den Risiken der von ihm gewählten Anlageform unmittelbar ergeben. Nur eine solche Risikoverteilung vermeidet eine grundlegende Störung des Äquivalenzverhältnisses des fehlgeschlagenen Geschäfts zu Lasten der Gemeinschaft der Versicherten und verwehrt dem Versiche- rungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt, dass er die Gewinn- chance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versicher- tengemeinschaft beseitigt (so auch Armbrüster, VersR 2012, 513, 521; Schmitz-Elvenich, VersR 2017, 266, 268; vgl. auch Heyers, NJW 2016, 1357, 1359). (d) Wie die Revisionserwiderung zu Recht hervorhebt, entspricht es auch im Übrigen unionsrechtlichen Grundsätzen, einem Anleger durch Verbraucherschutzbestimmungen nicht die Möglichkeit einzuräumen, während der Dauer des Bestehens eines Vertragslösungsrechts die En t- wicklung des von ihm erworbenen Finanzprodukts zu beobachten und entweder einen aus einer Kurssteigerung sich ergebenden Gewinn zu vereinnahmen oder, bei ungünstiger Entwicklung, von seinem Lösungs- recht Gebrauch zu machen und so den Eintritt eines Verlustes in jedem Fall zu vermeiden. Dies zeigt der durch Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 S. 16) vorgegebene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Er- bringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Daraus wird deutlich, 26 - 14 - dass auch die Unionsrechtsordnung Spekulationen des Verbrauchers mittels eines Vertragslösungsrechts vorbeugen möchte (vgl. insoweit B e- gründung der Kommission zum Richtlinienvorschlag, KOM(1998) 468 endg. S. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Wendehorst, 7. Aufl. § 312g Rn. 39 m.w.N.). cc) Auch die Rüge der Revision, die Kläger seien durch die Allge- meinen Versicherungsbedingungen der Beklagten und die Verbraucher- information lediglich über eine mögliche Wertminderung der gewählte n Anlage durch Kursrückgänge und jedenfalls nicht ausdrücklich auch über die Möglichkeit eines Totalverlusts der Anlage aufgeklärt worden, dringt nicht durch. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt geeignet wäre, zu einer Verlagerung des Entreicherungsrisikos auf den Versicherer zu führen. Nach den vom B e- rufungsgericht in Bezug genommenen - und für das weitere Verfahren bindenden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 f. m.w.N.) - Feststellungen des Landgerichts sind die Kläger bei der Wahl der Anlageform auf die mit ihr verbundenen erhebl i- chen Risiken, unter anderem auch auf das Risiko des Totalverlustes hi n- gewiesen worden. III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro- päischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH Slg 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, m.w.N.). Der Streit darüber, ob sich der Versicherer ge- genüber einem nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Vertragslö- sungsrecht belehrten Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Ve r- 27 28 - 15 - sicherung wegen erheblicher Fondsverluste auf den Wegfall der Bere i- cherung berufen kann, wirft keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.04.2016 - 8 O 3747/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 8 U 750/16 -