Urteil
IV ZR 334/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fehlende oder unzureichende Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. führt richtlinienkonform dazu, dass das Widerspruchsrecht trotz Ablauf der Jahresfrist fortbesteht.
• Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben; pauschale Zinsansprüche müssen konkret dargetan werden (§ 818 Abs.1 BGB).
• Abschluss- und Verwaltungskosten können nicht ohne Weiteres vom Versicherer als Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB geltend gemacht werden; eine angemessene Begrenzung der anzurechnenden Abschlusskosten ist möglich.
• Bei der Bemessung des Rückgewähranspruchs sind neben dem Rückkaufswert abzuziehende Vermögensvorteile wie Aktienwert und einbehaltene Steuern zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Rückgewähr von Versicherungsprämien bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung • Ein fehlende oder unzureichende Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. führt richtlinienkonform dazu, dass das Widerspruchsrecht trotz Ablauf der Jahresfrist fortbesteht. • Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben; pauschale Zinsansprüche müssen konkret dargetan werden (§ 818 Abs.1 BGB). • Abschluss- und Verwaltungskosten können nicht ohne Weiteres vom Versicherer als Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB geltend gemacht werden; eine angemessene Begrenzung der anzurechnenden Abschlusskosten ist möglich. • Bei der Bemessung des Rückgewähranspruchs sind neben dem Rückkaufswert abzuziehende Vermögensvorteile wie Aktienwert und einbehaltene Steuern zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer schloss 2001 eine Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell (§5a VVG a.F.). Er zahlte insgesamt 22.936,77 € Prämien. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht in einem Begleitschreiben war drucktechnisch unklar; 2010 erklärte der Versicherungsnehmer Widerspruch bzw. hilfsweise Kündigung. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert nach Abzug von Steuern aus. Der VN klagt auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge abzüglich des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts. Vorinstanzen berücksichtigten unter anderem Wert des Risikoschutzes, Abschlusskosten, Aktienwert und einbehaltene Steuern bei der Berechnung des Rückgewähranspruchs. Streitpunkte sind Wirksamkeit des Vertrages wegen fehlerhafter Belehrung, Verwirkung/Verjährung der Ansprüche sowie die Höhe der abzugsfähigen Kosten und Nutzungen. • Der Vertrag ist wegen wirksam ausgeübten Widerspruchs nichtiger Rechtsgrund für die Prämienzahlung; die richtlinienkonforme Auslegung des §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. führt dazu, dass das Widerspruchsrecht trotz Fristablaufs fortbesteht, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. • Ein Verwirkungseinwand des Versicherers scheitert, weil der Versicherer selbst die mangelhafte Belehrung zu vertreten hat; ein schutzwürdiges Vertrauen, das dem VN die Geltendmachung des Widerspruchs versagen würde, ist nicht gegeben. • Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht verjährt; maßgeblich ist die dreijährige Regelverjährung (§195 BGB), die erst mit Schluss des Jahres 2010 begann, weil der Widerspruch 2010 erklärt wurde. • Bei der Rückabwicklung sind vom Rückgewähranspruch abzuziehen: der Wert des bis zum Widerspruch genossenen Risikoschutzes, der Aktienwert und die vom Versicherer einbehaltene Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag; diese Abzüge sind tat- und wertrichterlich zu bestimmen. • Nutzungsersatz nach §818 Abs.1 BGB setzt darzulegen voraus, welche tatsächlichen Nutzungen der Schuldner gezogen hat; pauschale Zinsansprüche ohne Substantiierung genügen nicht, weshalb der Nutzungsersatzanspruch des VN entfällt. • Der Einwand der Entreicherung (§818 Abs.3 BGB) greift nicht in voller Höhe für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten; die Vorinstanzen dürfen nur angemessene Abschlusskosten in Abzug bringen, nicht pauschal den gesamten Betrag. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die Anschlussrevision der Beklagten teilweise stattgegeben. Der Versicherer ist zur Zahlung von 3.695,13 € nebst Zinsen seit dem 30.12.2013 verurteilt; weitere Forderungen des Klägers in Höhe von 3.000 € wurden abgewiesen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückgewähr begründet sich aus §812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB wegen wirksamem Widerspruch infolge mangelhafter Widerspruchsbelehrung; Verwirkung und Verjährung greifen nicht. Bei der Berechnung sind der Wert des genossenen Versicherungsschutzes, der Aktienwert und einbehaltene Steuern abzuziehen; ein Anspruch auf Nutzungszinsen war nicht hinreichend dargelegt. Das Gericht regelte zudem die Kostenverteilung und setzte den Streitwert für das Revisionsverfahren fest.