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Urteil

2-30 O 124/18

LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:1123.2.30O124.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung der beiden streitgegenständlichen Versicherungsverträge nach den §§ 812, 818 BGB bzw. den §§ 357, 346 ff. BGB. Die Beklagte hat die durch den Kläger eingezahlten Beträge und die gezogenen Nutzungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Kläger hat zwar dem Abschluss der Verträge widersprochen. Die Verträge gelten aber trotz des Widerspruchs nicht nach § 5 a VVG in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung als nicht zustande gekommen. Denn die jeweiligen Widerspruchsfristen von 14 Tagen bzw. 30 Tagen wurden nicht eingehalten. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Lauf der Fristen habe nicht begonnen, da er nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Versicherungsverträge wurden jeweils im so genannten Policenmodell nach dem damaligen § 5 a VVG abgeschlossen. Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift lautete: "Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht." Ab dem 08.12.2004 betrug die Frist bei Lebensversicherungsverträgen 30 Tage, was für den zweiten streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2006 von Bedeutung ist. Der Lauf der Frist begann erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 vollständig vorlagen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war, § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. Die Voraussetzungen für den Fristbeginn lagen bei beiden Versicherungsverträgen vor. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages aus dem Jahr 2004 wurde der Kläger im Versicherungsschein ausreichend belehrt. Er wurde im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass er dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation widersprechen konnte, und dass hierfür die Textform erforderlich ist. Die Widerspruchsbelehrung erfolgte im Versicherungsschein selbst und damit auch schriftlich. Schließlich ist auch das Erfordernis der drucktechnisch deutlichen Form der Widerspruchsbelehrung eingehalten. Die drucktechnisch deutliche Form der Belehrung erfordert, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich hervorhebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Dies kann etwa geschehen durch ein auffälliges Druckbild wie durch Sperrschrift, Fett - oder Farbdruck (vgl. BGH vom 25.04.1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964, 1965; LG Hagen vom 04.10.2017 - 10 O 96/17 - Beck online). Die Hervorhebung erfolgte hier durch Verwendung des Fettdrucks. Die Verwendung des Fettdrucks des die Hervorhebung auch nicht deshalb entfallen, weil in dem Versicherungsschein Überschriften ebenfalls in Fettdruck gehalten sind. Hier muss auf den Gesamtcharakter des Dokuments abgestellt werden. Die ersten vier Seiten des Dokuments, auf denen sich auch die Überschriften befinden, sind vergleichsweise großzügig beschrieben und enthalten insbesondere nur einzelne Absätze mit Fließtext. Dies ist bei der letzten Seite, auf der sich auch die Widerspruchsbelehrung findet, anders. Auf dieser Seite fällt die Widerspruchsbelehrung durch den Fettdruck ins Auge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis im vorletzten Absatz auf die bevorstehende Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft, der ebenfalls in Fettdruck gehalten ist. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem geplanten Formwechsel um einen für den Versicherungsnehmer ebenfalls wesentlichen Aspekt handelt, auf den ebenfalls besonders hinzuweisen ist. Die nahezu wortgleiche Belehrung über das Widerspruchsrecht im Anschreiben zum Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2006 entspricht inhaltlich ebenfalls den Vorgaben des § 5 a VVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die drucktechnische Hervorhebung ist noch deutlicher als bei der Widerspruchsbelehrung zum Vertrag aus dem Jahr 2004, da neben dem Fettdruck die eingerückte und unterstrichene Überschrift "Widerspruchsrecht" hinzutritt. Selbst bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung wäre die Klage abzuweisen, da der Kläger mit seinem Widerspruchsrecht verwirkt wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen nach einem Widerspruch trotz nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) zu versagen, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (BGH vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - r + s 2016, 230). Besonders gravierende Umstände liegen hier deshalb vor, weil der Kläger seine Rechte aus beiden Versicherungsverträgen zur Finanzierung seiner Praxis an ….. abgetreten hat. Zwar reicht die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einem Policenmodell abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung eingesetzt hat alleine für die Annahme solcher gravierende Umstände nicht aus (BGH vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 - r + s 2016, 339). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung angenommen werden kann, der tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGH vom 11.05.2016 - a.a.O.) und damit ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in einer solchen Konstellation jedenfalls für möglich erachtet. Dieser enge zeitliche Zusammenhang ist hier bereits deshalb evident, weil sich aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen ergibt, dass die Lebensversicherungsverträge gerade zu einer Praxisfinanzierung abgeschlossen wurden und dass die Abtretung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen erfolgte. Auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers kommt es nicht an. Da der Kläger Zahlung wieder an sich noch an ….. verlangen kann, war auch der entsprechende Hilfsantrag abzuweisen. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, Rückabwicklung zweier Versicherungsverträge nach erklärtem Widerspruch. Der Kläger, ein Gynäkologe, beantragte bei der Beklagten den Abschluss von zwei Versicherungsverträgen. Zunächst beantragte er eine Kapitallebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.11.2004. Die Versicherungspolice wurde von der Beklagten am 19.10.2004 unter der Vertragsnummer ….. ausgefertigt. Auf der Seite 5 des Versicherungsscheins vom 19.10.2004, der letzten Seite, findet sich auf der Mitte der Seite der folgende Absatz: "Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder ein anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Fall bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten." Dieser Absatz ist in der selben Schriftgröße abgedruckt, in welcher der Text des Versicherungsscheins weit überwiegend gehalten ist. Auf den ersten beiden Seiten finden sich eine Reihe von Erläuterungen in kleinerer Schrift, auf den Seiten 2-4 einige Überschriften in größerer Schrift und Fettdruck. Der Absatz selbst ist ebenfalls in Fettdruck gehalten. Auf der Seite 5 des Versicherungsscheins sind zwei weitere Passagen ebenfalls in Fettdruck gehalten. Im oberen Drittel ist dies die Bankverbindung des Klägers, von der die Versicherungsbeiträge abgebucht werden sollen. Im unteren Drittel ist dies ein Absatz mit einem Hinweis auf eine bevorstehende Umwandlung der damals noch als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach britischem Recht inkorporierten Beklagten in eine Aktiengesellschaft. Gute zwei Jahre später beantragte der Kläger eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2006. Die Versicherungspolice wurde von der Beklagten am 20.12.2006 unter der Vertragsnummer ….. ausgefertigt. In dem 2-seitigen Anschreiben vom 20.12.2006 lautet der letzte Absatz wie folgt: "Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Fall bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten." Oberhalb dieses Absatzes lautet der Einleitungssatz: "Sie haben folgendes Widerspruchsrecht:". Dabei ist das Wort Widerspruchsrecht in Fettdruck, zentriert und unterstrichen. Der letzte Absatz selbst ist in der gleichen Schriftgröße gehalten wie der übrige Text, aber in Fettdruck gehalten. Mit Ausnahme dieses Absatzes und der Überschrift "Widerspruchsrecht" sind noch die Betreffzeile des Anschreibens sowie drei Sätze im vorgehenden Absatz, die im wesentlichen auf den hypothetischen Charakter der beigefügten Unverbindlichen Modellrechnung aufmerksam machen, in Fettdruck gehalten. Mit Schreiben vom 12.10.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch zu den beiden Verträgen ab Versicherungsbeginn. Die Beklagte war nicht bereit, die beiden Verträge rückabzuwickeln. Der Kläger ist der Auffassung, mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrungen habe die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht zu laufen begonnen und sei er auch im Jahr 2017 noch zur Ausübung seines Widerspruchsrechts berechtigt gewesen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 434.948,18 € (unter anderem ein gezahlte Prämien nebst gezogenen Nutzungen) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2743,43 € freizustellen. Für den Fall, dass das Gericht die Aktivlegitimation des Klägers verneinen sollte, beantragt er hilfsweise , die Beklagte zu verurteilen, an ….. einen Betrag von 434.948,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie hält den Kläger nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen ist sie der Auffassung, den Kläger ordnungsgemäß über seine Widerspruchsrechte belehrt zu haben, und hält die Ausübung der Widerspruchsrechte im Hinblick auf die Abtretungen zur Praxisfinanzierung für verwirkt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.