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Urteil

26 O 146/20

LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0625.26O146.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird auf 31 .010,07 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird auf 31 .010,07 Euro festgesetzt. Das Gericht konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien ihre Zustimmung erteilt haben. Die Klage ist zulässig, aber vollumfänglich unbegründet. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß § 23 Nr. 1, S 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß S 215 Abs. I Satz I VVG örtlich zuständig, da die Klägerin ihren Wohnsitz in Darmstadt, also im hiesigen Gerichtsbezirk hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. I S. I Alt. I, § 818 Abs. 2 BGB oder SS 346 ff. BGB auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Die Frage des wirksamen Rücktritts oder Widerspruchs war nicht maßgeblich für die Hauptentscheidung, weil es der Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB aus Gründen der Verwirkung versagt war, sich 23 Jahre nach dem Vertragsschluss auf ein eventuell noch bestehendes Rücktritts- oder Widerspruchsrecht zu berufen. Dabei ist die Frage, ob eine ordnungsgemäße Rücktritts- oder Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, nicht entscheidungserheblich. Ein Recht ist nämlich verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen und deswegen die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18 - Rn. 12). Grundsätzlich kann der Versicherer nach der Rechtsprechung des BGH bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 — IV ZR 76/11, Rn. 39 m.w.N.). Ausnahmsweise kann allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, - IV ZR 130/15 -, Rn. 16) auch in diesem Fall Verwirkung bei Vorliegen besonders gravierender Umstände angenommen werden. Der dortige Fall mit einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz als Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte nach den Ausführungen des BGH bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Diese vertrauensbegründende Wirkung sei für den Versicherungsnehmer auch erkennbar gewesen. Ob ein solches schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers anzunehmen ist, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (s. auch BGH, Urteil vom I . Juni 2016, - IV ZR 482/14 -, Rn. 24; Urteil vom I I . Mai 2016, - IV ZR 334/15 Rn. 16). Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts liegen solche tatbestandlichen Besonderheiten vor, aufgrund derer von Verwirkung auszugehen ist. Denn bei Würdigung der Gesamtumstände ist sowohl das erforderliche Zeitmoment wie auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung erfüllt. Ein erhebliches Zeitmoment liegt vor, da die Klägerin ihr Rücktritts- oder Widerspruchsrecht 23 Jahre nach Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages ausübte. Bei der Beurteilung der Frage einer Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB kommt der Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB besondere Bedeutung zu. Nach dieser gesetzlichen Regelung, deren Wertung in die Beurteilung der Frage, ob treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit einzubeziehen ist, kann selbst bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten eines Vertragspartners nach Ablauf von zehn Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen. Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin durch die Beklagte nicht arglistig getäuscht und vorsätzlich hintergangen wurde. Im Streit steht — allenfalls — ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten. Ein solches kann nach der Intension des Gesetzgebers letztlich nicht schärfer sanktioniert werden, als eine vorsätzliche Täuschung bei Vertragsschluss. Die zeitliche Nähe zur dreißigjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungshöchstfrist des S 199 Abs. 2 und 3a BGB, dessen gesetzgeberische Wertung nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenso mit einzubeziehen ist, zeigt das große Gewicht des Zeitmoments im konkreten Fall. In Anbetracht des erheblichen Zeitmoments liegen auch hinreichende Umstandsmomente für die Annahme einer Verwirkung vor. Dabei besteht zwischen Umstands- und Zeitmoment insofern eine Wechselwirkung, „als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist" (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 — XII ZR 224/03 —, Rn. 23; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16 Rn. 9). Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält das Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, den Vertrag in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 17. Februar 2021 — 12 U 215/20). Sofern — wie im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung — noch besondere Umstände vorhanden sein müssen, damit sich die Ausübung des Widerspruchsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt, kommt diesem Umständen mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger Bedeutung zu. Bei (vorliegend) besonders langem Zeitablauf kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs deshalb schon dann in Betracht, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden sind (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 17. Februar 2021 — 12 U 215/20). Gemessen an diesem Maßstab liegen nach Auffassung des erkennenden Gerichts hinreichende Umstandsmomente für die Annahme einer Verwirkung vor. Die Klägerin zahlte die vereinbarten Beiträge und wirkte mehrfach auf die Vertragsgestaltung ein, womit sie ihren Willen zur Durchführung des Vertrages bekundete. Die Klägerin brachte durch ihre Erklärungen in den Jahren 1999 und 2003, den prämienfrei gestellten Vertrag beitragspflichtig fortzuführen, gegenüber der Beklagten, die sich auf die Rückumwandlung des Vertrages einließ, klar zum Ausdruck, dass sie den Vertrag unbedingt fortsetzten will. Die beklagte Versicherung musste in dieser Situation billigerweise mit einem Rücktritt oder Widerspruch nicht mehr rechnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017, 20 U 149/17, Rn. 4). Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht auf die Hintergründe der Fortführungen der Zahlungen, sondern darauf an, ob bei der Beklagten dadurch ein schutzwürdiger Eindruck entstanden ist (vgl. § 133, § 157 BGB). Die Klägerin hat insoweit weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich, dass die Beklagte davon gewusst habe, dass die Fortführung der Zahlungen aufgrund der finanziellen Unterstützung des Bruders der Klägerin erfolgte. Selbst wenn die Beklagte Kenntnis hiervon gehabt hätte, würde es nach Auffassung des Gerichts nichts daran ändern, dass durch die Fortführung der Zahlungen ein Fortsetzungswille zum Ausdruck gebracht wurde, auf den die Beklagte billigerweise vertrauen durfte. Auch wegen der Umschichtung des vorhandenen Guthabens in ein anderes Portfolio durfte die Beklagte auf den Bestand des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages vertrauen. Als weiteren Umstand ist die im laufenden Vertragsverhältnis beabsichtigte Veränderung des Bezugsrechts auf ihren Lebenspartner zu werten. Wer einen Versicherungsvertrag zur Absicherung eines nahen Angehörigen nutzen möchte, gibt damit unmissverständlich zu verstehen, dass er von der Wirksamkeit des Vertrages ausgeht. In der Bestimmung eines Bezugsrechts liegt eine Verfügung über den Anspruch auf die Versicherungsleistung, deren Wirksamkeit das Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrages voraussetzt (vgl. für die Abtretung als Verfügung über den Versicherungsanspruch BGH, Beschluss vom 27.012016, IV 130/15, Rn. 16). Für die Klägerin war auch erkennbar, dass ihr Verhalten bei der Beklagten dazu führen würde, dass diese von einem bedingungslosen Bestehen des Vertrages ausgeht. Die Beklagte durfte auf den Bestand des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages vertrauen. Soweit die Klägerin ohne Beweisangebot behauptet, dass sie den Vertrag habe kündigen wollen und die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe, hält das Gericht den Vortrag für unbeachtlich. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag nicht unter Beweis gestellt worden ist (BI. 274 d. A.), sodass ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. I Satz 2 ZPO nicht erforderlich war. Ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Ziff. 2) besteht aus demselben Grund nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach dem ursprünglichen Klageantrag zu I.) (§ 40 GKG). Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderung bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (§ 43 Abs. I GKG). Berichtigungsbeschluss am 01.04.2022 beschlossen: Das Urteil vom 25.06.2021 wird hinsichtlich des Tatbestands wie folgt berichtigt: 1. Statt „eine kapitalbildende Lebensversicherung" (Seite 2, Absatz 2 Satz 1 des Urteils) muss es richtig heißen: „eine fondsqebundene Lebensversicherung". 2. Statt „Mit Schreiben vom 29.10.2020 widersprach die Klägerin" (Seite 3, Absatz 4 I des Urteils) muss es richtig heißen: „Mit Schreiben vom 29.10.2010 widersprach die Klägerin" Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Gründe Die Berichtigung erfolgt auf Antrag gemäß 319 f. ZPO. Soweit die Klägerin auch beantragte, den Tatbestand gemäß 320 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte nicht bestritten hat, die Klägerin hätte die Versicherung schon längst gekündigt, aber nicht bereit gewesen sei, eine Summe erheblich unter dem Einzahlungswert ausgezahlt zu bekommen und eine Mitarbeiterin der Beklagten Frau A habe ihr 1999 vorgeschlagen eine Beitragsfreistellung zu beantragen statt zu kündigen (S. 3 des Urteils, letzter Absatz bis S. 4 erster Absatz), war der Antrag zurückzuweisen. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag auf der dritten Seite des Schriftsatzes vom 09.01.2021 (BI. 274 der Akte) mit Nichtwissen bestritten. Der Tatbestand enthält insoweit keine Unrichtigkeit. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Rücktritts oder Widerspruchs gegen einen Lebensversicherungsvertrag sowie dessen Rückabwicklung. Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung im sog. Antragsmodell mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1995 ab. Der Versicherungsschein zum Vertrag mit der Versicherungsnummer […] wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 19.12.1995 ausgefertigt (Anlage KI , BI. 28 ff. d. A.). Versicherte Person war die Klägerin. Die Klägerin zahlte die vereinbarten Beiträge und wirkte mehrfach auf das Vertragsverhältnis ein. Mit Schreiben vom 29.07.1996 beantragte die Klägerin, das Bezugsrecht für den Todesfall insoweit zu ändern, als dass bei gleichzeitigem Ableben der von ihr bestimmten Bezugsberechtigten ihre Söhne ihr namentlich weiter benannte Lebensgefährte Bezugsberechtigter sein sollte (BI. 105 d. A.). Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 03.08.1996 und teilte der Klägerin mit, dass nur ein erstrangiges Bezugsrecht bestimmt werden könnte. Mit Schreiben vom 09.06.1999 beantragte die Klägerin, ihre Versicherung ab dem 01.07.1999 für ein Jahr beitragsfrei zu führen. Die Klägerin befand sich in finanziellen Schwierigkeiten (BI. 244 d. A.). Die Beklagte bestätigte die beitragsfreie Weiterführung bis zum 30.06.2000 (Anlage BI, BI. 135 d. A.). Mit Schreiben vom 04.09.1999 meldete sich die Klägerin jedoch bei der Beklagten und beantragte, die Beitragsfreistellung wieder aufzuheben und sogar rückwirkend die Beiträge einzuziehen (Anlage B2, BI. 136 d. A.). Der Bruder der Kläger unterstützte sie finanziell (BI. 244 d. A.). Die Beklagte setzte den Vertrag wieder in Kraft und buchte die ausstehenden Beiträge wunschgemäß ab (Anlage B3, BI. 137 d. A.). Die Klägerin widersprach der vereinbarten dynamischen Beitragserhöhung zum 01.12.2002 um 5 % und teilte mit, diese für ein Jahr aussetzen zu wollen. Die Beklagte kam dem nach. Ende 2002 beantragte die Klägerin erneut, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, nahm Anfang 2003 den Antrag indes zurück und teilte mit, keine Beitragsfreistellung zu wünschen (Anlagen B4 und B5, BI. 138 f. d. A.). Wiederum unterstützte ihr Bruder sie finanziell (BI. 244 d. A.). Die Beklagte bestätigte erneut die Fortsetzung des Vertrages (Anlage B6, BI. 140 d. A.). Mit Schreiben vom 29.10.2020 widersprach die Klägerin erneut der vereinbarten dynamischen Beitragserhöhung zum 01.12.2010. Die Beklagte bestätigte die Aussetzung für die Dauer eines Jahres mit Schreiben vom 10.11.2010. Am 03.08.2021 meldete sich die „[…]" und bestellte sich unter Überlassung einer auf sie lautenden Vollmacht als Maklerin für die Klägerin, was fortan berücksichtigt wurde. Mit Schreiben vom 06.08.2012 beantragte die Klägerin erneut die Beitragsfreistellung und eine Fondsumschichtung (Anlage B7, BI. 141 d. A.). Unter Hinweis auf die Folgen einer dauerhaften Beitragsfreistellung durch die Beklagte, nahm die Klägerin den Antrag auf Beitragsfreistellung zurück und beantragte eine reduzierte Prämienzahlung (Anlage B8, BI 142 a. A.). Die Beklagte bestätigte die Durchführung der Vertragsänderung und erteilte als Anlage einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlage B9, BI. 143 d. A.). Den von der Klägerin begehrten Fondswechsel bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2012 und 16.08.2012. Der Vertrag verlief seitdem ohne jede Auffälligkeit weiter. Die Klägerin wurde regelmäßig, mindestens einmal jährlich über den Stand ihrer Fondspolice informiert. Nach einer Vertragslaufzeit von 23 Jahren erklärte der Prozessbevollmächtige der Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2019 den Rücktritt nach § 8 VVG a. F. sowie den Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. (Anlage 1<3, BI. 55 f. d. A.). Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung mit Schreiben vom 22.03.2019 ab (Anlage 1<4, BI. 62). Die Klägerin behauptet ohne Beweisangebot, dass sie die Versicherung schon längst gekündigt hätte, aber nicht bereit gewesen sei, eine Summe erheblich unter dem Einzahlungswert ausgezahlt zu bekommen. Eine Mitarbeiterin der Beklagten Frau A habe ihr 1999 vorgeschlagen eine Beitragsfreistellung zu beantragen statt zu kündigen (BI 245 f. d. A.). Die Beklagte bestreitet diesen Vortrag mit Nichtwissen, da sich solche Hinweise nicht in der Versicherungsakte befänden (BI. 274 d. A.). Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr ein ewiges Rücktritts-/Widerspruchsrecht zugestanden habe. Sie habe sich vom Vertrag also auch noch 23 Jahre nach Vertragsschluss rückwirkend lösen können. Ursprünglich hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte auf Zahlung von 31.010,07 Euro und Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsvergütung zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 hat die Klägerin die Klage in der Höhe teilweise zurückgenommen (BI. 243, 279 d. A.). Die Klägerin beantragt nunmehr, 1 . die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.797,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.797,18 Euro seit dem 23.03.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.195,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klägerin in Bezug auf ihr Recht sich vom Vertrag zu lösen ordnungsgemäß belehrt worden sei (BI. 104 ff. d. A.). Dies hätten bereits mehrere Oberlandesgerichte — u. A. das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 10.06.2014, - 14 U 109/13 — hinsichtlich der streitgegenständlichen Belehrung bestätigt (BI. 110 ff. d. A. m. w. N.). Ein Rücktritt oder Widerspruch sei daher verfristet. Der Rücktritt oder Widerspruch sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich und der Klägerin die Geltendmachung aus Gründen der Verwirkung versagt. Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 16.04.2021 (BI. 291 ff. d. A.) und 30.04.2021 (BI. 300 ff. d. A.) einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.