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Urteil

332 O 338/19

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0514.332O338.19.00
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Leitsätze
1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. (Rn.17) 2. Ein ganz starkes Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Lebensversicherung ist bereits der erhebliche Zeitraum zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes im Dezember 2005 und dem Widerspruch im Oktober 2018, womit der Versicherungsvertrag für die Versicherung für fast 13 Jahre faktisch vollständig beendet war. (Rn.22) 3. Eine Widerspruchsbelehrung leidet ausschließlich unter dem inhaltlichen Mangel und ist formal ausreichend, wenn nach der Widerspruchsbelehrung ein „schriftlicher“ Widerspruch erforderlich ist, während nach der gesetzlichen Regelung ein Widerspruch in Textform ausreichend war. (Rn.26) 4. Durch eine solche Widerspruchsbelehrung wird dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. (Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. (Rn.17) 2. Ein ganz starkes Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Lebensversicherung ist bereits der erhebliche Zeitraum zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes im Dezember 2005 und dem Widerspruch im Oktober 2018, womit der Versicherungsvertrag für die Versicherung für fast 13 Jahre faktisch vollständig beendet war. (Rn.22) 3. Eine Widerspruchsbelehrung leidet ausschließlich unter dem inhaltlichen Mangel und ist formal ausreichend, wenn nach der Widerspruchsbelehrung ein „schriftlicher“ Widerspruch erforderlich ist, während nach der gesetzlichen Regelung ein Widerspruch in Textform ausreichend war. (Rn.26) 4. Durch eine solche Widerspruchsbelehrung wird dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. (Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat der Sache nach keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch in Höhe von 6.298,39 EUR nach § 812 BGB. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Denn jedenfalls ist es der Klägerin gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. im Oktober 2018 und somit gut 15 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags im April 2003 sowie knapp 13 Jahre nach Kündigung des Versicherungsvertrags sowie Auszahlung der entsprechenden Rückkaufswerte im November/Dezember 2005 zu berufen. Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – zitiert nach juris). Die Rechtsausübung kann aber auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, aaO.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 und 13.01.2016 zum Az. IV ZR 117/15; vom 27.01.2016 und 22.03.2016 zum Az. IV ZR 130/15; Urt. v. 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 – jeweils zitiert nach juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15). Im vorliegenden Einzelfall geht die Kammer davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs verwehren. Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss des Versicherungsvertrages im April 2003 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im Oktober 2018 gut 15 Jahre liegen. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin bzw. des ursprünglichen VN an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03 – zitiert nach juris). Angesichts des erheblichen Zeitraums von gut 15 Jahren zwischen dem Vertragsschluss im April 2003 und dem Widerspruch im Oktober 2018 wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann: 1. Ein ganz starkes Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der erhebliche Zeitraum zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes im Dezember 2005 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Oktober 2018, womit der Versicherungsvertrag für die Beklagte für fast 13 Jahre faktisch vollständig beendet war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14). Ausgehend hiervon steht der Klägerin trotz Kündigung grundsätzlich noch ein Widerrufsrecht zu. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass hier zwischen der Kündigung des Vertrages und dem nachfolgenden Widerspruch mehr als 10 Jahre vergangen sind. Während dieser Zeit haben weder der VN bzw. die Klägerin noch die Beklagte Rechte oder Ansprüche aus dem durch die Kündigung beendeten Vertrag mehr geltend gemacht. Dieser lange Zeitablauf stellt im konkreten Fall für sich genommen ein starkes Indiz dafür dar, dass die Klägerin ihre Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend machen wird. Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass die Parteien den Vertrag zuvor 2 ½ Jahre vom Vertragsabschluss im April 2003 bis zur Kündigung im November 2005 beanstandungslos durchgeführt und sodann auch abgewickelt haben, stellt sich die Ausübung des Widerspruchsrechtes als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB dar. Diesbezüglich kann im Hinblick auf die starke Indizfunktion des Zeitablaufes auf die Wertungen des Gesetzgebers an anderer Stelle zurückgegriffen werden. Denn die Ausschlussfrist für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beträgt gemäß § 124 Abs. 3 BGB zehn Jahre. Wollte man, jedenfalls in diesem Einzelfall, dem Kläger noch ein Widerspruchsrecht zubilligen, so wäre die Beklagte, die eine unwirksame Widerspruchsbelehrung verwendet hat, beziehungsweise den Zugang der Belehrung aufgrund des Zeitablaufes und des Ablaufes von Aufbewahrungsfristen (vgl. § 257 HGB) gegebenenfalls nicht mehr beweisen kann, in Bezug auf das Rückabwicklungsverlangen schlechter gestellt, als hätte sie den Kläger durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss gebracht. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die 10-jährige Ausschlussfrist explizit nur für den Fall der arglistigen Täuschung gilt. Jedoch hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, dass auch im schwerwiegendsten aller zivilrechtlichen Verstöße beim Vertragsschluss nach einer gewissen Zeit der Aspekt der Rechtssicherheit die Interessen des Getäuschten überwiegt. Nichts Anderes kann nach Auffassung der Kammer für den Fall eines Verstoßes in Bezug auf Belehrungserfordernisse im Rahmen des Vertragsabschlusses gelten (vgl. insofern auch die Parallelentscheidungen des LG Hamburg, Urt. v. 30.06.2017, Az. 306 S 84/16 sowie LG Mannheim, Urt. v. 12.12.2017, Az. 11 O 53/16). 2. Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist formal ausreichend und leidet ausschließlich unter dem inhaltlichen Mangel, dass nach der Widerspruchsbelehrung ein „schriftlicher“ Widerspruch erforderlich ist, während nach § 5a VVG in der maßgeblichen Fassung vom 01.08.2011 bis 07.12.2004 ein Widerspruch in Textform ausreichend war. Im Übrigen entsprach die streitgegenständliche Belehrung jedoch den Anforderungen des § 5a VVG a. F. Die Kammer schließt sich insofern in vollem Umfang den folgenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 27.12.2018, Az. 9 U 139/18, Anlage B 36) an und macht sie zum Gegenstand des hiesigen Vortrags: „Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Es handelt sich um einen im zweiseitigen Policenbegleitschreiben unmittelbar über der Unterschrift befindlichen eingerückten Absatz, der auch einen Versicherungsnehmer, der nicht nach einer Belehrung sucht, ins Auge fallen muss. Inhaltlich ist die Belehrung ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie knüpft den Beginn der Widerspruchsfrist zwar an den „Zugang dieses Briefes“. Dieser Brief enthält aber, wie sich aus dem Inhalt des Policenbegleitschreibens klar und deutlich ergibt, neben dem Policenbegleitschreiben außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum fest verbunden und linksseitig geöst nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der Sachverhalt in den vom BGH in seinen Urteilen vom 24.02.2016 zu IV ZR 142/15 oder vom 20.05.2015 zu IV ZR 502/14 beurteilten Fällen. Dort wurde der Fristbeginn nämlich nicht in unmissverständlicher Weise auch an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation geknüpft, der ersichtlich nicht nur aus einem „Schreiben“ besteht oder nur ein „Schreiben“ – das Policenbegleitschreiben – enthält, sondern, wie sich aus dem Inhalt dieses Policenbegleitschreibens klar und unmissverständlich ergibt, auch noch die Versicherungsurkunde mit allen für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlicherweise mit zu übersendenden Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise kar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt.“ Folglich wurde dem VN hier nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn die formal ausreichende Widerspruchsbelehrung litt unter dem einzigen inhaltlichen Mangel, dass der VN davon ausgehen musste, dass er den Widerspruch schriftlich abzufassen und sodann an die Beklagte abzusenden hatte, während ein Widerspruch in Textform, also insbesondere per einfacher E-Mail ausgereicht hätte; alle anderen Informationen hatte der Kläger hingegen zutreffend und richtig erhalten. Dieser Fehler wiegt nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht so schwer, dass es gerechtfertigt erscheint, der Beklagten jeglichen Schutz selbst nach weit über 12 Jahren nach der tatsächlichen Abwicklung des streitgegenständlichen Vertrages durch Kündigung des VN zu versagen. Die Beklagte muss sich nämlich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation – insbesondere im Hinblick auf Rückstellungen für die Überschussbeteiligung – darauf verlassen können, dass tatsächlich seit langem abgewickelte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich rückabgewickelt werden müssen, schon gar nicht nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als 12 Jahren, nachdem jeder vertragliche Anspruch regelmäßig verjährt wäre (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 9 U 6/20 – Anlage B 36). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 9 U 6/20 – Anlage B 38). 3. Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts II. Mangels Erfolgs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach § 709 ZPO. Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber K.- P. F. (im Folgenden: „VN“) beantragte im März 2003 den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung im sog. Policenmodell. Hierauf erhielt er mit dem Policenbegleitschreiben vom 13.04.2003 (Anlage B 2) die Versicherungsurkunde (Versicherungsschein nebst AVB und Verbraucherinformationen) unter der Nr. ... (später LV ... ) zugesandt, welche folgende – lediglich eingerückte - Widerspruchsbelehrung enthielt: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes den Verträgen schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.“ Mit Versicherungsbeginn am 01.05.2003 zahlte der VN die monatlichen Beiträge ein. 2 ½ Jahre nach dem Versicherungsbeginn kündigte der VN mit Schreiben vom 28.11.2005 die Versicherung, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 24.12.2005 den Vertrag abrechnete und den Rückkaufswert in Höhe von 225,89 EUR an den VN auskehrte. Knapp 13 Jahre später zeigte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 26.10.2018 gegenüber der Beklagten die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin durch den VN an und wies die Beklagte auf den auf den 12.06.2018 datierten Widerspruch des VN gegen den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nach § 5a VVG a. F. hin. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte sowie abzüglich der Risikokosten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf die Ausführungen auf Seite 10 der Klageschrift (Bl. 10 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.298,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der VN die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen. All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.