Urteil
332 O 337/19
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0514.332O337.19.00
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Leitsätze
1. Es kann einem Versicherungsnehmer gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. knapp 15 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages sowie gut 12 Jahre nach Kündigung des Versicherungsvertrages und Auszahlung der entsprechenden Rückkaufwerte zu berufen.(Rn.18)
2. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. November 2015, IV ZR 117/15).(Rn.19)
3. Als besonders gewichtiges Umstandsmoment kann zu werten sein, dass sich ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag selbst vermittelt und hierfür eine Abschlussprovision erhalten hat.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann einem Versicherungsnehmer gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. knapp 15 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages sowie gut 12 Jahre nach Kündigung des Versicherungsvertrages und Auszahlung der entsprechenden Rückkaufwerte zu berufen.(Rn.18) 2. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. November 2015, IV ZR 117/15).(Rn.19) 3. Als besonders gewichtiges Umstandsmoment kann zu werten sein, dass sich ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag selbst vermittelt und hierfür eine Abschlussprovision erhalten hat.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat der Sache nach keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch in Höhe von 19.298,39 EUR nach § 812 BGB. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Denn jedenfalls ist es der Klägerin gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. im Oktober 2018 und somit knapp 15 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags im November 2003 sowie gut 12 Jahre nach Kündigung des Versicherungsvertrags sowie Auszahlung der entsprechenden Rückkaufswerte im Juni 2016 zu berufen. Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – zitiert nach juris). Die Rechtsausübung kann aber auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, aaO.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 und 13.01.2016 zum Az. IV ZR 117/15 vom 27.01.2016 und 22.03.2016 zum Az. IV ZR 130/15; Urt. v. 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 – jeweils zitiert nach juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15). Im vorliegenden Einzelfall geht die Kammer davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs verwehren. Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss des Versicherungsvertrages im November 2003 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im Oktober 2018 knapp 15 Jahre liegen. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin bzw. des ursprünglichen VN an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03 – zitiert nach juris). Angesichts des erheblichen Zeitraums von knapp 15 Jahren zwischen dem Vertragsschluss im November 2003 und dem Widerspruch im Oktober 2018 wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann: 1. Die Kammer wertet vorliegend als ein besonders gewichtiges Umstandsmoment, dass sich der VN den Versicherungsvertrag selbst vermittelt und hierfür auch eine Abschlussprovision erhalten hat. Vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Abschlussvermittler kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass er bei Abschluss des damaligen Versicherungsvertrages Inhalt und Umfang des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a. F. positiv kannte, so dass sich die Fehler in der Widerspruchsbelehrung aus dem Policenbegleitschreiben vom 01.11.2003 (Anlage B 3) nicht auf die Entscheidungsfindung des VN über den Widerspruch ausgewirkt haben können. Vor diesem Hintergrund erscheint rechtsmissbräuchlich, dass sich der Kläger auf diese rein formale Rechtsposition knapp 15 Jahre nach Abschluss des Vertrages beruft, zumal die Vermutung dagegen spricht, dass der VN bei einer ordnungsgemäßen Belehrung im Jahre 2003 tatsächlich den Widerspruch erklärt und so auch seinen Provisionsanspruch verloren hätte. Für den tatsächlichen Vertragsfortführungswillen spricht insoweit auch, dass der VN den Vertrag tatsächlich gelebt hat, insbesondere der vereinbarten Beitragsdynamik in einzelnen Versicherungsjahren widersprochen hat, in anderen hingegen nicht. Des Weiteren hat er noch Ende 2014 lediglich darum gebeten, seine monatlichen Beitragszahlungen lediglich zu reduzieren, anstatt sich komplett vom Vertrag zu lösen. Zudem spricht die Vermutung dafür, dass der VN als (ehemaliger) Abschlussvermittler bei Kündigung des Vertrages im April 2016 Kenntnis darüber hatte, dass für das vorliegende Vertragsverhältnis ebenfalls ein Widerspruch nach § 5a VVG in Betracht kam. Dennoch hat sich der VN allein für die Kündigungsmöglichkeit entschieden, womit die Beklagte bis zum Widerspruchseingang 2 ½ Jahre später im Oktober 2018 berechtigt davon ausgehen durfte, dass das Vertragsverhältnis damit tatsächlich abgewickelt sein würde. Des Weiteren kann im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der VN nunmehr durch sein Vorgehen die Abschlussprovision behalten darf, während die Beklagte im Übrigen so behandeln lassen müsste, als habe es keinen Rechtsgrund für die Beitragszahlungen gegeben. 2. Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Vor dem Hintergrund, dass der VN ohnehin Kenntnis über sein Widerspruchsrecht gehabt haben dürfte, kann sich der formale Mangel – nämlich die fehlende Hervorhebung des Widerspruchsrechts nicht ausgewirkt haben. Aber auch der inhaltliche Fehler der Widerspruchsbelehrung kann den VN vorliegend nicht von der richtigen Ausübung des Widerspruchsrechts abgehalten haben. Denn die inhaltliche Unrichtigkeit liegt vorliegend allein darin, dass die Beklagte den Lauf der 14tägigen Widerspruchsfrist von dem Zugang des Policenbegleitschreibens abhängig gemacht hat, während es richtig gewesen wäre, den Lauf der Frist vom Zugang des Versicherungsscheins, der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation abhängig zu machen. Tatsächlich hat der VN all dieser Unterlagen jedoch mit dem Policenbegleitschreiben erhalten, so dass sich dieser inhaltliche Fehler in der Widerspruchsbelehrung auch vor diesem Hintergrund im konkreten Fall nicht ausgewirkt haben kann. Folglich wurde dem VN hier nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Der Fehler wiegt nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht so schwer, dass es gerechtfertigt erscheint, der Beklagten jeglichen Schutz selbst nach 2 ½ Jahren nach der tatsächlichen Abwicklung des streitgegenständlichen Vertrages durch Kündigung des VN zu versagen. Die Beklagte muss sich nämlich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation – insbesondere im Hinblick auf Rückstellungen für die Überschussbeteiligung – darauf verlassen können, dass tatsächlich seit langem abgewickelte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich rückabgewickelt werden müssen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 9 U 6/20). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 9 U 6/20). 3. Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts II. Mangels Erfolgs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach § 709 ZPO. Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber U. E. (im Folgenden: „VN“) beantragte im Oktober 2003 den Abschluss einer kapitalbildenden Rentenversicherung mit Unfallzusatz sowie Berufs- und Dienstunfähigkeitszusatzversicherung im sog. Policenmodell. Hierauf erhielt er mit dem Policenbegleitschreiben vom 01.11.2003 (Anlage B 3) die Versicherungsurkunde (Versicherungsschein nebst AVB und Verbraucherinformationen) unter der Nr. ... (später LV ... ) zugesandt, welche folgende – optisch nicht hervorgehobene – Widerspruchsbelehrung enthielt: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes den Verträgen in Textform widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird.“ Der VN vermittelte sich den Vertrag selbst als Abschlussvermittler und erhielt hierfür seitens der Beklagten auch eine Abschlussprovision. Mit Versicherungsbeginn am 01.10.2003 zahlte der VN die monatlichen Beiträge ein. Der vereinbarten Beitragsdynamik widersprach der VN in einzelnen Versicherungsjahren. Ende 2014 beantragte der VN eine Beitragsreduzierung (Anlage B 6), die mit Zustimmung der Beklagten umgesetzt wurde. Begleitend mit dem Versicherungsschein über die Vertragsänderung erhielt der VN mit Anschreiben vom 08.01.2015 (Anlage B 8) erneut eine Widerrufsbelehrung. Mit Schreiben vom 11.04.2016 und somit gut 12 Jahre nach dem Vertragsabschluss kündigte der VN den Versicherungsvertrag, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2016 den Vertrag abrechnete und unter Berücksichtigung der Beitragseinzahlungen in Höhe von 52.690,56 EUR einen Rückkaufswert in Höhe von 50.668,54 EUR an den VN auskehrte. 2 ½ Jahre später zeigte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 26.10.2018 gegenüber der Beklagten die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin durch den VN an und wies die Beklagte auf den auf den 05.04.2018 datierten Widerspruch des VN gegen den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nach § 5a VVG a. F. hin. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte sowie abzüglich der Risikokosten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf die Ausführungen auf Seite 9 der Klageschrift (Bl. 9 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.298,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der VN die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen. All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.