Beschluss
20 U 73/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0503.20U73.22.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 28. April 2022 (Bl. 109 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz; im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zusammenhang mit der im Jahre 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten genommenen Lebensversicherung geleisteten Prämien nebst gezogener Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB. Der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages steht der vom Kläger im Jahre 2017 erklärte Widerspruch nicht entgegen. 1. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob der Kläger im Jahr 2004 ordnungsgemäß über sein Vertragslösungsrecht belehrt worden ist, und ob es im vorliegenden Fall (auch) deshalb zur Anwendung der Regelung zum Policenmodell in § 5a VVG in der seinerzeit geltenden Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) kommt, weil ihm in der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in der seinerzeit geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erforderlichen Verbraucherinformation einzelne Informationen bei Antragstellung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erteilt worden sind (s. dazu BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, r+s 2018, 472). Denn die Ausübung des – unterstellten – Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war jedenfalls als widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB unzulässig. a) Eine Verwirkung kommt nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall ausnahmsweise nach § 242 BGB unabhängig von Wirksamkeitszweifeln nach dem so genannten Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, r+s 2015, 332 Rn. 30 ff.) bei widersprüchlichem Verhalten in Betracht (s. ausführlich Senatsurteil vom 13. Januar 2017 - 20 U 159/16, VersR 2017, 806 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16). In Fällen einer – unterstellt – fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts zwar nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14 m.w.N.). Nicht erforderlich sind indes unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - 20 U 18/20, VersR 2020, 1370 [juris Rn. 8]). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung eines Widerspruchs entgegenstehen, können hierbei nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - IV ZR 334/15, r+s 2016, 339 Rn. 16; Beschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2173 Rn. 16). b) Im vorliegenden Fall wertet der Senat die Umstände als so gravierend, dass sich das Verhalten des Klägers als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens darstellt. aa) Es kann hierbei dahinstehen, ob sich solche Umstände schon aus den Beitragsreduzierungen und -freistellungen während der Vertragslaufzeit ergeben oder ob diese Gesichtspunkte zumindest bei der Frage, ob das Umstandsmoment erfüllt ist, zu berücksichtigen sind. bb) Denn unabhängig hiervon liegen besonders gravierende Umstände, welche die Ausübung eines Widerspruchsrechts unzulässig machen, jedenfalls in der Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel. Unstreitig trat der Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag im Oktober 2005, mithin rund ein Jahr nach Abschluss des Vertrages, als Sicherheit für ein ihm durch die X-Bank gewährtes Immobiliendarlehen an diese ab. Ebenfalls unstreitig wurde diese Abtretung der Beklagten auch angezeigt (eGA-I 557 f.). Die Abtretung setzte, um ihren Sicherungszweck erfüllen zu können und damit die Gewährung des Darlehens nicht zu gefährden, zwingend die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16). Zwar kann nicht automatisch vom Vorliegen gravierender Umstände ausgegangen werden, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275). Derartige gravierende Umstände können aber vorliegen – und zwar unabhängig von der Frage, ob die Belehrung ordnungsgemäß erfolgte oder nicht –, wenn eine derartige Abtretung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. Januar 2017 - 20 U 159/16, VersR 2017, 806; Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2020 - 20 U 148/20, VersR 2021, 892). Hierbei kann bereits eine einmalige Abtretung zur Treuwidrigkeit des später erklärten Widerspruchs führen, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275). Dahinstehen kann, bis zu welcher Grenze im Einzelfall von einem solchen „engen zeitlichen Zusammenhang“ auszugehen sein kann, wie ihn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 1. Juni 2016 (aaO) als Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Versicherungsvertrages anerkannt hat (vgl. z.B: KG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 U 30/16, juris: Treuwidrigkeit u.U. auch bei Einsatz als Kreditsicherungsmittel mehrere Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages). Denn hier erfolgte die Abtretung jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. cc) Auch einer Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Vertragslösungsrechts viele Jahre nach Vertragsschluss hier auch deshalb treuwidrig ist, weil dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler, der sich selbst den in Rede stehenden Vertrag vermittelt hat, bekannt sein musste, dass er den Vertrag nicht hätte zu Stande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte ein Recht zur Lösung zugestand (vgl. insoweit in der Sache Endress: OLG Stuttgart, Urteil vom 6. November 2014 - 7 U 147/10, r+s 2015, 123), bedarf es daher nicht. 2. Der Annahme, die Ausübung der Gestaltungsrechte durch den Kläger sei als treuwidriges Verhalten zu werten und daher unzulässig, stehen auch unionsrechtliche Erwägungen nicht entgegen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind ebenso geklärt wie die Tatsache, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehen kann. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231 Rn. 2 f.; IV ZR 161/15, BeckRS 2016, 604 Rn. 3 f.; vom 13. Januar 2016 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2174 Rn. 3 f.; vom 12. Oktober 2015 - IV ZR 63/13, BeckRS 2015, 17677 Rn. 3 f.; jeweils mwN). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lösungsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eingeschränkt sein kann, ist mithin sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht zweifelsfrei geklärt. Daran ändert auch die wiederholt in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (NJW 2022, 40) nichts. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union dort entschieden, Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG sei dahin auszulegen, dass es bei einem unter diese Richtlinie fallenden Kreditvertrag dem Kreditgeber verwehrt sei, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben nicht erfolgt sei. Erstens betrifft diese Entscheidung aber eine andere Richtlinie und andere – nämlich dort inhaltlich wesentliche – Richtlinienverstöße und ändert nichts an den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache Rust-Hackner (C-355/18 u.a., NJW 2020, 667) zu Widerspruchsbelehrungen und zur diesbezüglichen Auslegung der für Versicherungsverträge einschlägigen Richtlinien. Es gibt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 9. September 2021 etwas an der Rechtsprechung zu Widerspruchsbelehrungen in Versicherungsverträgen ändern wollte (Senatsurteil vom 22. September 2021 - 20 U 121/19, BeckRS 2021, 40016; ferner Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2021 - 20 U 170/21, n.v.). Auf diesen Gesichtspunkt geht das OLG Rostock in seinen gegenläufigen Entscheidungen vom 9. November 2021 und 8. März 2022 (4 U 51/21, BeckRS 2021, 41766 und BeckRS 2022, 3725) nicht ein, weshalb auch diese Entscheidungen an der Rechtsauffassung des Senats sowie daran, dass die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind, nichts ändern (ablehnend auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 12 U 80/21, VersR 2022, 352). Zweitens steht ohnehin auch der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 aufgestellte Rechtssatz, wonach der Einzelne sich nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen dürfte, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts bei Lebensversicherungsverträgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 12 U 80/21, VersR 2022, 352 [juris Rn. 12]). Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist daher ebenso wenig geboten wie eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die seitens des Landgerichts Erfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2021 -– 8 O 1519/20, BeckRS 2021, 41768) erfolgte Vorlage (ebenso OLG Karlsruhe, aaO). 3. Da mithin ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht besteht, kann der Kläger auch nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe etwaiger von der Beklagten gezogener Nutzungen verlangen. Ebenso wenig steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen zu. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.