Urteil
3 U 194/15
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0202.3U194.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 7 O 171/15, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 7 O 171/15, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren nach Rückabwicklung eines steuerbegünstigten Rentenversicherungsvertrages (sog. Basis-Rente) um die Wirksamkeit eines mit Schreiben vom 22.05.2014 erklärten Widerspruchs. Zwischen den Parteien kam auf Grundlage des klägerischen Antrags auf Abschluss einer X BasisRente vom 23.10.2006 nach dem sog. Policen-Modell unter Versicherungs-Nr. … eine Renten-Versicherung nach Tarif LA zustande, Versicherungsbeginn am 01.12.2006, Rentenbeginn am 01.12.2017 und lebenslange (garantierte) monatliche Rente in Höhe von EUR 110,93 ab Rentenbeginn, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Ablichtung des Versicherungsscheins. Eine Kapitalisierung erfolgt nicht. Für den Fall einer Kündigung sehen die AVB vor, dass sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente umwandet (§ 5 Ziffer 2). Eine Auszahlung erfolgt nicht. Die Garantiewerte (jährliche Rente) bei Beitragsfreistellung sind vertraglich fixiert. Im Rahmen der Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz belehrte die Beklagte die Klägerin über das Widerspruchsrecht, wie folgt: In dem Zeitraum vom 01.12.2006 bis 01.10.2014 zahlte die Klägerin insgesamt EUR 15.865,00 an Beiträgen ein. Obwohl die Klägerin von der Wirksamkeit ihrer Widerspruchserklärung ausgeht, entrichtete sie in der Folgezeit zur Vermeidung von Rechtsverlusten vorsorglich die monatlich geschuldeten Beträge bis einschließlich Januar 2017 weiter. Während der Vertragslaufzeit kam es im Jahr 2010 zu einer Bedingungsanpassung, die dem Erhalt der steuerlichen Förderung diente. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Widerspruchsfrist durch die erteilte Widerspruchsbelehrung überhaupt in Gang gesetzt wurde, wobei sich der Streit insbesondere bezieht auf die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung und die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des erstinstanzlichen Parteivorbringens, wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist, da die Klägerin dem Versicherungsvertrag im Jahr 2014 nicht mehr wirksam habe widersprechen können. Die Klägerin sei ordnungsgemäß und wirksam über das Widerspruchsrecht belehrt worden entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben des § 5a VVG. Ein gesondertes Widerspruchsrecht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen stünde der Klägerin nicht zu, da die erteilten Informationen, bezogen auf den maßgeblichen Basisrentenversicherung, den gesetzlichen Anforderungen genügen würden. Bei einer nicht kapitalisierbaren Basisrentenversicherung sei eine Information über garantierte Rückkaufswerte nicht erforderlich. Über die Garantiewerte im Fall einer Beitragsfreistellung sei eine ordnungsgemäße Verbraucherinformation erfolgt. Die konkret erteilten Informationen zur Überschussermittlung und -beteiligung würden den Anforderungen an vollständige Verbraucherinformationen genügen, da sich die Beklagte nicht mit einem pauschalen Hinweis auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches begnügt habe, sondern nachvollziehbare Erläuterungen insbesondere auch dazu anführe, welche Faktoren für die Überschussermittlung anhand des Kapitalanlageergebnisses beeinflussen, wobei die Bilanzierungsgrundsätze unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips dargestellt und anhand eines Beispiels verdeutlicht würden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.10.2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 26.10.2015 begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel im Wesentlichen unverändert weiterverfolgt. Die Klägerin beanstandet Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung und trägt vor: Die Beklagte habe der Klägerin keine vollständigen Informationen zur Überschussermittlung erteilt, zumal eine schlichte Wiedergabe gesetzlicher Vorgaben und deren Erläuterung anhand einer Beispielsrechnung nicht ausreichend seien, da diejenigen einzelfallbezogenen Angaben erforderlich seien, die für die Entscheidung des Verbrauchers relevant seien. Diese entscheidenden Informationen, zu denen beispielsweise die Ausübung des Wahlrechts der Beklagten gem. § 254 Abs. 2 S. 3 HGB gehöre, würden entgegen der Annahme des Landgerichts fehlen, weshalb mangels Einhaltung der Anforderungen der Ziffer 2 des Abschnitts I der Anlage D zum VAG die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann. Im Übrigen würden Form und Inhalt der Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen aufgrund von sprachlichen Unklarheiten und mangelnder drucktechnischer Deutlichkeit. Die Klägerin hat die ursprünglich angekündigten Berufungsanträge mit Schriftsatz vom 06.12.2016 (Bl. 371 dA), der Beklagten zugestellt am 15.12.2016 (Bl. 375 dA) im Hinblick auf seit Rechtshängigkeit entrichteten weiteren 17 monatlichen Raten à EUR 167,00 um EUR 2.839,00 erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin EUR 23.570,46 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 20.570,46 seit dem 07.11.2014 und auf weitere EUR 2.839,00 ab der Zustellung der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 06.12.2016 zu zahlen hilfsweise die Beklagte im Rahmen des Stufenantrags in erster Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, welche jeweiligen Teile der von der Klägerin vom 01.12.2006 bis 01.07.2015 eingezahlten monatlichen Beiträge als Sparbeitrag behandelt und dem Deckungsstock des Versicherungsvertrages zugeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Monaten dieses Betrachtungszeitraums, die Beklagte zur Zahlung eines nach Auskunftserteilung getrennt nach Sparanteilen und sonstigen Beitragsanteilen zu berechnenden Summenbetrages aus eingezahlten Beträgen und von der Beklagten gezogenen Nutzungen zu verurteilen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor: Die Klägerin sei in der Verbraucherinformation ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht informiert worden, da die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die erteilte Widerspruchsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dem maßgeblichen rechtlichen Maßstab, wie er zuletzt durch den BGH mit Beschlüssen vom 27.01.2016, IV ZR 130/15, und 22.03.2016, IV ZR 161/15, bestätigt worden sei. Außerdem habe die Klägerin sämtliche fristauslösenden Unterlagen im Jahr 2006 erhalten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Information darüber, wie der Versicherer mit den Wahlvorschriften des Gesetzes umgehe, bestehe nicht. Die erteilten Informationen würden den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV vollumfänglich genügen, so dass erst recht eine Vereinbarkeit mit § 10a VAG aF gegeben sei. Des Weiteren läge vorliegend allenfalls eine unzureichende, aber keinesfalls eine inhaltsleere Information vor, so dass die Widerspruchsfrist wirksam in Gang gesetzt worden sei. In Bezug auf Überschussermittlung und Überschussbeteiligung habe die Beklagte die geforderten Grundsätze und Maßstäbe in dem klägerischen Antrag (Anlage K1), in dem Versicherungsschein auf Seite 4 (Anlage K2) und in § 20 AVB äußert umfassend und ausreichend erläutert, wobei Ausgangspunkt für die Breite der zur fordernden Informationen nicht nur der Gesetzeswortlaut sei, sondern auch die Möglichkeiten der Beklagten, von der nicht verlangt werden könne, dass die Darstellung so konkret und ausführlich sei, dass jeder Versicherungsnehmer einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch feststellen könne (BGH, Urteil vom 09.05.2011, IV ZR 121/00). Im Übrigen komme ein Widerspruch entsprechend der mittlerweile verfestigten Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschlüsse vom 27.01.2016, IV ZR 130/15, und 22.03.2016, IV ZR 161/15,) aufgrund von Verwirkung bzw. rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht mehr in Betracht. Außerdem könne die Klägerin angesichts der steuerbegünstigten Vertragskonstruktion eine Rückforderung der Prämien ohnehin nicht verlangen. Der verfahrensgegenständliche Vertrag sei nicht kapitalisierbar, weshalb eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von vornherein ausscheide. Wegen der gesetzlichen Wertung des AltZertG komme eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht in Betracht, wegen der steuerlichen Begünstigung jedenfalls nicht ohne Meldung an das Finanzamt, wofür die Zustimmung der Klägerin erforderlich sei. Die Auskunft, wonach aus der monatlichen Prämie von EUR 167,00 nach Abzug der Kosten noch ein Sparanteil von EUR 152,28 verbleibe, sei bereits erteilt worden. Weitergehende Ansprüche seien nicht geschuldet. II. Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage in Haupt- und Hilfsanträgen im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass diese Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Soweit das Landgericht den Hauptantrag zu 1. (Rückzahlung der geleisteten Prämien) zurückgewiesen hat, ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien oder hieraus gezogener Nutzungen zu aus §§ 812 I 1 Alt. 1., 818 BGB. Die Klägerin leistete die Prämien mit Rechtsgrund. Der Widerspruch entfaltete keine Wirkung, da er verfristet erklärt wurde (B.). Ein etwaiges Widerspruchsrecht war zum Zeitpunkt der Ausübung zudem bereits verwirkt, zumindest stellt die Ausübung des Widerspruchsrechts in der konkreten Fallgestaltung eine unzulässige Rechtsausübung dar (C.). A. Die Erhöhung des erstinstanzlich verfolgten Zahlungsantrages in der Berufungsinstanz um weitere EUR 2.839,00 ist als Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Da eine Klageerweiterung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 264 Nr. 2 ZPO nicht als eine Klageänderung „im technischen Sinn“ anzusehen ist, hängt die Zulässigkeit der Klageerweiterung nicht davon ab, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Der neue klägerische Tatsachenvortrag, auf den die Klageerweiterung gestützt wird, nämlich die Entrichtung von 17 weiteren monatlichen Versicherungsprämien à EUR 167,00 in dem Zeitraum vom 01.08.2015 bis 01.12.2016, ist zuzulassen (§ 531 ZPO), der er unstreitig ist. Die Beklagte hat dieses Vorbringen ausdrücklich bestätigt. B. (1) (a) Der zwischen den Parteien im Jahr 2006 geschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5 a I VVG a.F. wirksam zustande gekommen. (aa) Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt konnten Versicherungsverträge nach dem sog. Policen-Modell geschlossen werden. Das Policen-Modell beschreibt einen Verfahrensgang, bei dem der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer, vorliegend der Klägerin, bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande. Vielmehr galt er gemäß § 5 a I 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen. Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte. (bb) Die Regelung des Policen-Modells verstößt nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, BGHZ 202, 102-122). Selbst wenn man eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policen-Modells unterstellen wollte, ist es der Klägerin vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu berufen. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass die Klägerin nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte. Ein solches Verhalten der der Klägerin ist objektiv widersprüchlich. Eine unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung gemäß § 242 BGB ist denkbar im Fall des vertraglichen Zustandekommens gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 - 3 VVG a.F. und bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers, wenn der Widerspruch erst nach jahrelanger Durchführung des Vertrages erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 2.2.2015, 2 BvR - 12 - Seite 12 von 15 2437/14, Rdnr. 47, zitiert nach Juris; ähnlich: Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 24.4.2014, 3 U 63/13). Der Vertrag wurde seit 2006 bedingungsgemäß erfüllt. Zudem erfolgte im Jahr 2010 eine steuerrechtlich motivierte Anpassung der Vertragsbedingungen. Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policen-Modells zwar die Ursache für eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrags infolge Gemeinschaftsrechtswidrigkeit gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie der Klägerin den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte (siehe unten). Das Policen-Modell entsprach dem zum Zeitpunkt des Zustandekommen des Vertrags geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, weil es auf die Frage, ob das Policen-Modell europarechtskonform ist, nicht entscheidungserheblich ankommt, da sich die Klägerin treuwidrig verhalten würde, wenn sie sich nunmehr auf Gemeinschaftsrechtswidrigkeit berufen würde. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (cc) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policen-Modell sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach dem unstreitigen Parteivortrag erhielt die Klägerin auf ihren Antrag hin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation. (b) Dem zunächst nur schwebend unwirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag hat die Klägerin nicht wirksam, insbesondere nicht rechtzeitig, widersprochen. Das Widerspruchsrecht aus § 5 a I 1 VVG a.F. kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen ausgeübt werden. Diese Frist begann vorliegend noch im Jahr 2006 und war bei Abgabe der Widerspruchserklärung mit Schreiben vom 22.05.2014 längst verstrichen. Da die Klägerin die für sie laufende Frist des § 5 a I 1 VVG a.F. versäumte, kommt es auf die Relevanz der Jahresfrist aus § 5a II 4 VVG a.F. ebenso wenig an wie auf die Frage der Europarechtskonformität dieser Ausschlussfrist. Die Widerspruchsfrist des § 5 a I 1 VVG a.F. wurde vorliegend auch in Gang gesetzt, da die Beklagte die Klägerin wirksam über ihr Widerspruchsrecht belehrte. Die Belehrung weist entsprechend der Vorgaben in § 5 a VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004, gültig vom 08.12.2004 bis 31.12.2007, inhaltlich zutreffend und vollständig auf die für den Widerspruch maßgeblichen Kriterien, insbesondere das Recht zum Widerspruch, Beginn und Dauer der Frist sowie darauf hin, dass diese Frist durch Absendung des Widerspruchs gewahrt werden kann und die Einhaltung der Textform erforderlich ist. Dass der Widerspruch an die Versicherung zu richten ist, ergibt sich aus dem Kontext, die Anschrift der Versicherung ist auf dem Informationsblatt im Unterpunkt „Informationen zum Unternehmen“ genannt. Auch über die Rechtsfolgen wird hinreichend belehrt, indem klargestellt wird, dass der Vertrag nur als geschlossen gilt, wenn nicht widersprochen wird. (aa) Die verfahrensgegenständliche Widerspruchsbelehrung benennt die maßgebliche Frist und ist hinsichtlich des Fristbeginns auch hinreichend bestimmt, da sich aus Satz 2 der Widerspruchsbelehrung, der die wesentlichen Vertragsgrundlagen mit Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation ausdrücklich benennt, ergibt, welche Unterlagen für den Fristbeginn vorliegen müssen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2015, IV ZR 57/12, juris). (bb) Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Eine Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch hinreichend deutlich, wenn sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, Rn. 11). Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 01. Dezember 2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Belehrung ist nicht in einem umfangreichen Klauselwerk versteckt, sondern dem eigentlichen Versicherungsschein im Rahmen komprimierter Verbraucherinformationen nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz vorangestellt. Die Belehrung ist formal in einem isolierten Passus in sich geschlossen und drucktechnisch durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Dabei handelt es sich bei der Belehrung um die einzige Passage auf dem Informationsblatt, die durchgängig in Fettdruck gehalten ist. Dass sich auf dem Informationsblatt weitere wesentliche Hinweise befinden, deren Überschriften in Fettdruck gehalten sind, ändert nichts daran, dass sich die Widerspruchsbelehrung dadurch optisch deutlich vom Rest des Informationsblattes abhebt, dass sie als einziger Abschnitt durchgängig in Fettdruck gehalten ist. Von den übrigen Vertragsbestimmungen, insbesondere den Versicherungsbedingungen, setzen sich die in dem Informationsblatt erteilten Informationen allein schon optisch dadurch ab, dass sie knapp und auf das Wesentliche beschränkt erscheinen. Der optische Eindruck des Informationsblatts ist so, dass die Belehrung vom Verbraucher nicht übersehen werden konnte (BGH, Urteil vom 9.1.2013, IV ZR 187/11, mit weiteren Nachweisen), was für eine hinreichende drucktechnischer Hervorhebung bei gleichzeitiger Einpassung in die Gesamtgestaltung des Vertragstextes ausreicht. Mit Ausnahme der Widerspruchsbelehrung enthält das Informationsblatt ansonsten keine vollständig in Fettdruck gehaltenen Abschnitte. (cc) Die Belehrung verweist ausdrücklich auf die einzuhaltende Form („Textform“). Die in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht schließt nach Sinn und Zweck eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Form ein (vgl. BGH, VersR 2004, 497). Hier hatte die Beklagte auf der Grundlage des zum Vertragsabschluss geltenden Rechts (§ 5a Absatz 1 Satz 1 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004) zutreffend auf die für den Widerspruch erforderliche Textform hingewiesen. Der Begriff „Textform“ muss nicht näher erläutert werden (BGH, VersR 2015, 876 und juris; OLG Köln, Urteil vom 04. Dezember 2015 - 20 U 160/15 -, juris; OLG Karlsruhe Urt. v. 15.1.2015, 12 U 78/13, Rdnr. 4, 44). Ohne die gesetzliche Erläuterung des Begriffs „Textform“ in § 126b BGB kennen zu müssen, kann ein durchschnittlicher Verbraucher diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (BGH, VersR 2015, 876 und juris). Die Belehrung macht auch hinreichend klar, dass der Widerspruch in Textform erklärt werden muss. Die verwendete Formulierung entspricht - auch in der Satzstellung - dem Gesetzestext des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., dessen Übernahme nicht beanstandet werden kann. (dd) Eine Erläuterung der Rechte nach Ausübung des Widerspruchsrechts ist nicht erforderlich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.1.2015, 12 U 78/13 Rdnr. 49). (ee) Die Angabe eines Widerspruchsadressaten ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 155/14 - r+s 2015, 594, Rn. 13 und vom 23. September 2015 - IV ZR 496/14 - r+s 2015, 538, Rn. 12; Beschluss vom 19. August 2015 - IV ZR 254/14 - r+s 2015, 537, Rn. 8). Unabhängig davon, ob die Widerspruchsbelehrung überhaupt einen gesonderten Hinweis auf den Adressaten enthalten muss, ergibt sich dieser vorliegend zweifelsfrei aus dem Versicherungsschein und wird auf dem Informationsblatt eine ladungsfähige Anschrift in der Rubrik „Informationen zum Unternehmen“ benannt. (2) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt die Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die in § 5a Abs. 1 VVG a.F. bezeichneten Unterlagen - also die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG - vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass die Klägerin formell die relevanten Dokumente erhalten hat, ist unstreitig. Die Klägerin beanstandet insoweit allerdings, dass die Verbraucherinformationen materiell ungenügend/unzureichend seien und setzt fehlerhafte/ungenügende Verbraucherinformationen mit fehlenden Informationen gleich. Ob und in welchem Umfang die hier verfahrensgegenständlichen, mehrseitigen Informationen zu Überschussermittlung und Überschussbeteiligung den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere in Zusammenschau mit den Geschäfteberichten, auf die ausdrücklich verwiesen wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin hat nämlich selbst dann kein (eigenständiges) Widerspruchsrecht, wenn die Informationen zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung intransparent und ungenügend wären. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht mit der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von §5a VVG gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03, juris mwN). Für den Fall einer Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die §§ 306, 307 BGB heranzuziehen, nicht aber ein (eigenständiges) Widerspruchsrecht aus § 5a VVG aF begründet. Die Klauseln zur Überschussbeteiligung unterliegen grundsätzlich der AGB-rechtlichen Klauselkontrolle (BGH, Urteil vom 13. Januar 2016, IV ZR 38/14, juris). Ein (eigenständiges) Widerspruchsrecht wegen inhaltlich ungenügender Verbraucherinformationen lässt sich auch nicht aus einer Unterscheidung zwischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen im engeren Sinne und den Verbraucherinformationen nach § 10a VVG herleiten. Für eine solche Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Insbesondere die hier verfahrensgegenständliche Vertragsgestaltung, bei der die Informationen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erteilt werden und ein vorangestellter „Index“ auf die maßgebliche Fundstelle verweist, belegt, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bestandteil der Verbraucherinformation sind, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertrages regelnde Teil. Die Verbraucherinformationen zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen ist typischer und notwendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertragsinhalt betreffenden Verbraucherinformationen unterliegen demnach hinsichtlich der Transparenz der Klauselkontrolle nach AGB-Recht, d.h. sie unterliegen der Kontrolle, ob sie dem Transparenzgebot genügen. Sofern man entsprechend der klägerischen Rechtsansicht insbesondere die Teile der Verbraucherinformationen, die sich auf die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung beziehen, für unwirksam halten sollte, bliebe der Inhalt des Versicherungsvertrages ungeachtet dessen bestimmbar und könnten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die sich aus der Unwirksamkeit der Klauseln ergebenden Lücken durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Nach § 306 Absatz 2 BGB treten dabei an die Stelle der unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Regelungen. Das durch den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Produktwahl führt nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszuschalten (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297-324 und juris). Einem Widerspruchsrecht, das den Vertrag insgesamt beträfe, steht § 306 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Vertrag bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam bleibt. Zu beachten ist in diesem Kontext zudem, dass eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen aufgrund von Intransparenz ohnehin nicht gleichbedeutend ist mit der Wirksamkeit des praktizierten Systems, beispielsweise des Versicherers bei der Verteilung der Überschüsse. C. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin grundsätzlich von einem aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung fortbestehenden Widerspruchsrecht ausgehen würde, würde das der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein etwaiges Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerspruchserklärung verwirkt und seine Ausübung rechtsmissbräuchlich wäre (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete, vorliegend also die Beklagte, bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten, vorliegend der Klägerin, entnehmen durfte, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Dabei ist im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete, also der Versicherer, aufgrund der Tatsache dass er die Situation durch die fehlerhafte Belehrung selbst herbeigeführt hat, nur beschränkt schutzwürdig erscheint (BGH, Urteil vom 01. Juni 2016, IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 mwN). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst Recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände, die nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016, IV ZR 334/15, r+s 2016, 339; BGH, Urt. v. 01.06.2016, IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Zu derartigen Umständen, kann der Umstand gehören, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, sofern ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung besteht, oder in Fällen einer mehrfachen Abtretung (BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Unter Berücksichtigung dieses Rechtsrahmen ist vorliegend - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Belehrung - jedenfalls eine Verwirkung des Widerspruchsrechts anzunehmen, wobei neben der Länge der Vertragsdurchführung (Zeitmoment) zu berücksichtigen ist, dass vier Jahre nach Abschluss des Vertrages eine Bedingungsanpassung erfolgte, durch die der Klägerin die steuerliche Förderung der Beiträge gesichert werden sollte. Eine Anpassung der Versicherungsbedingungen setzt notwendiger Weise einen bestehenden und für wirksam erachteten Versicherungsvertrag voraus. Zwischen dieser ausschließlich den Interessen und Bedürfnissen der Klägerin dienenden Vertragsanpassung und der Ausübung des Widerspruchsrechts liegt zudem ein Zeitraum von weiteren vier Jahren. Wenngleich ein bloßes jahrelanges vertragstreues Verhalten grundsätzlich nicht für die Annahme einer Verwirkung ausreicht, kommt einer langjährigen Vertragstreue nach zwischenzeitlicher auf Wunsch und Betreiben des Versicherungsnehmers erfolgten Vertragsänderung/Bedingungsanpassung ein vertragsbestätigender Charakter, bezogen auf den modifizierten Vertrag, zu. Durch diese Bedingungsanpassung im Jahr 2010 in Verbindung mit dem weiteren Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts erweckte die Klägerin bei der Beklagten den Eindruck, mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden zu sein. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Rentenversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel keine Vertragsänderung vornehmen und das nachträglich geänderte Vertragsverhältnis über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg beanstandungsfrei weiter vollziehen. Zudem hat die Klägerin im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrag Steuervorteile geltend gemacht und genutzt. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles ist daher ein etwaiger klägerischer Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB unabhängig von etwaigen Wirksamkeitszweifeln nach dem Policen-Modell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. und unabhängig von der Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin ausgeschlossen. D. Ebenso wenig steht der Klägerin der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunft bzw. Rechenschaftslegung und hieraus folgende Zahlung zu. Ob und in welchem Umfang etwaige klägerische Auskunftsansprüche möglicherweise bereits infolge Erfüllung erloschen sind, bedarf keiner abschließenden Klärung, da die geltend gemachten Auskunftsansprüche hier bereits deshalb ausscheiden, weil keinerlei Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn und soweit der Widerspruch in eine Kündigung umgedeutet (§ 140 BGB) werden könnte, da eine etwaige Kündigung jedenfalls nicht zu den verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüchen führen würde. Der Klägerin stünde gegen die Beklagte auch dann kein Zahlungsanspruch auf Auszahlung des angesparten Versicherungskapitals zu, wenn man den Widerspruch als Kündigung des Versicherungsvertrages auslegen würde, da eine Kapitalisierung nach den verfahrensgegenständlichen Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist. Eine Kündigung würde daher weder ganz noch teilweise einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Einmalzahlung begründen, da die Parteien mit der Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen AVB vereinbarten, dass der Klägerin im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert zustehen soll und das angesammelte Guthaben vor dem vereinbarten Rentenbeginn weder in Form einer Kapitalsumme noch in Form einer Rente ausgezahlt werden kann. Diese einen Rückkaufswert bzw. eine Kapitalisierung ausschließende Vereinbarung ist wirksam, zumal der maßgebliche Klauselinhalt klar und verständlich ist. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung. Als Basisrenten-Vertrag gewährt die verfahrensgegenständliche Versicherung nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung nur Rentenansprüche und keine Ansprüche auf Kapitalleistungen, d.h. es handelt sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vertrag seiner Konzeption nach nicht um ein kapitalbildendes Versorgungsinstrument. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen hinsichtlich Vererblichkeit, Übertragbarkeit, Beleihbarkeit, Veräußerbarkeit und Kapitalisierbarkeit sind normativ im Wesentlichen vorgegeben durch die maßgeblichen steuerrechtlichen Anforderungen betreffend die staatliche Förderung. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Berufung ohne Erfolg blieb, hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.