Urteil
7 U 205/17
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0208.7U205.17.00
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Leitsätze
1. Auch im Fall des § 8 Abs. 4 VVG a.F. beginnt die Widerrufsfrist in entsprechender Anwendung der damals gültigen Reglungen in § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG bzw. § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, IV ZR 52/12).(Rn.41)
2. Nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, kann als Belehrung angesehen werden (vgl. u.a. BGH, a.a.O.).(Rn.43)
(Rn.45)
3. Es fehlt jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, wenn ein Versicherer schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen kann, da er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11).(Rn.54)
4. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund einer Kündigung genossen hat.(Rn.65)
5. Nutzungen aus dem Risikoanteil stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. November 2015, I ZR 513/14) und auch der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfallen ist, hat für den Nutzungsersatzanspruch außer Betracht zu bleiben.(Rn.92)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2017, Az. 18 O 204/17,
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 2.400,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.07.2017 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.
4. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die II. Instanz:
bis 07.02.2018:
25.673,10 €
ab 08.02.2018:
24.303,28 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Fall des § 8 Abs. 4 VVG a.F. beginnt die Widerrufsfrist in entsprechender Anwendung der damals gültigen Reglungen in § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG bzw. § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, IV ZR 52/12).(Rn.41) 2. Nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, kann als Belehrung angesehen werden (vgl. u.a. BGH, a.a.O.).(Rn.43) (Rn.45) 3. Es fehlt jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, wenn ein Versicherer schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen kann, da er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11).(Rn.54) 4. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund einer Kündigung genossen hat.(Rn.65) 5. Nutzungen aus dem Risikoanteil stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. November 2015, I ZR 513/14) und auch der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfallen ist, hat für den Nutzungsersatzanspruch außer Betracht zu bleiben.(Rn.92) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2017, Az. 18 O 204/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 2.400,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.07.2017 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. 4. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für die II. Instanz: bis 07.02.2018: 25.673,10 € ab 08.02.2018: 24.303,28 € I. Der Kläger begehrt im Rahmen der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach erklärtem Widerspruch die Rückerstattung bezahlter Prämien und die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Für den Kläger bestand seit 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der VL AG, eine Kapital-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, welche auf Antrag des Klägers vom 10.06.1991 mit Versicherungsbeginn zum 01.07.1991 zustande gekommen ist. Der Vertrag sollte zum 01.07.2016 ablaufen. Monatlich war ein Beitrag i.H.v. 200,00 DM (bzw. 102,26 €) zu bezahlen. Dem Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten der entsprechende Versicherungsschein vom 01.07.1991 übersandt (Anlage K 1, GA I 15 ff.). Das vom Kläger unterschriebene Antragsformular (Anlage K 9, GA I 30f.) enthält unter der Überschrift „Unterschriften zu den beantragten Versicherungen“ direkt über der Unterschriftszeile in „Normalschrift“ / ohne Fettdruck die nachfolgende Widerrufsbelehrung: „Ich kann meinen Antrag auf Abschluß einer Lebens- oder Unfallversicherung innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn der Versicherer ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist beim Versicherer eingegangen ist. Das Widerrufsrecht gilt nicht bei den Tarifen 170.179 sowie bei Firmen- und Verbands-Gruppernversicherungen nach rabattierten Einzelversicherungsverträgen.“ Zwischen der Überschrift und der Widerrufsbelehrung befindet sich in Fettdruck der Hinweis: „Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen. Diese Erklärungen enthalten u.a. Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung; sie sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Sie machen mit ihrer Unterschrift die Erklärungen zum Inhalt dieses Antrages.“ Die Rückseite des Antragsformulars ist nahezu vollständig mit Text ausgefüllt. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung des Antragsformulars wird auf die als Anlage K 9 vorgelegte Kopie der Durchschrift des Antragsformulars (GA I 30, 31) Bezug genommen. Auf den Vertrag leistete der Kläger im Zeitraum 01.07.1991 bis 30.09.2008 Prämien in Höhe von insgesamt 21.167,82 €. Mit Schreiben vom 13.08.2008 (Anlage BLD 1, GA I 45) kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag, woraufhin die Beklagte dem Kläger die Kündigung zum 01.10.2008 schriftlich bestätigte (Anlage K 5, GA I 20) und anschließend einen Rückkaufswert in Höhe von 22.757,47 € an den Kläger auszahlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2017 (Anlage K 8, GA I 29) ließ der Kläger zudem den Widerspruch erklären und forderte die Beklagte auf, den Gesamtbetrag der bezahlten Prämien abzüglich des ausbezahlten Rückkaufswerts zuzüglich gezogener Nutzungen bis 22.05.2017 an den Kläger auszubezahlen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.05.2017 (Anlage K 7, GA I 28) eine Rückabwicklung des Vertrages ab. In erster Instanz hat der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung der von ihm geleisteten Prämien nebst beklagtenseits gezogener Nutzungen unter Abzug des beklagtenseits vorgerichtlich erstatteten Rückkaufswerts begehrt, insgesamt einen Betrag in Höhe von 25.673,10 € nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.805,47 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Diesbezüglich hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass er den Widerruf des Versicherungsvertrages auch noch im Jahr 2017 habe erklären können, nachdem es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehle und auch eine Verwirkung nicht anzunehmen sei. Die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden Betrages folge aus der von ihm vorgelegten Anlage K 15 (GA I 84ff.). Die Angaben der Beklagten zur Höhe von Risiko-, Verwaltungs- und Abschlusskosten sowie der erwirtschafteten Nutzungen seien zu bestreiten. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 25.673,10 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.805,47 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. Hilfsweise wird beantragt: a) in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für die abgeschlossenen Lebensversicherungskosten belastet hat, b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in einer nach Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte, die Klagabweisung begehrt hat, hat in erster Instanz geltend gemacht, dass der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sei, weshalb er den Vertrag im Jahr 2017 nicht mehr habe widerrufen können und eine Rückabwicklung des Vertrages ausscheide. Der Kläger könne aus dogmatischen Gründen nach Kündigung und Vertragsende nicht mehr widersprechen. Zudem verstoße der Kläger mit seinem Rückabwicklungsbegehren gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Schließlich sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch überhöht. So müsse sich der Kläger im Wege der Saldierung Abzüge gefallen lassen, namentlich Risikokosten in Höhe von 545,11 € für Berufsunfähigkeitsschutz und von 4.999,13 € für Todesfallschutz. Unter Berücksichtigung, dass Nutzungen allenfalls bezogen auf den Sparprämienanteil zu erstatten wären, seien für die Vertragslaufzeit auf der Basis der Netto-Verzinsung der Beklagten tatsächlich gezogene Nutzungen lediglich in Höhe von 7.007,13 € in Ansatz zu bringen, weshalb kein Anspruch des Klägers mehr bestehe. Wegen der Einzelheiten der vorgetragenen Berechnung der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 28.08.2017 sowie auf die als Anlage BLD 4 vorgelegte Nettozinsaufstellung Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen (Bl. 106/11 d.A.). Dem Kläger stehe ein Rückabwicklungsanspruch nicht zu. Die im Versicherungsantrag aufgeführte Widerrufsbelehrung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb der klägerseits erklärte Widerruf verfristet sei. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung ergänzt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, wonach nicht von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen sei, weshalb er den Widerruf - auch ohne dass insoweit Verwirkung eingetreten sei - noch im Jahre 2017 habe erklären können. Hinsichtlich der Berechnung der Anspruchshöhe wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 01.02.2018 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 hat der Kläger die Klage in Höhe von 1.369,82 € zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Der Kläger beantragt zuletzt : 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 24.303,28 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.805,47 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil. Die Belehrung sei wirksam, der vom Kläger erklärte Widerruf deswegen verfristet. Im Übrigen verstoße es gegen Treu und Glauben, ein Widerrufsrecht nach 26 Jahren geltend zu machen. Die Höhe der gezogenen Nutzungen betrage 6.651,15 €, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Zahlung und der Risikokosten kein Anspruch mehr zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in II. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 08.02.2018. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen S.S.. Auch hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.02.2018 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich lediglich teilweise als begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte über den vorgerichtlich von dieser erstatteten Rückkaufswert hinaus ein weiterer Anspruch zu, jedoch lediglich in Höhe von 2.400,46 € nebst Verzugszinsen hieraus in gesetzlicher Höhe seit dem 14.07.2017. Daher ist der Urteilsausspruch des landgerichtlichen Urteils, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, entsprechend abzuändern. 1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) von der Beklagten Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen, weil er die Prämien rechtsgrundlos geleistet hat. a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 8 VVG in der vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 gültigen Fassung (im folgenden § 8 VVG a.F.) nicht wirksam zu Stande gekommen, weil der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2017 (Anlage K 8, GA I 29) fristgerecht den Widerruf erklärt hat. aa) Nachdem der im Streit stehende Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen wurde, konnte der Kläger als Versicherungsnehmer gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Widerrufsfrist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 08.05.2017 noch nicht abgelaufen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, beginnt auch im Fall des § 8 Abs. 4 VVG a.F. die Widerrufsfrist in entsprechender Anwendung der damals gültigen Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen (BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12 - juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 20.07.2016, IV ZR 166/12 - juris Rn. 11). bb) Vorliegend ist der Kläger nicht im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn sie ihren Zweck erreichen kann. Hierzu muss sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Hinsichtlich der Form muss die Belehrung - über die nach § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. vorgeschriebene Schriftlichkeit hinaus - ihrem Aufklärungsziel Rechnung tragen. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12 - juris Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.07.2016, IV ZR 166/12 - juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 260/11 - juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12 - juris Rn. 14 und zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2017, IV ZR 173/15 - juris Rn. 18, jeweils zu § 8 Abs. 5 VVG a.F.). cc) Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Antragsformular verwendete Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Belehrung in dem Antragsformular ist nicht geeignet, den Versicherungsnehmer hinreichend über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Sie ist gegenüber anderen Erklärungen in dem Formular weder hinsichtlich des Schriftgrades noch hinsichtlich der Druckstärke noch hinsichtlich ihrer Platzierung in irgendeiner Weise hervorgehoben. Auch ist sie auf demselben Untergrund des Antragsformulars abgedruckt. Zwar wird eine drucktechnische Hervorhebung vom Wortlaut des § 8 Abs. 4 VVG a.F. nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Der Zweck der Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, erfordert jedoch eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12 - juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wird die Belehrung vorliegend nicht gerecht. Die Belehrung ist nur bei sehr genauem und aufmerksamem Lesen erkennbar. Die Überschrift in dem Antragsformular „Unterschriften zu den beantragten Versicherungen“ gibt nicht zu erkennen, dass unter dieser Überschrift eine Belehrung über ein Widerrufsrecht folgen wird. Erheblich erschwert wird das Erkennen der Belehrung zudem noch dadurch, dass sich unmittelbar über der Belehrung ein - drucktechnisch mit Fettdruck und hervorgehobener - Hinweis befindet, der wiederum auf zahlreiche Erklärungen und Erläuterungen auf der Rückseite des Antragsformulars verweist. Hierdurch wird die Aufmerksamkeit eines unbefangenen Lesers sogar von der im Anschluss an diesen Hinweis befindlichen Belehrung weggelenkt, wodurch diese wiederum hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit entwertet wird. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass sich die Belehrung direkt über der Unterschriftenzeile befindet, nichts daran zu ändern, dass der Kläger nicht in ausreichender Art und Weise auf die Widerrufsbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Belehrung auch von der, welche der Senat mit Beschluss vom 23.02.2015 (Az. 7 U 200/14) als den vorgenannten Anforderungen gerecht werdend beurteilt hat. Die dortige Belehrung war durch einen waagrechten Strich vom vorhergehenden Text klar getrennt. Weiter fand sich eine linksseitige Überschrift „Widerrufsrecht“; die Belehrung selbst war deutlich von den weiteren Überschriften und dem übrigen Formulartext abgesetzt und sprang dem Betrachter ins Auge. Schon aufgrund dieses Formmangels der Belehrung konnte die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. nicht zu laufen beginnen. dd) Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht aus anderen Gründen entfallen, insbesondere steht die vom Kläger im Jahre 2008 erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages dem später erklärten Widerruf nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben (BGH, Urteil vom 20.07.2016, IV ZR 166/12 - juris Rn. 16; vgl. auch zu § 8 Abs. 5 VVG a.F.: BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 260/11 - juris Rn. 28; und zu § 5a VVG a.F.: BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 - juris Rn. 36). Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseitiger Leistungserbringung scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.07.2016, IV ZR 166/12 - juris Rn. 15 m.w.N.). Bei Abwicklung des Vertrages im Zuge der klägerseits erklärten Kündigung im Jahre 2008 waren die Vorschriften bereits außer Kraft (vgl. auch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). b) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). aa) Er hat das ihm aufgrund der Übernahme des Versicherungsvertrages zustehende Recht zum Widerruf insbesondere nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie - bzw. ihre Rechtsvorgängerin - die Situation selbst herbeigeführt hat, indem diese dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 - juris Rn. 39; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016, 12 U 130/16 - juris Rn. 16 m.w.N.). Das Risiko, dass ein Fehler der Belehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt aber grundsätzlich nicht der Belehrungsadressat, sondern der Belehrungspflichtige (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 - juris Rn. 40). Hieran vermag in vorliegendem Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte im Jahre 2008 im Zuge der vom Kläger erklärten Kündigung den Rückkaufswert erstattet hat. Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger gerade infolge der nicht ordnungsgemäßen Belehrung über ihr Widerrufsrecht das ihr zustehende Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf des Vertrages nicht sachgerecht ausüben, weshalb es ihr im Nachhinein nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, den Widerruf nicht früher erklärt zu haben. Mit der ausgesprochenen Kündigung des Versicherungsvertrages hat der Kläger zudem gerade nicht den Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, sondern das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten dahingehend, der Kläger werde sich nach erfolgter Kündigung und der Auszahlung des Rückkaufswertes hiermit zufrieden geben, ist jedenfalls nicht anzuerkennen. bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem ihre Rechtsvorgängerin es versäumt hat, den vormaligen Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Soweit einem Versicherungsnehmer in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen ein Bereicherungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens versagt wurde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15 - juris Rn. 16; einschränkend BGH, Urteil vom 01.06.2016, IV ZR 482/14 - juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15 - juris), so liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Einen solchen - für besonders gravierende Umstände anzunehmenden - Ausnahmefall hat weder die Beklagte dargetan noch ist ein solcher ersichtlich. cc) Allein die lange Zeitdauer zwischen Abschluss des Vertrags und Erklärung des Widerruf, nämlich 26 Jahre, begründet keine besonders gravierenden Umstände, die dem Kläger gleichwohl ausnahmsweise die Geltendmachung seines Anspruchs wegen Verwirkung verwehren, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger sehr lange, nämlich über acht Jahre nach Vertragsende, mit der Erklärung des Widerrufs gewartet hat. 2. Der Höhe nach steht dem Kläger jedoch über den bereits vorgerichtlich von der Beklagten erstatteten Betrag von 22.757,46 € hinaus ein weiterer Anspruch lediglich in Höhe von 2.400,46 € zu. a) Die sich - wie bei einem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. - aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.07.2016, IV ZR 166/12 - juris Rn. 10) sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerrufs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 - juris Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge richtet sich nach den Grundsätzen der sog. Saldotheorie. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001, XI ZR 213/00 - juris). aa) Hiernach kann der Kläger gem. § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm ab dem 01.07.1991 an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin geleisteten Prämien in Höhe von 21.167,82 € verlangen (vgl. nur Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2016, § 818 Rn. 30; BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 - juris Rn. 37). bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung vom 13.08.2008 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. (1) Der Kläger hat vorliegend während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall auch in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 - juris Rn. 45). Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz tatsächlich entfallen sind, anzusetzen. Der Versicherungsnehmer ist hingegen nicht so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2004, 2619, 2621). Es geht nämlich um die rückwirkende Abwicklung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, aufgrund derer der Versicherungsnehmer bis zum Widerruf zeitweilig Versicherungsschutz genossen hatte. Dafür sind die tatsächlich vom Versicherer kalkulierten Risikoanteile anzusetzen, nicht Prämien für den hypothetischen Fall, dass der Versicherungsnehmer alternativ reine Risikolebensversicherungen abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 24.02.2016, IV ZR 126/15 - juris Rn. 25). (2) In vorliegendem Fall hat sich die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin verpflichtet, bei Tod der versicherten Person Todesfallleistungen und im Fall der Berufsunfähigkeit eine Beitragsfreistellung zu gewähren. Auch für diesen Versicherungsschutz hat der Kläger einen Teil der Prämien aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistungen vorgesehen ist (sog. „Risikokosten“). (aaa) Hinsichtlich des Bausteins „Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ ist insoweit ein Prämienanteil in Höhe des von der Beklagten angegebenen Werts von (563,07 € + 61,32 € =) 624,39 € anzusetzen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass auf diesen Baustein ein Prämienanteil in dieser Höhe entfallen ist. Der vom Senat vernommene Zeuge S. hat als langjähriger Mitarbeiter der Beklagten und Leiter der versicherungstechnischen Abteilung der Beklagten nachvollziehbar erläutert, wie die Beklagte den auf diesen Baustein entfallenden Beitragsanteil im maßgeblichen Zeitraum berechnet hat. Der Zeuge hat hierzu angegeben, dass er diesen Betrag direkt dem System habe entnehmen können. Kalkuliert worden sei der Prämienanteil, der benötigt worden sei, damit das entsprechende Risiko getragen werden könne. Dabei handele es sich um eine Berechnung auf der Kalkulationsgrundlage der Zahlen der VL AG. Exakt ein Anteil in dieser Höhe sei vom Kläger auf das Risiko hier auch bezahlt worden. Weiter zu berücksichtigen sei der temporäre Risikozuschlag für das erste Jahr in Höhe von 61,32 €, welcher nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Sanden aufgrund der unterbliebenen Untersuchung in Ansatz gebracht worden sei. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen zu zweifeln, ergeben sich für den Senat nicht. Nach den Angaben des Zeugen bestehen für den Senat im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger zur Absicherung seines Berufsunfähigkeitsrisikos durch eine Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung einen Prämienanteil in Höhe von 624,39 € geleistet hat. (bbb) Zur Absicherung des Todesfallrisikos ist nach den wiederum überzeugenden Angaben des Zeugen S. ein Betrag in Höhe von 4.885,50 € in Ansatz zu bringen. Auch insoweit hat der Zeugen S. diesen Betrag eine Fortschreibung der Kalkulation der VL AG direkt dem System entnommen. Weiter hat er bekundet, dass der Risikoanteil unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages gültigen aktuellen Sterbetafel berechnet worden sei. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen S. insoweit zu zweifeln, ergeben sich für den Senat nicht. (ccc) Insgesamt sind damit Risikokosten in Höhe von (624,39 zzgl. 4.885,50 € =) 5.509,89 € zu berücksichtigen. (3) Hinsichtlich Verwaltungskosten scheidet eine bereicherungsmindernde Berücksichtigung (§ 818 Abs. 3 BGB) deshalb aus, weil diese Kosten nicht adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senatsurteil vom 23.10.2014, 7 U 54/14 - juris; BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 - juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14 - juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14 - juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 24.02.2016, IV ZR 126/15 - juris Rn. 27). Das gilt ebenso für Abschlusskosten. Hinsichtlich dieser gebietet es der Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerrufs das Entreicherungsrisiko trägt (BGH, Urteile vom 29.07.2015, IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14 - juris). cc) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt (21.167,82 € ./. 5.509,89 € =) 15.657,93 €, der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. c) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch aus § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Höhe von 9.500,00 € zu. Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusehen (vgl. nur Schwab in: MüKo-BGB, 7. A. 2017, § 818 Rn. 8). Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Ertragslage des jeweiligen Versicherers zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 29.07.2015, IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 - juris Rn. 49). aa) Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat - in ständiger Rechtsprechung - insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin im Bereich der Kapitalanlagen im hier klagegegenständlichen Zeitraum von 1991 bis 2017 erzielen konnte. Diese sich aus den Angaben der Beklagten in der korrigierten Anlage BLD 4 (GA II 146) und den vom Kläger auszugsweise vorgelegten Geschäftsberichten der Beklagten ergebende jeweilige Nettoverzinsung im Bereich zwischen 3,7 % und 7,8 % (in den Jahren 1991 bis 2008 durchschnittlich etwa 6,5 % und in den Jahren 2008 bis 2017 durchschnittlich etwa 4,5 %) wird vom Senat zugrunde gelegt, wie dies auch der Kläger im Schriftsatz vom 01.02.2018 (GA II 147 ff.) macht. bb) Die gezogenen Nutzungen sind für den zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugutegekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrag zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger Nutzungen aus dem Risikoanteil nicht zustehen, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 - juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 11.05.2016, IV ZR 334/15 - juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 25.01.2017, IV ZR 173/15 - juris Rn. 28). Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27.09.2017 genügt nicht für die Annahme, die Beklagte habe aus den Risikokosten Nutzungen gezogen; darauf hat der Senat mit Verfügung vom 07.12.2017 bereit hingewiesen. Zudem hat der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfallen ist, für den Nutzungsersatzanspruch außer Betracht zu bleiben, da hier mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Versicherer Prämienteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 - juris Rn. 42 ff.; BGH, Urteil vom 25.01.2017, IV ZR 173/15 - juris Rn. 28). Der Senat schätzt diesen Betrag nach § 287 Abs. 2 ZPO, nachdem die von der Beklagten angegebenen Abschlusskosten i.H.v. 1.880,37 € zum einen unangemessen hoch sind. Zum anderen hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats den Nachweis geführt hat, dass es sich bei dem genannten Betrag ausschließlich um auf den konkreten Vertrag entfallende Abschlusskosten handelt. Der Zeuge S. hat angegeben, dass in diesem Betrag - neben den Kosten für die Vermittlung - auch Kosten für die Herstellung von Druckstücken, Kosten für die - hier im Übrigen nicht erfolgte - ärztliche Untersuchung, Kosten für Werbung, Kosten für die Ausstellung der Policen, die Antragsbearbeitung, die Schulung des Außendienstes und die Angebotserstellung sowie Fixkosten für den Außenhandel enthalten seien. Bei diesen handelt es sich indes nicht um hier berücksichtigungsfähigen Abschlusskosten. Der Zeuge konnte auf Nachfrage des Senats zwar auch nicht angeben, in welchem Umfang hier eine Abschlussprovision bezahlt wurde, diesen Anteil schätzt der Senat indes nach § 287 ZPO, nachdem aus den vorliegenden Vertragsunterlagen nichts dafür ersichtlich ist, dass - ausnahmsweise - hier eine Vermittlungsprovision nicht gezahlt worden sein könnte. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Hiernach schätzt der Senat die auf den konkreten Vertrag entfallenen Abschlusskosten; diese errechnen sich mit etwa 1.200,00 €. Nachdem der Senat den insoweit höchsten zulässigen Wert in Ansatz gebracht, war der Beklagten zur weiteren Aufklärung ein diesbezügliches Schriftsatzrecht nicht mehr einzuräumen. Außer Betracht zu bleiben hat auch der Verwaltungskostenanteil in Höhe von 2.752,59 €, der vom Zeugen S. zur Überzeugung des Senates bestätigt worden ist (§ 286 ZPO). cc) Die vorgenannten Zinssätze für die Jahre 1991 bis 2008 (bis zur Auszahlung des Rückkaufswerts infolge der Kündigung des Klägers) und 2008 bis 2017 (bis zum Widerruf des Klägers) zugrunde gelegt, errechnet sich - unter Berücksichtigung der Auszahlung des Rückkaufswertes im Jahr 2008 - ein vom Senat wiederum gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzender Gesamtbetrag in Höhe von 9.500,00 €, der mithin für tatsächlich von der Beklagten gezogene Nutzungen in Ansatz zu bringen ist. Der vom Kläger demgegenüber errechnete Nutzungsbetrag in Höhe von insgesamt 24.303,28 € kann bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil der Kläger in seine Berechnung die von ihm einbezahlten Prämien in voller Höhe eingestellt und weder Abschluss- noch Verwaltungskosten nutzungsmindernd berücksichtigt hat. Der Einholung des klägerseits angebotenen versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit seiner Berechnungen bedarf es daher bereits aus Rechtsgründen nicht. Der Beklagten war auch insoweit ein Schriftsatzrecht zum Schriftsatz des Klägers vom 01.02.2018 nicht einzuräumen, da bei der Berechnung der Nutzungen maßgeblich die von ihr genannten Zinssätze zu Grunde gelegt wurden und sich die zu berücksichtigenden Beträge aus der Beweisaufnahme ergeben haben, die - abgesehen von der Frage der Abschlusskosten (vgl. dazu bereits oben) - die von der Beklagten angeführten Werte bestätigt hat. d)Die von der Beklagten als Bereicherung an den Kläger herauszugebenden Beträge belaufen sich damit auf insgesamt (15.719,25 € zzgl. 9.500,00 € =) 25.157,93 €. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich unstreitig bereits einen Betrag in Höhe von 22.757,47 € aufgrund der im Jahre 2008 erfolgten Kündigung an den Kläger ausgekehrt. Im Ergebnis ergibt sich daher ein noch offener Restbetrag von (25.157,93 € ./. 22.757,47 € =) 2.400,46 €, zu dessen Zahlung die Beklagte zu verurteilen ist. e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 14.07.2017 zu erbringen. 3. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. a) Es kann nach dem klägerseits gehaltenen Sachvortrag nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der geschuldeten Herausgabe von Prämien und Nutzungen in Verzug (§ 286 BGB) befunden hat. b) Auch kann der Kläger von der Beklagten keinen Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verlangen. Zwar ist in vorliegendem Fall - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Indes ist dieser Umstand allein nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht genügend (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04 - juris Rn. 42 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2015, 12 U 106/13 - juris Rn. 59; OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2015, 4 U 786/14 - juris Rn. 52). 4. Den in I. Instanz mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch hat der Kläger mit der Berufung nicht weiterverfolgt. III. 1.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2.Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache beruht auf der Anwendung der inzwischen in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall, sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. 3.Bei der Festsetzung des Streitwerts ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme nach ständiger Rechtsprechung des Senats lediglich Nebenforderungen (BGH, Beschluss vom 15.02.2000, XI ZR 273/99 - juris; Onderka in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. A. 2016, Rn. 1632). Mit Blick auf den bereits von der Beklagten gezahlten und vom Kläger bei der Bemessung der Klagsumme berücksichtigten Betrag von 22.757,47 € und unter der Annahme, dass diese Zahlung vorrangig auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien und erst nachrangig auf etwaige gezogene Nutzungen geleistet wurde, sind im Klagantrag Ziff. 1 keine nicht erstatteten Prämien enthalten. Auf diesen Betrag entfallen nach der Berechnungsmethode des Klägers der gesamte Betrag auf gezogene Nutzungen, die bei der Streitwertbemessung dementsprechend einzubeziehen sind.