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IV ZR 512/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR512
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR512.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 512/14 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3. Februar 2016 einge- reicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivil- kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Be- rufungsgericht den Wert der Risikoanteile von dem Zah- lungsanspruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.393,39 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) for- dert von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück- zahlung von Versicherungsprämien zweier fondsgebundener Rentenver- sicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die beiden Versicherungen wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Fol- genden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts erhielt d. VN mit den Versicherungsscheinen jeweils ein Begleitschreiben, das unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" eine Beleh- rung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 erklärte d. VN bezüglich beider Verträge den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündi- gung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigungen und zahlte die Rüc k- kaufswerte aus. Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Nutzungszinsen in Höhe von 7% p.a. abzüglich der bereits gezahl- ten Rückkaufswerte verlangt, insgesamt 3.393,39 €. Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. 1 2 3 4 5 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr unter anderem in Höhe von 2.281,72 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren in Höhe von 1.111,67 € weiter. Der Versicherer erstrebt mit seiner Revision auch im Übrigen Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision d. VN hat keinen Erfolg. Die Revision des Versiche- rers ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich und führt insoweit zur Auf- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung kann d. VN von dem Versicherer Rüc k- zahlung der Prämien in Höhe von 2.709,24 € sowie Nutzungen in Höhe von 177,21 € bzw. Prämien in Höhe von 2.150 € sowie Nutzungen in Hö- he von 231,85 € abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte in Höhe von 1.421,61 € bzw. 1.564,97 €, insgesamt 2.281,72 € verlangen. Die Zahlung der Prämien sei jeweils ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die geschlossenen Versicherungsverträge infolge des Widerspruchs d. VN als von Anfang an unwirksam anzusehen seien. Da es an einer or d- nungsgemäßen Widerspruchsbelehrung gefehlt habe, sei die 14 -tägige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die in der jeweils zu- gleich mit dem Versicherungsschein übersandten Anlage enthaltene W i- derspruchsbelehrung habe den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht genügt. Es habe an einer hinreichenden drucktechn i- 6 7 8 - 5 - schen Hervorhebung gefehlt. Die Belehrung sei auch inhaltlich unzu- reichend. So werde nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn n e- ben dem Erhalt des Versicherungsscheins auch der Erhalt der Versich e- rungsbedingungen und der Verbraucherinformationen erforderlich sei. Ferner fehle eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Form. Der Verweis auf Ziffer 6 der Verbraucherinformati o- nen genüge nicht. Da die dortigen Erläuterungen zum Widerspruchsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben seien, erfüllten auch die- se nicht die Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F. Das Recht d. VN zum Widerspruch sei nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Die Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie bei Lebens- und Rentenversicherungen keine An- wendung finde. D. VN sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Widerspruchsrechts gehindert, insbesondere sei keine Verwirkung eingetreten. D. VN könne Rückerstattung der gezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 4.859,24 € verlangen, außerdem Zahlung gezogener Nutzun- gen in Höhe von 177,21 € bzw. 231,85 €. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen habe er nicht dargelegt. Der Versicherer sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, in- dem er die Behauptung d. VN, er habe aus den jeweils gezahlten Prä- mien Zinsen im Umfang von 7% erwirtschaftet, bestritten und vorgetr a- gen habe, er habe die Gelder - soweit nicht Risikokosten, Abschlusskos- ten und Verwaltungskosten zu tilgen gewesen seien - vereinbarungsge- mäß in die vom VN gewählten Rentenfonds eingebracht. Die Sparanteile 9 10 11 - 6 - d. VN hätten in Ansehung des ersten Vertrages einen Wertzuwachs von 231,85 € und in Ansehung des zweiten Vertrages einen Wertzuwachs in Höhe von 177,21 € erfahren. D. VN habe daraufhin weder seine Zinsbe- rechnung angepasst noch die Behauptungen des Versicherers zur Wi e- deranlage der Sparanteile widerlegt. Er habe lediglich pauschal einen Zinsgewinn von 7% p.a. aus den überlassenen Beträgen in den Raum gestellt. Zwar sei im Wege der Saldierung der faktische Versicherungs- schutz als anzurechnender Vermögensvorteil, den d. VN jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen habe, zu berücksichtigen. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Versicherer habe aber den be- haupteten Wert der Risikoanteile nicht dargetan, sondern schlicht Su m- men behauptet, die d. VN bestritten habe. Für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO fehle es an Anhaltspunkten. Die Abschluss- und Verwaltungskosten seien nicht in Abzug zu bringen. Insoweit könne sich der Versicherer auch nicht auf Entreich e- rung berufen. Auch die Ratenzahlungszuschläge seien nicht abzuziehen, da dem Versicherer insoweit kein bei der Saldierung zu berücksichtigender Ve r- mögensvorteil entstanden sei. Die Ansprüche d. VN seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjäh- rungsfrist habe mit Erklärung des Widerspruchs im Mai 2011 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Mai 2012 noch nicht abgelaufen gewesen. 12 13 14 15 - 7 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand. 1. Einen - mit der Revision d. VN allein weiterverfolgten - Anspruch auf weitere Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB hat das Be- rufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. a) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat es dem Grunde nach zu Recht die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bejaht. Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge scha f- fen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des Wi- derspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nor- mierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ord- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung war, wie das Beru- fungsgericht ohne Rechtsfehler im Einzelnen dargelegt hat, druckte ch- nisch nicht hinreichend hervorgehoben. Anders als der Versicherer meint, ist die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich unzureichend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26 m.w.N.). Ob - wie der Versicherer in Betracht zieht - eine Belehrung ausrei- chend ist, die d. VN weitergehend die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form einräumt, kann hier dahinstehen. Aus den in 16 17 18 19 20 - 8 - Rede stehenden Belehrungen lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein mündlicher Widerspruch genügen sollte. bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Bele h- rung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wider- spruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. (1) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) ent- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinien- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenver- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedi n- gungen nicht erhalten hat. (2) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ob - wie der Versicherer meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die genannten Belehrungsmängel - die mangelnde drucktechnisch deut- liche Form und der fehlende Hinweis auf die Textform - sind nicht be- 21 22 23 - 9 - langlos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts we- sentliche Punkte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 32; IV ZR 448/14 aaO Rn. 30). b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungs- rechtliche Ansprüche waren, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bei Klageerhebung im Jahr 2012 nicht verjährt. Die maßgebliche re- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). c) Weitere Nutzungszinsen hat das Berufungsgericht d. VN ohne Rechtsfehler versagt. aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereich e- rungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. No- vember 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; je- weils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nut- zungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung fi n- den (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, st ehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Auch hinsichtlich des auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteils besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Herausga- be von Nutzungen. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienan- 24 25 26 - 10 - teil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abwe i- chender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer di e- sen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsu r- teil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). bb) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim m- ter Höhe erzielt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Dar- legungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne B e- zug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der hier von d. VN verlangten 7% p.a. - gestützt werden kann (vgl. Senatsur- teil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Diesen Anforderungen ge- nügt der Vortrag d. VN nicht; er hat nur allgemein vorgetragen, der Ver- sicherer habe mit den Prämien Zinsen in Höhe von 7% erwirtschaftet. Ebenso wenig wäre es ausreichend gewesen, wenn d. VN, wie er mit der Revision geltend macht, auf die ausweislich der Geschäftsberichte des Versicherers erzielte Nettoverzinsung Bezug genommen hätte. cc) Der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn steht dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als tatsächlich gezogene Nutzung zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 51 f.). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend die von dem Versicherer angegebenen Wertzuwächse berücksichtigt. Auch diesbezüglich genügte ein Hinweis d. VN auf die ausweislich der Ge- schäftsberichte erzielte Nettoverzinsung nicht. 27 28 - 11 - 2. Die von dem Versicherer mit seiner Revision erstrebten weiteren Abzüge von dem Prämienrückerstattungsanspruch sind überwiegend nicht berechtigt. a) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anre chnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksicht i- gung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicheru n- gen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Dazu hat der Versicherer vorgetragen, dass sich die Risikobeiträge für den Todesfallschutz auf 7,99 € bzw. 63,82 € belaufen hätten, und Beweis angeboten durch Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdiens t- leistungen. Diesen schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht, w ie die Revision des Versicherers zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen. Für eine vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO waren Anhaltspunkte gegeben, weil der Versicherer konkrete Zahlen behauptet hat. Die fehlenden Feststel- lungen zum Wert der Risikoanteile wird das Berufungsgericht nachzuh o- len haben. b) Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten und der Ra- tenzahlungszuschläge kann sich der Versicherer - wie das Berufungsge- richt zu Recht angenommen hat - auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 29 30 31 32 - 12 - aa) Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereich e- rungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen entstanden, sondern unabhängig von den streit- gegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Vers i- cherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versiche- rer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (S e- natsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47). bb) Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zug e- wiesen. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 43; IV ZR 448/14 aaO Rn. 48). 33 34 - 13 - cc) Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Soweit sie als Ausgleich für ei- nen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der B e- klagten entfallen sein sollte (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 44; IV ZR 448/14 aaO Rn. 49; jeweils m.w.N.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.12.2012 - 2.6 C 173/12 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.12.2014 - 16 S 240/12 - 35