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Urteil

332 O 80/16

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0120.332O80.16.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F.  ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.(Rn.21) 2. Dem Versicherungsnehmer ist es gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich hinsichtlich der Versicherungsverträge mehr als 12 Jahre nach Vertragsabschluss und vollständiger Vertragsabwicklung durch bedingungsgemäße Auszahlung der Ablaufleistungen aus den Versicherungsverträgen auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG zu berufen. (Rn.25) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil vom 20. Januar 2017 durch Beschluss vom 24. Februar 2017 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 555,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 12 % und der Kläger zu 88 % zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - auf anfänglich 11.498,52 EUR, - ab dem 17.10.2016 auf 9.540,44 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.(Rn.21) 2. Dem Versicherungsnehmer ist es gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich hinsichtlich der Versicherungsverträge mehr als 12 Jahre nach Vertragsabschluss und vollständiger Vertragsabwicklung durch bedingungsgemäße Auszahlung der Ablaufleistungen aus den Versicherungsverträgen auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG zu berufen. (Rn.25) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil vom 20. Januar 2017 durch Beschluss vom 24. Februar 2017 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 555,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 12 % und der Kläger zu 88 % zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - auf anfänglich 11.498,52 EUR, - ab dem 17.10.2016 auf 9.540,44 EUR. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund eines wirksamen Widerspruchs nach § 5a VVG a. F. gegen den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 einen bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe von 555,72 EUR nach §§ 812, 818 BGB. Hinsichtlich der darüber hinaus in der Hauptsache geltend gemachten Klageforderung in Höhe von 8.894,64 EUR war die Klage hingegen abzuweisen. 1. Für die drei im Jahr 2003 im sog. Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträge bestand das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Der Kläger hat dieses Widerspruchsrecht mit Schreiben vom 15.10.2015 auch noch fristgerecht ausgeübt, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. durch die Beklagte im Rahmen der Zusendung des Versicherungsscheins aufgeklärt wurde. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist insbesondere, dass der Kläger in hervorgehobener Weise auch darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2015, Az. IV ZR 284/12 – zitiert nach juris). Hierauf wird in der Widerspruchsbelehrung in dem Informationsblatt (Anlage K 1) hingegen überhaupt nicht hingewiesen. Auf die Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 1) der Beklagten kommt es schon deshalb nicht an, weil die dortige Belehrung in keiner Weise optisch hervorgehoben im Sinne des § 5a Abs. 2 VVG a. F. ist. Bereits aufgrund dieser unzureichenden Belehrung hat die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen und war demgemäß bei Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger mit Schreiben vom 15.10.2015 (Anlage K 2) noch nicht verfristet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die – optisch an sich durchaus ausreichend hervorgehobene – Belehrung in dem Informationsblatt den Fristbeginn unzureichend von dem „Erhalt dieses Schreibens nebst Anlagen“ abhängig gemacht hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Verbraucherinformation inhaltlich ausreichend war. Auf die Einhaltung der Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG kommt es dagegen nicht an, da diese nach gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung europarechtswidrig ist, womit dem Kläger im Grundsatz ein unbefristetes Widerspruchsrecht zustand. 2. Dem Kläger ist es allerdings gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich hinsichtlich der beiden Versicherungsverträge mit den Endziffern 01 und 02 mehr als 12 Jahre nach Vertragsabschluss im Jahr 2003 und vollständiger Vertragsabwicklung durch bedingungsgemäße Auszahlung der Ablaufleistungen aus den beiden Versicherungsverträgen in Höhe von jeweils 6.073,34 EUR im Juli 2015 bei lediglich eingezahlten 4.896,00 EUR im Oktober 2015 auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG zu berufen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG München (Urt. v. 21.04.2015, Az. 25 U 3877/11 – zitiert nach juris) an, welches in einem vergleichbaren Fall wie folgt entschieden hat: „2.3.3. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. kommt es im Ergebnis nämlich nicht an. Denn der Senat sieht im vorliegenden Fall auch bei Annahme der Unanwendbarkeit von § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. die Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs erst fast 13 Jahre nach Vertragsbeginn und 9 Monate nach dem vereinbarten Vertragsende und vollständiger vereinbarungsgemäßer Abwicklung als rechtsmissbräuchlich an, § 242 BGB; er ist der Auffassung, dass dieser Einzelfallbewertung das eben genannte Urteil vom 07.05.2014 [BGH, Az. IV RZ 76/11] und weitere Entscheidungen zu ähnlichen Fallgestaltungen nicht entgegenstehen. Im Urteil vom 07.05.2014 hat der BGH zur dortigen Fallgestaltung zwar ausgeführt, dass es hinsichtlich einer Verwirkung am Umstandsmoment fehle, da sich die Beklagte mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Im Ausüben des Bereicherungsanspruchs liege aus demselben Grund auch keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten sei nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen (BGH vom 07.05.2014, aaO, Rn. 39, 40 bei juris). In einem späteren, zu § 8 VVG a.F. bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ergangenen Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 260/11, hat der BGH ebenfalls dem von der dortigen Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand den Erfolg versagt - unter bloßer Verweisung auf die vorangegangene Entscheidung. Er hat allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass generell ein Rechtsmissbrauch bzw. Verstoß gegen Treu und Glauben immer dann ausscheidet, wenn ein Informations- oder Belehrungsverstoß vorliegt. Auch hat er auf der anderen Seite im Urteil vom 16.07.2014 (Az. IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065), in dem es um die Vereinbarkeit des Policenmodells insgesamt mit Europarecht ging, auf Grundlage derselben allgemeinen Grundsätze zum Rechtsmissbrauch bzw. widersprüchlichen Verhalten unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls einem ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben versagt (vgl. Rn. 33 ff. bei juris). Der Senat entnimmt dieser Rechtsprechung zu § 242 BGB insgesamt, dass im hier betroffenen Bereich eines europarechtlich begründeten Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrechts bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung eine Verwirkung bzw. unzulässige Rechtsausübung durch den Versicherungsnehmer zwar nur selten in Betracht kommen wird, aber dennoch auch dann eine konkrete Einzelfallprüfung zu erfolgen hat und diese Rechtsinstitute nicht per se alleine deshalb zwingend ausscheiden (vgl. auch Wendt, RuS 2014, 585 ff., 588 unter „Ausblick“). Da die Ausführungen des BGH in dieser Hinsicht aber möglicherweise auch anders interpretierbar sind und der Senat dann von der Rechtsprechung des BGH abweichen würde, wird - beschränkt auf diese Fragestellung - die Revision zugelassen. 2.3.4. Hier liegen beachtliche Einzelumstände vor, die nach Auffassung des Senats sowohl das Umstandsmoment einer Verwirkung begründen als auch die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs nach so langer Zeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, so dass dem Klageanspruch der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegensteht. Zunächst unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung schon darin maßgeblich von der des BGH im Urteil vom 07.05.2014, als dem Widerspruch nicht eine Kündigung des betroffenen Vertrages voranging, sondern dieser über die gesamte vorgesehene Vertragslaufzeit von 12 Jahren vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde und entsprechend zum Vertragsende die vereinbarte Versicherungsleistung - unbeanstandet - voll ausbezahlt wurde. Der Kläger hat sich also zum Einen während der laufenden vertraglichen Beziehung zu keiner Zeit vom Vertragsschluss distanziert oder zu lösen versucht, zum Anderen hat er am vorgesehenen Vertragsende auch nicht nur einen - regelmäßig unter der regulären Versicherungsleistung liegenden - Rückkaufswert erhalten, sondern die volle vertragliche Gegenleistung. Er hat mit dieser auch weit mehr als die einbezahlten Beiträge vereinnahmt. Diese betrugen insgesamt 36.312,48 €, die Versicherungsleistung 43.477,31 €, also 7.164,83 € mehr. Die geltend gemachte Klageforderung von 9.780,50 € beinhaltet keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung, sondern beruht allein darauf, dass der Kläger über die im nationalen Bereicherungsrecht gemäß § 818 Abs. 1 BGB vorgesehene Herausgabepflicht für gezogene Nutzungen eine Verzinsung sämtlicher Beiträge in (zeitlich gestaffelter) Höhe zwischen 6,13 % und 9,5 % für sich beansprucht - also eine Verzinsung, die er sichtlich bei einer anderen damals etwa zur Auswahl stehenden, vergleichbaren Lebensversicherung nie hätte erzielen können. Erkennbares Ziel des Klägers ist also nicht, etwaige Nachteile seiner damaligen Auswahlentscheidung zu kompensieren, sondern seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren. Zudem besteht im vorliegenden Fall die - im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung angesprochene - Besonderheit, dass der Kläger hier durch die reguläre Abwicklung nach der vollen vereinbarten Laufzeit von 12 Jahren die Versicherungsleistung offenbar einkommensteuerfrei erhalten hat - laut Abrechnung (Anlage K 2) erfolgte die Auszahlung der 43.477,31 € im Februar 2009 abzugsfrei; die vor 2005 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung hatte die für die Steuerfreiheit erforderliche Versicherungsdauer von mindestens 12 Jahren sowie eine weit über der Mindestzeit von 5 Jahren liegende Beitragszahlungsdauer und einen Todesfallschutz in der nötigen Höhe von mindestens 60 % der Beitragssumme (vgl. auch Nr. 14 A (1) der Verbraucherinformation, Anlage K 13). Der Kläger distanziert sich mit seinem nachträglich im November 2009 erklärten Widerspruch und der Klageforderung zwar nun von seiner ursprünglichen Anlageentscheidung und will eine höhere Verzinsung seiner Beiträge erstreiten - allerdings erst, nachdem er den ihm durch den speziellen Vertrag eröffneten Steuervorteil in Anspruch genommen hat. Schließlich hat der Kläger nicht nur den mit der Lebensversicherung verbundenen Risikoschutz in Anspruch genommen, sondern diese daneben auch als Kreditsicherheit verwendet, nämlich an die D. K. AG abgetreten (vgl. unbestrittener Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 16.01.2012, Seite 3, Bl. 102 d.A.) - sich den schwebend unwirksamen Vertrag also auch insoweit wie einen wirksamen zunutze gemacht.“ Die dortigen maßgeblichen Erwägungen lassen sich nach Auffassung der Kammer ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Dem Widerspruch ging auch hier keine Kündigung der beiden Verträge voran, sondern wurden über die gesamte vorgesehene Vertragslaufzeit von 12 Jahren vereinbarungsgemäß durchgeführt. Zudem wurde zum Vertragsende auch bereits die vereinbarte Versicherungsleistung in Höhe von jeweils 6.073,34 EUR unbeanstandet ausgezahlt. Der Kläger hat sich also zum Einen während der laufenden vertraglichen Beziehung zu keiner Zeit vom Vertragsschluss distanziert oder zu lösen versucht, zum Anderen hat er am vorgesehenen Vertragsende auch nicht nur einen – regelmäßig unter der regulären Versicherungsleistung liegenden – Rückkaufswert erhalten, sondern die volle vertragliche Gegenleistung. Zudem hat der Kläger auch weit mehr als die einbezahlten Beiträge vereinnahmt. Diese betrugen jeweils 5.040,00 EUR, während die ausgezahlte Ablaufleistung jeweils 6.073,34 EUR betrug. Die Klageforderung bezüglich dieser beiden Verträge beinhaltet daher keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung, sondern beruht allein darauf, dass der Kläger über die im nationalen Bereicherungsrecht gemäß § 818 Abs. 1 BGB vorgesehene Herausgabepflicht für gezogene Nutzungen eine höhere Verzinsung für sich beansprucht, die er bei einer anderen damals zur Auswahl stehenden, vergleichbaren Lebensversicherung nie hätte erzielen können. Erkennbares Ziel des Klägers ist also nicht, etwaige Nachteile seiner damaligen Auswahlentscheidung zu kompensieren, sondern seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren. Zudem hat der Kläger die Versicherungsleistung aufgrund der regulären Abwicklung nach der vollen vereinbarten Laufzeit von 12 Jahren einkommensteuerfrei erhalten, wie sich aus den als Anlage BLD 1 und BLD 2 vorgelegten Abrechnungsschreiben ergibt. Der Kläger hat sich somit mit seinem nachträglich im Oktober 2015 erklärten Widerspruch und der Klageforderung zwar nun von seiner ursprünglichen Anlageentscheidung distanziert, allerdings erst, nachdem er den ihm durch den speziellen Vertrag eröffneten Steuervorteil in Anspruch genommen hat. Schließlich hat der Kläger auch den mit der Lebensversicherung verbundenen Risikoschutz in Anspruch genommen. Der einzig relevante Unterschied zur Entscheidung des OLG München liegt vorliegend darin, dass der Kläger die beiden Versicherungsverträge offenbar nicht als Sicherungsmittel verwandt hat. Dies hält die Kammer indessen letztlich nicht für entscheidungserheblich. Dieser Umstand tritt hinter den oben dargestellten und weit schwerer wiegenden Umständen, insbesondere dem Widerspruch erst 12 Jahre nach Vertragsabschluss und erst nach der gewinnträchtigen vollständigen bedingungsgemäßen Vertragsabwicklung durch Auszahlung der Ablaufleistung zurück. Aus dem vorstehenden folgt ebenfalls, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 03 nicht mit Erfolg auf den Verwirkungseinwand des § 242 BGB berufen kann. Der wesentliche Unterschied liegt darin begründet, dass dieser Vertrag bei Erklärung des Widerspruchs vom 15.10.2015 noch nicht vertragsgemäß vollständig abgewickelt war, sondern der bedingungsgemäße Ablauf der Versicherung erst rund 8 ½ Monate später zum 01.07.2016 erfolgen sollte. Dementsprechend war auch die Ablaufleistung in Höhe von 6.148,28 EUR noch nicht an den Kläger ausbezahlt worden, sondern erst zum 30.06.2016. An dem wesentlichsten Verwirkungsgrund der vollständigen Vertragsabwicklung – neben demjenigen des erheblichen Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch von mehr als 10 Jahren – fehlt es daher vorliegend, so dass der Widerspruch des Klägers gegen dieses Lebensversicherungsvertrag nicht verwirkt war. Vor welchem Hintergrund sich aus dem Schreiben der Klägerseite vom 04.04.2016 (Anlage BLD 3), in welchem eine Kontoverbindung für die Ablaufleistung mitgeteilt wird, etwas anderes ergeben soll, erschließt sich dem Gericht vor dem Hintergrund, dass der Widerspruch bereits unter dem 15.10.2015 erfolgt ist, nicht. Es ist offenkundig, dass die Beklagte dieses Schreiben nicht als Anhalt dafür nehmen konnte, dass der Kläger an dem Vertrag festhalten will. 2. Soweit der Kläger sich danach mit Erfolg auf den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 berufen kann, fehlt es an einem wirksamen Versicherungsvertrag, womit dieser Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln ist. Die Parteien streiten im Wesentlichen auch über die Höhe des sich danach ergebenden Anspruchs für den Kläger. Dieser beträgt 555,72 EUR. a) Der Kondiktionsanspruch umfasst nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien des Klägers in Höhe von 5.069,48 EUR Hiervon abzuziehen ist im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung als Vermögensvorteil der erlangte Versicherungsschutz des Klägers, dessen Wert der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Dementsprechend muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Wert des Versicherungsschutzes anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrags genossen haben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 123/14). Die Beklagte hat hier den Risikoanteil mit 65,25 EUR beziffert. Dies wurde vom Kläger nicht konkret bestritten; vielmehr legte dieser seinen Berechnungen sogar einen Risikoanteil in Höhe von 156,00 EUR zugrunde. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 5.004,23 EUR. b) Abzuziehen von diesem Betrag ist im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung weiter die erst im Laufe des Rechtsstreits ausgekehrte Ablaufleistung in Höhe von 6.148,28 EUR als erlangter Vermögensvorteil. Hieraus ergibt sich zunächst eine Überzahlung zugunsten der Beklagten in Höhe von 1.144,05 EUR. c) Der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen in Höhe von insgesamt 4.190,21 EUR (2.455,89 EUR gezogene Nutzungen aus den Sparbeitragsanteilen und 1.734,32 EUR aus den übrigen Beitragsanteilen) richtet sich nach § 818 Abs. 1 BGB und umfasst nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. u.a. BGHZ 102, 41). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer. Es bedarf dabei eines entsprechenden Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe des Verzugszinssatzes gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14). Im Ergebnis hat der Kläger danach keinen höheren Nutzungsersatz als 1.699,77 EUR schlüssig dargelegt. aa) Soweit der Kläger Nutzungsersatz für den jährlichen Sparanteil der Beiträge geltend macht, welcher unstreitig 338,91 EUR beträgt, kommt grundsätzlich die Geltendmachung von Nutzungsersatz in Betracht. Die Beklagte hat diesen Sparanteil zur Erzielung von Gewinnen in ihre Kapitalanlagen investiert, so dass sie diesen Gewinn auch herauszugeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14 – zitiert nach juris). Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung der Beklagten, wonach sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen auf die hier vorliegende kapitalgebundene Lebensversicherung übertragen lässt. Nach dieser Rechtsprechung ist der erzielte Fondsgewinn ggf. bereits im ausgezahlten Rückkaufswert enthalten (BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14). Für die Kammer ist weder ersichtlich noch dargelegt, vor welchem Hintergrund sich diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall einer kapitalgebundenen Lebensversicherung, bei der bedingungsgemäß die Ablaufleistung ausgezahlt wurde, übertragen lassen sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die erzielten Nutzungen durch Investition des Sparanteils in den Fonds stets gleich bleiben, gleichgültig ob eine vertragliche Abwicklung gewählt wird oder ein bereicherungsrechtliche Rückabwicklung. Im Rahmen einer kapitalgebundenen Lebensversicherung kann hingegen nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass die Gewinne, die mit der Ablaufleistung ausgezahlt werden, mit den erzielten und nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Nutzungen direkt korrespondieren. Die Kammer folgt der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, wonach die Beklagte die mit den Sparbeitragsanteilen erzielte Nettoverzinsung aus den Kapitalanlagen der Beklagten herauszugeben hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016, Az. 7 U 80/16). Entgegen der Auffassung des Klägers sind nicht auch noch zusätzlich die eingetretenen Veränderungen der Bewertungsreserven der Beklagten zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Die Beklagte hat lediglich die Zinsen herauszugeben, die die Beklagte mit der Investition des jeweiligen Sparbeitrags in ihre Kapitalanlagen erzielt hat. Ein Grund, den Kläger im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Nutzungsanspruchs zusätzlich auch an den Bewertungsreserven der Beklagten teilhaben zu lassen, ist vom Kläger weder schlüssig dargelegt worden noch ersichtlich. Der Kläger selbst hat unter Zugrundelegung dieser Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der Beklagten die erzielten Nutzungen der Beklagten mit 1.686,79 EUR errechnet, während die Beklagte selbst die danach gezogenen Nutzungen mit 1.699,77 EUR angegeben hat. Zugunsten des Klägers ist daher vom Wert der Beklagten auszugehen. bb) Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Beklagte müsse nicht nur auf den Sparanteil der Beiträge Nutzungsersatz leisten, sondern auch auf den restlichen Beitragsanteil in Höhe von vorliegend 39,05 EUR, wobei die Eigenkapitalrendite der Beklagten maßgeblich sei. Hieraus errechnet der Kläger einen weiteren Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 1.734,32 EUR. Ein dahingehender Anspruch besteht jedoch nicht. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.11.2015 (Az. IV ZR 513/14 – zitiert nach juris) klargestellt, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf tatsächlich gezogene Nutzungen des Versicherers grundsätzlich nicht hinsichtlich des Risikoanteils sowie der Abschlusskosten in Betracht kommt. Allein hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Versicherer in Betracht, selbst wenn diese diesen Prämienanteil zur Bestreiten von Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, aaO.). Bezüglich dieses Verwaltungskostenanteils kann allerdings nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 343/15 – zitiert nach juris). Auch die Bezugnahme des Klägers auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Eigenkapitalrendite (bzw. richtiger wohl die Nettoverzinsung) auf Kapitalerträge genügt den Anforderungen, die an die dem Kläger obliegende Darlegungslast zu stellen sind, nicht (BGH, Urt. v. 24.02.2016, Az. IV ZR 512/14 OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016, Az. 7 U 80/16 – jeweils zitiert nach juris). Soweit der Kläger seinen dahingehenden Anspruch mit der Behauptung zu begründen sucht, die Beklagte kalkuliere insoweit zu ihren Gunsten, da die tatsächlich entstandenen Kosten regelmäßig unter der vorsichtigen Kalkulation der Beklagten blieben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des von ihm geltend gemachten Nutzungsersatzanspruchs. Soweit er geltend macht, die Beklagte habe mit zu hohen Kosten kalkuliert und damit im Ergebnis den Sparanteil der Beiträge zu niedrig bemessen, ist sie für diese Behauptung beweispflichtig geblieben. Zudem ist die Behauptung ohnehin bereits unsubstantiiert, da der Kläger insoweit konkret darlegen müsste, um welchen zu berücksichtigenden Betrag es sich hierbei handelt. Soweit der Kläger mit Nichtwissen vorträgt, dass für den Versicherungsvertrag Nr. 3 überhaupt keine Abschlusskosten angefallen seien, ist dieser Vortrag prozessual unbeachtlich. Ein Vortrag mit Nichtwissen ist prozessual unzulässig, da hierdurch im Ergebnis eine unzulässige Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wird. Zudem vermag die Kammer insoweit ohnehin nicht zu erkennen, vor welchem Hintergrund dem Kläger die Feststellung unmöglich sein sollte, ob für seinen Vertrag konkret Abschlusskosten angefallen sind. Der Kläger weiß bzw. müsste wissen, ob er den Vertrag im Direktvertrieb abgeschlossen hat. Sofern der Kläger einen Dritten, insbesondere einen Versicherungsmakler eingeschaltet hat, kann er auch von diesem in Erfahrung bringen, ob dieser (entgegen aller Regel) die Versicherung provisionsfrei vermittelt hat. An der Sache vorbei geht schließlich auch die Behauptung des Klägers, für den Versicherungsvertrag seien überhaupt keine (ursächlichen) Verwaltungskosten angefallen, da keine Indizien dafür vorhanden seien, dass der Beklagten unter Hinwegdenkung des streitgegenständlichen Vertrages geringere Verwaltungskosten entstanden wären. Der Kläger verkennt, dass es sich bei den Verwaltungskosten naturgemäß um rein kalkulatorische Kosten handelt und sich daher eine konkret kausale Sichtweise dieser Kostenposition verbietet. d) Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich folgende Berechnung des Kondiktionsanspruchs des Klägers: 5.069,48 EUR Beitragszahlungen - 65,25 EUR Risikoanteil - 6.148,00 EUR ausgezahlte Ablaufleistung - 1.144,05 EUR Überzahlung + 1.699,77 EUR erzielte Nettoverzinsung aus den Sparbeiträgen 555,72 EUR Hinsichtlich des darüber hinaus in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsbetrages war die Klage daher abzuweisen. II. Bei den in Ziffer 1.) des Urteilstenors zuerkannten Zinsen handelt es sich um Prozesszinsen nach § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend in Höhe von 6.148,28 EUR für erledigt erklärt haben, erscheint es billig, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Denn sie wäre voraussichtlich mit dieser Klageforderung unterlegen. Der Kläger hatte auf diese Zahlung nach Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, den die Beklagte teilweise durch Auszahlung der vermeintlichen Ablaufleistung aus diesem Vertrag erfüllt hat (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass die geltend gemachte Nutzungsentschädigung für den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 bei Klageerhebung zunächst vollständig eine Nebenforderung darstellte, die nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. insofern Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.10.2015, Az. 9 W 60/15). Nach Zahlung der Ablaufleistung in Höhe von 6.148,28 EUR ist der danach noch geltend gemachte Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2.955,40 EUR zur Hauptforderung geworden. Vor diesem Hintergrund war der Streitwert ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung in dieser Höhe auf den danach noch eingeklagten Betrag in Höhe von 9.540,36 EUR zu reduzieren. Berichtigungsbeschluss vom 24. Februar 2017 Tenor: Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 20.01.2017 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 2 des Urteil im zweiten Absatz des Tatbestandes sind die Versicherungsnummern falsch angegeben. Statt „..., ... und ... “ muss es richtig heißen: „..., ... und ... “ 2. Die im Fettdruck gehaltene, eingerückte Widerspruchsbelehrung auf Seite 2 f. des Urteils ist durch folgenden Satz zu ergänzen: „Die Frist von 14 Tagen beginnt mit Erhalt dieses Schreibens nebst Anlagen.“ Gründe: Es liegen offensichtliche Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten in der Hauptsache die verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen, die er in drei kapitalbildende Lebensversicherungen erbracht hat. Der Kläger schloss mit der Beklagten im sog. Policenmodell im Jahr 2003 die streitgegenständlichen drei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit den Versicherungsnummern ..., ... und ... . In dem nicht personalisierten Informationsschreiben (Anlage K 1), welches dem zugesendeten Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen beigefügt war, war folgende Widerspruchsbelehrung enthalten: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen (vgl. Allgemeine Bedingungen).“ Nachdem der Klägerin in die beiden Versicherungen mit den Endziffern 01 und 02 Beiträge in Höhe von 5.040,00 EUR eingezahlt hatte, zahlte die Beklagte zum bedingungsgemäßen Vertragsende im Juli 2015 jeweils die Ablaufleistung in Höhe von 6.073,34 EUR an den Kläger aus. Erst danach erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2015 den Widerspruch gem. § 5a VVG a. F. gegenüber allen drei Versicherungsverträgen (Anlage K 2). In den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 zahlte der Kläger monatlich einen Beitrag in Höhe von 389,96 EUR und insgesamt 5.069,48 EUR ein. Der Risikoanteil der Beiträge betrug nach Angaben der Beklagten 65,25 EUR (während der Kläger selbst sogar von 156,00 EUR ausgeht). Unter dem 30.06.2016 zahlte die Beklagte schließlich zum bedingungsgemäßen Vertragsende am 01.07.2016 eine Ablaufleistung in Höhe von 6.148,28 EUR aus. Die Beklagte selbst hat die tatsächlich aus dem Sparanteil der Beiträge bis zum Widerspruch des Klägers gezogenen Nutzungen mit 1.699,77 EUR angegeben. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm habe im Oktober 2015 und damit mehr als 12 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages nach wie vor noch ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. bzgl. der drei streitgegenständlichen Versicherungsverträge zugestanden. Die Widerrufsbelehrung in dem Versicherungsschein sei formal und inhaltlich unrichtig gewesen. Zudem seien in den Versicherungsbedingungen auch die notwendigen Verbraucherinformationen nach Abschnitt I der Anlage D zum VAG nicht vollständig enthalten, insbesondere fehle es an ausreichenden Informationen zur Überschussermittlung. Die Beklagte habe auf die monatlichen Beiträge tatsächlich gezogene Nutzungen zu zahlen. In Bezug auf den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 seien dabei folgende Zahlen zugrunde zu legen: Der Sparbeitrag habe jährlich 338,91 EUR betragen. Für die Höhe der auf den Sparbeitrag gezogenen Nutzungen sei zum einen auf die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der Beklagten abzustellen. Zusätzlich seien aber auch die eingetretenen Veränderungen an den Bewertungsreserven der Beklagten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Klägers auf Seite 13 ff. der Klageschrift (Bl. 13 ff. d. A.) verwiesen. Unter Zugrundelegung dieser Parameter errechnet der Kläger mittels der Anlage K 7 gezogene Nutzungen auf die Sparbeitragsanteile in Höhe von 2.455,89 EUR im Zeitraum 01.07.2003 bis 01.07.2015. Unter Zugrundelegung einer reinen Nettoverzinsung der Kapitalerträge der Beklagten nach deren Geschäftsberichte ergebe sich hingegen eine Verzinsung der Sparbeiträge in Höhe von 1.686,79 EUR (Anlage K 11). Abzüglich der Risikokosten habe die Beklagte auf den danach noch verbleibenden Beitragsanteil von 39,05 EUR weitere Nutzungen ziehen können. Maßgeblicher Berechnungsfaktor für die hier gezogenen Nutzungen sei das Eigenkapital sowie die Eigenkapitalrenditen der Versicherung; hieraus ergebe sich ein weiterer Nutzungsersatz in Höhe von 1.734,23 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift aus Seite 16 ff. (Bl. 16 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte kalkuliere insoweit mit Abschluss-, Verwaltungs- und auch Risikokosten. Die tatsächlich entstanden Kosten entsprächen jedoch nicht dieser vorsichtigen Kalkulation. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Verträge oftmals auch provisionsfrei vermittelt würden insbesondere auch im Falle des Direktvertriebs der Beklagten. Wie es sich bei dem Versicherungsvertrag mit der Endziffer 03 verhalte, wisse der Kläger nicht, so dass mit Nichtwissen vorgetragen werde, dass hier überhaupt keine Abschlusskosten entstanden seien. Auch hinsichtlich der Verwaltungskosten würden keine Indizien existieren, dass bei der Beklagten überhaupt für diesen Vertrag derartige Kosten angefallen seien und für die Beklagte unter Hinwegdenkung des streitgegenständlichen Vertrages geringe Verwaltungskosten entstanden wären. Es fehle daher an ursächlichen Verwaltungskosten. Die tatsächlichen Verwaltungskosten für den vorliegenden Vertrag würden daher 0 EUR betragen. Hieraus ergebe sich folgende Berechnung für den Vertrag mit der Endziffer 03: - auf Primärebene herauszugeben: 4.913,48 € - gezogene Nutzungen aus den Sparbeitragsanteilen: 2.455,89 € - Gezogene Nutzungen aus den übrigen Beitragsanteilen: 1.734,32 € 9.103,68 € Für die Verträge mit den Endziffern 01 und 02 seien darüber hinaus jeweils in entsprechender Rechnung das folgende Zahlenmaterial maßgeblich: - auf Primärebene herauszugeben: 4.896,00 € - gezogene Nutzungen aus den Sparbeitragsanteilen: 2.661,47 € - gezogene Nutzungen aus den übrigen Beitragsanteilen: 1.808,39 € 9.365,86 € - abzüglich ausgezahlter Ablaufleistung: - 6.073,34 € 3.292,52 € Der Kläger hat zunächst einen Zahlungsantrag in Höhe von 15.688,64 EUR gestellt. Nachdem die Klägerin nach Klagezustellung auf den Vertrag mit der Endziffer 03 unter dem 30.06.2016 eine Ablaufleistung in Höhe von 6.148,28 EUR gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.450,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien ordnungsgemäß, womit dem Kläger schon grundsätzlich der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch nicht zustehe. Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt und im Übrigen auch verwirkt. Zudem sei die Rechtsprechung des BGH zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen auf die vorliegende kapitalgebundene Lebensversicherung zu übertragen, wonach mit Auszahlung des Rückkaufswerts (bzw. der Ablaufleistung) auch der dem Versicherungsnehmer zustehende Nutzungsersatzanspruch erfüllt werde. Die Klage ist der Beklagten am 09.03.2016 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.