Beschluss
9 U 63/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2019:0620.9U63.19.00
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Leitsätze
Der Bereicherungsschuldner hat nur die Nutzungen herauszugeben, die tatsächlich von ihm gezogen worden sind. Dem Versicherungsnehmer obliegt ein entsprechender Tatsachenvortrag, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.01.2019, Aktenzeichen 332 O 285/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 24.583,45 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bereicherungsschuldner hat nur die Nutzungen herauszugeben, die tatsächlich von ihm gezogen worden sind. Dem Versicherungsnehmer obliegt ein entsprechender Tatsachenvortrag, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann.(Rn.23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.01.2019, Aktenzeichen 332 O 285/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 24.583,45 festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien sowie auf Zahlung von Nutzungsentschädigung aus einem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch. Der Kläger schloss im Jahre 1999 bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und einer Risikozusatzversicherung im sog. Policenmodell zur Versicherungsscheinnummer … ab. Beginn der Versicherung war der 01.12.1999, als Ablauf der Versicherung war der 01.12.2017 vereinbart (vgl. Versicherungsschein vom 21.12.1999, Anlage K 2). Der Versicherungsschein und die weiteren Vertragsunterlagen wurden dem Kläger mit dem Policenbegleitschreiben vom 21.12.1999 (Anlage K 3) übersandt. Das einseitige Policenbegleitschreiben enthält im dritten Absatz folgende fettgedruckte Widerspruchsbelehrung: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen (vgl. § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Die Frist von 14 Tagen beginnt mit Erhalt dieses Schreibens nebst Anlagen". Mit Anwaltsschreiben vom 15.07.2015 (Anlage BLD 22) bat der Kläger um eine einvernehmliche Aufhebung des Versicherungsvertrages unter der Bedingung, dass die Beklagte bereit sei, auf die seit Beginn des Vertrages eingezahlten Prämien die garantierte Mindestverzinsung von 4 % zu zahlen. Mit Schreiben vom 05.08.2015 (Anlage BLD 23) lehnte die Beklagte eine Aufhebung des Vertrages zu den vom Kläger gestellten Bedingungen ab. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2015 (Anlage K 4) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07. Mai 2014 den Widerspruch und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 09.11.2015 (Anlage K 5) zurück. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2016 (Anlage K 6) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung von 31.450,00 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € auf. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 18.02.2016 (Anlage K 7) ab. Bis zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung hat der Kläger auf die Haupt- und Zusatzversicherungen Prämien in Höhe von insgesamt 11.614,22 € an die Beklagte gezahlt. Danach hat der Kläger weitere Zahlungen in Höhe von 1.193,93 € unter Vorbehalt, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.808,15 € geleistet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der Nutzungen zwischen kalkulatorischen und tatsächlichen Kosten zu differenzieren sei. Der Wert des Versicherungsschutzes sei auf der Grundlage der tatsächlichen Risikokosten zu bemessen; ein Differenzbetrag zwischen tatsächlichen und kalkulatorischen Risikokosten habe deshalb als Basis für Nutzungen zur Verfügung gestanden. Der Kläger hat behauptet, dass Versicherungen den auf die Abschlusskosten entfallenden Beitragsanteil grundsätzlich höher kalkulieren würden als die Provisionen, die sie tatsächlich an den jeweiligen Vermittler auszahlen würden. Die Beklagte habe deshalb nur die tatsächlichen Abschlusskosten nicht zur Kapitalanlage nutzen können, während ihr ein Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen und den kalkulierten Abschlusskosten zur Gewinnerzielung zur Verfügung gestanden habe. Gleiches gelte für den Verwaltungskostenanteil der Prämien. Die Differenz zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Kosten sei direkt in das Eigenkapital der Beklagten geflossen und müsse daher anhand der Eigenkapitalrendite verzinst werden. In erster Instanz hat der Kläger seinen Rückforderungsanspruch nach mehrfacher Änderung zuletzt wie folgt berechnet: Summe gezahlter Beiträge EUR 11.614,22 abzgl. Risikokosten EUR 1.311,04 abzgl. Auszahlung EUR 14.636,58 zzgl. Nutzungen im Deckungsstock EUR 2.714,02 zzgl. Nutzungen im Eigenkapital EUR 26.202,83 EUR Ergebnis Rückabwicklung EUR 24.583,45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und auf Grundlage der von der Beklagten ermittelten Prämienzahlungen auf die Hauptversicherung in Höhe von 12.493,52 €, der kalkulierten Risikokosten in Höhe von 354,72 €, der errechneten Nutzungszinsen in Höhe von 5.492,46 € abzüglich der Ablaufleistung von 14.636,58 € einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.994,68 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zuerkannt. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht wirksam über sein Widerspruchsrecht belehrt worden und habe dem Abschluss des Versicherungsvertrages noch im Jahre 2015 widersprechen können. Das Landgericht hat ausgeführt, das Vorbringen des Klägers zu den gezogenen Nutzungen aus der Differenz zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten sei nicht hinreichend spezifiziert. Hinsichtlich des Risikoanteils und der Abschlusskosten sei davon auszugehen, dass diese Prämienanteile dem Versicherer nicht zur Kapitalnutzung zur Verfügung stehen würden, so dass eine Nutzungsziehung von vornherein nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien könne nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt habe und der Kläger habe zur Höhe der auf diesen Prämienanteil tatsächlich gezogenen Nutzungen nicht schlüssig vorgetragen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.01.2019 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem am 07.02.2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.03.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung aus, dass er seinen Anspruch durchgehend beitragsbezogen im Detail berechnet habe, indem er die jeweiligen Prämienanteile in kalkulierte und tatsächliche Kosten zerlegt habe. Es hätte deshalb der Beklagten oblegen, sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu den Kostenanteilen zu erklären. Der Kläger bekräftigt seine Auffassung, dass nur die tatsächlich entstandenen Risikokosten abzugsfähig seien und die Differenz zwischen tatsächlichen und kalkulatorischen Risikokosten für eine Nutzungsziehung zur Verfügung gestanden habe. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass die Beklagte auch die Abschlusskosten nicht in voller Höhe an den Vermittler ausgezahlt habe. Auf den nicht verbrauchten Anteil der Abschlusskosten habe die Beklagte Nutzungszinsen erzielen können. Der Kläger meint, die Verzinsung des Verwaltungskostenanteils habe auf der Grundlage der Eigenkapitalrendite zu erfolgen, weil der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 24.02.2016, Az. IV ZR 512/14, explizit erklärt habe, dass die Nettoverzinsung nicht die richtige Kennzahl für die Berechnung der Nutzung im Verwaltungskostenanteil sei. Der Kläger kündigt schriftsätzlich folgende Anträge an: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 11.01.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Hamburg, Az. 332 O 285/17, verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 24.583,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 11.01.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Hamburg, Az. 332 O 285/17, verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 749,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 22.05.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. In seiner Stellungnahme vom 05.06.2019 macht der Kläger ergänzende Rechtsausführungen und wiederholt unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 12.03.2019, dass der gesamte Verwaltungskostenanteil zum wirtschaftlichen Handeln zur Verfügung gestanden habe und dass die Beklagte hierauf gezogene Nutzungen herauszugeben habe. II. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage nur zum Teil stattgegeben und für die Berechnung des Rückabwicklungsanspruchs gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB die von der Beklagten angesetzten Risikokosten in Höhe von 354,72 € und die zugestandenen Nutzungen in Höhe von 5.492,46 € zugrunde gelegt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung und den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.05.2019 verwiesen. Der Schriftsatz des Klägers vom 05.06.2019 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung, sondern nur Veranlassung zu folgenden Ergänzungen: Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung fest, dass der Bereicherungsschuldner nur die Nutzungen herauszugeben hat, die tatsächlich von ihm gezogen worden sind und dass dem Versicherungsnehmer ein entsprechender Tatsachenvortrag obliegt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann. Der Senat hat nicht in Abrede gestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.09.2018, IV ZR 304/15, Rn. 31 - juris) der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden kann, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte. Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nimmt auch das OLG Nürnberg in seinen Ausführungen unter Ziffer II.4. a) seines Hinweisbeschlusses vom 12.03.2019 Bezug. Zu möglichen Ersparnissen sonstiger Finanzmittel, die die Beklagte zur Ziehung von Nutzungen hätte verwenden können, hat der Kläger aber nicht konkret vorgetragen. Anders als in dem vom OLG Nürnberg zu beurteilenden Fall, hat sich die Beklagte vorliegend hinreichend substantiiert zu dem von ihr zugestandenen Nutzungsbetrag in Höhe von 5.492,46 € erklärt. Die Beklagte hat außerdem konkrete Einwendungen gegen die vom Kläger errechneten Nutzungen in Höhe von 2.714,02 € aus dem „Deckungsstock“ und den behaupteten Nutzungen in Höhe von 26.202,83 € aus dem „Eigenkapital“ erhoben. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 22.05.2019 im einzelnen dargelegt, weshalb die vom Kläger ohne konkreten Bezug zur Ertragslage der Beklagten angenommene Nutzungsziehung in Höhe von insgesamt 28.916,85 € nicht den Anforderungen genügt, die der Bundesgerichtshof an die dem Versicherungsnehmer obliegende Darlegungslast stellt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht mehr konkret auseinander. Das Vorbringen des Klägers, dass an den Versicherungsnehmer in Bezug auf seine Darlegungs- und Beweislast keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen und dass auch die Geltendmachung von gezogenen Nutzungen im Verwaltungskostenanteil möglich sein müsse, stellt keinen hinreichend konkreten Tatsachenvortrag dar. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 05.06.2019 (Seite 2) nunmehr die gezogenen Nutzungen nach Kostenanteilen differenziert und ausführt, die Beklagte habe auf den Verwaltungskostenanteil, der erstinstanzlich mit 952,77 € beziffert worden ist, Nutzungen in Höhe von insgesamt 13.119,13 € gezogen, ist auch die Höhe dieses Betrages - unabhängig davon, ob sich die Eigenkapitalrendite als Berechnungsgrundlage für die Höhe gezogener Nutzungen eignet - wirtschaftlich in keiner Weise nachzuvollziehen. Nach Auffassung des Senats hat der Kläger weiterhin nicht ausreichend zur Höhe der Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil vorgetragen. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger Zinsen auf die Hauptforderung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gemäß §§ 288, 291 BGB zugesprochen und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 22.05.2019 Bezug genommen. Den Ausführungen des Senats ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des OLG Nürnberg ab. Das OLG Nürnberg vertritt - ebenso wie der Senat - die Auffassung, dass sich die Eigenkapitalrendite nicht als Berechnungsgrundlage für die Höhe gezogener Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil eignet. Soweit das OLG Nürnberg den Vortrag des dortigen Klägers zu Nutzungen aus den Kostenanteilen ansatzweise für schlüssig gehalten und im Rahmen eines Vergleichsvorschlags anteilige Nutzungszinsen auf den Verwaltungskostenanteil berücksichtigt hat, weicht der vom OLG Nürnberg zu beurteilende Parteivortrag offensichtlich vom hiesigen Sachverhalt ab.