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Beschluss

4 U 151/20

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2021:0305.4U151.20.00
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Leitsätze
Auf Lebensversicherungsverträge, welche in der Zeit zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen geschlossen wurden, finden hinsichtlich von Widerspruchs- und Rücktrittsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers nicht die Regelungen des VVG 1990, sondern diejenigen des VVG 1994 unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG Anwendung (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 4 U 1303/18, zitiert nach juris).(Rn.21)
Tenor
I. Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist beabsichtigt, der Zwischenfeststellungsklage und jedenfalls zum überwiegenden Teil dem Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage gemäß den Berufungsanträgen des Klägers durch Teilurteil stattzugeben. II. Es erscheint sachgerecht, hierüber durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §§ 525 Satz 1, 128 Abs. 2 ZPO zu befinden. Die Parteien werden daher zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung um Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Für diesen Fall werden die Parteien des Weiteren gebeten mitzuteilen, ob sie 1) auf die Einreichung weiterer Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie 2) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins verzichten. Sollten beide Parteien entsprechende Erklärungen abgeben, wird der Senat unverzüglich durch Beschluss das schriftliche Verfahren anordnen und - entsprechend dem darin festzusetzenden Verkündungstermin - das Urteil verkünden. III 1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 20.11.2020 von Amts wegen abzuändern und dahingehend neu zu fassen, dass der Streitwert für den ersten Rechtszug auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt wird. IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf Lebensversicherungsverträge, welche in der Zeit zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen geschlossen wurden, finden hinsichtlich von Widerspruchs- und Rücktrittsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers nicht die Regelungen des VVG 1990, sondern diejenigen des VVG 1994 unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG Anwendung (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 4 U 1303/18, zitiert nach juris).(Rn.21) I. Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist beabsichtigt, der Zwischenfeststellungsklage und jedenfalls zum überwiegenden Teil dem Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage gemäß den Berufungsanträgen des Klägers durch Teilurteil stattzugeben. II. Es erscheint sachgerecht, hierüber durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §§ 525 Satz 1, 128 Abs. 2 ZPO zu befinden. Die Parteien werden daher zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung um Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Für diesen Fall werden die Parteien des Weiteren gebeten mitzuteilen, ob sie 1) auf die Einreichung weiterer Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie 2) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins verzichten. Sollten beide Parteien entsprechende Erklärungen abgeben, wird der Senat unverzüglich durch Beschluss das schriftliche Verfahren anordnen und - entsprechend dem darin festzusetzenden Verkündungstermin - das Urteil verkünden. III 1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 20.11.2020 von Amts wegen abzuändern und dahingehend neu zu fassen, dass der Streitwert für den ersten Rechtszug auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt wird. IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage zulässig und hinsichtlich der mit dem Rechtsmittel verfolgten Zwischenfeststellungsklage sowie jedenfalls großenteils in der Auskunftsstufe der weitergehenden Stufenklage auch begründet. A. Die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beschwer und des Bestrebens, diese mit dem Rechtsmittel zu beseitigen, gegeben. Es reicht dafür nämlich aus, dass das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt und nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht wird (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., 2020, vor § 511 Rn. 10 m. w. N.). Die (Zwischen)Feststellungsklage sowie die dem Leistungsbegehren vorgelagerten Ansprüche der Stufenklage sind daher lediglich bezogen auf die Zulässigkeit der entsprechenden Klageänderungen bzw. -erweiterungen im zweiten Rechtszug zu prüfen, weil der Kläger seinen erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsantrag jedenfalls dem Grunde nach weiterverfolgt und nur eine Veränderung der Höhe der streitgegenständlichen Forderung in Abhängigkeit von den Auskünften möglich ist, welche von der Beklagten gefordert werden. B. In dem eingangs unter Ziffer I) genannten Umfang ist die Berufung des Klägers sodann begründet. 1. Die Klage ist ihrerseits hinsichtlich der mit den Berufungsanträgen verbundenen Klageänderungen zulässig. a. Dies bestimmt sich im zweiten Rechtszug nach § 533 ZPO, wonach eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig ist, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. aa. Selbst ohne eine nicht ersichtliche Einwilligung der Beklagten sind die Anträge zumindest nach § 533 Nr. 1, 2. Alt ZPO sachdienlich. (a) Diese Beurteilung erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Es kommt insoweit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung grundsätzlich nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2006, Az.: VIII ZR 19/04, - zitiert nach juris -, Rn. 10 f.). (b) Mit einer Entscheidung über die Berufungsanträge des Klägers wird in dem vorliegenden Fall ein anderweitiger Rechtsstreit erkennbar vermieden, und nachteilige Auswirkungen ergeben sich bereits von dem her nicht, als in ihrem Rahmen ohne Berücksichtigung neuer Tatsachen zum überwiegenden Teil dieselben (Rechts)Fragen zu klären sind, welche auch für die Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag relevant waren. bb. Nach dem zuletzt Gesagten scheitert die Zulässigkeit der Klageänderung ebenso wenig daran, dass im zweiten Rechtszug andere als die ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen zu berücksichtigen wären. b. Die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage im Hinblick auf ihre besonderen Voraussetzungen gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergibt sich daraus, dass die Frage einer Beendigung des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses durch den „Widerspruch“ des Klägers für die Entscheidung über die Hauptklage, welche sich auf eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrages richtet, vorgreiflich ist; insbesondere ist eine Abweisungsreife der Hauptklage aus formellen oder sonstigen von dem (Nicht)Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen nicht ersichtlich (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., § 256 Rn. 25 m. w. N.). aa. Das Urteil über die Hauptklage regelt die Rechtsbeziehungen der Parteien darüber hinaus nicht schon erschöpfend, sondern das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis kann noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung haben oder doch gewinnen (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., § 256 Rn. 26 m. w. N.); denn neben dem Eintritt in ein Rückabwicklungsverhältnis entfiele mit einer Vertragsbeendigung außerdem die Pflicht des Klägers zu weiterer Prämienzahlung. bb. Schließlich kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage zwar nur der Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses als solcher gemacht werden, nicht aber etwa im Sinne des wörtlichen Verständnisses des betreffenden Antrages des Klägers die Wirksamkeit einer bestimmten damit im Zusammenhang stehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung, wie hier dahingehend, dass dem Vertragsschluss (gerade) wirksam „widersprochen“ worden sei; denn dabei handelt es sich um eine reine Vorfrage. Ein derartiger Klageantrag ist jedoch dahin auszulegen, dass der (Nicht)Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2017, Az.: XI ZR 469/16, - zitiert nach juris -, Rn. 13 m. w. N.). 2. Ebenso sind im Weiteren die Zwischenfeststellungsklage und zumindest zu einem großen Teil der Auskunftsantrag der Stufenklage begründet. a. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers ist in dessen sachgerechter Auslegung nach den Erläuterungen zuletzt unter Ziffer 1b bb) festzustellen, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag der Parteien durch die diesbezügliche Erklärung des Klägers vom 29.08.2019 beendet worden ist. aa. Es handelte sich dabei um einen im Zeitpunkt seiner Ausübung noch nicht verfristeten Rücktritt im Sinne von § 8 Abs. 5 VVG in seiner Fassung vom 29.07.1994 gemäß dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG (im Folgenden: § 8 Abs. 5 VVG n. F.). (1) Unstreitig lag dem Versicherungsverhältnis ein so genannter regulierter und durch das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigter Tarif zugrunde. Trotz des grundsätzlichen Inkrafttretens des § 5a VVG ebenfalls zu dem eingangs genannten Datum war die Vorschrift damit doch nach Art. 16 § 11 Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG nicht zu Gunsten des Klägers anwendbar. (2) Entgegen der Herangehensweise in der angefochtenen Entscheidung sowie der Auffassung der Beklagten führt dies allerdings nicht zu einem Rückgriff auf § 8 Abs. 4 VVG in der Fassung, wie er bis zum 28.07.1994 galt (im Folgenden: § 8 Abs. 4 VVG a. F.), sondern vielmehr auf § 8 Abs. 5 VVG n. F. (a) Nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Privatrechts sind neue Rechtsvorschriften auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entstanden sind (vgl. Staudinger-Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 1; Beckmann/Matusche-Beckmann-Schneider, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., 2015, § 1a Rn. 43, jeweils m. w. N.). Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens richtet sich in erster Linie nach dem Gesetz selbst, das den Tag seines Inkrafttretens bestimmen kann und soll; vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen im Sinne von Übergangsvorschriften ist das neue Recht dann ab sofort maßgeblich (vgl. Creifelds-Weber, Rechtswörterbuch, 25. Aufl., 2020, Stichwörter: "Inkrafttreten der Gesetze" und "Übergangsvorschriften"). (b) Das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ist nach seinem Art. 18 am Tag nach seiner am 28.07.1994 erfolgten Verkündung in Kraft getreten. Davon abweichende Übergangsvorschriften finden sich lediglich in Art. 16 §§ 4 und 11 Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG, wonach zum einen auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse die Vorschriften des VVG aufgrund seiner Fassung nur nach Maßgabe weiterer dortiger Regelungen Anwendung fanden, und zum anderen die Anwendbarkeit von § 5a VVG bis zum 31.12.1994 in den schon oben unter Ziffer (1) dargestellten Fällen ausgeschlossen war. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG eingeführten Neuregelungen einschließlich § 8 Abs. 5 VVG n. F. hinsichtlich eines vierzehntägigen Rücktrittsrechts ab Vertragsschluss bei Lebensversicherungen auf Versicherungsverträge anzuwenden waren, welche nach ihrem Inkrafttreten mit dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden. Das Argument der Beklagten, nach dem Willen des Gesetzgebers habe es in den von Art. 16 § 11 Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG bei dem früheren Rechtszustand und damit bei § 8 Abs. 4 VVG a. F. verbleiben sollen, verfängt bei einer konkreten Betrachtung der Systematik und der Hintergründe der damaligen gesetzlichen Änderungen nicht. (aa) Gegenstand des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG war die Umsetzung der zuvor erlassenen europarechtlichen Versicherungsrichtlinien; damit verband sich unter anderem zum einen eine Deregulierung der Versicherungswirtschaft mit einem Wegfall der Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen durch Aufsichtsbehörden und zum anderen die Einführung eines zweiwöchigen Rücktrittsrechts für den Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 45 und 101). In der Praxis verfuhren die Versicherer bei Vertragsschlüssen bereits damals überwiegend derart, dass sie dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen erst nach Antragstellung, in der Regel zusammen mit der Police übergaben (vgl. Römer/Langheid-Römer, VVG, 2. Aufl., 2003, § 5a Rn. 17 m. w. N.). Wegen der bis dahin erfolgten behördlichen Genehmigung der Versicherungsbedingungen war dies unter Aspekten des Verbraucherschutzes mehr oder weniger unproblematisch. Aufgrund der Abschaffung dieser Vorprüfung durch öffentliche Stellen bedurfte es für dieses so genannte Policenmodell nunmehr allerdings eines Verfahrens, das ein Zustandekommen des Vertrages vermied, bevor der Antragsteller Gelegenheit hatte, die Einzelheiten des Vertragsinhaltes an Hand der betreffenden Bedingungen des Versicherers selbst in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen; dem sollte § 5a VVG in der Weise Rechnung tragen, dass der Vertrag erst nach widerspruchslosem Ablauf von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt zustande käme, in dem der Versicherungsnehmer über alle erforderlichen Informationen verfügte (vgl. BT-Drs. 12/7595, S. 111). Soweit gleichzeitig in § 8 Abs. 5 VVG n. F. für den Bereich der Lebensversicherung ein neues zweiwöchiges Rücktrittsrecht ab Vertragsschluss geregelt wurde, sollte dieses nach einem ergänzenden § 8 Abs. 6 VVG n. F. keine Anwendung finden, wenn der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG hatte. Dem lag die ohne weiteres nachvollziehbare Überlegung zugrunde, dass dem Versicherungsnehmer nicht kumulativ ein Widerspruchs- und ein Rücktrittsrecht zustehen sollte (vgl. BT-Drs. 12/7595, S. 111 f.); anderenfalls hätte der Versicherungsnehmer bei einem Zustandekommen des Versicherungsvertrages in dem so genannten Policenmodell die zweiwöchige Widerspruchsfrist verstreichen lassen können und mit dem dann eingetretenen Vertragsschluss noch immer das zweiwöchige Rücktrittsrecht ab diesem Zeitpunkt gehabt. (bb) Führt man sich all dies vor Augen, ist zwar richtig, dass es nach der Gesetzesbegründung zu Art. 16 § 11 Drittes Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.1994 einer Anwendung des § 5a VVG in den Fällen (noch) nicht bedurfte, in denen weiterhin Versicherungsverträge unter Verwendung aufsichtsbehördlich genehmigter Bedingungen geschlossen wurden. Wenn es insofern "beim bisherigen Rechtszustand verbleiben" konnte (vgl. BT-Drs. 12/7595, S. 114), meinte dies aber nicht die bis zum 28.07.1994 geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich des (bloß) zehntägigen Widerrufsrechts ab Antragstellung gemäß § 8 Abs. 4 VVG a. F.; vielmehr war lediglich keine Sonderregelung hinsichtlich einer Verhinderung des Zustandekommens des Versicherungsverhältnisses vor vollständiger Information des Antragstellers bei auch schon zuvor praktizierten Vertragsschlüssen in dem so genannten Policenmodell notwendig, während mit § 8 Abs. 5 VVG n. F. ein diese Konstellationen ebenso erfassendes vierzehntätiges Rücktrittsrecht ab Vertragsschluss eingeführt worden war, das im Bereich der Lebensversicherung § 8 Abs. 4 VVG a. F. mit Wirkung ab dem 29.07.1994 ersetzte (vgl. Langheid/Römer-Römer, a. a. O., § 8 Rn. 35, 66 und 69; a. A. ohne Begründung oder erkennbar reflektierte Auseinandersetzung mit der hier behandelten Frage für die Heranziehung von § 8 Abs 4 VVG a. F. Jembrek, Lebensversicherung - "Ewiges Widerspruchsrecht" nach § 5a VVG a. F., MDR 2014, 1242/1245). Abgesehen davon, dass es an anderslautenden Übergangsvorschriften fehlte und von diesen abweichende gesetzgeberische Vorstellungen damit jedenfalls keinen entsprechenden Niederschlag in den letztlich ergangenen Normen gefunden hätten, wäre auch nicht nachvollziehbar, warum man die Umsetzung der europäischen Richtlinien in den von Art. 16 § 11 Drittes Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erfassten Fällen insoweit (ebenfalls) bis zum 31.12.1994 hätte aufschieben sollen; die unionsrechtlichen Vorgaben sahen ein Rücktrittsrecht (mindestens) wie in § 8 Abs. 5 VVG n. F. geregelt nämlich bereits in Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie 90/618/EWG und unabhängig davon vor, ob ein Vertragsschluss im Antrags- oder im Policenmodell vor oder nach einer (erst) mit der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie 92/96/EWG weitergehend geregelten Deregulierung des Versicherungsmarktes mit oder ohne behördlich genehmigten Bedingungen zustande kam. Wenn demgegenüber vertreten wird, aus dem beabsichtigten Ausschluss eines kumulativen Widerspruchs- und Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts bei einem Vertragsschluss im Policenmodell folge, dass dem Versicherungsnehmer in den Konstellationen der hier betroffenen Art weder ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG noch ein Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG n. F. zustehen sollte, entzieht sich dies ebenso einer logischen Erklärung wie die daraus abgeleitete weitere Konsequenz, dass aber doch (zumindest) ein Widerrufsrecht nach § 8 Ab. 4 VVG a. F. bestanden habe; die Kumulation von Widerspruchs- und Rücktrittsrecht war doch durch Art. 16 § 11 Drittes Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG - ebenso wie ansonsten durch § 8 Abs. 6 VVG n. F. - ausgeschlossen, und eine zwingende Wechselbeziehung (gerade) zwischen § 5a VVG und § 8 Abs. 5 VVG n. F. bestand nach den vorstehenden Ausführungen insoweit eben nicht (anders im Ergebnis aber wie von der Beklagten zitiert dennoch OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 4 U 1303/18, - zitiert nach juris -, Rn. 4 f., wobei sich den wiederum dort in Bezug genommenen Fundstellen - soweit veröffentlicht - nichts weiterführendes entnehmen lässt; insbesondere BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az.: IV ZR 260/11, - zitiert nach juris -, hat einen Vertragsschluss vom 01.12.2000 zum Gegenstand und verhält sich nicht zu der hier erheblichen Problematik, während sich bei Römer/Langheid-Römer, a. a. O., § 5a Rn. 5, nur etwas zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm findet). (3) Die auch von der Beklagten allein in Bezug genommene Widerrufsbelehrung in dem Antragsformular bzw. auf dessen Rückseite war danach schon inhaltlich unzureichend. (a) Soweit sie die Möglichkeit eines Widerrufes innerhalb von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages darstellt, entspricht sie § 8 Abs. 4 VVG a. F. in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung. Zum 29.07.1994 ist allerdings § 8 Abs. 5 VVG n. F. in Kraft getreten, der bei der Lebensversicherung eine Rücktrittsmöglichkeit innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages vorsah, über die der Versicherungsnehmer hier ebenfalls zu belehren war. Der Kläger hat den Abschluss der Versicherung nun zwar am 08.07.1994 beantragt; das Versicherungsverhältnis kam jedoch erst mit der Ausstellung bzw. Übersendung des Versicherungsscheins vom 02.08.1994 zustande (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl., 2021, § 1 Rn. 46 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesem zeitlichen Ablauf an der Schnittstelle einer geänderten Gesetzeslage dadurch Rechnung getragen hätte, dass sie dem Kläger eine entsprechend aktualisierte Rücktrittsbelehrung zukommen ließ. (b) Es handelt sich dabei nicht um Mängel der Belehrung, die deshalb unerheblich wären, weil dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, - zitiert nach juris -, Rn. 82 und 90; zu einer eventuellen Übertragbarkeit solcher Überlegungen auf Rechte nach § 8 VVG siehe auch Lange VersR 2020, 351/352; Armbrüster VuR 2020, 115/116). Denn die Rücktrittsfrist nach § 8 Abs. 5 VVG n. F. ist wesentlich länger als die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 4 VVG a. F.; der Versicherungsnehmer könnte danach eventuell eine Erklärung zur Lösung von dem Versicherungsvertrag als vergeblich angesehen haben und von ihrer Abgabe abgehalten worden sein, wenn er nur über die kürzere Frist belehrt worden war und sich folglich (nur) an dieser orientierte. (c) Soweit § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG n. F. vorsah, dass das Rücktrittsrecht auch bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlösche, führt eine mit den europarechtlichen Lebensversicherungsrichtlinien konforme Auslegung zum Wegfall dieser Regelung und damit zu ihrer vollständigen Aufhebung (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az.: IV ZR 260/11, - zitiert nach juris -, Rn. 23 ff.). (4) Ohne ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung begann die maßgebliche Frist nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG n. F. nicht zu laufen. In die Erklärung eines Rücktritts ist dabei schon der "Widerspruch" in dem eigenen Schreiben des Klägers vom 29.08.2019 zumindest gemäß § 140 BGB umzudeuten, weil einerseits nach dem zuvor Gesagten ein Widerspruchsrecht im rechtstechnischen Sinne nicht bestand, der Kläger andererseits aber für die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er sich ohne Einschränkung von dem Versicherungsvertrag lösen wollte (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2016, Az.: 9 S 3/15, Rn. 23; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2006, Az.: 12 U 34/06, Rn. 24, zur Umdeutung eines verfristeten Widerspruchs in eine Kündigung wegen Beitragserhöhung, jeweils zitiert nach juris). bb. Der Kläger war auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an der Ausübung eines Rücktrittsrechts gehindert. (1) So kann nicht von der Verwirkung eines solchen ausgegangen werden. (a) Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: VII ZR 177/13, - zitiert nach juris -, Rn. 13 m. w. N.). (b) Ein Verweis auf §§ 124 Abs. 3, 142 Abs. 2 BGB ist dabei für sich genommen nicht tragfähig. Eine Zeitspanne von mehr als zehn Jahren zwischen Vertragsschluss und Rücktritt allein führt eben noch nicht zur Annahme einer Verwirkung. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass ein die Verwirkung begründender Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann, sondern das Hinzutreten weiterer Umstände voraussetzt. Schon deshalb kann nicht mit Erfolg darauf abgestellt werden, dass selbst die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB gemäß § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. Es bliebe auch unberücksichtigt, dass die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB nur zum Tragen kommt, wenn nicht zuvor die kürzere kenntnisabhängige Frist des § 124 Abs. 2 BGB abgelaufen ist. Der Beginn der Rücktrittsfrist ist hingegen kenntnisunabhängig, es kommt allein auf eine ordnungsgemäße Belehrung an. Bereits dieser unterschiedliche Ansatz steht einer Übertragung des der Ausschlussfrist zu Grunde liegenden Rechtsgedankens auf die Rücktrittsfrist entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018, Az.: 24 U 13/18, - zitiert nach juris -, Rn. 8 m. w. N.). (c) Ebenso sind §§ 5a Abs. 2 Satz 4, 8 Abs. 5 Satz 4 VVG n. F. aufgrund ihrer Europarechtswidrigkeit wie bereits oben unter lit. aa (3c) erläutert als Gradmesser für die Annahme einer Verwirkung untauglich (vgl. Zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG ergänzend BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 18 ff.). (d) In Fällen der vorliegenden Art fehlt es danach im Übrigen grundsätzlich an dem notwendigen Umstandsmoment; ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 39). (aa) Können zwar auch in Fällen einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes und das Verlangen nach einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben unzulässig sein, setzt dies doch besonders gravierende Umstände des Einzelfalles voraus; solche Umstände werden etwa bei Neuabschluss nach Kündigung oder dem wiederholten Einsatz der Versicherung als Kreditmittel angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15, - zitiert nach juris -, Rn. 16). Demgegenüber begründet eine hier allein erkennbare normale Vertragsdurchführung keine derartigen besonders gravierenden Umstände. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist vor allem nicht deshalb treuwidrig, weil ein Versicherungsnehmer wiederholt Vertragsänderungen vorgenommen, langjährig Prämien gezahlt oder der Beitragsdynamik widersprochen und den Vertrag so „aktiv gemanagt“ hat. Dabei geht es nur um die Erfüllung des aus der Sicht des Versicherungsnehmers vermeintlich wirksamen Vertrages. Ein solches Verhalten des Klägers konnte die Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass er unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt am Vertrag festhalten wollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, Rn. 23 m. w. N.; siehe insbesondere auch BGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: IV ZR 217/15, Rn. 14, zu Vertragsänderungen und der Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2019, Az.: 20 U 209/19, Rn. 16, zu einer Änderung des Bezugsrechtes, Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 17.06.2020, Az.: IV ZR 10/20, jeweils zitiert nach juris). Die Inanspruchnahme von Steuervorteilen durch den Versicherungsnehmer aufgrund der Beitragszahlung, so eine solche durch den Kläger hier stattgefunden haben sollte, wird schließlich nur unter dem Gesichtspunkt anzurechnender Vermögensvorteile im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages erörtert, ohne dass wegen ihr bereits auf der Ebene zuvor die Wirksamkeit der Vertragslösung in Frage gestellt würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, Rn. 38 ff.; siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2019, Az.: 24 U 56/18, Rn. 29, und OLG Dresden, a. a. O., jeweils zitiert nach juris). Unter dem Blickwinkel des Umstandsmoments einer Verwirkung ist der Umfang der für sich genommen jeweils unbedenklichen Handlungen des Klägers im Übrigen rechtlich bedeutungslos. (bb) Weist die Belehrung über ein Lösungsrecht von dem Versicherungsvertrag nicht lediglich marginale, sondern wie in dem vorliegenden Fall mit der Angabe einer zu kurzen Rücktrittsfrist erhebliche Fehler auf, kann auch sie den Vorwurf einer Treuwidrigkeit des von dem Kläger erklärten Rücktritts nicht begründen (vgl. wie hier im Falle einer Belehrung über Rücktrittsrechte OLG München, Urteil vom 08.01.2015, Az.: 14 U 2110/14, Rn. 41 ff.; zugelassene Revision zurückgewiesen durch BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az.: IV ZR 80/15). (2) Letztlich kann dem Kläger ebenfalls nicht entgegengehalten werden, dass sein Rücktritt den Interessen des Versichertenkollektivs widerspreche oder auf eine bloße Renditeerhöhung abziele. Normzweck von § 8 VVG n. F. mit seinen voraussetzungslosen Möglichkeiten zu einer Lösung von dem Versicherungsverhältnis war die Gewährung eines allgemeinen Reuerechts für den Versicherungsnehmer, welcher seine Entscheidung zum Vertragsschluss noch einmal überdenken und gegebenenfalls Vergleichsangebote einholen können soll (vgl. Marlow/Spuhl-Brand, BeckOK VVG, Stand: 01.08.2020, § 8 Rn. 2 m. w. N.). Dies mag man als rechtspolitisch diskussionswürdig ansehen; es kann jedoch nicht angehen, das gesetzgeberische Motiv durch die Annahme einer Treuwidrigkeit des Versicherungsnehmers auszuhebeln (nur) in Abhängigkeit davon, zu welchem Zeitpunkt er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Eine nach dem zuvor Gesagten gesetzlich geschützte Ausübung der Dispositionsfreiheit kann in einer Rücktrittserklärung aufgrund nachträglich erkannter besserer Anlageoptionen ebenso binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss wie erst mehrere Jahre später liegen; dass sie in dem letzteren Fall überhaupt noch möglich ist, hatte aber wiederum allein die Beklagte als Versicherer zu vertreten, wenn sie mangels einer (ordnungsgemäßen) Belehrung keinen früheren Beginn der Rücktrittsfrist bewirkte. cc. Anzumerken ist, dass von einer ordnungsgemäßen Belehrung und damit einer zwischenzeitlichen Verfristung eines Widerrufsrechts des Klägers selbst dann nicht auszugehen wäre, wenn man statt dessen doch auf eine Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 VVG a. F. abstellte. (1) Ihrem Wortlaut nach enthält diese Vorschrift zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss allerdings zum einen inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein, damit sie ihren Zweck erreichen kann. Zum anderen erfordert dieser Regelungszweck, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, für eine solche insbesondere (doch) zumindest eine Form, welche dem Aufklärungsziel Rechnung trägt; deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az.: I ZR 175/93, - zitiert nach juris -, Rn. 17). (2) Daran kann es etwa fehlen, wenn auf eine - zudem erst auf der Formularrückseite als solche abgedruckte - Belehrung (erst) am Ende eines längeren Absatzes hingewiesen wird, der zuvor weitere Verweise auf die Schlusserklärung des Antragstellers und die in dieser (darüber hinaus) enthaltenen Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht sowie zur Bindefrist und Datenverarbeitung enthält. Daran ändert sich nichts durch die Platzierung des betreffenden Textblocks vor der Unterschriftszeile; denn der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung ist in diesem für sich genommen nicht besonders herausgestellt, sondern es handelt sich eher um einen im Gesamtbild fast unauffälligen Nachsatz. Hinzukommt dessen Abgrenzung von der vorangegangenen Bezugnahme auf die umseitige Schlusserklärung bereits durch die verwandten Formulierungen; während der Antragsteller zunächst als solcher in der zweiten Person im Hinblick darauf angesprochen wird, was er mit seiner Unterschrift bezüglich der Schlusserklärungen bestätige und damit zum Vertragsinhalt mache, ist die Passage zu dem Widerrufsrecht so gefasst, dass der Antragsteller sich dazu seinerseits in der ersten Person äußerte. Dies kann den Eindruck vermitteln, dass (auch) die Widerrufsbelehrung von den Schlusserklärungen abgesetzt sein müsste; suchte der Antragsteller in der Folge gerade nicht in letzteren nach der Belehrung, wäre ihr Zweck, entsprechende Aufmerksamkeit zu erwecken, damit gerade konterkariert (vgl. auch BGH, a. a. O., Rn. 18, zu dem umgekehrten Fall, dass der Antragsteller durch Hinweise auf die Schlusserklärung dazu verleitet werden kann, das Widerrufsrecht für ein solches des Versicherers zu halten). Davon abgesehen ist die "Schlusserklärung" in sieben Ziffern untergliedert, von welchen die erste sich über sieben Zeilen zu den geltenden Versicherungsbedingungen verhält und die dritte in drei Absätzen mit jeweils neun, sieben bzw. drei Zeilen die Einwilligung mit einer Datenverarbeitung durch die Beklagte betrifft. Die Widerrufsbelehrung findet sich dazwischen als Ziffer 2) mit acht Zeilen in derselben, gegenüber den Überschriften "Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person zum Antrag auf eine Rentenversicherung", "Tariferläuterungen" und "Erläuterungen zur Anpassungsversicherung" deutlich verringerten Schriftgröße. Eine Hervorhebung (allein) der Belehrung in Fettdruck lässt sich aus der vorgelegten und qualitativ schlechten Kopie des Antragsformulars zu dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis nicht erkennen; eine anderweitige Beweiskraft des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung gemäß § 314 Satz 1 ZPO ist insoweit nicht gegeben, wenn ein Widerspruch der Feststellungen zu der von dem Landgericht dafür konkret in Bezug genommenen Anlage vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2015, Az.: 3 AZR 56/14, - zitiert nach juris -, Rn. 44 f. m. w. N.). In der Folge erfüllte auch die Aufnahme der Widerrufsbelehrung in die Schlusserklärungen nicht den mit ihr angestrebten Zweck (vgl. ähnlich bei BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12, - zitiert nach juris -, Rn. 15). dd. Offen bleiben kann nach all dem noch, ob der Kläger überhaupt entsprechend der Behauptung der Beklagten ein Exemplar des Antragsformulars erhalten hat. Der Zweck der Belehrung wird nur erfüllt, wenn sie der Versicherungskunde jederzeit nachlesen kann (vgl. Römer/Langheid-Römer, a. a. O., § 8 Rn. 64 m. w. N.); beruft sich der Versicherer darauf, dass er dem Versicherungsnehmer bestimmte Informationen vor Antragstellung oder mit dem Versicherungsschein überlassen habe, so trifft ihn - auch im Hinblick auf die Belehrung - nach den allgemeinen Grundsätzen, welche von § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung nur bestätigt wurden, dafür die Beweislast (vgl. Prölss/Martin-Prölss, VVG, 31. Aufl., 2021, § 8 Rn. 45 m. w. N.). Das Landgericht ist dem nicht durch die Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen für die Übergabe einer Durchschrift des Antrages benannten Abschlussvermittlers nachgegangen, und die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung machten ein solches Vorgehen nicht entbehrlich. Wenn danach bloß auf die für sich genommene unstreitige Antragstellung verwiesen wird sowie darauf, dass es jeder Lebenserfahrung und dem üblichen Geschäftsgebaren sämtlicher Versicherungen widerspreche, dass dabei die Rückseite eines Antragsformulars nicht mitübersandt werde, folgt daraus doch gerade noch nicht, dass der Kläger tatsächlich in den Besitz eines Exemplars des Antrages gelangt ist. b. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskünfte zumindest im Sinne von lit. a), b), d) und e) seines betreffenden Antrages über die Zusammensetzung und die Verwendung der von ihm geleisteten Prämien bzw. die aus ihnen gezogenen Nutzungen in dem geltend gemachten Umfang nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. aa. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az.: IV ZR 39/10, - zitiert nach juris -, Rn. 24 m. w. N.). bb. Vor diesem Hintergrund ist bezogen auf die Einzelpunkte, welche der Kläger zum Gegenstand seines Auskunftsbegehrens gemacht hat, im Hinblick auf eine solche Anspruchsberechtigung zu differenzieren. (1) Zunächst sind die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannt, sodass er auf eine - diesem unschwer mögliche - Auskunft des Versicherers dazu angewiesen ist (vgl. so zur Auskunft über das so genannte ungezillmerte Deckungskapital als Grundlage der Berechnung des so genannten Mindestrückkaufwertes OLG Celle, Urteil vom 02.04.2015, Az.: 8 U 283/14, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.). Sie wird hier für eine Berechnung von Nutzungen etwa insofern relevant, als solche auf bestimmte Kostenpositionen gar nicht oder nur in einer bestimmten Höhe verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2017, Az.: IV ZR 176/15, - zitiert nach juris -, Rn. 23 ff.); dabei ist im Rahmen einer entsprechenden Berechnung gegebenenfalls mit erheblich, zu welchen Zeitpunkten Prämienanteile in welcher Höhe auf diese Kostenpositionen verrechnet wurden. (2) Dahinstehen kann weiterhin, inwiefern von einem allgemein anerkannten Verfahren zu der Ermittlung von Nutzungen eines Versicherers aus den zu einer Lebensversicherung geleisteten Beiträgen nach Richtgrößen - etwa unter Heranziehung der von ihm erzielten Nettoverzinsung - ausgegangen werden kann (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 12 U 78/18, Rn. 64, wonach der Versicherungsnehmer mit Vortrag auf der Grundlage dieses Parameters gemäß BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az.: IV ZR 512/14, Rn. 27, zwar nicht der ihm obliegenden Darlegungslast genügen mag, dies aber einer Einordnung als Schätzungsmittel nach § 287 ZPO nicht entgegenstehe, jeweils zitiert nach juris). Wenn nämlich regelmäßig nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, - zitiert nach juris -, Rn. 51 m. w. N. zu § 818 Abs. 1 BGB), muss sich der Versicherungsnehmer zur Bezifferung seiner Klageforderung nicht von vornherein auf ein solches Vorgehen einlassen, das immer nur ein näherungsweises Verfahren darstellt; vielmehr bleibt es ihm unbenommen, von dem Versicherer stattdessen eine Auskunft über die von diesem konkret erwirtschafteten Nutzungen zu verlangen. Insbesondere im Sinne des Auskunftsantrages zu lit. e) können dabei unter anderem beispielsweise auch für Darlehen ersparte Sollzinsen, welche ansonsten aus eigenen Mitteln aufzubringen gewesen wären, als herauszugebende Gebrauchsvorteile anzusehen sein (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg-Gaier, MüKo BGB, 8. Aufl., 2019, § 346 Rn. 28 m. w. N.). (3) Dagegen ist ein Auskunftsinteresse des Klägers gemäß seinem Auskunftsbegehren zu lit. c) des betreffenden Antrages nicht erkennbar. Da hier vom Bestehen eines Rückgewähranspruches aufgrund einer Rücktrittserklärung und nicht als Ausgleich einer rechtsgrundlosen Bereicherung auszugehen ist, kommt deren Wegfall nach § 818 Abs. 3 BGB durch den Abfluss von Prämienbestandteilen aus dem Vermögen der Beklagten nicht in Betracht; ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückgewähr nach § 346 Abs. 2 BGB wiederum scheidet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung aus, nachdem sich ein Leistungsanspruch des Klägers auf eine Geldsummenschuld richtet (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Schall, BeckOGK, Stand: 01.11.2020, § 346 BGB Rn. 481 und Fn. 461; siehe im Übrigen Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., 2021, § 275 Rn. 3 m. w. N.). cc. Die Auskunftsansprüche des Klägers scheitern abschließend nicht daran, dass es von vornherein an einem für ihn bestehenden Leistungsanspruch fehlte (vgl. dazu Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg-Krüger, MüKo BGB, 8. Aufl., 2019, § 260 Rn. 15 m. w. N.). Dass der Versicherungsvertrag durch die Erklärung des Klägers beendet worden ist, wurde schon oben unter lit. a) dargestellt; ebenso wenig ist die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB aufgrund der von ihr erhobenen Einrede berechtigt, eine Leistung dem Grunde nach wegen eines Eintritts der Verjährung zu verweigern. aa. Einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 BGB steht entgegen, dass es sich nicht um einen solchen wegen nicht oder nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung handelt. Der nach einem Rücktritt geltend gemachte Rückerstattungs- und Herausgabeanspruch wiederum entsteht (erst) mit der Ausübung des Rücktrittsrechts, sodass für die Entstehung des Rückgewähranspruchs der Zugang der Rücktrittserklärung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018, Az.: IV ZR 214/17, Rn. 4; OLG Dresden, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 4 U 943/18, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). bb. Aufgrund des in einen Rücktritt umzudeutenden „Widerspruchs“ des Klägers vom 29.08.2019 begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB folglich am 01.01.2020 zu laufen; sie ist durch die Zustellung der vorliegenden Klage am 10.03.2020 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB rechtzeitig gehemmt worden; gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (nicht anders im Übrigen EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, - zitiert nach juris -, Rn. 112 ff.: Die Entscheidung verhält sich allein dazu, ob eine nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren, europarechtskonform sein kann; über den Beginn der betreffenden Verjährungsfrist sagt dies nichts aus). II. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 1. Der Wert der (Zwischen)Feststellungsklage richtet sich gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch den von ihm erklärten Widerspruch. Für die Bewertung dieses Interesses ist zum einen sein (eigentliches) Ziel einer Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses und des Erhalts in diesem Zusammenhang von der Beklagten herauszugebender Beträge maßgeblich; zum anderen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass mit einer Vertragsbeendigung außerdem die Pflicht des Klägers zu weiterer Prämienzahlung entfiele. a. Der Streitwertanteil bezogen auf die von der Beklagten gegebenenfalls zurückzuerstattenden Leistungen entspricht grundsätzlich demjenigen des Leistungs(stufen)antrages, sodass auf die diesen betreffenden Ausführungen im Folgenden unter Ziffer 2) verwiesen werden kann. b. Das Entfallen der Beitragszahlungspflicht des Klägers ist daneben nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu leistenden Prämien anzusetzen, die sich nach der vorgelegten Übersicht zur Nutzungsberechnung zuletzt auf monatlich 133,14 € pro Monat beliefen; damit ergibt sich insoweit ein Streitwertanteil in Höhe von (133,13 € x 42 Monate =) 5.591,88 €. Wird mit der Feststellung der Beendigung des Versicherungsvertrages das Nicht(mehr)bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, handelt es sich im Übrigen um eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 Prozent im Rahmen einer positiven Feststellung nicht vorzunehmen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015, Az.: 3 W 48/15, - zitiert nach juris -, Rn. 4). 2. Im Falle einer Stufenklage ist gemäß §§ 43 Abs. 1, 44, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nur der höchste der verbundenen Ansprüche wertbestimmend, wobei es sich regelmäßig um den Leistungsantrag handelt. a. Abzustellen ist damit gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf den Hauptforderungsbetrag des Zahlungsantrages, den der Kläger mit seiner Berufung letztlich weiterverfolgt. Angesichts dessen nun allerdings zwangsläufig noch ausstehender (neuer) Bezifferung ist hierzu eine Schätzung vorzunehmen (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 4. Aufl., 2019, § 44 GKG Rn. 2 m. w. N.). Diese wird sich an dem erstinstanzlich begehrten Betrag zu orientieren haben, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger weiterhin einen Erfolg mindestens in der dort geltend gemachten Höhe anstrebt. Es ist dabei jedoch zu differenzieren, soweit der Kläger sowohl zurückzuerstattende Prämien als auch von der Beklagten herauszugebende Nutzungen zum Gegenstand des angegebenen Gesamtbetrages gemacht hat. Denn bei letzterem handelt es sich um nach § 43 Abs. 1, 2. Alt. GKG streitwertneutrale Nebenforderungen. Daran ändert sich nichts, wenn sie - wie hier bereits im ersten Rechtszug - mit der Hauptforderung auf Rückerstattung der Beiträge als einheitliche Klageforderung im Klageantrag verfolgt werden; denn Nebenforderungen werden nicht allein deshalb und auf diese Weise zu Hauptforderungen. Insbesondere besteht zwischen den von dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Nutzungen des Versicherers und seiner Rückforderung der von ihm geleisteten Versicherungsprämien eine für die Einordnung ersterer als (bloße) Nebenforderungen vorausgesetzte Abhängigkeit, weil der Versicherungsnehmer nur dann einen Anspruch auf Zahlung der gezogenen Nutzungen haben kann, wenn er zunächst einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich seiner Prämien hatte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, Az.: 20 W 72/14, Rn. 2, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2016, Az.: 4 U 131/16, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). aa. Das Gebot einer praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung kann für ein davon abweichendes Ergebnis nicht herangezogen werden. Es wird insofern lediglich im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO angeführt, weil von der Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhänge; der beabsichtigte Zweck einer Vereinfachung der Berechnung werde verfehlt, wenn es in Fällen der vorliegenden Art für die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes oder der Beschwer darauf ankomme, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge stehe, von diesem also sachlich rechtlich abhänge (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az.: IV ZB 10/18, - zitiert nach juris -, Rn. 8 ff. m. w. N.). bb. Für eine Übertragung dieser Überlegungen auf den Anwendungsbereich des § 43 GKG besteht keine Notwendigkeit. Denn während § 4 ZPO im Lichte des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu sehen ist und nach Maßgabe dieses Rechts nicht zu einer unzumutbaren und damit grundrechtswidrigen Einschränkung des Zugangs zu den Gerichten führen darf, besteht bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts ein solches Spannungsverhältnis nicht. Ebenso wenig widerspricht eine differenzierte Auslegung von § 4 ZPO einerseits und § 43 Abs. 1 GKG anderseits der Gesetzessystematik; folgt nämlich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass die Bestimmungen für die Gerichtskosten den §§ 3 ff. ZPO vorgehen, muss eine wegen verfassungskonformer Auslegung von § 4 ZPO erlaubte eingeschränkte Anwendbarkeit dieser Norm für § 43 Abs. 1 GKG nicht notwendigerweise ebenfalls gelten. Im Falle einer Übertragung des unter lit. aa) Gesagten auf sämtliche Nebenforderungen verlöre § 43 Abs. 1 GKG zudem vollständig seinen Regelungsgehalt; jedenfalls Fälle wie der vorliegende, in denen die Hauptforderung in ihrem ursprünglichen Umfang uneingeschränkt geltend gemacht wird, können davon von vornherein nicht betroffen sein. Die Übertragung eines Alles-oder-Nichts-Prinzips auf die Berechnung des Gebührenstreitwerts führte bei der Berücksichtigung von Nebenforderungen im Übrigen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Denn wenn bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages die Hauptforderung auch nur in einem ganz geringen Umfang - und sei es auch nur im Umfang von 1,00 € - erloschen und dadurch ein ganz geringfügiger Teil der Nutzungen zur Hauptforderung erstarkt wäre, müssten gleichwohl auch alle weitergehenden Nutzungen in voller Höhe bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Berücksichtigung finden; hätte der Versicherer demgegenüber die Forderung auch nicht teilweise befriedigt, fänden die Nutzungen insgesamt keine Berücksichtigung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2019, Az.: 8 U 275/18, Rn. 61 ff.; a. A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19, Rn. 7 ff., jeweils zitiert nach juris, mit dem Argument, dass bei BGH, a. a. O., nicht nur Ausführungen zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert erfolgt seien, sondern zugleich eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes in identischer Höhe stattgefunden habe, damit allerdings unter Außerachtlassung des Umstandes, dass in dem letztgenannten Fall der Rückkaufspreis bereits an den Versicherungsnehmer erstattet worden war). b. Nach seinem Vortrag hat der Kläger Beiträge in einer Gesamthöhe von 22.975,77 € an die Beklagte gezahlt. Davon bringt er zu Gunsten der Beklagten jedenfalls Risikokosten in Höhe von 0,05 Prozent in Abzug, sodass (22.975,77 € x 99,95 % =) 22.964,28 € verbleiben. Dahinstehen kann, ob die weitergehenden Darlegungen des Klägers so zu verstehen sind, dass er der Beklagten darüber hinaus Verwaltungs- und Abschlusskosten in Höhe von (insgesamt) einem Prozent zu Gute hält; denn eine ergänzende Reduzierung um (22.975,77 € x 1 % =) 229,76 € wirkte sich auf die einschlägige Gebührenstufe nicht aus. 3. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG sind die Streitwerte für (Zwischen)Feststellungsklage sowie für die Stufenklage zusammenzurechnen, wobei es aber der Prüfung bedarf, inwiefern der Feststellungsantrag neben dem Hauptantrag eigenständige Bedeutung hat; ist eine wirtschaftliche Teilidentität gegeben wie hier nach den Ausführungen zuvor unter Ziffern 1a) und 2), verbietet sich eine vollständige Wertaddition. In Anlehnung an die Fälle der Verbindung einer Klage auf Leistung aus einem Versicherungsverhältnis mit einer solchen auf Feststellung von dessen Fortbestand kann daher für die (Zwischen)Feststellungsklage nur der Wert der mit einer wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrages entfallenden Beitragspflicht des Klägers in die Streitwertfestsetzung einbezogen werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 477/15, - zitiert nach juris -, Rn. 12 ff. m. w. N.). Der sich danach errechnende Gesamtbetrag in Höhe von (22.964,28 € + 5.591,88 € =) 28.556,16 € fällt in die Gebührenstufe von bis zu 30.000,00 €. 4. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wäre vor dem Hintergrund der Erläuterungen oben unter Ziffer 2) gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern und auf (bloß) bis zu 25.000,00 € festzusetzen, nachdem eine Zwischenfeststellungsklage dort (noch) nicht streitgegenständlich war.