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Beschluss

9 U 63/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.03.2020, Aktenzeichen 332 O 183/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.03.2020, Aktenzeichen 332 O 183/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage nur zum Teil stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat einen über die von der Beklagten erbrachten Zahlungen hinausgehenden Anspruch nicht hinreichend dargelegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Versicherungsnehmer Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, nicht zu (vgl. Urteile vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15; vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14; vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14). Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur auf die tatsächlich angefallenen Risikokosten, sondern auf die Risikokosten in der von der Beklagten kalkulierten Höhe abzustellen (BGH, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, Rn. 14, juris). Bezüglich etwaiger Nutzungen aus einem Betrag in Höhe des Verwaltungskostenanteils der Prämie kann dahin stehen, ob der Kläger hinreichend dazu vorgetragen hat, dass die Beklagte durch Verwendung dieses Anteils der Prämie den Einsatz anderer Finanzmittel in gleicher Höhe erspart hat, die sie zur Ziehung von Nutzungen hat verwenden können. Es fehlt nämlich auf jeden Fall hinreichender Vortrag zur Höhe der gezogenen Nutzungen auf den Verwaltungskostenanteil, die der Kläger anhand der Nettoverzinsung berechnet. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich ausgeführt, dass zur Darlegung der Höhe der vom Versicherer gezogenen Nutzungen bezüglich des Verwaltungskostenanteils der Prämie die Bezugnahme auf die ausweislich der Geschäftsberichte des Versicherers von diesem erzielte Nettoverzinsung nicht ausreichend ist (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 512/14, Rn. 27 f., zitiert nach juris). Auf diese Entscheidung hat der Kläger selbst – zutreffend – hingewiesen (Seite 32 der Klagschrift). Das Landgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, einen Anspruch des Klägers auf die von ihm geltend gemachten Nebenforderungen verneint. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.