Urteil
V ZR 128/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Prozessführung für die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch ohne Beschluss wirksam sein.
• Eine solche Prozessführungsermächtigung ist materiell-rechtlich grundsätzlich bis zur vollständigen Vornahme des Hauptgeschäfts widerruflich (§ 183 BGB entsprechend anzuwenden).
• Wird die Ermächtigung vor der Einlassung des Beklagten zur Hauptsache widerrufen, führt das zum Erlöschen der Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters und damit zur Unzulässigkeit der Klage; ist der Widerruf erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt, bleibt die Klage nur mit Zustimmung des Beklagten als unzulässig abweisbar.
• Die prozessuale Zulässigkeit der Zurückweisung einer Nebenintervention durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO angreifbar.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Prozessführungsermächtigung bei Wohnungseigentum führt ggf. zur Klageunzulässigkeit • Eine Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Prozessführung für die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch ohne Beschluss wirksam sein. • Eine solche Prozessführungsermächtigung ist materiell-rechtlich grundsätzlich bis zur vollständigen Vornahme des Hauptgeschäfts widerruflich (§ 183 BGB entsprechend anzuwenden). • Wird die Ermächtigung vor der Einlassung des Beklagten zur Hauptsache widerrufen, führt das zum Erlöschen der Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters und damit zur Unzulässigkeit der Klage; ist der Widerruf erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt, bleibt die Klage nur mit Zustimmung des Beklagten als unzulässig abweisbar. • Die prozessuale Zulässigkeit der Zurückweisung einer Nebenintervention durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO angreifbar. Die Kläger sind Eigentümer einer von zwei Wohnungen einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft; die andere Wohnung gehört dem Nebenintervenienten. Beide gehören zu einer Wohnanlage, die an die zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage der Beklagten angeschlossen ist. Die Kläger beantragten festzustellen, dass ihre Gemeinschaft keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt; der Nebenintervenient trat im Verfahren auf Seiten der Beklagten als weiterer Eigentümer hinzu. Der Nebenintervenient hatte den Klägern per Schreiben vom 2. März 2010 die Ermächtigung zur Prozessführung erteilt, diese Ermächtigung jedoch mit Schreiben vom 23. August 2013 widerrufen. Das Berufungsgericht hielt die Klage für unzulässig wegen fehlender Prozessführungsbefugnis; die Beklagte hat die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt. Die Kläger legten Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. • Der geltend gemachte Anspruch gehört materiell zum Verband der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 6 Satz 2 WEG); für die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen ist eine Ermächtigung des Berechtigten und ein schutzwürdiges Eigeninteresse erforderlich. • Die Kläger verfügten über ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung (Werterwartung und Dispositionsfreiheit ihres Wohnungseigentums). • Die vom Nebenintervenienten erteilte schriftliche Ermächtigung vom 2. März 2010 war materiell wirksam; ein Beschluss der Eigentümerversammlung war hierfür nicht erforderlich, insbesondere in einer zweigliedrigen Eigentümergemeinschaft genügt die Zustimmung des anderen Eigentümers. • Materiell-rechtlich ist die Prozessführungsermächtigung der Verfügungsermächtigung (§ 185 BGB) vergleichbar; daher ist § 183 BGB (Widerruf bis zur Vornahme des Hauptgeschäfts) analog anzuwenden. • Die Prozessführungsermächtigung umfasst nicht nur die Klageerhebung, sondern die gesamte Führung des Rechtsstreits; daher kann sie während des Verfahrens widerrufen werden, solange noch Prozesshandlungen zur Durchsetzung des Rechts erforderlich sind. • Verfahrensrechtlich bleibt ein Widerruf ohne Wirkung, wenn er nach Beginn der mündlichen Verhandlung der Hauptsache erfolgt, es sei denn, der Beklagte stimmt einer Abweisung der Klage als unzulässig zu; dies schützt den Gegner vor dem Entzug der Entscheidungsmöglichkeit durch den Kläger. • Im vorliegenden Fall war der Widerruf materiell wirksam und erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hatte; die Beklagte hat jedoch der Abweisung der Klage als unzulässig zugestimmt, weshalb die Klage unzulässig abgewiesen werden konnte. • Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nebenintervention durch das Oberlandesgericht ist nicht mit sofortiger Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO anfechtbar, sodass der entsprechende Revisionsangriff unzulässig ist. Die Revision der Kläger wird in der Sache zurückgewiesen; die Klage war unzulässig, weil der Nebenintervenient seine zuvor erteilte Ermächtigung zur Prozessführung wirksam widerrufen hatte und dadurch die Prozessführungsbefugnis der Kläger entfiel. Da die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hatte, war eine Abweisung der Klage ohne ihre Zustimmung grundsätzlich nicht zulässig; die Beklagte hat jedoch ausdrücklich die Abweisung als unzulässig beantragt, sodass die Abweisung sachgerecht war. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; sie haben auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. Insgesamt blieb somit die Klage in der Hauptsache erfolglos, weil die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung des verbandsbezogenen Anspruchs nicht mehr vorlagen.