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Urteil

5 U 96/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0710.5U96.23.00
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Leitsätze
1. Zum Leistungsversprechen einer Rückdeckungsversicherung, die zur Finanzierung einer Unterstützungskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von dieser unterhalten wird (sog. rückgedeckte Unterstützungskasse).(Rn.46) 2. Eine solche Rückdeckungsversicherung, bei der der einzelne Arbeitnehmer lediglich Gefahrperson ist, berechtigt diesen nicht dazu, eigene Ansprüche auf die versicherten Leistungen (hier: wegen Berufsunfähigkeit) – auch – unmittelbar gegen den Versicherer geltend zu machen.(Rn.51) 3. Der einzelne Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall regelmäßig auch kein – zur Begründung einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderliches – schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Inanspruchnahme des Versicherers auf Leistung an die Unterstützungskasse.(Rn.53)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 2023 verkündete, durch Beschluss vom 4. Oktober 2023 berichtigte Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 308/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.609,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Leistungsversprechen einer Rückdeckungsversicherung, die zur Finanzierung einer Unterstützungskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von dieser unterhalten wird (sog. rückgedeckte Unterstützungskasse).(Rn.46) 2. Eine solche Rückdeckungsversicherung, bei der der einzelne Arbeitnehmer lediglich Gefahrperson ist, berechtigt diesen nicht dazu, eigene Ansprüche auf die versicherten Leistungen (hier: wegen Berufsunfähigkeit) – auch – unmittelbar gegen den Versicherer geltend zu machen.(Rn.51) 3. Der einzelne Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall regelmäßig auch kein – zur Begründung einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderliches – schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Inanspruchnahme des Versicherers auf Leistung an die Unterstützungskasse.(Rn.53) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 2023 verkündete, durch Beschluss vom 4. Oktober 2023 berichtigte Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 308/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.609,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger hat mit seiner am 18. Oktober 2022 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit aus einem bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag zugunsten der G. Unterstützungskasse e.V. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) geltend gemacht. Er war bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum 31. Oktober 2020 Arbeitnehmer der T. Europe NV, die ihm im Juni 2016 eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung in Form von Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung erteilt hatte, wobei die Durchführung über die Versicherungsnehmerin als rückgedeckte Unterstützungskasse erfolgen sollte (Leistungsausweis für den Kläger und Leistungsplan, Anlagen B2 und B3). Hierzu unterhielt die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Tarif R8KM1 (Vers.-Nr. …), die Versicherungsnehmerin war Beitragsschuldnerin und Bezugsberechtigte, der am 27. September 1966 geborene Kläger war versicherte Person (= Gefahrperson). Ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K1) war vereinbarter Versicherungsbeginn der 1. Mai 2016, vereinbarter Versicherungsablauf der 1. Mai 2033 (jeweils 12h00). Als „Leistung im Berufsunfähigkeitsfall“ waren u.a. eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 625,- Euro sowie eine Überschussbeteiligung, u.a. in Form einer Gewinnrente nach dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, vereinbart; Gegenstand des Vertrages waren u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den Todesfall (Risikoversicherung, Anlage K3 – im Folgenden: „ALB“) und die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlage K4 – im Folgenden „BUZ“). Ausweislich eines Nachtrages zum Versicherungsschein vom 30. Juni 2022 (Anlage B4) wurden der Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ab dem 1. März 2021 beitragsfrei gestellt und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ausgeschlossen; das ab dem 1. März 2021 bis zum Vollzug der Beitragsfreistellung angefallene Beitragsguthaben in Höhe von 1.155,- Euro wurde von der Beklagten an die Unterstützungskasse zurückgezahlt. B. § 6 ALB lautet: (1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben, es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bezeichnet. (…) § 11 BUZ lautet: (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. … (…). (4) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. (…) (6) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung. Zum Umfang der Leistungspflicht heißt es in § 4 BUZ ferner: Sofern der Tarif im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) als Rückdeckungsversicherung einer Direktzusage oder einer Unterstützungskassenversorgung verwendet wird, besteht für den Versicherungsnehmer und die versicherte Person kein Anspruch auf alle beschriebenen Leistungsoptionen. Der Umfang der Versorgung richtet sich einzig nach der arbeitsrechtlichen Zusage bzw. dem gültigen Leistungsplan der Unterstützungskasse. Der – im Leistungsausweis der Arbeitgeberin für den Kläger in Bezug genommene – Leistungsplan zwischen der Versicherungsnehmerin und der Arbeitgeberin (Anlage B3) enthält u.a. folgende Regelungen: 2. Art und Höhe der Versorgungsleistungen Die Art und die Höhe von Versorgungsleistungen richten sich nach diesem Leistungsplan. Die Unterstützungskasse schließt für die in diesem Leistungsplan festgelegten Leistungen eine Rückdeckungsversicherung in voller Höhe auf das Leben des Leistungsanwärters bei der G. Lebensversicherung AG ab. Leistungen aus diesen Verträgen stehen allein der Unterstützungskasse zu. Die Versicherungsleistungen gemäß diesem Leistungsplan entsprechen den Leistungen, die sich aus dieser Rückdeckungsversicherung ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass das Trägerunternehmen die Beiträge während der gesamten Dauer bis zum Pensionsalter gemäß Ziff. 1.4 zuwendet. (…). 5. Leistungen bei Invalidität Leistungen wegen Invalidität werden gewährt, wenn ein Leistungsanwärter vor Erreichen der Altersgrenze wegen Berufsunfähigkeit aus den Diensten des Trägerunternehmens ausscheidet. (…). 10. Ausschluss von Rechtsansprüchen Nach der gesetzlichen Definition gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG ist eine Unterstützungskasse eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keine Rechtsansprüche gewährt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht und nicht der Steuerpflicht unterliegt, hat jedoch keine nachteiligen Folgen für den Leistungsanwärter und -empfänger der Unterstützungskasse. Die Versorgung hat aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung dieselbe Qualität, als wäre diese unmittelbar vom Trägerunternehmen zugesagt worden. (…). Im November 2020 machte der Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend, wobei er angab, seit November 2019 unter einer mittelgradigen depressiven Episode zu leiden. Die Versicherungsnehmerin betraute daraufhin die Beklagte mit der Leistungsprüfung, die ihr mit Schreiben vom 8. April 2022 (Anlage K5) mitteilte, dass nach den ihr übermittelten Unterlagen „lediglich eine vorübergehende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit“ vorliege, sie deshalb ihre Leistungspflicht ab dem 1. Dezember 2019 anerkenne und diese zum 28. Februar 2021 wieder einstelle. Für die Dauer der Anerkennung erbrachte sie die versicherten Leistungen an die Versicherungsnehmerin, die die Berufsunfähigkeitsrente abrechnete und nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen an den Kläger 7.974,05 Euro auszahlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2022 (Anlage K6) forderte der Kläger die Beklagte auf, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit auch über den 28. Februar 2021 hinaus an ihn, hilfsweise an die Versicherungsnehmerin, zu erbringen. In der weiteren Korrespondenz mit dem späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers bekräftigte die Beklagte ihre Entscheidung, auch unter Auseinandersetzung mit Einwänden des Klägers gegen die von ihr vorgenommene „Uno-Actu“-Entscheidung (Schreiben vom 21 Juli 2022, Anlage K7). Auf Bitte des Klägers an die Versicherungsnehmerin, ihn zu ermächtigen, Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, teilte diese ihm mit E-Mail vom 1. August 2022 zunächst mit, die Anfrage sei zur Beantwortung an die Leistungsprüfungsabteilung der Beklagten weitergeleitet worden, die Klärung und Beantwortung müsse von dort erfolgen; eine weitere Aufforderung vom 27. März 2023 beantwortete sie dahin, dass nach Rücksprache mit den Vorständen und der Rechtsabteilung der Beklagten „keine Verpflichtung“ der Unterstützungskasse bestehe, „Ansprüche abzutreten“. Der Kläger, der die von der Beklagten zur Begründung ihrer Leistungseinstellung angenommene deutliche Besserung seiner Gesundheit zum 23. Februar 2021, die formalen Anforderungen an eine solche Entscheidung und die Berechtigung, sie mit dem Anerkenntnis zu verbinden, bezweifelt, hat sich, zunächst unter Verweis auf seine „Aktivlegitimation“ und später unter Berufung auf eine entsprechende Prozessführungsbefugnis, für berechtigt gehalten, Ansprüche gegen die Beklagte zugunsten der Versicherungsnehmerin geltend zu machen. Sein rechtliches Interesse folge aus der „gesetzlichen Treuhänderstellung“ der Versicherungsnehmerin, ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen nicht für sich zu behalten und diese an den sachlich berechtigten Kläger auszukehren. Da die Versicherungsnehmerin keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen wolle, bestehe ein rechtliches Interesse des Klägers an der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche; dagegen bestehe aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder auf Seiten des Klägers noch seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein rechtliches Interesse oder ein arbeitsvertraglicher Anspruch dahingehend, dass diese die Ansprüche geltend mache. Die Versicherungsnehmerin sei auch damit einverstanden, dass der Kläger die Forderung geltend mache; es liege eine zumindest konkludente Einziehungsermächtigung vor, die Versicherungsnehmerin habe jedenfalls keine Einwände gegen die Geltendmachung erhoben und auch kein Interesse daran, die Ansprüche selbst auf eigene Kosten geltend zu machen, zumindest sei das Berufen der Beklagten auf die fehlende Prozessführungsbefugnis daher auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Beklagte habe kein Interesse daran, nur von der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen zu werden, und versuche, sich durch unlautere Einflussnahme auf diese aus ihrem Leistungsversprechen „zu stehlen“. Dass sie rechtsmissbräuchlich handele, folge auch daraus, dass sie bereits vor Klageerhebung mit dem Kläger korrespondiert habe. Gestützt auf diese Begründung hat der Kläger zuletzt – mit mehreren Haupt- und Hilfsanträgen – beantragt, die Beklagte zur Zahlung rückständiger und künftiger Versicherungsleistungen in Form von Berufsunfähigkeitsrente und Überschussbeteiligung an die Versicherungsnehmerin zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Kläger für nicht prozessführungsbefugt und nicht aktivlegitimiert erachtet; allein die Versicherungsnehmerin könne ihre eigenen Rechte aus der Versicherung gegen die Beklagte geltend machen. Für eine Prozessstandschaft fehlte es sowohl an der Ermächtigung der Versicherungsnehmerin, als auch am schutzwürdigen Interesse des Klägers, der dadurch auch nicht schutzlos gestellt sei, weil er einen gleichwertigen Versorgungsanspruch gegen seine ehemalige Arbeitgeberin aus der erteilten Versorgungszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) habe. In der Sache hat sich die Beklagte für berechtigt gehalten, die von ihr anerkannten Leistungen zugleich rückwirkend einzustellen. Dies sei zulässig, der Kläger sei über den 28. Februar 2021 hinaus nicht berufsunfähig gewesen und auch in formaler Hinsicht sei die Einstellungsmitteilung ordnungsgemäß erfolgt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., W. und K. und mit dem angefochtenen, durch Beschluss vom 4. Oktober 2023 berichtigten Urteil (Bl. 190 ff., 221 f. GA-I), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers in der Hauptsache schon unzulässig. Dieser mache weder eigene Rechte geltend, noch sei er von der Versicherungsnehmerin als Rechtsinhaberin dazu ermächtigt worden. Dass sich die Beklagte auf die fehlende Prozessführungsbefugnis berufe, sei auch nicht treuwidrig, weil dem Kläger aufgrund der Versorgungszusage seiner früheren Arbeitgeberin eine ausreichende Absicherung zur Verfügung stehe, die vorliegende Vertragskonstruktion auch nicht einer Versicherung für fremde Rechnung vergleichbar sei und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass seitens der Beklagten unzulässiger Einfluss auf die Versicherungsnehmerin genommen worden sei. Auf das weitere Beweisangebot des Klägers, auch die Vorstände der Versicherungsnehmerin als Zeugen zu vernehmen, sei nicht zu erkennen gewesen, weil der Vortrag, diese hätten bei zutreffender Unterrichtung einer Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung zugestimmt, auf reinen Mutmaßungen beruhe. Hinsichtlich der Nebenforderungen, die der Kläger aufgrund einer entsprechenden Abtretung (Bl. 57 GA-I) befugtermaßen selbst geltend mache, sei die Klage unbegründet. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente sein Anliegen in zuletzt geltend gemachtem Umfange weiter. Er beanstandet im Wesentlichen die aus seiner Sicht unzureichenden Tatsachenfeststellungen zur behaupteten Prozessführungsbefugnis und zur rechtsmissbräuchlichen Verweigerung einer entsprechenden Ermächtigung, für die es insbesondere angesichts seines Hinweises auf mögliche Einflussnahmen der Beklagten auf das prozessuale Verhalten der Versicherungsnehmerin sowie greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass keine Rücksprache mit den Vorständen stattgefunden habe, einer Vernehmung der Vorstände der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bedurft hätte. Der Kläger beantragt (wörtlich, Schreibfehler im Original, Bl. 37 ff. GA-II), unter Abänderung des am 14. August 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die G. Unterstützungskasse e.V. zur Kennnummer 9027, 11.875,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 8.750,- Euro seit dem 9. April 2022 sowie aus jeweils weiteren 625,- Euro seit dem 2. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die G. Unterstützungskasse e.V. zur Kennnummer 9027 ab dem 1. Oktober 2022, längstens bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer am 1. Mai 2033, eine monatlich garantierte BU-Rente in Höhe von jeweils 625,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 1. Oktober 2022 und endend zum 1. Mai2033, zu zahlen, hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die G. Unterstützungskasse e.V. zur Kennnummer 9027 ab dem 1. Oktober 2022, längstens bis zum 31. März 2023, eine monatliche garantierte BU-Rente in Höhe von jeweils 625,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 1. Oktober 2022 und endend zum 31. März 2023, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die G. Unterstützungskasse e.V. zur Kennnummer 9027 dem Kläger die gem. § 10 BUZ vereinbarte Überschussbeteiligung durch Bildung einer Gewinnrente, längstens bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer vom 1. Mai 2033 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 1. Oktober 2022 und endend mit dem 1. Mai 2033, zu zahlen, hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die G. Unterstützungskasse e.V. zur Kennnummer 9027 dem Kläger die gem. § 10 BUZ vereinbarte Überschussbeteiligung durch Bildung einer Gewinnrente, längstens bis zum 31. März 2023, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 1. Oktober 2022 und endend mit dem 31. März 2023, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 3.197,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, hilfsweise an die C. Rechtsschutz-Leistungs-GmbH zur Vorgangsnummer: … zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 30 GA-II), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 5. Juni 2023 (Bl. 140 ff. GA-I) sowie des Senats vom 19. Juni 2024 (BI. 132 ff. GA-II) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung – wegen der Hauptforderung als unzulässig – abgewiesen. Dem Kläger stehen aus der von der Versicherungsnehmerin unterhaltenen Rückdeckungsversicherung keine eigenen Ansprüche auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit gegen die Beklagte zu. Auch ist er mangels gesetzlicher oder gewillkürter Prozessführungsbefugnis nicht berechtigt, diese, nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages nur der Versicherungsnehmerin zustehenden Ansprüche im Klagewege für diese geltend zu machen. 1. Der Kläger hat aus der von der Versicherungsnehmerin bei der Beklagten unterhaltenen Rückdeckungsversicherung keinen eigenen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit. Ein vertraglicher Leistungsanspruch besteht nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich zugunsten der Versicherungsnehmerin als Bezugsberechtigter, die auf diese Weise ihr eigenes Interesse an der Erfüllung eigener Verpflichtungen aufgrund der dem Kläger seitens dessen Arbeitgeberin gewährter Versorgungszusage abgesichert hat: a) Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, aus dem der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche ableitet, handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung zum Zwecke der Finanzierung einer Unterstützungskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (sog. rückgedeckte Unterstützungskasse). Bei der Altersversorgung über eine Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) handelt es sich um einen externen Durchführungsweg. Anders als bei der Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) bestehen hier keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer; Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherung ist die mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragte Unterstützungskasse, die Arbeitnehmer sind versicherte Personen (Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., Vor §§ 150-171 Rn. 45; vgl. BAG NZI 2011, 152, 154). Diese haben – trotz vereinbarter Freiwilligkeit der Leistungen, vgl. Nr. 10 des Leistungsplans der Arbeitgeberin des Klägers und § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG – grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse; daneben bleibt – jedenfalls im Falle deren Weigerung – auch der Arbeitgeber aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis verpflichtet, die geschuldete Versorgung zu leisten und dem Arbeitnehmer eine der Versorgungszusage entsprechende Versorgung zu verschaffen (vgl. BAG, ZIP 2007, 2326, 2327; OLG Köln VersR 2012, 472; Höfer, in: Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) – Bd. I: Arbeitsrecht, 29. EL März 2023, Kap. 3 Rn. 181). Die Rückdeckungsversicherung dient hier dazu, die Unterstützungskasse gegen das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalles abzusichern: Es handelt sich dabei also nicht um einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, sondern um ein reines Finanzierungsinstrument der Unterstützungskasse, die dieses regelmäßig im eigenen Interesse unterhält (vgl. BAG, NZA-RR 2016, 550, 551; Vogelsang, in: Schaub ArbR-HdB 20. Aufl., § 275 Rn. 23; Heiss/Mönnich, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., Vor §§ 150-171 Rn. 63; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl., Kap. 4 Rn. 82). Auch dem Arbeitgeber des Versicherten stehen keine vertraglichen Rechte an der Rückdeckungsversicherung zu (vgl. BAG, NZI 2011, 152). Vielmehr entspricht es allgemein dem vertraglichen Konstrukt, dass bei Rückdeckungsversicherungen rückgedeckter Unterstützungskassen weder Ansprüche der versicherten Personen noch des Trägerunternehmens bestehen und im Streitfall der Arbeitnehmer daher nicht den Versicherer, sondern die Unterstützungskasse – vor dem Arbeitsgericht – verklagen muss (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. 4 Rn. 82 und 85; Uckermann, in: Uckermann, Betriebliche Altersversorgung 2. Aufl., Kap. 17 Rn. 213). b) Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil richtig ausführt, gewährt auch der streitgegenständliche Versicherungsvertrag dem Kläger keine eigenen Ansprüche auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit; vielmehr wären solche hier, ungeachtet seiner in der Berufungsbegründung weiter vertretenen abweichenden – unzutreffenden – Ansicht, von ihm ausschließlich gegenüber der Versicherungsnehmerin oder ggf. seiner früheren Arbeitgeberin geltend zu machen gewesen. aa) Die Frage, wem die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung gebühren (= Deckungsverhältnis), beantwortet sich vorrangig – wie sonst auch – nach dem Versicherungsvertrag und den darin getroffenen Vereinbarungen. Anspruchsberechtigt ist danach bei einer Lebensversicherung (auch: Berufsunfähigkeitsversicherung, § 176 VVG) grundsätzlich der Versicherungsnehmer, d.h. – hier – die Unterstützungskasse, es sei denn, dieser hat einen Dritten – widerruflich oder unwiderruflich – als Bezugsberechtigten bezeichnet, dem daraus bei Eintritt des Versicherungsfalles ein Anspruch auf die Leistung unmittelbar zuwächst (§ 159 Abs. 1 VVG vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 13 ff.). Ein solches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen wurde dem Kläger hier jedoch nicht eingeräumt. Das folgt schon aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils, der gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert, wonach das Bezugsrecht hier der Versicherungsnehmerin zusteht, und entspricht auch dem Inhalt der vorgelegten Vertragsunterlagen und der in den Vertrag eingeschlossenen Versicherungsbedingungen. Denn gemäß B. § 6 ALB, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 BUZ mangels abweichender Bestimmung auch für die Zusatzversicherung gilt, erbringt die Beklagte die Leistung aus dem Vertrag an die Versicherungsnehmerin (= hier: die Unterstützungskasse) als Vertragspartner, es sei denn, diese hätte eine andere Person als bezugsberechtigt bezeichnet. Die Einräumung eines solchen Bezugsrechts erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 – IV ZR 150/05, VersR 2007, 784; Senat, Urteil vom 3. Mai 2006 – 5 U 578/00-48, VersR 2007, 780). Dafür, dass eine solche Einsetzung zugunsten des Klägers erfolgt wäre, ist jedoch nichts ersichtlich; insbesondere liegt auch in der Benennung des Arbeitnehmers als versicherte Person (= Gefahrperson), d.h. derjenigen Person, in der sich das versicherte Risiko (Tod, Arbeitsunfähigkeit etc.) verwirklicht, keine Einsetzung als Bezugsberechtigter; dieser (oder seine Hinterbliebenen) erlangen dadurch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer, sondern bleiben auf Ansprüche aus der Versorgungszusage beschränkt (Vogelsang, in: Schaub a.a.O., § 275 Rn. 23). bb) Der Kläger kann seine Anspruchsberechtigung vorliegend auch nicht darauf stützen, dass ihm Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder verpfändet worden wären. Davon abgesehen, dass er das selbst nicht geltend macht, liegen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Vereinbarung vor, zu deren Wirksamkeit es überdies einer Anzeige in Textform an die Beklagte bedürfte (B. § 8 ALB; vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 – IV ZR 111/91, VersR 1992, 561); vielmehr bestimmt – ganz im Gegenteil – § 11 Abs. 4 BUZ für die hier in Rede stehende Zusatzversicherung, dass die Versicherungsnehmerin Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „nicht abtreten oder verpfänden“ kann. Eine solche Regelung – die auch individualvertraglich nicht abbedungen wurde – steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-(zusatz-)versicherung nicht verfügt werden kann (vgl. § 17 VVG). Sie begegnet jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation auch keinen durchgreifenden Bedenken, weil bei einem Ausfall der Unterstützungskasse der Insolvenzschutz durch den Träger der Insolvenzsicherung gewährt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG) und deshalb hier – anders als im Falle einer vom Arbeitgeber zwecks Absicherung der von ihm gegebenen Versorgungszugsage unterhaltenen Rückdeckungsversicherung; dazu Senat, Urteil vom 3. Mai 2006 – 5 U 578/00-48, VersR 2007, 780; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 46 Rn 236 – kein erkennbarer Bedarf für eine Abtretung und/oder Verpfändung sich daraus ergebender Ansprüche an den Versicherten besteht. cc) Schließlich ist der Kläger auch nicht deshalb selbst anspruchsberechtigt, weil es sich bei der streitgegenständlichen Rückdeckungsversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung gehandelt hätte, bei der die vertraglichen Rechte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherten zustehen und für die – mangels vorrangiger vertraglicher Abreden – die gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 ff. VVG gelten; dies ist, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, hier nicht der Fall. (1) Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an; insoweit bleibt es den Parteien des Versicherungsvertrages überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 2 ff.; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 43 Rn. 8 ff.). Von einer reinen Eigenversicherung des Versicherungsnehmers ist auszugehen, wenn dieser sich nur gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit dem Eintritt des Versicherungsfalles verbunden sind: In einem solchen Fall bleibt die versicherte Person nur Gefahrperson, der aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 – IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 23 f.). Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt aber vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll. Hier sollen der versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In einem solchen Fall liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor (BGH, Urteil vom 8. Februar 2006, a.a.O. Rn. 25). Soweit die Versicherung daneben möglicherweise auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers gelegen haben kann, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; BVerwG VersR 1987, 273; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 3). In der Berufsunfähigkeitsversicherung, in der versichertes Interesse regelmäßig der Schutz des Versicherten vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Statusverlusten ist, wird für die Frage, ob der Versicherte lediglich als Gefahrperson oder aber als Versicherter im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG zu betrachten, vornehmlich danach differenziert, ob die Versicherung vom Arbeitgeber zur Rückdeckung einer Versorgungszusage und aus diesem Grunde ausschließlich im Eigeninteresse genommen war, oder ob auch das Interesse des Versicherten an der Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtung seines Arbeitgebers gesichert werden sollte (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, a.a.O.; Senat, Urteil vom 13. April 2005 – 5 U 842/01-67, VersR 2006, 778; Urteil vom 3. Mai 2006 – 5 U 578/00-48, VersR 2007, 780; OLG Köln, Urteil vom 3. Juni 2011 – 20 U 168/10, juris; Rixecker, in Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 236; Brand, in: Bruck/Möller, VVG 10. Aufl., § 43 Rn. 13). (2) Die danach gebotene Auslegung im Einzelfall (§§ 133, 157 BGB) ergibt hier bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände, auch ungeachtet der weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung, dass die streitgegenständliche Rückdeckungsversicherung nicht für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG geschlossen wurde, weil damit – wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgehalten wird – ausschließlich eigene Interessen der Versicherungsnehmerin abgesichert werden sollten und nicht auch solche des Klägers (oder anderer Arbeitnehmer von Mitgliedsunternehmen der Unterstützungskasse) als Gefahrperson(en). Wie das Landgericht richtig annimmt, dient der Vertrag, dessen Bedingungen durch Bezugnahme auf den Leistungsplan etwaige Leistungen allein der Unterstützungskasse zuweisen und für den konsequenterweise kein von der Person des Versicherungsnehmers abweichendes Bezugsrecht vorgesehen ist, nicht der Absicherung von Risiken des Klägers, insbesondere des Einkommensverlustes bei gesundheitsbedingter Einbuße seiner Fähigkeit zur Berufsausübung; vielmehr wird insbesondere dieses (nach Behauptung des Klägers hier verwirklichte) Risiko bereits vollumfänglich durch die – von der Rückdeckungsversicherung losgelöst zu betrachtende – Versorgungszusage des Arbeitgebers abgesichert; daneben tritt – ungeachtet der in den Leistungsplan übernommenen missverständlichen Definition in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG – eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Einstandspflicht der Unterstützungskasse (vgl. BAG, ZIP 2007, 2326, 2327), die im Insolvenzfalle durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG zugunsten des einzelnen Versorgungsempfängers abgesichert ist. Diese vertraglichen Abreden streiten, ebenso wie die darin zum Ausdruck kommende wechselseitige Interessenlage durchgreifend für die Annahme einer reinen Eigenversicherung (so auch schon Senat, Urteil vom 3. Mai 2006 – 5 U 578/00-48, VersR 2007, 780; ferner OLG Köln, Urteil vom 3. Juni 2011 – 20 U 168/10, juris Rn. 21 a.E.; Heiss/Mönnich, in: MünchKomm-VVG a.a.O., Vor §§ 150-171 Rn. 63; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 43 Rn. 8; Schaaf in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., Vor §§ 43- 48 Rn. 27), zumal auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die am Versicherungsvertrag beteiligten Parteien den Willen hatten, den einzelnen Arbeitnehmer – hier: den Kläger – unmittelbar zu begünstigen. Dieser bedarf nach der dargestellten Rechtslage keines derart weitgehenden Schutzes in Gestalt eines weiteren Schuldners für die ihm durch seinen Arbeitgeber zugesagten Leistungen, weil er diese in gleichem Umfange bereits ihm gegenüber sowie vorrangig gegenüber der Unterstützungskasse geltend machen kann. Demgegenüber besteht auf Seiten der Unterstützungskasse lediglich das – billigenswerte – Anliegen, etwaige Zahlungsverpflichtungen aus einem solchen Leistungsfall durch Ansprüche gegen den Rückdeckungsversicherer abzusichern. Weitergehende Interessen auch in Bezug auf einzelne Gefahrpersonen, in denen sich dieses Risiko lediglich verwirklicht, hat diese – erkennbar – nicht. 2. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Kläger vorliegend auch nicht für berechtigt erachtet, die ihm selbst nicht zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Seine dafür erforderliche Prozessführungsbefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487), ergibt sich weder aus dem Gesetz, das entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung für den vorliegenden Fall keine Regelungen trifft, noch aus einer rechtsgeschäftlichen Ermächtigung, wie sie der Kläger behauptet. Eine solche „gewillkürte Prozessstandschaft“ ist zwar zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486; Beschluss vom 19. Juli 2023 – IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020; RGZ 91, 390, 395 f.; Althammer, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., Vor § 50 Rn. 40; BeckOK ZPO/Hübsch, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 51 Rn. 46 ff.); für beides ist hier jedoch, wie im Senatstermin erörtert, nichts ersichtlich: a) Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es diesem im Streitfall schon an dem für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderlichen schutzwürdigen Interesse an einer eigenen Inanspruchnahme der Beklagten zugunsten der Versicherungsnehmerin. aa) Das schutzwürdige Eigeninteresse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat; es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242; Urteil vom 19. September 1995 – VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; Althammer, in: Zöller, a.a.O., Vor § 50 Rn. 40). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu aber nicht (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/08, NJW-RR 2009, 1213; BeckOK ZPO/Hübsch, a.a.O., § 51 Rn. 50). Außerdem muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse des Prozessstandschafters gerade auch auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung er ermächtigt worden ist; denn die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, bei der es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, findet nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozesstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486 m. zust. Anm. Gruber; Althammer, in: Zöller, a.a.O., Vor § 50 Rn. 40). bb) Ein – so verstandenes – schutzwürdiges Eigeninteresse hat der Kläger als Gefahrperson der von der Versicherungsnehmerin für eigene Rechnung gehaltenen Rückdeckungsversicherung jedoch nicht. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, hätte eine Entscheidung über die vorliegende Klage keinen – selbst wirtschaftlichen – Einfluss auf die eigene Rechtslage des Klägers. Ob dem Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zustehen, entscheidet sich vielmehr ausschließlich nach der im Verhältnis des Klägers zu seiner Arbeitgeberin erteilten Versorgungszusage und den darin im Einklang mit dem Leistungsplan mit der Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) vereinbarten Voraussetzungen. Dass im Leistungsfalle auch der Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) eigene Ansprüche gegen die Beklagte zustehen können, die die Zahlungspflichten der Versicherungsnehmerin wirtschaftlich abdecken, hat auf die (vermeintlichen) Ansprüche des Klägers keine Auswirkungen, weil diese ohne Rücksicht auf die Leistungen der Beklagten erfüllt werden müssten und der Kläger durch mögliche Zahlungen der Beklagten an die Versicherungsnehmerin – selbst für den Insolvenzfall – weder rechtlich noch wirtschaftlich besser gestellt würde. Dagegen ist der Umstand, dass zur Prüfung der Leistungspflicht notwendige Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit möglicherweise einfacher getroffen werden könnten, weil die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung möglicherweise denselben tatsächlichen Voraussetzungen unterliegen wie jene aus der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage, kein ausreichender Grund, ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der gewillkürten Prozessstandschaft zu bejahen. Solche Erwägungen betreffen allein Aspekte der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung; zur Begründung der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft sind sie nicht geeignet. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Klägers in der Berufungsbegründung auf eine fehlende Verpflichtung seines früheren Arbeitgebers (und ebenso der Versicherungsnehmerin), in einem möglichen Prozess vor den Arbeitsgerichten das Kostenrisiko zu tragen. Auch solche Erwägungen, die letztlich darauf abzielen, das eigene Kostenrisiko zu verringern oder auszuschließen (vgl. BeckOK ZPO/Hübsch, a.a.O., § 51 Rn. 57), sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen schlüssig zu begründen. b) Dessen ungeachtet, ist es auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Prozessführungsbefugnis des Klägers schon unter Verweis auf die fehlende Ermächtigung durch den Rechtsträger – hier: die Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin – verneint hat. aa) Davon, dass die Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) den Kläger entsprechend seiner Behauptung – ausdrücklich oder stillschweigend – zur Prozessführung ermächtigt hätte, hat das Landgericht sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu Recht nicht überzeugen können; an die diesbezüglichen Feststellungen ist der Senat gebunden, weil sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht bestehen (§ 529 Abs. 1 ZPO). Die dazu erforderliche Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist eine Prozesshandlung, für deren Erteilung, Bestand und Willensmängel mangels näherer Regelung in der ZPO grundsätzlich die Vorschriften des BGB gelten. Sie kann ausdrücklich erteilt werden oder sich aus schlüssigem Verhalten des Rechtsinhabers ergeben und muss bei Verhandlungsschluss vorliegen. Ihr Widerruf ist auch während des Rechtsstreits noch wirksam möglich, nach Beginn der mündlichen Verhandlung bedarf er verfahrensrechtlich aber der Zustimmung des Beklagten, damit die Klage als unzulässig abgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 128/14, NJW 2015, 2425; BeckOK ZPO/Hübsch, a.a.O., § 51 Rn. 48). Wie in dem angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird, hatte der Kläger die Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) zwar mehrfach dazu aufgefordert, ihm eine Ermächtigung zukommen zu lassen. Mit Recht schließt der Erstrichter aber aus den von ihm für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen Z. und K., die mit dieser Anfrage auf Seiten der Versicherungsnehmerin bzw. der Beklagten jeweils befasst waren, und den weiteren Unterlagen, dass eine solche Ermächtigung in der Folge nicht erteilt worden ist, der Vorstand der Versicherungsnehmerin nämlich nach einer entsprechenden Anfrage bei der Beklagten entschieden habe, dass eine solche nicht erteilt werden solle, und dies dem Kläger auch spätestens mit der in dem Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 18. April 2023 (Bl. 112 GA-I) – noch vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz – erklärten Verweigerung einer „Abtretung“ auch hinreichend deutlich gemacht worden sei. Die Berufung bringt gegen diese überzeugende Beweiswürdigung nichts Erhebliches vor. Ihre – in das Wissen der Vorstände der Versicherungsnehmerin und der Beklagten gestellte – Behauptung, diese hätten bei ordnungsgemäßer Information und Rücksprache ihre Einwilligung in die Prozessführung durch den Kläger erteilt, erkennt vielmehr an, dass die Annahme des Landgerichts, eine solche sei hier nicht erteilt worden, zutrifft. bb) Vergeblich beanstandet der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels erneut die Verweigerung der Ermächtigung durch die Versicherungsnehmerin als „treuwidrig“ bzw. „rechtsmissbräuchlich“; dies ist nicht der Fall, wie in der angefochtenen Entscheidung verfahrensfehlerfrei und auch sonst zu Recht angenommen wird. (1) Insoweit ist im Ausgangspunkt zunächst erneut in den Blick zunehmen, dass die Versicherungsnehmerin den Kläger nach dem Versicherungsvertrag schon gar nicht zur Prozessführung an ihrer Stelle ermächtigen durfte. Ohne Rücksicht auf den – vom Kläger als „Maulkorb“ bezeichneten – „Vorschlag“ der Rechtsabteilung der Beklagten, der dahingehenden Aufforderung des Klägers nicht zu entsprechen, wäre eine gleichwohl von ihr erteilte Ermächtigung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche. Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist es nämlich grundsätzlich Voraussetzung, dass der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Jedenfalls wenn eine Abtretung vertraglich untersagt wurde und das Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, dass ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozessführungsermächtigung unwirksam; ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 – VI ZR 243/02, VersR 2004, 492; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 Rn. 17). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt jedoch gemäß § 11 Abs. 4 BUZ einem umfänglichen Abtretungsverbot, das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll; denn danach ist es dem Versicherungsnehmer ausdrücklich untersagt, Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzutreten oder zu verpfänden. Der erkennbare – billigenswerte – Sinn und Zweck eines solchen Abtretungsverbotes in den Versicherungsbedingungen liegt im Rahmen der hier vorliegenden, ausschließlich im eigenen Interesse genommenen Rückdeckungsversicherung darin, dass der Versicherer sich im Leistungsfall nicht mit einem ihm unbekannten und vom Versicherungsnehmer aufgedrängten Dritten auseinandersetzen muss (Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar 4. Aufl., § 17 Rn. 8; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 17 Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 207/08, VersR 2010, 936; Urteil vom 13. Juli 1983 – IVa ZR 226/81, VersR 1983, 945; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 U 41/23, RuS 2024, 371). Diesem Zweck widerspräche es, wenn die Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte einer einzelnen Gefahrperson eine Einziehungsermächtigung erteilen und dieser dadurch die Möglichkeit einräumen könnte, unmittelbar – auch – gegen den Rückdeckungsversicherer vorzugehen. (2) Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen werden, hat das Landgericht das Berufen der Beklagten auf die fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht für treuwidrig erachtet. Konkrete Erklärungen, die darauf hindeuten, dass die Beklagte diesen Einwand nicht erheben oder gar darauf verzichten würde, auf die der Kläger hätte vertrauen dürfen, liegen nicht vor; allein, dass sie nach der Anmeldung von Ansprüchen der Versicherungsnehmerin vertragsgemäß die Leistungsprüfung durchführte, sich danach rückwirkend zu befristeten Leistungen bereiterklärte und in der Folge mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten korrespondierte, d.h. – schlicht – ihren vertraglichen Pflichten nachkam, genügt dafür nicht. Auch sonst verstößt das Berufen der Beklagten auf die Rechtsfolgen des vertraglichen Abtretungsverbots, mithin auch auf die Unzulässigkeit einer Prozessführungsermächtigung, hier nicht gegen Treu und Glauben. Solches wird allgemein – insbesondere für die hier allerdings nicht gegebene Konstellation der Fremdversicherung – angenommen, wenn der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer für den Versicherten erhobenen Anspruch abgelehnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu erkennen gegeben hat, dass er den Anspruch von sich aus nicht weiterverfolgen will (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 – II ZR 153/61, BGHZ 41, 327; Urteil vom 4. Mai 1983 – IVa ZR 106/81, VersR 1983, 823; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 U 41/23, RuS 2024, 371). Der Grund dafür ist, dass in diesem Fall der Versicherer die Person des Versicherten (= Anspruchsinhabers) und die sonstigen, für die Beurteilung des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände bereits aus seinen bisherigen Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer kennt und wiederum nur mit einem Verhandlungs- und Prozessgegner, nämlich dem Versicherten, zu rechnen braucht, während andererseits dem Versicherten zur Vermeidung eines Anspruchsverlustes nur der äußerst umständliche und zeitraubende Weg bliebe, gegen den Versicherungsnehmer aus dem zwischen diesem und dem Versicherten bestehenden Rechtsverhältnis gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, den Versicherungsnehmer zur Erhebung einer Klage gegen den Versicherer zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 – II ZR 153/61, BGHZ 41, 327; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 44 Rn. 114). Auf den vorliegenden Fall treffen diese Erwägungen nicht zu. Wie das Landgericht zutreffend herausstellt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Rückdeckungsversicherung nicht um eine Versicherung für Rechnung des Klägers, aus der dieser selbst anspruchsberechtigt und – unter den genannten Voraussetzungen – in seinen Rechten gefährdet wäre; vielmehr stehen dem Kläger – ganz im Gegenteil – eigene, gleichwertige Leistungsansprüche aus der Versorgungszusage seines Arbeitgebers zu, die er außer gegen diesen auch gegenüber der Versicherungsnehmerin geltend machen könnte. Der Senat teilt die Einschätzung, dass die fehlende Ermächtigung zur unmittelbaren Inanspruchnahme – auch – der Beklagten den Kläger vor diesem Hintergrund nicht unzumutbar beeinträchtigt, zumal dieser daraus selbst keinen unmittelbaren Vorteil erlangen würde. (3) Ohne Erfolg wiederholt der Kläger in der Berufungsbegründung seine – unter Beweis durch die Anhörung/Vernehmung der Vorstände der Versicherungsnehmerin und der Beklagten gestellte – Behauptung, die Vorstände der Unterstützungskasse seien nicht vollständig und richtig informiert worden, hätten jedoch bei zutreffender Unterrichtung einer Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung zugestimmt. Ob dieser Vortrag als „Behauptung ins Blaue hinein“ von vornherein unbeachtet bleiben durfte, wie das Landgericht angenommen hat (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Zurückweisung BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740, 1741 Rn. 6 ff.), kann dahinstehen. Denn der Vorwurf des Klägers, das Landgericht habe diesen Umstand mit Blick auf eine vermeintlich unlautere „Einflussnahme der Beklagten auf das prozessuale Verhalten der Unterstützungskasse“ nicht unaufgeklärt lassen dürfen, geht hier schon deshalb ins Leere, weil diese Behauptung nach dem oben Gesagten als wahr unterstellt werden kann. Da der Versicherungsvertrag in § 11 Abs. 4 BUZ ein – wirksames – Verbot der Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen durch den Versicherungsnehmer enthält, das, damit einhergehend, auch eine Fremdermächtigung zur Prozessführung untersagt, wäre eine von den Vorständen der Versicherungsnehmerin erteilte – unterstellte – Ermächtigung des Klägers, Ansprüche der Versicherungsnehmerin selbst geltend zu machen, unwirksam gewesen. Auf die nach Ansicht des Klägers ohne hinreichende Aufklärung getroffene Erwägung des Landgerichts, es seien keine Gründe ersichtlich, warum die Vorstände der Unterstützungskasse in irgendeiner Form vernünftigerweise hätten in Erwägung ziehen sollen, den Kläger zur Prozessführung zu ermächtigen, kommt es daher nicht an. Zutreffend ist vielmehr, dass das Berufen der Beklagten auf die fehlende Prozessführungsbefugnis selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Behauptung nicht treuwidrig ist: Weil die Beklagte aus den dargestellten Gründen nicht daran gehindert war, sich auf das wirksame vertragliche Abtretungsverbot zu berufen, kann es ihr – erst recht – nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, dass sie der Versicherungsnehmerin – möglicherweise auch ohne Rücksprache mit den Vorständen – auf deren Anfrage hin empfahl, die geforderte Ermächtigung nicht zu erteilen, weil das dem Abtretungsverbot widersprochen hätte. (4) Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 2024 (Bl. 137 f. GA-II), den der Senat zur Kenntnis genommen hat, gibt ebenfalls keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falles. Auch die wiederholten Hinweise des Klägers auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten anlässlich ihrer Regulierungsentscheidung gegenüber der Versicherungsnehmerin und seine weiterhin abweichende Beurteilung der Interessenlage sind – wie bereits ausgeführt wurde – kein ausreichender Grund, die Weigerung der Beklagten, sich auf einen Rechtsstreit mit dem nicht prozessführungsbefugten Kläger einzulassen für treuwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich zu erachten, zumal dieser auf ein solches prozessuales Vorgehen zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche nicht angewiesen ist. 3. Den vom Kläger als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren hat das Landgericht ebenfalls zu Recht als unbegründet angesehen und die Klage insoweit durch Sachurteil abgewiesen. Zwar können vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden, soweit es sich dabei um zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung handelte. Da dem Kläger gegen die Beklagte aber keine eigenen Ansprüche zustehen und er diese auch nicht zulässigerweise mittels (gewillkürter) Prozessstandschaft zugunsten der Versicherungsnehmerin belangt, sind Kosten, die in diesem Zusammenhang angefallen sein mögen, nicht durch eine sachdienliche Rechtsverfolgung veranlasst gewesen. 4. Die Kosten der mithin insgesamt erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich an den Gründen der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.