Urteil
418 HKO 5/21
LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0512.418HKO5.21.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Versicherungsschutz in der Kriegsrisikoversicherung hinsichtlich des Entzugs dreier Schiffe, wenn ein hoheitlicher Entzug nicht mit der für tatgerichtliche Überzeugungsbildung notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird.(Rn.208)
2. Einer Partei, die nicht vollständig wahrheitsgemäß vorträgt, können keine Beweiserleichterungen gewährt werden.(Rn.252)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 30%, Klägerin zu 2) zu 30%, Klägerin zu 3) zu 31%, Klägerin zu 4) zu 3%, Klägerin zu 5) zu 3% und die Klägerin zu 6) zu 3%.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt EUR 178.512.396,69.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Versicherungsschutz in der Kriegsrisikoversicherung hinsichtlich des Entzugs dreier Schiffe, wenn ein hoheitlicher Entzug nicht mit der für tatgerichtliche Überzeugungsbildung notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird.(Rn.208) 2. Einer Partei, die nicht vollständig wahrheitsgemäß vorträgt, können keine Beweiserleichterungen gewährt werden.(Rn.252) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 30%, Klägerin zu 2) zu 30%, Klägerin zu 3) zu 31%, Klägerin zu 4) zu 3%, Klägerin zu 5) zu 3% und die Klägerin zu 6) zu 3%. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert beträgt EUR 178.512.396,69. I. Die Klage ist (seit Beginn des Prozesses) zulässig. 1. Die Klägerinnen zu 1 bis 3 haben zunächst zulässigerweise als gewillkürte Prozessstandschafter geklagt. Die Ermächtigungen der Rechtsinhaber ergaben sich aus Anlage K 21 und K 38 - K 41. Das schutzwürdige rechtliche Interesse ergab sich aus dem Charakter der Sicherungszession (BeckOK ZPO, ZPO § 51 Rn. 54, beck-online). Ein Missbrauch des Rechtsinstituts war auch nicht wegen des Umstands anzunehmen, dass die Klägerinnen vermögenslos sind. Die Beklagte ist ausreichend durch die eingezahlte Kostensicherheit geschützt. Nach den Rückabtretungen, den Widerrufen der Ermächtigungen und dem Beitritt der finanzierenden Banken haben sich diese Fragen im Übrigen (weithin) erledigt. Die rechtshängigen Ansprüche werden nunmehr durch die jeweiligen Anspruchsinhaber geltend gemacht. 2. Die Parteierweiterung auf Klägerseite war zulässig. Eine Prozessführungsermächtigung kann mit materiell-rechtlicher Wirkung auch während des Rechtsstreits widerrufen werden, solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Prozessstandschafters geboten sind (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425, beck-online). So lag der Fall hier. Die als Klagänderung zu behandelnde Erweiterung des Klägerkreises war wegen der Vermeidung eines Doppelprozesses aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. 3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klagen der Klägerinnen 4 bis 6, auch nicht nach der erfolgten Regulierung durch die Hypothekenversicherer. Nach englischem Versicherungsrecht geht der Anspruch des Versicherten gegen den Schädiger mit der Entschädigung durch den Versicherer nicht auf diesen über. Es gilt vielmehr grundsätzlich the doctrin of subrogation. Wird eine Klage aufgrund einer subrogation erhoben, ist der Versicherte Kläger. Er erlangt die Stellung der klagenden Partei, die das ihr zustehende Recht geltend macht. Der Versicherte ist auch nach einer Subrogation Rechtsinhaber, das Urteil wirkt für und gegen ihn, so dass der Urteilsbetrag an ihn zu zahlen ist bzw. er bei Klageabweisung die Kosten zu tragen hat (OLG München, BeckRS 2011, 16078 Rn. 27, beck-online). Einer Offenlegung des Versicherers bedarf es nicht. II. Die Klage ist aber unbegründet. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass sich im vorliegenden Fall eine der versicherten Gefahren (dazu 1.) verwirklicht hat (dazu 2.) 1. Nach den Ziffern 1.2 und 1.6 IWSC deckt die hier vorliegende Kriegsversicherung unter anderem den Verlust eines versicherten Schiffes aufgrund von „capture, seizure, arrest, restraint, detainment, confiscation or expropriation“. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Prozessbevollmächtigten beider Seiten sowie der englischen Rechtsexperten M. T. Q.C. (Gutachten Anlage K 18) und J. K1 Q.C. (Gutachten Anlagen B 46 und 47) ist diesen – inhaltlich ohnehin eng zusammenhängenden – Begriffen gemeinsam immanent, dass es zu einer Entziehung aufgrund einer Verfügung von hoher Hand, d.h. von einer Regierung (oder einer anderen „überwältigenden Macht“) im Wege hoheitlichen Handelns, gekommen sein muss, und zwar ungeachtet der Frage, ob deutsches oder englisches Recht auf den Fall anzuwenden ist. Zudem käme auch bei Anwendung deutschen Rechts dem englischen Klausel- und Begriffsverständnis entscheidende Bedeutung zu. Auch bei der Eingrenzung des offenbar noch nicht ganz klar definierten Begriffs der "confiscation" wird – gestützt auf den allgemeinen Sprachgebrauch – vorausgesetzt, dass „a state seizes property“ (Miller, 3rd Edition, Rn. 21.8: "The ordinary meaning of confiscation is where a state appropriates property on the grounds of illegality.") Ob darüber hinaus der Begrifft “seizure” eine “zwangsweise" Inbesitznahme (mit einer gewissen Gewaltwirkung) erfordert, kann hier offenbleiben, da schon das Vorliegen einer „Verfügung von hoher Hand“ als solcher nicht mit Sicherheit feststeht. 2. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass es im vorliegenden Fall zu einem solchen hoheitlichen Entzug der drei Schiffe gekommen ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der von den Klägerinnen vorgetragene Sachverhalt in sich durchaus stimmig und plausibel ist. Bei Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte bleiben aber ganz erhebliche Zweifel am Vorliegen eines hoheitlichen Eingriffs des Staates Venezuela. Eine sichere Überzeugung vom Vorliegen eines hoheitlichen Entzugs der 3 Schiffe konnte das Gericht wegen erheblicher Zweifel in Bezug auf drei zentrale Elemente des Sachverhalts nicht gewinnen, und zwar in Bezug auf die Anlage K 8 (a), in Bezug auf Einreichung einer gefälschten Gerichtsentscheidung in Anlage K 24 (b) und in Bezug auf die Aussage des Zeugen G2 (c). Aus den übrigen Umständen kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf das Vorliegen eines hoheitlichen Entzugs der Schiffe geschlossen werden (d) und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der bei der Geltendmachung von Ansprüchen unter einer Kriegsrisikoversicherung vermutlich häufig vorkommenden Beweisnot (e). a) Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass es die in der Anlage K 8 verkörperte Verfügung des venezolanischen Ministers wirklich gegeben hat. Diese Zweifel gründen insbesondere in dem Vortragsverhalten von P. im Londoner Schiedsverfahren. Die Chronologie und der Inhalt des Vortrags von P. in dem dortigen Verfahren ist von großer indizieller Bedeutung, denn beides ist nicht nur objektiv feststellbar, sondern hat – anders als etwa die von den Klägerinnen genannten Pressemitteilungen – einen unmittelbaren und konkreten Bezug zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Es ist unstreitig, dass – obwohl P. selbst Adressat der Anlage K 8 war – dieses Dokument erst mehrere Monate nach dem behaupteten Erlass der Verfügung in das Londoner Schiedsverfahren eingeführt worden ist. Als Grund hierfür liegt es deutlich näher, dass die Verfügung schlicht nicht existiert hat, als dass prozesstaktische Umstände P. zu einem Zurückhalten der Präsentation gebracht haben könnten. Die Klägerinnen weisen zwar zutreffend darauf hin, dass es die Entscheidung von P. war, welche Prozessstrategie sie seinerzeit wählte, sei diese geschickt gewesen oder nicht. Hätte die Verfügung laut der Anlage K 8 aber tatsächlich existiert, wäre ein Hinweis durch P. hierauf in der Tat zum fraglichen Zeitpunkt geradezu zwingend gewesen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Prozess-Situation im Schiedsverfahren: Denn seinerzeit hatten die Klägerinnen das Thema „Marine an Bord der Schiffe“ ausdrücklich thematisiert, indem sie P. vorwarfen, militärisches Personal an Bord der Schiffe platziert zu haben. In den Schriftsätzen von P. als Schiedsbeklagter vom 20. Juni 2019 und 12. Juli 2019 finden diese behaupteten Vorkommnisse zu diesem Zeitpunkt aber keine Erwähnung, obwohl dort eingehend Stellung genommen wurde zum Thema „Befolgung des Rechts von Venezuela“ (Anlage B 35). Es ist in der Tat wenig plausibel, dass P. hier bloße Andeutungen dazu machte, P. könne nicht zu etwas verpflichtet werden, was gegen venezolanisches Recht verstoße, und dann die angebliche Verfügung nicht direkt vorlegt. Hinzu kommt die Würdigung einer weiteren prozessualen Besonderheit, die seinerzeit bestand. P. hatte im August 2019 im Schiedsverfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen begehrt mit dem Ziel, dass P. im alleinigen Besitz der Schiffe bleiben sollte. Es ist in der Tat nur schwer vorstellbar, warum sich bei P. bei diesem Antrag nicht ausdrücklich auf die Anlage K 8 bedient haben sollte, wenn diese damals tatsächlich existiert hätte. Hätte die Verfügung nach Anlage K 8 tatsächlich existiert, hätte deren Verschweigen hier keinen Sinn gemacht. Hinzu kommt, dass die – behauptete – Entsendung von Militärangehörigen dann zu einem etwas späteren Zeitpunkt im Schiedsverfahren durchaus thematisiert wurde. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten wurde die Anlage K 8 im Februar 2020 in dem zweiten Rechtsgutachten des venezolanischen Anwaltes von P. in das Londoner Schiedsverfahren eingeführt (Anlage B 19). Aus diesem Grund ist auch der Hinweis der Klägerinnen darauf, dass der von ihnen behauptete Entzug der Tanker im Schiedsverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen sein dürfte, nicht überzeugend, denn dies erklärt nicht, warum P. die – behauptete – Entsendung von Militär im Schiedsverfahren kurz darauf dann doch vorgetragen hat. Dass weder die Londoner Schiedsrichter noch die Schiedsparteien und ihre anwaltlichen Vertreter und auch nicht die venezolanischen Anwälte, die die Rechtsgutachten zum venezolanischen Recht verfasst haben und mit Schriftstücken der venezolanischen Behörden in der Tat bestens vertraut sein dürften, die Authentizität der Verfügung vom 1. März 2019 in Frage gestellt haben, spricht im Übrigen auch nicht für die Echtheit der Anlage K 8. Denn die Klägerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass es auf diese Frage bei der finalen materiell-rechtlichen Prüfung der Ansprüche der Schiedsklägerinnen im dortigen Hauptverfahren nicht ankam, denn nach dem dort zur Anwendung berufenen englischen Recht hat der Entzug eines Vertragsgegenstandes von hoher Hand wohl tatsächlich nicht zur Folge, dass eine zuvor ausgesprochene Kündigung unwirksam wird. Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch nichts anderes aus dem Hinweis der Klägerinnen auf die Geltung des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ). Zum damaligen Zeitpunkt, in dem ein finaler Schiedsspruch noch nicht ergangen war, ging es noch nicht um eine (ausgeschlossene) Nachprüfung der Entscheidung der Londoner Schiedsrichter durch venezolanische Gerichte. Auch der Hinweis darauf, dass P. seinerzeit ein Interesse daran gehabt hatte, eine Einigung mit den Klägerinnen zu 1 bis 3 herbeizuführen, erklärt nicht ein Verschweigen der Anlage K 8 zum damaligen Zeitpunkt. bb) Größte Zweifel an der Authentizität der Anlage K 8 ergeben sich zudem daraus, dass die Klägerinnen zu 1 bis 3 über ihre Hamburger Prozessbevollmächtigte (ersichtlich ohne deren Wissen) eine Fälschung von venezolanischen Gerichtsentscheidungen zur hiesigen Akte gereicht haben, und zwar in Gestalt der Anlage K 24. In dieser Anlage K 24 haben die Klägerinnen zu 1 bis 3 „Beschlüsse“ des „Dreizehnten erstinstanzlichen Gericht in Zivil-, Handels-, Verkehrs-, Bank- und maritimen Angelegenheiten des Gerichtsbezirks des Stadtgebietes C.“ mit Datum vom 16. März 2021 hier bei Gericht eingereicht. In diesen „Beschlüssen“ wird Bezug genommen auf die Anlage K 8. Laut diesen „Beschlüssen“ hatte das dortige Gericht angeblich entschieden, dass das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung der Londoner Schiedssprüche solange ausgesetzt werde, bis die Verfügung der Venezolanischen Regierung vom 1. März 2019 aufgehoben sei. Das Gericht verkennt nicht, dass sich hieraus nicht ergibt, dass die Anlage K 8 eine Fälschung ist. Die Bezugnahme auf die Anlage K 8 in den Beschlüssen ergibt aber, dass sich bei einem unbefangenen Leser der gefälschten Gerichtsentscheidung die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht, dass dieser den Eindruck von der tatsächlichen Existenz der Anlage K 8 erhält. Der Umstand, dass von Seiten der Klägerinnen unzutreffender Sachvortrag im Zusammenhang mit der Anlage K 8 gehalten worden ist, verkleinert nicht die Skepsis gegenüber der behaupteten Existenz dieser Verfügung, sondern vergrößert sie. Auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1 bis 3 hatten insofern – allerdings ersichtlich noch vor dem Offenbarwerden der Fälschung – darauf hingewiesen, dass es „einen klareren Nachweis für eine Entziehung von Hoher Hand“ „kaum geben“ dürfte. Dass es sich bei der Anlage K 24 um gefälschte Gerichtsbeschlüsse handelt, ergibt sich daraus, dass die Klägerinnen die Fälschung nicht nur nicht bestritten haben, sondern lediglich Überlegungen über Urheberschaft und Sinnhaftigkeit der Fälschung anstellen. Im Übrigen sprechen die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 4 bis 6 selbst von einer „Fälschung“ (Schriftsatz 14.9.2022 Rz. 42). Den dort kurz darauffolgenden Satz „selbst wenn mit Sicherheit davon auszugehen wäre“ wertet das Gericht angesichts des sonstigen Vortrags der Klägerinnen und der offen zwischen den Parteien diskutierten Merkwürdigkeiten hinsichtlich der Chronologie vor der Einreichung der Anlage K 24 nicht als ernsthaftes Bestreiten. Dass auch Gerichte in Venezuela insoweit zum Teil von einer Fälschung ausgehen und insoweit sogar Verbindungen zum hiesigen Gerichtsverfahren ins Spiel bringen (Urteile vom 15.11.22, Anlage K 68, sowie vom 17.3.2023, Anlage K 71) spielt bei dieser Sachlage keine Rolle. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die dortigen Gerichtsentscheidungen Ausdruck eines staatlichen Entziehungswillens von Venezuela in Bezug auf die drei Tanker sind. Es kann auch dahinstehen, ob den dortigen Gerichten eine verdächtige Eile oder eine bestimmte Gerichtsbesetzung oder Verstöße gegen Denkgesetze vorzuwerfen sind. c) Aufgrund der ganz erheblichen Zweifel an der schlichten Existenz der ministeriellen Anordnung, wie sie in Anlage K 8 zum Ausdruck kommen soll, scheidet die Anlage K 8 damit als eine Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung vollständig aus. d) Die Überzeugung vom Vorliegen eines staatlich angeordneten Entzugs der drei Tanker kann sich auch nicht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen G2 bilden. Der Zeuge hat angegeben, er sei als Angehöriger der Handelsmarine von der Personalabteilung angerufen worden, er solle auf dem Schiff R. O. Hausmeister und Koch sein. Er sei sofort losgefahren zum Hafen. Im Hafen von P. de la C. seien am Büro Soldaten gewesen. Das Boot, mit dem er zum Schiff gebracht worden sei, sei ein Militärboot gewesen, besetzt mit Soldaten. Der Kapitän des Schiffes, Herr R. R., habe ihm erzählt, dass „wir nicht sprechen können. Wir durften keinerlei Information auf der Brücke geben, alles wurde kontrolliert.“ An Bord des Schiffes seien „2 Soldaten pro Schiff“ gewesen. Um das Schiff seien Patrouillenboote des Militärs gekreist. Der Zeuge hat seine Aussage zwar sachlich und – unter Berücksichtigung seiner Situation in eim Gerichtssaal im Ausland und der Hilfe eines Dolmetschers – relativ ruhig gemacht und erschien von daher eher glaubwürdig. Insbesondere glaubwürdig macht den Zeugen, dass er angegeben hat, dass er wegen des Militärs an Bord Angst gehabt habe. Nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ergeben sich allerdings daraus, dass der Zeuge ungefragt und zu Beginn seiner Vernehmung eine Erklärung dafür angeboten hat, dass sein Name nicht in der Besatzungsliste für das Schiff auftaucht („Wenn man als Marineangehöriger auf ein Schiff gehen soll, hat man eine Mitteilung bekommen. Bei mir war das aber nicht so, ich wurde angerufen.“). Der Zeuge hat auch ungefragt erklärt, er habe es so verstanden, dass „die Regierung von Venezuela die Order gegeben hatte“, dass die Soldaten an Bord gehen sollen. Dieses gewissermaßen „diensteifrige“ und ungefragte Ansteuern von in diesem Gerichtsverfahren streitentscheidenden Punkten lässt es als möglich erscheinen, dass die Angaben des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen. Außerdem hat sich der Zeuge selbst widersprochen, in dem er zunächst angegeben hat „an Bord des Schiffes“ sei „kein Militär, sondern Personal aus Singapur“ gewesen, um im weiteren Verlauf anzugeben, es seien 2 Soldaten pro Schiff an Bord gewesen, und zwar „als wir an Bord des Schiffes gegangen sind“. Angesichts der Langsamkeit der Befragung und des Übersetzungsvorgangs ist es eher fernliegend, dass es hier zu Übertragungsfehlern gekommen ist. e) Angesichts der gewichtigen Zweifel hinsichtlich der Anlage K 8 lässt sich auch aus den übrigen von den Klägerinnen vorgetragenen Umständen nicht mehr die sichere Überzeugung einer hoheitlichen Anordnung der Entsendung von Soldaten auf die drei Schiffe gewinnen – und insbesondere nicht, dass die die Präsenz von Soldaten auf den Schiffen länger als 6 Monate dafür gesorgt hat, dass die Schiffe nicht an die Klägerinnen zurückgegeben werden konnten. Es ist nicht fernliegend, dass die Klägerinnen die Schiffe bis heute nicht zurückerhalten haben, weil P. seine Interessen in der kommerziellen Auseinandersetzung mit den Klägerinnen nicht hinreichend berücksichtigt sieht und die Schiffe deshalb als "negotiation tool" zurückbehält. Hierfür spricht zudem die E-Mail vom 7. Mai 2019, in der B. S. mitteilte, dass „P. M. is planning to mobilise National Guard personnel on board the remaining R. V. in Venezuela to safeguard the vessels against possible repossession attempts.“ Auch der vor dem Schiedsgericht vernommene Herr V. hat sich in diese Richtung geäußert. Aus diesem Grunde ist auch seine Angabe, dass der „minister himself“ den Beschlagnahmebefehl gegeben habe, nur von eingeschränkter Bedeutung. Die zu den Angaben von Herrn V. benannten Zeugen Schiedsrichter waren nicht zu vernehmen, weil die in ihr Zeugnis gestellten Wahrnehmungen als wahr unterstellt werden können, was aber nichts daran ändert, dass die Glaubwürdigkeit von Herrn V. nur bei einer persönlichen Vernehmung umfassend hätte geprüft werden können. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich aus der Marinemeldung (Anlage K 9) – deren Echtheit unterstellt – nur ergibt, dass sieh Personal der Marine an Bord der Schiffe einfinden solle, um "bestimmte Aufgaben wahrzunehmen". Dass hier übereinstimmende Angaben zu den Namen der Militärangehörigen gemacht werden, ändert daran nichts. In der E-Mail des P.-Flottenmanagers R. S1 (Anlage K 13) ist insofern zudem nur die Rede von "Schulungs- und Bewachungsaufgaben". Aus den Anlagen K 9 bis K 13 ergibt sich somit nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass Soldaten in Vollzug oder für die Zwecke hoheitlicher Verfügungen an Bord der Schiffe platziert wurden, zumal wenn das Personal "in Zivil" an Bord kommen sollte. Dass die Republik Marshallinseln am 3. Juni 2019 (Anlage K 16) vor der gewaltsamen Besitznahme von ausländischen Schiffen seitens der venezolanischen Regierung gewarnt hat, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Externe Mitteilungen können zwar indiziell eine bestimmte Überzeugungsbildung unterstützen, eine signifikante Änderung der Überzeugungsbildung kann hierauf aber angesichts der im konkreten Fall bestehenden erheblichen Zweifel nicht gestützt werden. Gleiches gilt für den Bericht des Nachrichtenportals B1 vom 3. Oktober 2019 (Anlage K 19). Dass die beiden Kapitäne als Zeugen vor Gericht bestätigt haben, von Polizeibeamten quasi festgehalten und an der Übernahme der Schiffe gehindert worden zu sein, hilft den Klägerinnen nicht. Der Zeuge I. hat angeben: „Die Pässe wurden uns abgenommen. Sie haben uns mit einem Auto in ein Hotel gebracht. Im Auto waren Polizeibeamte. Als Grund wurde uns von den Polizeibeamten gesagt, dass es unserer Sicherheit diene.“ und „Es waren im Hotel 3-4 Uniformierte, die uns überwacht haben.“ Der Zeuge K. hat angegeben: „Dort waren Uniformierte, die Waffen trugen. Sie hatten uns um unsere Pässe gebeten, sie uns aber nicht zurückgegeben. Wir wurden ins Hotel gebracht. Dort waren wir 2 oder 3 Tage. Dort im Hotel waren uniformierte Menschen. Man hat uns gesagt, dass wir nicht raus dürfen. Das war eine Warnung. Man sagte uns nämlich, dass es draußen gefährlich sei.“ Aus diesen Aussagen ergibt sich nicht, dass die Motivation für das von den Zeugen wahrgenommene Festhalten darin lag, die drei Schiffe per hoheitlicher Maßnahme zu entziehen. Angesichts der Aussage von Herrn V., dass P. das boarding dieser Crews verhindert hat („yes“), und zwar, weil "we are the owners of 70 % of those ships“, liegt es eher nahe, dass nicht der Staat V., sondern P. in Fortsetzung des privatrechtlichen Konflikts mit den Klägerinnen zu 1 bis 3 tätig geworden ist und dafür hat sorgen lassen, dass die Ersatzmannschaft die Schiffe gar nicht erst erreicht. e) Schließlich kann sich das Gericht die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines hoheitlichen Aktes des Staates Venezuela auch nicht auf der Grundlage der vorgetragenen Umstände auf der Basis eines abgesenkten Beweismaßes bilden, weil bei der Geltendmachung von Ansprüchen unter einer Kriegsrisikoversicherung vermutlich häufig eine gewisse Beweisnot besteht. Das Gericht verkennt keineswegs, dass die Klägerinnen angesichts der politischen Lage in Venezuela besondere Schwierigkeiten haben, Unterlagen im Original, wie zum Beispiel der behaupteten Verfügung vom 1. März 2019 (Anlage K 8) zu beschaffen. Die Möglichkeiten der Klägerinnen, Beweismittel für hoheitliches Tätigwerden zu erlangen, sind aufgrund der obwaltenden Umstände ersichtlich begrenzt. Der Zugriff auf Dokumente der Regierung oder der Behörden dürfte in der Regel verwehrt sein. Wenn unter diesen Umständen ohne näheres Ansehen der Umstände vor Ort Originaldokumente zum Nachweis verlangt würden, würde der Wert einer Kriegsrisikoversicherung tatsächlich zu sehr ausgehöhlt. Es liegt auch auf der Hand, dass autokratische Staaten, in denen es keine rechtsstaatlichen Garantien gibt und in denen die Justiz gleichgeschaltet ist, einem von einer Verfügung von hoher Hand Betroffenen in der Regel keine Auskünfte zu den Maßnahmen und Handlungen des staatlichen Machtapparates erteilen werden. Von daher hält es auch die erkennende Kammer grundsätzlich für angemessen, in derartigen Fällen Beweisfragen mit Augenmaß zu prüfen. Der spezifischen – dem Versicherungsprodukt Kriegsrisikoversicherung systemimmanenten - Ausgangslage ist in der Tat im Schadensfall angemessen Rechnung zu tragen. Es dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, denn dies würde im Ergebnis dem Vertragszweck einer Kriegsrisikoversicherung zuwiderlaufen. Die Klägerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass sonst der versprochene Versicherungsschutz in seinem Kerngehalt entwertet und ausgehöhlt werden würde. Auf der anderen Seite muss das Gericht im vorliegenden Fall die Besonderheit berücksichtigen, dass die Klägerinnen in Gestalt der Anlage K 24 objektiv unzutreffende Tatsachen vorgetragen haben. Es widerspräche nach Auffassung der Kammer Treu und Glauben, wenn man einer Partei Beweiserleichterungen zukommen lassen würde, die nicht vollständig wahrheitsgemäß hat vortragen lassen. Ob dabei der objektiv falsche Vortrag von der Partei mit Absicht, fahrlässig oder ohne jede eigene Kenntnis gehalten worden ist, ist unerheblich. Denn zum einen wird dies vielfach nicht mehr restlos zu klären sein, die Klärung der Frage würde einen Prozess mit Nebenkriegsschauplätzen aufblähen. Zum anderen entspricht es einer angemessenen Risikoverteilung, dass die gegnerische Partei nur dann mit Beweiserleichterungen für die beweisbelastete Partei konfrontiert wird, wenn Letztere sich strikt an das Gebot wahrheitsgemäßen Vortrags (§ 138 ZPO) gehalten hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerinnen machen wegen einer von ihnen behaupteten Beschlagnahme von drei Öltankern durch den Staat Venezuela Ansprüche aus einer Kriegsrisiko-Versicherung gegen die Beklagte geltend. Die Klägerinnen zu 1 bis 3 sind als sog. Einschiffs-Gesellschaften jeweils Eignerin eines Öltankers der Suezmax-Klasse, und zwar die Klägerin zu 1) des Tankers R. A., die Klägerin zu 2) des Tankers R. O. und die Klägerin zu 3) des Tankers R. C.. Es handelt sich um Doppelhüllen-Tanker der Suezmax-Klasse mit einer Gesamtlänge von etwa 274 Metern und einer Ladekapazität von etwa 167.440 m3. Die Klägerinnen zu 4 bis 6 sind die schiffsfinanzierenden Banken dieser drei Schiffe. Die von den Klägerinnen zu 1 bis 3 in diesem Prozess geltend gemachten Ansprüche waren nach Angabe der Klägerseite zunächst vollständig zur Sicherung der jeweiligen Darlehensforderungen an die Klägerinnen zu 4 bis 6 abgetreten. Die Beklagte ist ein norwegischer Schiffsversicherer, bei dem die Schiffe u.a. gegen sogenannte Kriegsgefahren - einschließlich der Gefahr eines Entzugs der Schiffe von staatlicher Seite – seit Juli 2013 versichert waren. Im Mai 2013 vercharterten die Klägerinnen die Schiffe an das venezolanische Unternehmen P. SA (nachfolgend: „P.”), und zwar auf sog. Bareboat-Basis, d.h. es wurde jeweils das unbemannte Schiff überlassen und P. hatte als Charterer selbst für die Bereederung und Bemannung zu sorgen. Neben den drei genannten Tankern der Klägerinnen war als weiteres Schiff auch die „R. A1“ an P. verchartert, befand sich jedoch im hier fraglichen Zeitraum 2019 außerhalb venezolanischer Gewässer. Für das hiesige Verfahren ist die „R. A1“ daher nicht relevant. Die Charterverträge sahen vor, dass der Charterer nach Zahlung der letzten Charterrate das Eigentum am Schiff erwerben sollte ("Hire/Purchase Agreement"). Zur Begleichung des Kaufpreises für die Schiffe zahlte P. bereits zu Beginn des Vertrages eine Anzahlung von USD 13 Mio. je Schiff. Im Übrigen sollte P. den Kaufpreis anteilig mit der Charterrate abzahlen, und zwar durch Raten von USD 24.800 pro Tag und Schiff. Am Ende der Vertragslaufzeit sollte P. eine Schlusszahlung von USD 9.750.000 pro Schiff leisten. P. beauftragte mit der Bereederung der Schiffe (Technical, ISM-Management und Crewing) die B. S. S. (C.) Ltd (nachfolgend: „B. S.“). Im Juli 2013 wurde der streitgegenständliche Versicherungsvertrag geschlossen. Nach der Police (Anlage K 3) bestimmen sich die versicherten Gefahren nach den „Institute War and Strike Clauses Hulls - Time 1.10.83“ („IWSC“ – Anlage K 4), die in einigen Bestimmungen modifiziert wurden. Bei den IWSC handelt es sich um ein Klauselwerk für Kriegsversicherungen, das 1983 von einer englischen Vereinigung von Versicherern, dem Institute of London Underwriters, herausgeben wurde. Ausweislich der Police differenziert die vorliegende Kriegsversicherung hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen zwischen verschiedenen Deckungsbereichen („Interests“): „A) Hull, Materials etc., Machinery Outfit and everything connected therewith - War Risks B) Disbursements etc. and/or Increased Value of Hüll and Machinery (including excess liabilities) - War Risks C) P&l and Crew Personal Accident - War Risks D) Drugs Löss of Hire, Drugs Seizure“ Für die Deckungsbereiche A) - C) gelten unter der Kriegsversicherung zunächst die Bedingungen des Versicherungsmaklers G. D., German War Risks Conditions 2009 (incl. Piracy) (GD-0156) (nachfolgend „GD German War Risks Conditions“). Diese sind auf den Seiten 4-5 der Police abgedruckt. Hierin findet sich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts (neben der Bestimmung H. als Gerichtsstand). Gemäß Ziffern 1.2 und 1.6 IWSC deckt die Kriegsversicherung unter anderem einen Verlust eines versicherten Schiffes aufgrund von „capture, seizure, arrest, restraint, detainment, confiscation or expropriation“. Ist das Schiff von einem Umstand gemäß Ziffern 1.2 und 1.6 IWSC (capture seizure arrest, etc.) betroffen und wird dem Versicherten die freie Nutzung des Schiffes und die freie Verfügung über das Schiff für einen Zeitraum von zwölf Monaten genommen, dann gilt der Versicherte gemäß Ziffer 3 IWSC („Detainment Clause“) als des Schiffes ohne jegliche Wahrscheinlichkeit einer Wiedererlangung beraubt und der konstruktive Totalverlust des Schiffes als eingetreten. Der Zeitraum von zwölf Monaten gemäß Ziffer 3 IWSC wurde in der streitgegenständlichen Kriegsversicherung auf sechs Monate verkürzt. Anfang 2014 kam es in Venezuela zu Massenprotesten gegen die Politik des Staatspräsidenten M.. Bei der folgenden Parlamentswahl im Dezember 2015 gewann die Opposition zwar eine Mehrheit der Sitze in der Nationalversammlung, jedoch regierte Präsident M. mit Hilfe von Dekreten am Parlament vorbei und hielt sich durch die Schaffung einer "verfassungsgebenden Versammlung" an der Macht. Es kam zu einer Reihe von Verfügungen von hoher Hand in Venezuela zu Lasten ausländischer Unternehmen. Venezuela wird seit 2009 vom Joint War Committee (JWC), einem Londoner Ausschuss von Vertretern der Versicherungswirtschaft, als eines der Hochrisikogebiete für Kriegsversicherungen angesehen. Die in der Liste des JWC aufgeführten Gebiete und Staaten, die sog. „Listed Areas“, werden in Kriegsversicherungen oftmals – aber nicht immer – aus dem geografischen Geltungsbereich der Versicherung ausgenommen. Rund 4 Jahre nach Beginn der Charterverträge, kam es im Jahr 2017 zu Zahlungsrückständen unter den Charterverträgen. In den Monaten Juni bis August 2017 blieben die Charterraten für die Schiffe aus. Die Klägerinnen forderten P. daraufhin am 22. September 2017 zur Zahlung der ausstehenden Beträge auf ("Notice of Charterer's Default") und drohten für den Fall des Ausbleibens der Zahlungen den Entzug der Schiffe an. P. beglich die offenen Beträge bis einschließlich August 2017, geriet danach aber wiederum mit den Charterraten für die Monate September und Oktober 2017 in Verzug. Die Klägerinnen kündigten daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2017 die Charterverträge und verlangten die Schiffe heraus (z.B. Notice of Termination and Withdrawal, Anlage B 3, für das Schiff R. A.). Nach der Kündigung der Charterverträge durch die Klägerinnen zahlte P. am 22. und 23. November 2017 die ausstehenden Beträge für die Monate September und Oktober 2017. Die Klägerinnen ließen P. ein Angebot unterbreiten, wie man die Kündigung der Charterverträge rückgängig machen und die Zusammenarbeit fortsetzen könne. Am 5. Dezember 2017 reichten die Klägerinnen Schiedsklage gegen P. ein. Die Klägerinnen begehrten im Wesentlichen die Feststellung, dass sie die Charterverträge wirksam gekündigt hätten und berechtigt seien, die Schiffe wieder in Besitz zu nehmen (Claim Submissions, Anlage B 6). P. berief sich als Schiedsbeklagte hauptsächlich auf die Unwirksamkeit der Kündigungen und wandte ein, aus den Besonderheiten des Hire/Purchase-Agreements folge, dass P. wenigsten eine Kompensation für Zahlungen zustehe, die auf den Kaufpreis der Schiffe geleistet wurden. Parallel zu dem Schiedsverfahren fanden kommerzielle Verhandlungen zwischen den Klägerinnen und P. über die Lösung des Streits statt. Beide Parteien des Schiedsverfahrens strebten zunächst an, eine gütliche Einigung zu erzielen und vereinbarten, das Schiedsverfahren vorerst ruhen zu lassen. Ziel der angestrebten kommerziellen Lösung war es, eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Klägerinnen und P. zu ermöglichen. Die Klägerinnen wiederholten mit E-Mail vom 14. Februar 2018 und vom 15. Juni 2018 ihr Angebot aus dem November 2017. Während dieser Zeit verblieben die Schiffe im Besitz von P., teilweise nahm P. Zahlungen vor. Die Klägerinnen unternahmen zunächst keine weiteren Schritte in Bezug auf die Rückerlangung der Schiffe. Im August 2018 bot P. an, die Charterverträge zu gleichen Konditionen zu verlängern, bis die nötigen finanziellen Mittel für die Schlusszahlung beschafft werden könnten, maximal jedoch 12 Monate. Die Klägerinnen beharrten auf ihren Forderungen. Ende des Jahres 2018 führten die Klägerinnen das Schiedsverfahren fort. Seit Frühjahr 2018 befinden sich die Schiffe dauerhaft in venezolanischen Gewässern, zunächst in dem Gebiet des Hafens P. J.. Anfang Juli 2018 fragte der Versicherungsmakler G. D. im Auftrag von B. S. eine Verlängerung der bei der Beklagten bestehenden Kriegsrisikoversicherung für den Zeitraum 2. Juli 2018 - 2. Juli 2019 an. Hierbei übersandte G. D. der Beklagten am 04.07.2018 einen sog. "Placing Slip” (Anlage B 9). Die Beklagte einigte sich mit G. D. auf eine Verlängerung der Deckung und zeichnete den Placing Slip am 9. Juli 2018. Hinsichtlich des territorialen Umfangs des Versicherungsschutzes hatten die Parteien ausweislich des Placing Slips vereinbart, dass der Versicherungsschutz weltweit bestehen sollte, allerdings vorbehaltlich der Gebiete, die in der vom Joint War Commitee herausgegebenen Liste besonders gefährdeter Gebiete geführt sind. Venezuela war dort gelistet und war damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Parteien hatten allerdings einen Wiedereinschluss vereinbart, mit der Folge, dass u.a. Venezuela wieder von territorialen Deckungsumfang umfasst sein sollte. Die Beklagte sollte jedoch berechtigt sein, den Versicherungsschutz in Bezug auf die Wiedereinschlüsse mit einer Frist von 48 Stunden zu kündigen. Im Januar 2019 trat in Venezuela Präsident M. trotz umstrittener Wahlergebnisse und internationaler Proteste eine weitere Amtszeit als Präsident an. Das von der Opposition dominierte venezolanische Parlament erklärte die Wiederwahl von M. jedoch für unrechtmäßig und am 23. Januar 2019 erklärte sich J. G. in seiner Funktion als Präsident der Nationalversammlung zum Interimspräsidenten Venezuelas. Die USA verhängten Sanktionen gegen die venezolanische Ölindustrie (Sanktions-Dekret Nr. 13857 vom 25. Januar 2019, Anlage K 6). Infolge der US-Sanktionen kamen die venezolanischen Öl-Exporte in die USA, welche 2018 noch rund 40 Prozent der venezolanischen Gesamtexporte ausgemacht hatten, fast vollständig zum Erliegen. Da es Venezuela nicht gelang, das vormals in die USA exportierte Öl anderweitig abzusetzen, kam es zu einem dramatischen Anstieg an benötigter Lagerkapazität für das im Land geförderte Öl. Die Beklagte beobachtete als Kriegsversicherer die Entwicklungen in Venezuela und verlangte für die Versicherung der Tanker gegen Kriegsgefahren in venezolanischen Gewässern, die bis dahin ohne zusätzliche Versicherungsprämie eingeschlossen waren, ab dem 7. Februar 2019 eine zusätzliche Versicherungsprämie. Diese wurden gezahlt. Mit E-Mail vom 5. Februar 2019 machte die Klägerin von ihrem 48-Stunden-Kündigungsrecht in Bezug auf Venezuela als wiedereingeschlossenes Gebiet Gebrauch. Nach Ablauf der 48 Stunden bestand kein Versicherungsschutz mehr. Die Bedingungen für die Gewährung von Deckung sollten fortan von Fall zu Fall entschieden werden. Nach der Kündigung verhandelten G. D. für die Klägerinnen und die Beklagte über einen Wiedereinschluss, d.h. eine erneute Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Venezuela, da sich die Schiffe Anfang 2019 nach wie vor in venezolanischen Hoheitsgewässern befanden. Die Beklagte gewährte zum Teil wieder Versicherungsschutz für Venezuela, die genauen zeitlichen Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Wegen dieser Einzelheiten des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze verwiesen. In der Folge verschärfte sich die politische, wirtschaftliche und humanitäre Krise in Venezuela. Die Sanktionen der USA führten dazu, dass Venezuela das im Land geforderte Erdöl nicht mehr wie zuvor exportieren konnte. Es kam zu einem Anstieg an benötigter Lagerkapazität. Das US-amerikanische Center for Strategie and International Studies berichtete am 12. Februar 2019, dass die venezolanischen Lagerkapazitäten im März 2019 erschöpft sein würden (Anlage K 57): “Shipping data indicates that crude shipments from Venezuela to the United States are rapidly declining toward zero, and there are more than 20 tankers loaded with Venezuelan crude sitting off the U.S. Gulf Coast, appearing unable to unload. According to Kayrros, the steep drop in exports to the United States is only partly offset by a doubling of exports to India. Barrels that cannot find a new home will have to go into storage. Kayrros data indicates that Venezuela has a storage capacity of 43.3 million barreis, with current levels hovering around the 25-million-barrel mark as highlighted on the chart below. As a result, Venezuela has some cushion to manage the immediate cut off in exports to the United States by placing those barreis in storage. That cushion is limited, however, and if Venezuela is unable to move those barreis into international markets in short order, lack of adequate storage may eventually shutter in some production. If all previously U.S.-bound volumes were to go into storage from now on, the country would have about a month before reachins full capacity.“ Am 1. März 2019 soll es - nach der Behauptung der Klägerinnen - zu einer - von der Beklagten bestrittenen – Anordnung des venezolanischen Ministeriums für Öl und Bergbau gekommen sein. Die Klägerinnen legen hierzu mit der Anlage K 8 eine Kopie der behaupteten Anordnung vor, deren Echtheit und Existenz von der Beklagten vehement bestritten wird. Im Text heißt es, dass die drei Tanker der Klägerinnen (R. C., R. A., R. O.) im Interesse Venezuelas als außerordentliche Lagerstätte für Öl genutzt werden müssten. Wörtlich heißt es nach der beglaubigten Übersetzung der Anlage K 8 u..a: „Ich wende mich an Sie und nutze diese Gelegenheit zu revolutionären, bolivarischen, sozialistischen, antiimperialistischen und zutiefst chavistischen Grüßen und informiere Sie darüber, dass infolge der einseitig von der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika gegen die Bolivarische Republik Venezuela, P. de V., SA. und deren Tochtergesellschaften verhängten Zwangsmaßnahmen, die sich negativ auf die Vertriebskapazitäten ausgewirkt haben, was wiederum die Lagerkapazitäten von Kohlenwasserstoffen der nationalen Erdölindustrie schwerwiegend beeinträchtigte, diese Leitungsbehörde vor der unabwendbaren Notwendigkeit steht, die Schiffe R. C., R. A. und R. O. befristet als außerordentliche Tanks für die Lagerung von Kohlenwasserstoffen zu verwenden und einzusetzen, da dies aufgrund von Umständen, die im öffentlichen und sozialen Interesse der Bolivarischen Republik Venezuela sind, unvermeidbar ist." Am 2. Mai 2019 entschieden die Londoner Schiedsrichter, dass die Kündigungen der Klägerinnen zu 1 bis 3 wirksam waren und sprach den Klägerinnen das Recht zu, die Schiffe wieder in Besitz zu nehmen. Mit einer E-Mail von B. vom 7. Mai 2019 teilte B. S. Folgendes mit: "Further to our communication below, we have been advised from different sources, that PDV Marina is planning to mobilise National Guard personnel on board the remaining R. Vessels in Venezuela to safeguard the vessels against possible repossession attempts.“ Kurze Zeit nach einem Teil-Schiedsspruch vom 2. Mai 2019 (Feststellung, dass die Klägerinnen die Charterverträge am 21. November 2017 wirksam gekündigt hätten und berechtigt seien, die Schiffe in Besitz zu nehmen) trafen sich am 9. und 10. Mai 2019 Vertreter von P. mit Vertretern der Klägerinnen in Madrid, um über die Herausgabe der Schiffe und eine kommerzielle Lösung des Konflikts zu verhandeln. Basierend auf diesem Treffen unterbreiteten die Klägerinnen P. am 14. Mai 2019 ein Angebot (Anlage B 22). Am 15. Mai 2019 informierte G. D. die Beklagte darüber, dass B. S. das technische Management der R. A. mit Wirkung zum gleichen Tag beendet hatte. B. S. übergab die R. A. am selben Tag an P.. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Wirkung zum 22. Mai 2019 den Vertrag. Am 16. Mai 2019 teilte Venepandi, ein P&I-Korrespondent in Venezuela, in einem Rundschreiben (Venepandi Circular - 055 - Anlage B 23) mit, dass Militär-Offiziere auf diversen Schiffen, unter anderem auf den hier streitgegenständlichen Schiffen, platziert werden sollten. In dem Rundschreiben heißt es u.a.: „Government decides to put military navy officers at command of merchant vessels. Without explaining the exact reasons for this decision, General H.- G1, minister of transport, announced that navy military officers will be placed at command of the following ships: ... The minister Informed that this decision of placing 47 military officers from the navy was taken from the President directly and also informed that these officers will carry on board their weapons plus 2 AK-47 rifles per ship in order to secure the ships voyages up to their destinations. No other details were provided by the minister regarding this decision.“ Auf diese Nachricht teilte Herr U. G2, der zu dieser Zeit für B. S. in Venezuela tätig und u.a. mit dem Management der streitgegenständlichen Schiffe betraut war, mit, ihm sei versichert worden, dass kein Militär an Bord von Schiffen platziert werde, auf denen sich noch die Besatzung von B. S. befinde. Es habe zwar in Bezug auf vier im Management von B. S. befindliche Schiffe eine Anfrage gegeben, Personal der Marine an Bord zu nehmen. Diese Anfrage sei jedoch abgelehnt und diese Ablehnung akzeptiert worden. Er erklärte weiter, in Bezug auf die Schiffe R. O. und R. C. habe es keine entsprechende Anfrage gegeben, Militär an Bord zu gestatten oder zu nehmen (Anlage B 24). Am 17. Mai 2019 kündigte die Beklagte die territoriale Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Venezuela (Wiedereinschluss) für alle Schiffe. Ebenfalls am 17. Mai 2019 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag insgesamt in Bezug auf R. A1 zum 22. Mai 2019 und in Bezug auf die Schiffe R. O. und R. C. zum 24. Mai 2019. Ebenfalls am 17. Mai 2019 meldeten die Klägerinnen bei der Beklagten mit Hinweis auf das Rundschreiben von Venepandi den Eintritt des Versicherungsfalls (Anlage K 20). Am 19. Mai 2019 entsendeten die Klägerinnen zu 1 bis 3 neue Crews nach Caracas, um dort die Schiffe zu bemannen, was nicht erfolgte. In einer Mitteilung vom 3. Juni 2019 (Anlage K 16) informierte die Republik Marshallinseln über die von den USA im Januar 2019 verschärften Sanktionen und daraus resultierenden Gefahren für die maritime Wirtschaft. Dabei erwähnte die Republik Marshallinseln auch eine gewaltsame Besitznahme von ausländischen Schiffen seitens der venezolanischen Regierung. Am 5. Juni 2019 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Klägerinnen und dem damaligen Präsidenten von P. statt. Dieser teilte mit, dass die Klägerinnen ihre Schiffe nicht zurückerhalten sollten, weil die Schiffe in den Verhandlungen mit den Klägerinnen als Druckmittel verwendet werden sollten (vgl. E-Mail von Herrn P., Anlage B 33). Mit dem Second Final Partial Award vom 25. Juli 2019 stellte das Londoner Schiedsgericht fest, dass P. die Schiffe unverzüglich an die Klägerinnen herausgeben und alle vernünftigerweise erforderlichen Schritte unternehmen müsse, um den Klägerinnen die Inbesitznahme zu ermöglichen (Anlage B 37). Im August 2019 begehrte P. beim Schiedsgericht den Erlass einstweiliger Anordnungen, nach denen P. vorerst im Besitz der Schiffe bleiben sollte und wonach die Klägerinnen verpflichtet werden sollten, eine Sicherheit für die Gegenansprüche P.s zu leisten. Das Schiedsgericht lehnte diesen Antrag ab. Im Oktober 2019 würde das Schiedsverfahren fortgesetzt, u.a. in Bezug auf von den Klägerinnen berechneten Nutzungsausfall. Am 18. November 2019 erklärten die Klägerinnen 1-4 für alle Schiffe den Abandon (Anlage B 42). Am 9. Dezember 2019 beantragten die Klägerinnen die Vollstreckbarerklärung der Teil-Schiedssprüche in Venezuela. Am 6. Juli 2020 erließ das Schiedsgericht den Final Partial Arbitration Award. Am 4. September 2020 teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, dass sie die unter der Kriegsversicherung geltend gemachten Ansprüche insgesamt ablehne. Die Klägerinnen zu 1 bis 3 haben zunächst die Zahlung von jeweils USD 72.000.000,00 pro Schiff beantragt, und zwar an die jeweils finanzierende Bank. Dieser Betrag setzt sich jeweils zusammen aus - einem Betrag in Höhe von USD 58 Mio. für den Deckungsbereich A (Hull & Machinery – „H&M“) sowie - einem weiteren Betrag in Höhe von USD 14 Mio. für den Deckungsbereich B (Disbursements etc. and/or Increased Value of Hull and Machinery – „IV“). Während des Prozesses sind den Klägerinnen zu 1 bis 3 ihre jeweiligen Ansprüche unter der streitgegenständlichen Kriegsrisikoversicherung bis auf gewisse Restbeträge in jeweils unterschiedlicher Höhe wie folgt zurückabgetreten worden: > Die Klägerin zu 1. (A. M. Inc.) hat von der D. Bank S.E. (Klägerin zu 4.) zurückabgetreten erhalten: den USD 8.990.496,00 übersteigenden Teilbetrag des streitgegenständlichen „H&M Claim“ (USD 58.000.000-8.990.496) und den USD 2.169.504,00 übersteigenden Teilbetrag des streitgegenständlichen „IV Claim“ (14.000.000-2.169.504): > Die Klägerin zu 2. (A1 S. Co.) hat von der H. C. Bank AG (Klägerin zu 5.) zurückabgetreten erhalten: den USD 6.554.438,13 übersteigenden Teilbetrag des streitgegenständlichen „H&M Claim“ ((58.000.000 - 6.554.438,13) und den USD 1.581.656,87 übersteigenden Teilbetrag des streitgegenständlichen „IV Claim“ (14.000.000 - 1.581.656,87) > Die Klägerin zu 3. (N. M. Co.) hat von der C. A2 C1 and I. Bank (Klägerin zu 6.) zurückabgetreten erhalten: den USD 8.424.562,00 übersteigenden Teilbetrag des streitgegenständlichen „H&M Claim“ (58.000.000 - 8.424.562,00) und den USD 2.032.938,00 übersteigenden Teilbetrag des streitgegenständlichen „IV Claim“ (14.000.000 - 2.032.938,00). Daneben wurden den Klägerinnen zu 1 bis 3jeweils die Ansprüche auf Prozesszinsen bezogen auf den vollen Betrag der jeweils geltend gemachten Ansprüche unter der Kriegsrisikoversicherung für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit bis zum Datum der Rückabtretung abgetreten. Die drei schiffsfinanzierenden Banken sind dem Rechtsstreit mit Zustimmung der Klägerinnen zu 1 bis 3 beigetreten. Die Beklagte hat nicht zugestimmt. Die Klägerinnen zu 1 bis 3 behaupten, die drei Schiffe seien im Frühjahr 2019 durch Verfügung des venezolanischen Staates entzogen worden. Der hoheitliche Eingriff halte bis heute an. Das versicherte Risiko, Verfügung von hoher Hand, habe sich durch die Anordnung des venezolanischen Ölministeriums vom 1. März 2019 verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt habe Versicherungsschutz bestanden. Die ministerielle Entziehungsmaßnahme vom 1. März 2019 stelle nicht nur einen „incident“ dar, durch sie habe sich vielmehr das versicherte Risiko verwirklicht. Die Beklagte habe die Tanker der Klägerinnen in einem Hochrisikogebiet gegen einen Entzug durch eine Verfügung von hoher Hand versichert und - als sich das Risiko eines solchen Entzugs von hoher Hand infolge der eskalierenden politischen und wirtschaftlichen Lage in Venezuela noch einmal dramatisch erhöhte - ihr vertragliches Versprechen der Versicherung dieses Risikos gegen Vereinnahmung einer ganz erheblichen zusätzlichen Prämie bekräftigt. Wegen der Klassifizierung Venezuelas als Hochrisikogebiet für Kriegsversicherungen durch das Joint War Committee sowie der nochmaligen Erhöhung des Risikos für einen Entzug der Tanker durch den venezolanischen Staat infolge der durch die US-Sanktionen verschärften Situation in Venezuela sei offenbar, dass der Eintritt des Versicherungsfalls vorliegend schon prima facie indiziert sei. Venezuela sei seinerzeit vom JWC nicht aufgrund eines stark erhöhten Kriegsrisikos für irgendwelche Wirtschaftsgüter als Hochrisikogebiet klassifiziert worden, sondern konkret wegen eines stark erhöhen Kriegsrisikos für Schiffe, und zwar aufgrund des Entzugs einer Vielzahl von Schiffen von hoher Hand. Der Vortrag der Beklagte, die Klägerinnen hätten versucht, P. nach Kündigung der Charterverträge durch ein „unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dreistes Angebot“ gewissermaßen zu erpressen, stelle die Dinge auf den Kopf. P. sei mit der Zahlung der monatlichen Raten in einem Ausmaß in Rückstand geraten, welches Unruhe ausgelöst und den Klägerinnen keine Wahl gelassen habe, als die Charterverträge zu kündigen. Dass die Kündigungen rechtmäßig gewesen seien, habe das Schiedsgericht bestätigt. Die Klägerinnen hätten erhebliche finanzielle Schäden erlitten. Nach gegenwärtiger Lage der Dinge in Venezuela würden sie weder die ihnen zugesprochenen Schiffe jemals zurückerhalten noch Zahlung auf die ihnen zugesprochenen Forderungen erhalten. Die Anwendung der causa proxima Regel unterliege nicht englischem, sondern ausschließlich deutschem Recht. bei der Auslegung der in den Versicherungsvertrag einbezogenen IWSC müsse aber das englische Rechtsverständnis der betreffenden Klauseln berücksichtigt werden. Die Auffassung der Beklagten, wonach nicht etwa eine Verfügung von hoher Hand vorliege, sondern dass die Klägerinnen die Schiffe schlicht wegen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit ihrer Vertragspartnerin P. nicht zurückerhalten könnten, sei unzutreffend. Die Weigerung seitens P. sei nicht das Grundproblem im Sinne der causa proxima Regel. Dass die Weigerung seitens P., wegen des Streits über die Kündigung der Charterverträge die Schiffe freiwillig zurückzugeben, bereits bestanden habe, bevor am 1. März 2019 die Verfügung von hoher Hand erlassen wurde, sei im Hinblick auf die Ersatzpflicht der Beklagten ohne Bedeutung. Dies wäre nur anders, wenn durch den ersten, unversicherten Umstand, die Weigerung seitens P., bereits der Schaden eingetreten wäre. Dies sei nicht der Fall. Der Schaden sei erst dadurch eingetreten, dass die Schiffe über einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten durch ein versichertes Ereignis entzogen waren. Während der Zeit, die auf den 1. März 2019 folgte, hätten die Verfügung von hoher Hand und der Streit über die Kündigung und angebliche Gegenforderungen der P. nebeneinander bestanden. Der Einwand der Leistungsfreiheit wegen des angeblichen Eingreifens der Ausschlusstatbestände „Operation of any financial cause“ (Ziffer 4.1.6, Var. 3 IWSC), „Requisition“ (Ziffer 4.1.3, Alt.l IWSC) sowie „Operation of ordinary judicial process“ (Ziffer 4.1.6, Var. 1 IWSC) gehe ins Leere. Es liege kein Verstoß gegen Anzeigeobliegenheiten vor, insbesondere nicht in Bezug auf folgende Umstände: (i) der Umstand, dass der Kaufpreis der Schiffe bereits zu großen Teilen während der Laufzeit der Charterverträge durch eine Anzahlung und die monatlichen Raten beglichen werden sollte, (ii) Kündigung der Charterverträge wegen Zahlungsverzuges in 2017 (iii) Streit mit P.über die Rechtmäßigkeit der Kündigung (iv) Weigerung seitens P., trotz der Kündigung die Schiffe zurückzugeben (v) Aufenthalt der Schiffe in venezolanischen Gewässern seit Anfang 2018 (vi) Beendigung des Managements der Schiffe seitens B. im September 2018 (vii) Fortsetzung der Weigerung seitens P. auch nach Erlass der ersten Schiedssprüche am 2. Mai 2019, die Schiffe zurückzugeben (viii) Nachricht seitens B. an die Klägerinnen vom 7. Mai 2019 über angebliche Planung, Personal der Nationalgarde an Bord der Schiffe zu platzieren Es liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin, dass die Klägerinnen auf ein Angebot einer kaufmännischen Lösung hätten eingehen müssen, das seitens P. in einer Besprechung mit dem lokalen Anwalt der Klägerinnen am 5. Juni 2019 in Aussicht gestellt worden sei. Eine Überversicherung liege nicht vor. Die Angabe zu den Versicherungswerten der Schiffe „As per schedule attached“ mache deutlich, dass die in dem Schedule aufgeführten Beträge sowohl als jeweilige Versicherungswerte als auch als Versicherungssummen vereinbart gewesen seien. Das hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht und der Hinweis der Beklagten darauf, dass eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Hergabe der Versicherungspolice in Betracht komme, sei gegenstandslos, weil hier keine Police ausgestellt worden sei. Die Klägerinnen 4 bis 6 sind der Auffassung, dass die Beklagte gegenüber den Klägerinnen 4 bis 6 mit Einwänden gegen den mit der Klage verfolgten Deckungsanspruch aufgrund der Hypothekenklausel des Versicherungsvertrages („German Direct Mortgage Clause“) ausgeschlossen seien. Den Klägerinnen zu 1 bis 3 sei durch eine Verfügung des venezolanischen Staates am 1. März 2019 die freie Verfügung über ihre jeweiligen Schiffe entzogen worden, und zwar für mindestens sechs Monate. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei der gesamte Prozessstoff zu berücksichtigen: Dies umfasse alle Umstände, von denen das Gericht aufgrund des Parteivorbringens, aus den mündlichen Verhandlungen und aus der Beweisaufnahme Kenntnis erlangt habe, betreffe also in erster Linie den schriftlichen und mündlichen Vortrag der Parteien sowie die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und seine Wahrnehmungen im Wege des Augenscheins sowie die Erkenntnisse aufgrund von Urkunden. Das Gericht dürfe sich auch auf Indizien stützen, die unstreitig oder bewiesen seien und allein oder in Gesamtschau mit weiteren unstreitigen oder noch zu beweisenden Indizien den Schluss auf die Haupttatsache zuliessen. Die Klägerinnen hätten eine Vielzahl solcher Indizien vorgebracht, - Einsatzbefehle und Besatzungslisten der Marine sowie eine E-Mail, die belegten, dass Einsatzkräfte an Bord der Schiffe platziert worden seien (Anlagen K 8 - 13); - Verhalten des venezolanischen Staates bei Einreise der Besatzungen (Anlage K 14, Anlagenkonvolut K15); - Bericht des Nachrichtenportals B1 (Anlage K 19), wonach u.a. die streitgegenständlichen Schiffe als Lager für Öl genutzt würden; - Historie einer Vielzahl von vergleichbaren Verfügungen des venezolanischen Staates (Anlagen K 43 - K 49); - Bericht der EU-Kommission (Anlage K 50) über Enteignungen und ähnliche Eingriffe in Venezuela in den letzten Jahren; - Aufnahme Venezuelas in die „Listed Areas“ des Joint War Commitees aufgrund des Risikos einer Entziehung (Anlage K 52); - Bericht des Center of Strategie and International Studies (Anlage K 57), die auf die Erschöpfung der Lagerkapazitäten in Venezuela ab März 2019 hinwiesen. Die Vielzahl dieser Indizien liessen in der Gesamtschau allein den Schluss zu, dass die Verfügung mit dem Inhalt der Anlage K 8 existiere. Besonderer Bedeutung kämen dabei Eingriffe staatlicher venezolanischer Stellen zu, denn sie belegten, dass staatlicherseits alles unternommen worden sei, um eine Inbesitznahme der drei Schiffe durch die Klägerinnen zu 1 bis 3 zu verhindern. So sei sogar venezolanisches Militär an Bord der Schiffe der Klägerinnen zu 1 bis 3 platziert worden. Dem Einsatz der Marinesoldaten an Bord der streitgegenständlichen Schiffe liege der Einsatzbefehl aus der der Marine-Nachricht Nr. 0594 zugrunde. Hierin habe der Vizeadmiral J. C. M. F. den Einsatz der dort genannten Marineangehörigen unter anderem auf den streitgegenständlichen Schiffen befehligt. Der Vortrag der Beklagten zu dem Rechtsstreit mit dem Charterer der Schiffe könne „den Anscheinsbeweis“ nicht entkräften. Dass die Schiffe womöglich auch nicht vom Charterer herausgegeben worden wären, sei allenfalls eine Frage der Kausalität. Sie sage nichts darüber aus, ob der Staat über die Schiffe verfügt habe. Hintergrund dieser Maßnahme seien die US-Sanktionen gegen Venezuela, die den Export venezolanischen Öls extrem erschwert hätten, was zum Erfordernis von Lagerungskapazitäten in Venezuela geführt habe. Es sei substantiiert dargelegt worden, dass V. die Schiffe als Lagerraum für Öl habe nutzen wollen. Dass die Schiffe auf Anordnung des Staates/Regimes festgehalten würden, liege auf der Hand, weil das M.-Regime international geächtet sei. Es herrsche effektiv gesetzlose Willkür, auch und insbesondere unter Einsatz von Gewalt. Es gebe keine unabhängige Justiz. Dagegen gebe es eine lange Geschichte von Enteignungen, insbesondere auch Entziehungen von Schiffen. Mit dem Vorliegen eines hartnäckigen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers sei nicht zu erklären, dass die Schiffe keine Klasse hätten. Die Gültigkeit der erforderlichen staatlichen Schiffszeugnisse und Bescheinigungen betreffend die Sicherheit, Ausrüstung und den Betrieb seien erloschen. Infolgedessen bestehe auch kein P&I Versicherungsschutz. Der Flaggenstaat habe die Erlaubnis entzogen, die Flagge zu führen. Ein solcher Zustand widerspreche international anerkannten und gelebten Standards und würde in keinem zivilisierten Staat hingenommen. Die staatlichen Behörden in Gestalt der Port State Control würde eingreifen und eine Abstellung dieser Missstände durchsetzen. Insbesondere würde es kein zivilisierter Staat zulassen, dass ein Schiff ohne diese Sicherheitsausweise und ohne Versicherungsschutz Ladung, insbesondere Rohöl an Bord nimmt. Das Risiko einer Umweltverschmutzung oder gar -katastrophe sei bekanntermaßen bezogen auf Öltanker enorm. Kein Versicherer und keine Behörde eines zivilisierten Staates würden die Risiken hinnehmen, die von den rechtswidrig als Öllagerstätten verwendeten streitgegenständlichen Schiffen ausgehen. Dadurch, dass der venezolanische Staat die Verfügungsgewalt über die drei Schiffe an sich gezogen habe, hätten die Klägerinnen zu 1 bis 3 ihre freie Verfügungsmöglichkeit über die Schiffe verloren. Die versicherte Gefahr sei somit kausal für den Schaden. Die Beklagten meinten zu Unrecht, das Wort „thereby“ müsse nach englischem Recht verstanden werden. Allerdings handele es sich dabei weder um einen speziellen Begriff, der „auf die Besonderheiten des englischen Rechts zugeschnitten“ sei, sondern beschreibe schlichtweg Ursache und Folge. Selbst wenn man einen Kausalzusammenhang mit dem Rechtsstreit mit dem Charterer bejahen wolle, wäre dieser jedenfalls nicht causa proxima - also die nächste Ursache. Die Beklagte trage zwar umfänglich zu Kausalitätsgrundsätzen des englischen Rechts vor. Die Police unterstehe aber nicht englischem Recht, sondern kraft ausdrücklicher Parteivereinbarung deutschem Recht. Es gälten also nicht die englischen Kausalitätsgrundsätze, sondern die deutschen Kausalitätsgrundsätze. Nach deutschem Recht ersetze die causa proxima Regel nicht die bekannten Kausalitätsregeln des Zivilrechts, sondern ergänze sie. Sie komme dann zur Anwendung, wenn mindestens eine versicherte Gefahr und eine nicht versicherte Gefahr zusammengewirkt hätten, die beide nach der Adäquanztheorie ursächlich für den Schaden seien. Welche der beiden kausalen Ursachen die maßgebliche sei, hänge davon ab, welches der beiden Ursachen die „nächste“ sei, also welches diejenige mit dem größten Wirkungsbeitrag sei. Um dies zu bestimmen, sei es erforderlich, getrennt für jede mitwirkende Ursache zu prüfen, inwieweit sie den Eintritt des Schadens wahrscheinlicher gemacht habe, um dann die Ursache, die den Eintritt des Schadens am wahrscheinlichsten gemacht habe, als nächste Ursache anzusehen. Wahrscheinlichkeit habe nur Platz bei der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, nicht bei der mitwirkenden Ursache selbst. Deren Ursächlichkeit müsse feststehen, die Ursächlichkeit darf nicht nur wahrscheinlich sein (Schwampe, RdTW 2020, 85). Die Klägerinnen zu 1 bis 3 haben zunächst beantragt, 1. namens und in Vollmacht der Klägerin zu 1), die Beklagte zu verteilen, an die D. Bank SE USD 72.000.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. namens und in Vollmacht der Klägerin zu 2), die Beklagte zu verteilen, an die H. C. Bank AG weitere USD 72.000.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. namens und in Vollmacht der Klägerin zu 3), die Beklagte zu verteilen, an die Credit A2 C1 & I. Bank S.A. weitere USD 72.000.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach der Rückabtretung ihrer jeweiligen Ansprüche unter der streitgegenständlichen Kriegsrisikoversicherung (bis auf gewisse Restbeträge) machen die Klägerinnen zu 1.-3. die Klagansprüche aus eigenem Recht und mit der Maßgabe einer Zahlung an sich geltend. Die Klägerinnen zu 1 bis 3 beantragen zuletzt: 1. Namens der Klägerin zu 1. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. USD 60.840.000,00 sowie Zinsen auf USD 72.000.000,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zum 23. Mai 2022 einschließlich sowie weitere Zinsen auf USD 60.840.000,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Mai 2022 und an die D. Bank SE weitere USD 3.069.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2022 zu zahlen. 2. Namens der Klägerin zu 2. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. USD 63.863.905,00 sowie Zinsen auf USD 72.000.000,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zum 23. Mai 2022 einschließlich sowie weitere Zinsen auf USD 63.863.905,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Mai 2022 zu zahlen. 3. Namens der Klägerin zu 3. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3. USD 61.542.500,00 sowie Zinsen auf USD 72.000.000,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zum 23. Mai 2022 einschließlich sowie weitere Zinsen auf USD 61.542.500,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Mai 2022 und an die C. A2 C1 & I. Bank S.A. weitere USD 2.875.812,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2022 zu zahlen. Die Klägerinnen 4 bis 6 stellen folgende Anträge: die Klägerin zu 4 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie USD 8.091.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2022 zu zahlen. die Klägerin zu 5 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie USD 8.136.095 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2022 zu zahlen und die Klägerin zu 6 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie USD 7.581.687,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerinnen könnten nicht (noch teilweise) Zahlung an die Banken verlangen. Die Klägerinnen zu 1 bis 3 behaupteten zwar, die hier streitgegenständlichen Forderungen an die Banken abgetreten zu haben. Unabhängig davon, dass hierzu nicht einmal Beweis angetreten sei, sei eine solche Abtretung aber nach § 53 Abs. 2 ADS jedenfalls schwebend unwirksam, denn die Klägerinnen könnten über ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur verfügen, d.h. auch ihre Rechte nur abtreten, wenn B. S. als Versicherungsnehmer dem zustimme oder wenn sie im Besitz einer Police seien. Die Klage sei bereits wegen anfänglich fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerinnen zu 1 bis 3 unzulässig, denn als Versicherte unter dem Versicherungsvertrag bedürften die Klägerinnen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Zustimmung des Versicherungsnehmers oder müssten im Besitz einer Police sein. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor (siehe B.I). Der Eintritt des Versicherungsfalles sei nicht nachgewiesen. Die Klägerinnen hätten die freie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Schiffe nicht für einen kontinuierlichen Zeitraum von 6 Monaten durch das Wirken einer versicherten Gefahr verloren. Die Klägerinnen stützten ihren Vortrag im Kern auf Hörensagen und Vermutungen. Diesen versuchten sie mithilfe von Berichten über die politische Lage in Venezuela Glaubhaftigkeit zu verleihen, um darüber hinweg zu täuschen, dass sie ihre Behauptungen nicht belegen könnten. Seit November 2017 hätten die Klägerinnen erfolglos versucht, die Schiffe von ihrem ehemaligen Charterer zurückzuerlangen, im Kern handele es sich um eine rein kommerzielle Streitigkeit zwischen ehemaligen Vertragspartnern. Die Klägerinnen machten den Versuch, die Angelegenheit auf dem Rücken ihres Kriegsrisikoversicherers auszutragen. Das Angebot an P. in Bezug auf eine Verlängerung der Charterverträge um 18 Monate sei ein dreistes Angebot gewesen und hätte wirtschaftlich bedeutet, dass die Klägerinnen den Kaufpreis für alle vier vercharterten Schiffe über USD 54 Mio. erhöht hätten, obwohl P. zu diesem Zeitpunkt bereits fast 70 % des Kaufpreises gezahlt habe. Das Verhalten der Klägerinnen habe P. erheblich unter Druck gesetzt, denn P. sei angesichts der Kündigungen Gefahr gelaufen, die enorme Investition in die Schiffe zu verlieren. Es liege keine Verwirklichung einer versicherten Gefahr vor. Es sei nicht schlüssig vorgetragen, dass - eine versicherte Gefahr unterstellt - eine solche Gefahr für einen kontinuierlichen Zeitraum von 6 Monaten gewirkt habe. Es liege kein hoheitliches Handeln des Staates V. vor. Das vermeintliche Schreiben vom 1. März 2019 als existent unterstellt, habe Herr G. J. M. G1 mit P. - „im Hause “ - lediglich in deren Eigenschaft als Charterer der Schiffe kommuniziert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vizeminister hier in Ausübung etwaiger - weder von P. im Schiedsverfahren noch von den Klägerinnen in dem gegenwärtigen Verfahren näher vorgetragenen - Hoheitsrechte gehandelt habe. Es erschließe sich zudem nicht, wie es bei einer Beschlagnahme der Schiffe hätte sein können, dass die Klägerinnen am 9./10. Mai 2019 und am 6. Juni 2019 noch in der Lage wären, mit P. über die Herausgabe der Schiffe zu verhandeln. Wären die Schiffe durch den venezolanischen Staat „genommen “ worden, so hätte dies Verhandlungen über die Herausgabe kategorisch ausgeschlossen. Auch wenn man unterstelle, dass die Schiffe infolge einer versicherten Gefahr sowie nach Klausel 3 IWSG wegen nicht erfolgter Rückgabe an die Klägerinnen als "verloren" gälten, würde dieser vermeintliche Verlust jedenfalls mit der Verweigerung der Rückgabe durch die Bareboat-Charterer, also mit einem Ausschlussgrund nach Klausel 4, konkurrieren. Unterstelle man, dass ein versichertes Ereignis gegeben wäre, dass also "capture, seizure, arrest, restraint" etc. vorliegen würde, werde durch Klausel 3 IWSC gefordert, dass hierdurch - "thereby" - der Versicherungsnehmer die freie Verfügung über das Schiff für einen Zeitraum von durchgehend zwölf bzw. hier sechs Monaten verloren habe. Nichts davon sei gegeben. Den Besitz und die freie Verfügbarkeit über die Schiffe habe allein der Bareboat-Charterer gehabt. Er sei es, der die Herausgabe der Schiffe verweigere. Die Klägerinnen hatten keinerlei, auch keinen mittelbaren, Besitz an den Schiffen gehabt. An dieser dem Bareboat-Charterer von den Klägerinnen überlassenen vollen Verfügungsgewalt über die Schiffe habe sich nichts geändert, weder durch das angebliche Schreiben gemäß der Anlage K 8 noch die vermeintliche Besetzung des Schiffes mit Marinepersonal. Die Fiktionswirkung von Ziffer 3 IWSC greife nur, wenn die freie Nutzbarkeit und Verfügbarkeit der Schiffe durch ("thereby'') eine versicherte Gefahr verlorengegangen sind. An der kausalen Verbindung fehle es vorliegend, da die Klägerinnen die freie Nutzbarkeit und Verfügbarkeit über die Schiffe nicht durch eine etwaige versicherte Gefahr verloren hätten, sondern durch das Handeln ihres ehemaligen Charterers, der sich nach Beendigung der Charterverträge weigere, die Schiffe an die Klägerinnen zurückzugeben. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich vorliegend in Bezug auf die Schiffe eine versicherte Gefahr verwirklicht hätte und die Schiffe auch als konstruktiver Totalverlust anzusehen wären (beides sei nicht der Fall!), fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen beidem. Nach Ziffer 1 IWSC müsse der Schaden durch eine versicherte Gefahr verursacht worden sein ("caused by"). Die causa proxima-Regel sei hier zwingend für die Frage des Versicherungsschutzes nach Maßgabe der IWSC anzuwenden. Die causa proxima-Regel sei im englischen Seeversicherungsrecht ein grundlegendes rechtliches Prinzip für die Prüfung und den Ausschluss von Versicherungsschutz. Sie sei notwendiger und elementarer Teil von "English law and practice" auch und gerade, um den Besonderheiten englischen Seeversicherungsrechtes gerecht zu werden. Das englische Seeversicherungsrecht - hier die IWSC - differenziere anders als das deutsche Seeversicherungsrecht zwischen einerseits den "named perils" (die spezifisch erfassten Gefahren in Klausel 1 IWSC) und den speziellen Ausschlüssen des Versicherungsschutzes (etwa Klausel 4 IWSC), und dies im Unterschied zu der Allgefahrendeckung nach deutschem Seeversicherungsrecht. In der englischen Rechtspraxis finde insoweit die causa proxima-Regel Anwendung. Im englischen wie im deutschen Seeversicherungsrecht sei die causa proxima-Regel eine besondere rechtliche Kausalitätsbetrachtung, die dann zur Anwendung gelange, wenn versicherte Gefahren mit nicht versicherten Ereignissen konkurrierten. Die causa proxima sei ein elementarer Bestandteil und Grundsatz des englischen Seeversicherungsrechts. Die Anwendung dieser Prinzipien ergebe, dass der kommerzielle Streit zwischen den ehemaligen Vertragspartnern, den Klägerinnen und P., die klar dominante und wirksamste Ursache dafür sei, dass die Klägerinnen die Schiffe bis heute nicht zurückerlangt hätten. Die Klägerinnen seien auch vor dem angeblichen Schreiben vom 1. März 2019, vor der behaupteten Platzierung von Militär an Bord der Schiffe und vor der Abweisung der Ersatzbesatzung an der venezolanischen Grenze nicht im Besitz der Schiffe gewesen und hätten keine Kontrolle über diese ausüben oder über sie verfügen können, weil P. sich seit November 2017 schlicht geweigert habe, die Schiffe an die Klägerinnen herauszugeben. An dieser Situation der Klägerinnen habe sich durch die Verwirklichung einer - für die Zwecke dieser Überlegungen unterstellten - versicherten Gefahr nichts geändert. Prägend wäre deshalb auch bei unterstelltem Eintritt einer versicherten Gefahr fortwährend die Verweigerung der Rückgabe durch P. als Charterer. An dieser Situation würde sich auch nichts ändern, wenn die von den Klägerinnen behaupteten hoheitlichen Verfügungen aufgehoben würden. Die Klägerinnen würden die Schiffe noch immer nicht zurückerhalten, weil ihr Charterer sich nach wie vor weigern würde, die Schiffe (ohne angemessene Berücksichtigung seiner Interessen) herauszugeben. Auch dieses Gedankenspiel unterstreiche, dass beherrschend und die wirksamste Ursache dafür, dass die Klägerinnen die Schiffe bislang nicht zurückerlangt hätten, die fehlende Bereitschaft von P. sei, die Schiffe herauszugeben. Ohne die Weigerung von P. wären die Schiffe während der behaupteten Ereignisse in der ersten Jahreshälfte 2019 gar nicht mehr in venezolanischen Gewässern gewesen. Ohne die seit November 2017 andauernde Weigerung der Rückgabe der Schiffe durch den Charterer P. hätte es zu den vermeintlichen Risiken der Beschlagnahme nicht kommen können. Sollten die Schiffe von einer Verfügung von hoher Hand betroffen worden sein, so sei dies nur darauf zurückzuführen, dass sie sich zur maßgeblichen Zeit noch in venezolanischen Gewässern befanden und nicht rechtzeitig, d.h. als es durch Beendigung der Charterverträge angezeigt war, von P. an die Klägerinnen übergeben worden seien. Am bedeutsamsten sei aber, dass, sollte der venezolanische Staat tatsächlich als versicherte Gefahren zu qualifizierende Maßnahmen in Bezug auf die Schiffe ergriffen haben, um - wie die Klägerinnen suggerieren - zu verhindern, dass die Klägerinnen die Schiffe wieder in Besitz nähmen, dies einzig und allein aufgrund des kommerziellen Streites zwischen den Klägerinnen und P. erfolgt wäre. Die Schiffe würden nicht zurückgegeben, weil sie als "negotiation tool" benötigt würden. Außer dieser Auseinandersetzung sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der venezolanische Staat den Klägerinnen die Schiffe vorenthalten solle. Dominant und wirksamste Ursache sei somit der kommerzielle Streit zwischen den ehemaligen Vertragspartnern. Selbst wenn man annehmen wollte, dass beide hier in Betracht kommenden Ursachen, d.h. die kommerzielle Auseinandersetzung und eine unterstellte etwaige Verfügung von hoher Hand als gleich wirksam zu bewerten seien, führe dies zu keinem Deckungsanspruch. Im englischen Seeversicherungsrecht gelte der Grundsatz, dass wenn zwei gleichwertige oder zwei nahezu gleichwertige Ursachen wirken, von denen die eine eine versicherte Gefahr ist und die andere einen Ausschluss betreffe, dies insgesamt dazu führe, dass ein Anspruch ausscheide. Bei Anwendung deutschen Rechts führe eine gleichgeordnete Mitwirkung von Ausschluss und versichertem Ereignis zu einem Vorrang des Versicherungsausschlusses. In der deutschen Seeversicherung werde nach der Adäquanztheorie die causa proxima-Regel mit der Maßgabe angewandt, innerhalb konkurrierender Ursachen die wirksamste herauszufiltern. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten habe kein Versicherungsschutz für das Gebiet Venezuelas bestand. Es liege der Ausschlussgrund gemäß Klausel 4.1.6 IWSC vor, nämlich ein Verlust der Schiffe wegen "any financial cause". Der seit Herbst 2017 andauernde Streit sei der wahre und einzige Grund, weshalb die Klägerinnen die Schiffe (bislang) nicht zurückerhalten hätten und die Herausgabe weiterhin mittels des Exequaturverfahrens in Caracas verfolgten. Auch der Ausschlusstatbestand der "requisition" gemäß Klausel 4.1.3 IWSC (sowie Klausel 359 Nr. 3.1.2) sei erfüllt. An einem Wiedereinschluss des geografischen Versicherungsschutzes für Venezuela gerade für den Zeitraum vom 7. Februar 2019 bis zum 6. April 2019 beständen gelinde gesagt erhebliche Zweifel. Die Klägerinnen hätten vorvertragliche Anzeigepflichten und Anzeigepflichten in Bezug auf Gefahrerhöhungen verletzt, sodass die Beklagte von der Leistung frei sei. Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerinnen hätten ihre Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Beklagte nach § 41 Abs. 3 ADS jedenfalls insoweit nicht hafte, als der Schaden durch eine Verletzung der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht verursacht worden wäre. § 41 Abs.1 ADS verpflichte den Versicherungsnehmer bzw. im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch den Versicherten, den Schaden nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Hierzu seien Weisungen des Versicherers einzuholen bzw. in einer Vorstufe hierzu dem Versicherer die Gelegenheit zur Erteilung von Weisungen zu geben und ihm zu diesem Zweck alles Nötige mitzuteilen, sowie diese Weisungen sodann zu befolgen. Dies gelte selbst dann, wenn die Weisungen nicht im Interesse des Versicherungsnehmers/Versicherten sind. Die Schadensminderungspflicht könne es dabei auch umfassen, den versicherten Gegenstand zu verkaufen, z.B. ein gegen Kriegsgefahr versichertes Schiff, um es der sonst sicheren Beschlagnahme zu entziehen. Diese Pflicht hätten die Klägerinnen verletzt. Sie hätten es bereits versäumt, die Beklagte in den Stand zur Erteilung von Weisungen zu versetzen, obwohl die Beklagte nach der Anzeige des Versicherungsfalls sogar ausdrücklich, ohne sich jedoch hinsichtlich etwaiger Deckungsfragen zu präkludieren, ihre Unterstützung zugesagt hatte und die Klägerinnen noch einmal darauf hingewiesen hatte, dass sie hierzu kooperieren und der Beklagten alle nötigen Informationen zu potentiell relevanten Fakten zur Verfügung stellen müssen. Der Versicherungsvertrag sei wegen Überversicherung gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ADS teilweise unwirksam, denn die Versicherungssumme übersteige den Versicherungswert. Äußerst hilfsweise wende die Beklagte schließlich ihr Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB ein. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 ADS sei der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet, wenn eine Police ausgestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G2. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 13.1.2023 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und I.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 27.2.2023 Bezug genommen. Die Klägerinnen zu 1 bis 3 haben eine Sicherheit nach § 110 ZPO in Höhe von EUR 415.000,00 bei der Gerichtskasse eingezahlt.