Leitsatz
V ZR 76/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 76/14 Verkündet am: 23. Oktober 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 62 Abs. 1, § 307 Waren notwendige Streitgenossen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, können sie eine Prozesshandlung, die ein anwesender Streitgenosse mit Wirkung für sie vorgenommen hat, in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen widerrufen. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14 - LG Frankfurt am Main AG Offenbach am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 26. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Auf der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten vom 10. September 2011 wurde unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) zu 3 im Beschlusswege die Be- auftragung von Rechtsanwalt C. zur Vertretung in zwei Anfechtungsverfahren genehmigt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Beschlussmängelklage. 1 - 3 - In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sind erschienen der von dem Verwalter für sämtliche Beklagte beauftragte Rechtsanwalt C. sowie die Beklagten zu 2 und 3, die einer Vertretung durch den Anwalt entgegengetre- ten sind. Nachdem die Kläger den Klageantrag gestellt hatten, haben sich Rechtsanwalt C. und der Beklagte zu 3 dahin geäußert, keinen Antrag stellen zu wollen. Der Beklagte zu 2 hat erklärt, er erkenne die Klage an. Das Amtsge- richt hat der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben. Die dagegen gerich- tete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten zu 1 (übrige Woh- nungserbbauberechtigte mit Ausnahme der Kläger und der Beklagten zu 2 und 3) die Abweisung der Beschlussmängelklage erreichen. Die Kläger bean- tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die übrigen Beklagten seien in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden Beklagten zu 2 als not- wendigen Streitgenossen nach § 62 ZPO umfassend vertreten gewesen und daher an das von diesem abgegebene Anerkenntnis gebunden. Materiell- rechtliche Erwägungen zur Vertretungsbefugnis seien irrelevant, weil das Aner- kenntnis rein prozessualer Natur sei. Darauf, ob ein arglistig im Zusammenwir- ken mit der Gegenpartei abgegebenes Anerkenntnis unwirksam sei, komme es mangels Arglist nicht an. Beseitigen könnten die Säumigen das Anerkenntnis wegen der Vertretungsbefugnis des nichtsäumigen Streitgenossen nur, wenn ihnen dies bei eigener Vornahme der Prozesshandlung möglich gewesen wäre. Der Auffassung, wonach sich säumige Streitgenossen durch Berufungseinle- gung von dem Anerkenntnis wieder lösen könnten, stehe ebenfalls die Rechts- 2 3 4 - 4 - natur des Anerkenntnisses entgegen. Zum Widerruf berechtigende Abände- rungs- oder Restitutionsgründe nach §§ 323, 580 ZPO lägen nicht vor. II. Die Revision ist zulässig. 1. a) Rechtsanwalt Dr. N. ist aufgrund der - nach einer Rüge der Gegenseite gemäß § 88 Abs. 1 ZPO - vorgelegten, ihm von dem Verwalter am 10. Oktober 2014 erteilten Prozessvollmacht berechtigt, die Beklagten zu 1 zu vertreten (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Vollmacht ist wirksam. Dass der Be- schluss, durch den der Verwalter bestellt worden ist, vom Amtsgericht Offen- bach durch Urteil vom 5. November 2014 für ungültig erklärt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 20/07, NJW 2007, 2776 Rn. 9; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 255; Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 26 Rn. 73 mwN). b) Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch bestanden hätte, wenn er gemäß § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG als Zustellungsvertreter ausgeschlossen gewesen wäre (offen gelassen in Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzun- gen der genannten Vorschrift sind nicht erfüllt. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung besteht aufgrund des Streitgegenstands nicht die Ge- fahr, der Verwalter werde die Wohnungserbbauberechtigten nicht sachgerecht unterrichten. Gegenstand der Anfechtungsklage ist ausweislich der Klageschrift der in der Versammlung vom 10. September 2011 zu TOP 3 gefasste Be- schluss, über die Beauftragung von Rechtsanwalt C. zur Vertretung „der Ge- meinschaft“ in einem Anfechtungsverfahren. Das Anfechtungsverfahren richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem die B. GmbH für den Zeitraum vom 7. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zur Ver- walterin bestellt worden ist. Schon weil dies nicht die Verwalterin ist, die 5 6 7 - 5 - Rechtsanwalt Dr. N. bevollmächtigt hat, kann sich aus dem Streitgegen- stand des hiesigen Verfahren kein Interessenkonflikt zwischen ihr und den von ihr vertretenen übrigen Wohnungserbbauberechtigten ergeben, durch den die Gefahr besteht, der Verwalter werde diese nicht sachgerecht unterrichten. Dass sich die übrigen Wohnungserbbauberechtigten nicht ordnungsge- mäß über den Rechtsstreit unterrichtet fühlen, wie die Kläger unter Vorlage ei- nes Schreibens der Wohnungsgesellschaft D. mbH geltend machen, ist unerheblich. Der Verwalter bleibt auch dann gesetzlicher Zustellungsvertre- ter, wenn er seiner Pflicht, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG), nicht nachkommt. Anders als die Kläger offenbar meinen, ließe sich von einer solchen Pflichtverletzung allein auch nicht auf das Bestehen ei- nes Interessenkonflikts im Sinne von § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG schließen. 2. a) Dass der Verwalter im Beschlussmängelprozess nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsan- walt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.), schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Wohnungsei- gentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen oder eine Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 15 sowie Merle, ZWE 2008, 109, 110 f.). So verhält es sich bei den Beklagten zu 2 und 3, die ihre Interessen vor dem Amtsgericht selbst wahrgenommen und bereits dort zum Ausdruck gebracht haben, nicht durch den Verwalter vertreten werden zu wollen. Demgemäß wer- den sie in der Revisionsinstanz durch den von dem Verwalter beauftragten Rechtsanwalt nicht vertreten, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat. 8 9 - 6 - § 62 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsmitteleinle- gung kein einheitliches Vorgehen erfordert. Ein notwendiger Streitgenosse kann ein ihn beschwerendes Urteil hinnehmen. Die übrigen Streitgenossen sind des- halb nicht an der Durchführung eines Rechtsmittels gehindert; eine einheitliche Sachentscheidung wird dadurch gewährleistet, dass die Streitgenossen, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, in der bisherigen Partei- rolle als Kläger oder Beklagte an dem Verfahren weiter zu beteiligen sind (vgl. zum Ganzen etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 32 mwN). b) Soweit andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals in der Revisions- instanz mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch Rechtsanwalt Dr. N. ver- treten werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgege- ben worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). III. Die Revision ist begründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts hal- ten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei beklagten Wohnungseigentümern im Beschlussmängelprozess um notwendige Streitgenossen handelt (vgl. nur BT-Drucks. 16/887 S. 73; BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NZM 2012, 200 Rn. 9 mwN), säumige Streitgenossen im Termin zur mündlichen Verhandlung von den an- wesenden grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 ZPO vertreten werden und von die- ser verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auch die Abgabe eines Aner- kenntnisses nach § 307 ZPO umfasst wird (etwa OLG Karlsruhe ZEV 2011, 324, 325; MüKoZPO/Schultes, 4. Aufl., § 62 Rn. 43 u. 49; Gehrlein in Prüt- ting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 62 Rn. 20; Musielak/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 62 Rn. 14 u. 18; a.A. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 30 u. 38). 10 11 12 13 - 7 - Anders als der Prozessvergleich (dazu Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 mwN) weist das Anerkenntnis als reine Prozesshandlung keine materiellrechtlich-prozessuale Doppelnatur auf (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 574, 575; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 17 mwN; aA Stein/Jonas/Bork, aaO), so dass es - was das Beru- fungsgericht ebenfalls zutreffend zugrunde legt - auf materiellrechtliche Erwä- gungen nicht ankommt. Gegen eine Einschränkung der in § 62 Abs. 1 ZPO normierten verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auf der säumigen Partei günstige Erklärungen und Prozesshandlungen spricht bereits der weite Wortlaut der Vorschrift. Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien mit aller Klarheit, dass der säumigen Partei das prozessuale Verhalten des nichtsäumigen Streit- genossen zur Ermöglichung eines sämtliche notwendige Streitgenossen erfas- senden einheitlichen Urteils unabhängig davon zugerechnet werden soll, ob dieses für den Säumigen „günstig oder nachtheilig“ ist (S. 83 der Entwurfsbe- gründung abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs- Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 174; vgl. auch RGZ 90, 42, 45 f.; BPatG, GRUR 2012, 99, 100). 2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die in erster Instanz säumigen Beklagten an das für sie von dem Beklagten zu 2 abgegebene Anerkenntnis nicht mehr gebunden sind. a) Nach ganz herrschender Meinung besteht im Ergebnis Einigkeit dar- über, dass sich die säumigen Streitgenossen von dem mit Gesamtwirkung nach § 62 Abs. 1 ZPO vorgenommenen Prozessverhalten des nicht Säumigen wie- der lösen können, sofern es noch nicht zu einer unanfechtbaren Endentschei- dung gekommen ist (Musielak/Weth, aaO, § 62 Rn. 14: Loslösung durch „Wi- derspruch“; ebenso Gehrlein in Prütting/Gehrlein, aaO, § 62 Rn. 20; MüKo- ZPO/Schultes, aaO, § 62 Rn. 43; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 62 Rn. 64; Lindacher, Jus 1986, 379; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., 14 15 16 - 8 - Rn. 20: beschränkte Wirkung eines Anerkenntnisses bei Berufungseinlegung durch die Säumigen; Zöller/Vollkommer, aaO, § 62 Rn. 26: Entfallen der Wir- kung bei Berufungseinlegung; ähnlich Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 17. Aufl., § 49 Rn. 46; aA Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 33: Loslösung nur möglich, wenn dem Vertretenen bei eigener Vornahme der Prozesshand- lung eine Beseitigungsmöglichkeit zustünde). b) Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es säumigen Streitge- nossen in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlun- gen möglich ist, eine von dem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene Prozesshandlung zu widerrufen. aa) Prozesshandlungen wie das Anerkenntnis unterliegen nicht den für materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben. Die für Willenserklä- rungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Wil- lensmängeln sind weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391 ff.; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04, MDR 2007, 672; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW 2013, 2686 Rn. 7). Wegen ihrer prozessge- staltenden Wirkung sind Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beein- flussen (Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27). Ein Widerrufsrecht kann sich allerdings ausnahmsweise aus teleologi- schen oder systematischen Erwägungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Ok- tober 2001 - XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 438). bb) Die Möglichkeit zum Widerruf von Prozesshandlungen, die - wie hier - in der mündlichen Verhandlung von einem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für und wider die übrigen vorgenommen worden sind, folgt aus der gebotenen teleologischen Reduktion des § 62 ZPO. 17 18 19 - 9 - Das mit der Norm verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht darin, die Möglichkeit zu einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung auch dann zu er- öffnen, wenn nicht sämtliche notwendige Streitgenossen im Termin zur mündli- chen Verhandlung anwesend sind. Eine Strafsanktion gegen säumige Streitge- nossen wird mit der Vorschrift dagegen nicht bezweckt. Der mit der Regelung einhergehende Eingriff in die Privatautonomie der Säumigen ist nur im Rahmen des Erforderlichen legitim. Die Bindung an eine ohne seine Mitwir- kung geschaffene Prozesslage ist nicht erforderlich, wenn eine einheitliche Ent- scheidung noch ergehen kann, wenn es also nicht zu einer in den Tatsachenin- stanzen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung gekommen ist (ebenso MüKo- ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 62 Rn. 43; Musielak/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 62 Rn. 14). Dies gilt umso mehr, als die säumige Partei - sieht man von § 62 Abs. 1 ZPO ab - sich ansonsten gegen ein an die Säumnis anknüpfendes Urteil mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs wehren könnte (§ 338 ZPO). Ein sachli- cher Grund, warum ihr diese Möglichkeit im Fall der notwendigen Streitgenos- senschaft nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht erkennbar. Die Regelung des § 62 Abs. 2 ZPO, nach der die säumigen Streitgenossen auch in dem spä- teren Verfahren zuzuziehen sind, spricht vielmehr dafür, dass diese sich von nachteiligen Prozesshandlungen lösen können, die ihnen von dem anwesenden Streitgenossen aufgezwungen worden sind. Gestützt wird diese Sichtweise durch die Gesetzesmaterialien. Denn in der Entwurfsbegründung (S. 83, abge- druckt bei Hahn, aaO, S. 174) heißt es zu der von der Vorschrift angeordneten Gesamtwirkung der Erklärungen des anwesenden Streitgenossen: „Sie tritt ein, sobald der Fall der Versäumung vorliegt und währt bis dahin, dass der säumige Streitgenosse sich an dem späteren Verfahren wieder betheiligt“ (in diesem Sinne auch MüKoZPO/Schultes, aaO). Schließlich genießt die Zulassung einer Widerrufsmöglichkeit den Vorzug, dass der Gesetzgeber bei diesem Verständ- nis mit § 62 Abs. 2 ZPO nicht lediglich die weitere Beteiligung der vormals säu- migen Streitgenossen angeordnet und damit nicht eine weithin überflüssige - da selbstverständliche - Regelung getroffen hat. 20 - 10 - IV. Da das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und die für eine End- entscheidung durch den Senat notwendigen Feststellungen (§ 563 Abs. 3 ZPO) nicht getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Kostenentscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der beklagten Wohnungserbbaube- rechtigten, wie sie das Amtsgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 27. März 2013 ausgesprochen hat, im Gesetz keine Stütze findet. § 100 Abs. 4 ZPO ist im Beschlussmängelprozess weder direkt (so aber AG Dortmund, NJW 2008, 1089, 1090) noch - mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke - 21 22 - 11 - analog (so aber Dötsch, ZMR 2009, 183, 184 f.) anwendbar (Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 261 f. mwN; vgl. auch Drasdo, NZM 2015, 65, 70). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 03.08.2012 - 330 C 192/11 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2-13 S 142/12 -