Urteil
25 U 22/22
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:0407.25U22.22.00
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Leitsätze
Dem Pkw-Leasingnehmer kann es - insbesondere nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit - an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin gegen die Verkäuferin fehlen. In einem solchen Fall kommt ein Mangel der Prozessführungsbefugnis in Betracht.(Rn.127)
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.03.2019 - Az. 3 O 94/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Pkw-Leasingnehmer kann es - insbesondere nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit - an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin gegen die Verkäuferin fehlen. In einem solchen Fall kommt ein Mangel der Prozessführungsbefugnis in Betracht.(Rn.127) 1. Auf die Berufungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.03.2019 - Az. 3 O 94/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht als Leasingnehmerin gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal geltend. Am 02.04.2014 schloss die B. GmbH (im Folgenden: B.) mit der Audi Leasing, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin), einen Leasingvertrag über einen Pkw, Audi A 5 Sportback 3.0 TDI clean diesel plus quattro 180 kw (EU 6). In dem Fahrzeug ist ein V6 Motor, Typ EA 897, verbaut. Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass das von der Beklagten Ziff. 2 hergestellte Fahrzeug durch die Leasinggeberin von der Beklagten Ziff. 1 erworben und der B. gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 651,00 € für die Vertragsdauer von 48 Monaten als Taxi- und Mietwagen zur Verfügung gestellt werden sollte. Vereinbart wurde eine jährliche Fahrleistung von 30.000 km, eine Gebrauchtwagen-Abrechnung wurde ausgeschlossen. Die Leasing-Bedingungen enthalten u.a. folgende Regelungen: „[…] 11. Ansprüche und Rechte aus Sachmängeln Der Leasing-Geber tritt sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantiepflichten gegen Hersteller / Importeur / Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasingnehmer ab. Der Leasing-Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Fall des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Die §§ 536 bis 536d BGB finden insoweit keine Anwendung. Der Leasing-Nehmer ist zur Zurückbehaltung der Leasingraten nur dann berechtigt, wenn er nachweist, dass der Lieferant seine Forderungen nicht erfüllt, oder wenn er den Nachweis erbringt, Klage gegen den Lieferanten erhoben zu haben. An das Ergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Leasing-Geber gebunden. Verlangt der Leasing-Nehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasing-Geber gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasing-Raten. […] 14. Rückgabe des Fahrzeuges a. Nach Beendigung des Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. […] d. Wird das Fahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben, kommen die gesetzlichen Folgen zur Anwendung. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasing-Nehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort. e. Ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasing-Geber durch den Leasing-Nehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Anlagenkonvolut K 69) Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde der B. entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen im Mai 2015 zur Verfügung gestellt, nachdem die Leasinggeberin das Fahrzeug von der Beklagten Ziff. 1 zum Kaufpreis von 46.278,12 € netto (55.070,96 € brutto) erworben hatte (vgl. Anlage K 80, AS I, 729d). Mit Vereinbarung vom 14.12.2015 (Anlage K 72) trat die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2016 in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen der B. und der Leasinggeberin geschlossenen Leasingvertrag ein. Mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2017 (Anlage K 70) forderte die Klägerin die Beklagte Ziff. 2 auf, ihre Einstandspflicht im Hinblick auf unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgas- und Schadstoffwerte in dem von ihr geleasten Fahrzeug anzuerkennen. Daneben erklärte die Klägerin gegenüber einem Vertragshändler der Beklagten Ziff. 1 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gegenüber der Beklagten Ziff. 1 machte die Klägerin vorgerichtlich keine Ansprüche geltend. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entwickelte die Beklagte Ziff. 2 im Hinblick auf die im Fahrzeug verwendete „Aufheizstrategie“ ein Software-Update, das vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben wurde. Die Klägerin ließ dieses Software-Update - trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte Ziff. 2 im November 2019 (Anlage KB6, II, 327) und Mai 2020 (Anlage BB 17, II, 354) - zunächst nicht aufspielen. Erst nachdem das Landratsamt O. der Klägerin die Stilllegung des Fahrzeugs angedroht hatte, ließ die Klägerin am 09.06.2021 das Software-Update aufspielen. Die Klägerin befindet sich auch nach Ablauf des Leasingvertrags am 10.05.2019 weiterhin im Besitz des Fahrzeugs, Eigentümerin des Fahrzeugs ist nach wie vor die Leasinggeberin. Mit Schreiben vom 20.01.2021 (Anlage BB 19, II, 375) forderte die Leasinggeberin die Klägerin zur umgehenden Rückgabe des Fahrzeugs auf und kündigte an, Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Rückgabeanspruchs zu ergreifen. In ihrer am 01.03.2018 bei dem Landgericht Offenburg eingegangenen Klage hat die Klägerin behauptet, das geleaste Fahrzeug weise mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgas- und Schadstoffwerte auf. Sie hat geltend gemacht, der Einsatz dieser unzulässigen Einrichtungen sei in sittenwidriger Weise mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten Ziff. 2 erfolgt, diese schulde daher Schadensersatz für alle Schäden, die ihr aus dem Abschluss des Leasingvertrags entstanden seien, ohne dass sie sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müsse. Hierzu hat die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe von einem ihrer Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt G., genutzt werden sollen, dem es darauf angekommen sei, mit dem Fahrzeug auch in der Umweltzone Freiburg fahren zu können. Das Fahrzeug sei von Herrn Rechtsanwalt G., der zugleich Prokurist der B. sei, persönlich bei einem Vertragshändler der Beklagten Ziff. 1 konfiguriert worden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung habe er sich gegen Aufpreis für die Variante „clean diesel“ entschieden, die laut Prospekt (Anlage K 79) von der Beklagten Ziff. 2 als besonders umweltfreundlich beworben worden sei. Die Klägerin hat weiter behauptet, dass sie in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen den Leasingvertrag nicht übernommen hätte. Da sie wegen des tatsächlich geringeren Werts des Fahrzeugs überhöhte Leasingraten zahle, sei ihr durch den Abschluss des Vertrags auch ein Schaden entstanden. Die Klägerin hat darüber hinaus geltend gemacht, auch die Beklagte Ziff. 1 habe als Konzernmutter Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt, jedenfalls müsse sie sich das Wissen der Beklagten Ziff. 2 zurechnen lassen. Vor diesem Hintergrund sei sie berechtigt, den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anzufechten und vom Kaufvertrag zurückzutreten. Vorsorglich hat die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags und die Rücktrittserklärung in der Klageschrift (erneut) erklärt. Die Klägerin hat gemeint, aufgrund der Bestimmungen des Leasingvertrags könne sie Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin verlangen, wobei sie sich insoweit eine Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km anrechnen lasse. Auf Verjährung der Gewährleistungsansprüche könne sich die Beklagte Ziff. 1 nicht berufen, da sie arglistig getäuscht habe. Im Übrigen hat sich die Klägerin darauf berufen, der Kaufvertrag sei gem. § 134 BGB nichtig, da ein Verstoß gegen § 27 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und damit gegen ein Verbotsgesetz vorliege. In erster Instanz hat die Klägerin - nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 28.12.2018 verschiedene Hinweise (I, 819 ff.) erteilt hatte - zuletzt beantragt, 1. die Beklagte Ziff. 1 zu verurteilen, an die Volkswagen Leasing GmbH 40.311,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A5 3,0 TDI mit der FIN: …; 2. festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte Ziff. 2 in das Fahrzeug Audi A5 3,0 TDI mit der FIN: W… mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass Emissionswerte reduziert werden und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren Schadstoffausstoß führt; hilfsweise, sofern der Klageantrag Ziff. 2 für unzulässig erachtet wird, festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte Ziff. 2 in das Fahrzeug Audi A5 3.0 CDI mit der FIN: … eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand befindet und sofern dies der Fall ist, einer Aufheizstrategie aktiviert, wodurch der SCR Katalysator schnell auf Betriebstemperatur gebracht wird, so dass die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte Ziff. 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.696,54 € freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben bestritten, dass in dem von der Klägerin geleasten Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen, jedenfalls hätten ihre jeweiligen Vorstände keine Kenntnis von der Verwendung entsprechender Einrichtungen gehabt. Sie haben weiter geltend gemacht, die Ausführungen der Klägerin zu einer (angeblichen) Täuschung seien unsubstantiiert und unschlüssig. Das Fahrzeug sei von einer Konzerngesellschaft an die andere veräußert worden, und dies nicht aufgrund von Werbung, sondern einzig und allein zu dem Zweck der Gebrauchsüberlassung an Dritte auf Zeit. Da der Leasingvertrag von Anfang an nur auf die - tatsächlich ungestört gewährte - zeitweise Nutzung des Fahrzeugs gerichtet gewesen sei, sei der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die Beklagte Ziff. 1 hat darüber hinaus behauptet, eine (etwaige) Kenntnis der Beklagten Ziff. 2 sei ihr nicht zuzurechnen. Sehe man dies anders, müsse eine entsprechende Kenntnis der Beklagten Ziff. 2 auch der - zum Konzern gehörenden - Leasinggeberin zugerechnet werden, Gewährleistungsansprüche seien dann gem. § 442 BGB ausgeschlossen. Im Übrigen seien Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag im Hinblick auf die im Jahr 2015 erfolgte Übergabe verjährt, für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag fehle es an der erforderlichen Nachfristsetzung, der von der Klägerin angeführte Mangel sei zudem unerheblich. Zur Anfechtung des Kaufvertrags sei die Klägerin als Leasingnehmerin nicht berechtigt. Die Beklagte Ziff. 2 hat sich ergänzend darauf berufen, die gegen sie gerichtete Feststellungsklage sei wegen Unbestimmtheit und wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei im Hinblick auf den gegen die Beklagte Ziff. 2 gerichteten Hauptantrag Ziff. 2 unzulässig. Dieser Antrag sei entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt, da die Klägerin offenlasse, in welcher Reihenfolge die von ihr beanstandeten Abschalteinrichtungen zu prüfen seien und ob die Prüfung fortgesetzt werden solle, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei. Der gegen die Beklagte Ziff. 2 hilfsweise gestellte Feststellungsantrag Ziff. 2 sei dagegen zulässig. Die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzpflicht sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Vermögensschadens liege vor, da der Vermögensschaden im Abschluss des ungewollten Vertrags bestehe. Da der Leasingvertrag weiterbestehe und die Klägerin weiterhin Leasingraten zahle, sei die Schadensentwicklung auch noch nicht abgeschlossen, so dass der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegenstehe. Hinzukomme, dass wegen des bisher nicht freigegebenen Software-Updates die Nutzbarkeit des Fahrzeugs gefährdet sei. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten Ziff. 1 nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB verlangen, dass diese an die Leasinggeberin 30.472,60 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bezahle, da sie den Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten Ziff. 1 wirksam gem. §§ 123 Abs. 1, 142 BGB angefochten habe. Aufgrund der Regelungen in Ziff. 11 des Leasingvertrags sei die Klägerin zur Anfechtung berechtigt gewesen, da entweder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sei, dass der Leasingnehmerin auch das Anfechtungsrecht im Hinblick auf einen Sachmangel abgetreten worden sei, oder aber jedenfalls im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB die fehlgeschlagene Abtretung als Ermächtigung der Leasinggeberin gem. § 185 Abs. 1 BGB, das Anfechtungsrecht im eigenen Namen auszuüben, zu werten sei. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 BGB lägen vor, da die Beklagte Ziff. 1 das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung an die Leasinggeberin zur Durchführung des Leasingvertrags verkauft und diese damit über die tatsächlich nicht gegebene uneingeschränkte Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr getäuscht habe, woraufhin diese irrtumsbedingt den Kaufvertrag geschlossen habe. Die in dem Fahrzeug verwendete „Aufheizstrategie“ stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die zur Rechtswidrigkeit der erteilten Typengenehmigung führe, so dass die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr in Frage gestellt sei. Dass die Beklagte Ziff. 1 Kenntnis von dieser unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt habe, habe die Klägerin substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagte Ziff. 1 diesem Vortrag im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast substantiiert entgegengetreten wäre. Damit sei das klägerische Vorbringen als zugestanden zu werten. Die Leasinggeberin sei bei Abschluss des Kaufvertrags auch einem entsprechenden Irrtum erlegen, dies entspreche dem zuletzt gehaltenen Vortrag der Klägerin, den die Beklagte Ziff. 1 nicht substantiiert bestritten habe. Die Annahme sei auch belastbar, da die Leasinggeberin sich im Fall positiver Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung Gewährleistungsansprüchen der BTS bzw. der Klägerin ausgesetzt hätte. Allein aufgrund der konzerninternen Organisationsstruktur sei eine Wissenszurechnung nicht anzunehmen. Aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrags bestehe zugunsten der Leasinggeberin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 55.070,96 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 24.598,36 €, letztere unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km bei tatsächlicher Nutzung im Umfang von 134.000 km. Auf diesen Betrag müsse die Beklagte Ziff. 1 gem. §§ 291, 288 BGB Rechtshängigkeitszinsen seit dem 06.04.2018 zahlen. Zudem könne die Klägerin die Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, allerdings nur unter Ansatz einer 1,3 Gebühr. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Feststellungsklage gegen die Beklagte Ziff. 2 sei begründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte Ziff. 2 ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der beschriebenen unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte Ziff. 2 die Klägerin vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt. Der Klägerin sei durch den Eintritt in den Leasingvertrag, den sie nach ihren Angaben nicht vorgenommen hätte, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, ein Schaden entstanden, denn das Fahrzeug stelle kein vollständiges Äquivalent für die gezahlten Leasingraten dar, weil dessen Nutzbarkeit im Straßenverkehr nicht uneingeschränkt gegeben sei. Die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten Ziff. 2 seien gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da die Beklagte Ziff. 2 ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf den schlüssigen Vortrag der Klägerin nicht genügt habe. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe den als Hauptantrag gestellten Klageantrag Ziff. 2 zu Unrecht für unzulässig gehalten. Der Klageantrag sei bestimmt, da sie die im Klageantrag benannten Manipulationen nicht alternativ, sondern kumulativ geltend gemacht habe. Die vom Landgericht als fehlend beanstandete Prüfungsreihenfolge sei daher irrelevant; es seien alle Abschalteinrichtungen zu prüfen, liege eine nicht vor, unterliege die Klage der Abweisung. Im Übrigen habe das Landgericht gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Klageantrag unter Berücksichtigung des Klagevorbringens auszulegen oder jedenfalls rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass es den Klageantrag Ziff. 2 für unzulässig halte. Die Klägerin hält auch das erforderliche Feststellungsinteresse für gegeben, da im Zeitpunkt der Klageerhebung keine abgeschlossene Schadensentwicklung vorgelegen habe. Mögliche künftige Schäden bestünden im Hinblick auf die 10-jährige Festsetzungsfrist in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in potentiellen Steuernachforderungen sowie möglichen Aufwendungen auf das Fahrzeug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Darüber hinaus bestehe wegen der Unsicherheit, ob im Rahmen der Schadensabwicklung die Beklagte Ziff. 2 den Kaufpreis an die Leasinggeberin zu entrichten oder die Leasingraten an die Klägerin zu zahlen habe, kein Vorrang der Leistungsklage. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin zu zahlende Nutzungsentschädigung wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nur aus dem geminderten Kaufpreis zu zahlen sei; eine Bezifferung sei insoweit erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich, auch deshalb könne sie keine Leistungsklage erheben. Die Klägerin hält auch die gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtete Klage für zulässig. Sie macht geltend, die Abtretung im Leasingvertrag umfasse auch deliktische Ansprüche der Leasinggeberin. Diese fußten auch auf dem (ungewollten) Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten Ziff. 1, so dass es insoweit für die Anrechnung der Nutzungsentschädigung nicht auf die Höhe der Leasingraten, sondern auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ankomme. Die Klägerin meint weiter, das Landgericht habe die Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags falsch berechnet. Richtigerweise berechne sich die Nutzungsentschädigung aus dem um 25 % geminderten Kaufpreis, da sie nur Nutzungen aus einem geringwertigeren Fahrzeug gezogen habe. Zudem sei bei dem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe die vorgerichtlichen Anwaltskosten falsch berechnet. Zutreffender Gegenstandswert zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit sei der von der Leasinggeberin entrichtete Kaufpreis in Höhe von 55.070,96 € gewesen. Zudem sei aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit eine Gebühr von 2,0 angemessen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.03.2019 - 3 O 94/18 - soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. die Beklagte Ziff. 1 zu verurteilen, an die Volkswagen Leasing GmbH 40.311,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi AS 3,0 TDI mit der FIN: …; 2. festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte Ziff. 2 in das Fahrzeug Audi A5 3,0 TDI mit der FIN: … mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass Emissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren Schadstoffausstoß führt; hilfsweise, sofern der Klageantrag Ziff. 2 für unzulässig erachtet wird, zutreffend. festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte Ziff. 2 in das Fahrzeug Audi A5 3.0 CDI mit der FIN: … eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand befindet und sofern dies der Fall ist, einer Aufheizstrategie aktiviert, wodurch der SCR Katalysator schnell auf Betriebstemperatur gebracht wird, so dass die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte Ziff. 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.696,54 € freizustellen. und die Berufungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 zurückzuweisen. Die Beklagte Ziff. 1 beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; 2. das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.03.2019 - 3 O 94/18 - im Umfang der Beschwer der Beklagten Ziff. 1 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte Ziff. 2 beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; 2. das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.03.2019 - 3 O 94/18 - im Umfang der Beschwer der Beklagten Ziff. 2 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte Ziff. 2 meint, das Landgericht habe die gegen sie gerichtete Feststellungsklage nach dem Hauptantrag zu Recht für unzulässig erklärt, nach dem Hilfsantrag dagegen zu Unrecht für zulässig gehalten. Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung „mindestens“ einer Abschalteinrichtung beantrage, sei das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung, sie mache insoweit ein kumulatives Vorliegen aller behaupteten Abschalteinrichtungen geltend, schon mit dem Wortlaut des Antrags nicht vereinbar. Das Landgericht habe daher die Klage zu Recht für zu unbestimmt gehalten. Im Hinblick auf den Hilfsantrag habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Höhe der ausstehenden Leasingraten im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits festgestanden habe, so dass die Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Weitere Schäden nach Auslaufen des Leasingvertrags habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Sie rügt weiter, sie habe die Klägerin nicht getäuscht. Die Klägerin sei in einen Leasingvertrag eingetreten, den die am Rechtsstreit nicht beteiligte B. mit der ebenfalls am Rechtsstreit nicht beteiligten Leasinggeberin geschlossen habe. Einen Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Motorsteuerung und ihrem Eintritt in den Leasingvertrag habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Die Feststellungen des Landgerichts zu einer angeblichen Schädigungshandlung und einem Schädigungsvorsatz ihrerseits beruhten auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der Grundsätze zum Bestehen einer sekundären Darlegungslast. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit nicht vor. Die Beklagte Ziff. 2 meint weiter, das Landgericht habe fehlerhaft einen ersatzfähigen Schaden bejaht. Nach den vertraglichen Vereinbarungen stehe der Klägerin nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht zu, ein Erwerb des Fahrzeugs von der Leasinggeberin durch die Klägerin als Leasingnehmerin sei vertragsgemäß ausgeschlossen. Da das Fahrzeug bis zum Ablauf des Leasingvertrags zu jedem Zeitpunkt über eine wirksame EG-Typengenehmigung verfügt habe und uneingeschränkt nutzbar gewesen sei, seien die gezahlten Leasingraten nicht überhöht gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin mit dem geleasten Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bereits mehr als 130.000 km zurückgelegt, der Vertragszweck (Nutzung über 48 Monate bei einer Gesamtleistung von 120.000 km) sei daher zum jetzigen Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt. Die erhebliche Überschreitung der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung und die Weiternutzung des Fahrzeugs nach Ablauf des Leasingvertrags widerlege zudem die Behauptung der Klägerin, der Leasingvertrag stelle eine ungewollte Verbindlichkeit dar. Die Beklagte Ziff. 1 meint, die Klägerin sei für die gegen sie gerichtete Klage nicht mehr prozessführungsbefugt. Nach Ablauf des Leasingvertrags am 05.03.2019 gebe es weder eine Verpflichtung noch ein Recht der Klägerin, im Namen der Leasinggeberin Ansprüche geltend zu machen. Eine Ermächtigung zur Prozessführung für die Leasinggeberin über das Vertragsende hinaus sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin mache nach Ablauf des Leasingvertrags die Ansprüche der Leasinggeberin nicht - wie es den Leasingbedingungen entspreche - zu deren Gunsten geltend. Darüber hinaus fehle es am für die vorliegende gewillkürte Prozessstandschaft erforderlichen schützenswerten Eigeninteresse der Klägerin. Nach ungestörter Nutzung des Fahrzeugs über den gesamten vereinbarten Leasingzeitraum könne der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten mehr zustehen, da ihr Nutzungsvorteil den vereinbarten Leasingraten entspreche. Sie rügt weiter, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Obwohl das Landgericht mit Verfügung vom 28.12.2018 darauf hingewiesen habe, die Leasinggeberin habe ihr Anfechtungsrecht nicht wirksam an die Klägerin abgetreten, für eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung dieses Rechts fehle es an Vortrag und Beweisantritt, habe das Landgericht - ohne zuvor auf seine geänderte Rechtsauffassung hinzuweisen - seine Entscheidung dennoch auf die wirksame Abtretung des Anfechtungsrechts gestützt. Es sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht seine Rechtsauffassung geändert hätte, wenn der Beklagten Ziff. 1 ermöglicht worden wäre, ihren Vortrag aus der Berufungsbegründung bereits erstinstanzlich einzuführen. Insoweit weist sie darauf hin, dass die Abtretung des Anfechtungsrechts schon nicht vom Wortlaut der Leasingbedingungen erfasst sei. Darüber hinaus entspreche eine Abtretung des Anfechtungsrechts auch nicht dem Interesse der Leasinggeberin, da ihr dadurch Rechte entzogen werden würden, die eng mit ihrer Eigentümerstellung verknüpft seien. Sie macht weiter geltend, das Landgericht habe im Hinblick auf das anspruchsbegründende Merkmal des Vorsatzes zu Unrecht einen Verstoß ihrerseits gegen die sekundäre Darlegungslast angenommen. Richtigerweise fehle es insoweit schon an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Deren Vortrag erschöpfe sich in allgemeinen Anschuldigungen und beziehe sich in weiten Teilen auf den - hier nicht einschlägigen - Motor, Typ EA 189. Im Übrigen erlaube § 138 Abs. 3 ZPO nicht den Rückschluss auf einen Täuschungswillen, zugestanden werden könnten nur Tatsachen. Soweit das Landgericht einen kausalen Irrtum der Leasinggeberin angenommen habe, habe die Klägerin einen solchen Irrtum nie behauptet, vielmehr habe sie nur zu einem eigenen (vermeintlichen) Irrtum vorgetragen. Der vom Landgericht festgestellte Annahmeverzug liege - abgesehen davon, dass sie das Fahrzeug mangels wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags nicht zurücknehmen müsse - schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin ihr das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt vertragsgerecht angeboten habe. Zudem rügt die Beklagte Ziff. 1, das Landgericht habe die Verpflichtung der Klägerin zum Nutzungsersatz unzutreffend berechnet; richtigerweise sei auch bei vermeintlich „langlebigen“ Motoren allenfalls von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. Beide Beklagte meinen darüber hinaus, die Klägerin könne - nachdem der gegen sie geltend gemachte Hauptanspruch nicht bestehe - keinen Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Jedenfalls seien entsprechende Kosten allenfalls auf der Basis einer Regelgebühr von 1,3 erstattungsfähig. Wegen des weiteren Prozessvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig und begründet; die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. A. Berufung der Beklagten Ziff. 2 Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 ist zulässig und begründet. 1. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die gegen die Beklagte Ziff. 2 gerichtete Feststellungsklage das nötige Feststellungsinteresse vorliegt, da der Klageantrag unbegründet ist. Bei dem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO handelt es sich nicht um eine echte Sachurteilsvoraussetzung; ist die Klage in der Sache abweisungsreif, erfolgt auch bei fehlendem Feststellungsinteresse die Abweisung der Klage als unbegründet, weil die Klageabweisung durch Prozessurteil dann sinnwidrig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15 -, juris Rn. 51 m.w.N). 2. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte Ziff. 2 ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ziff. 2 kein Anspruch auf Schadensersatz zu, denn es fehlt - unabhängig von der Frage, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von § 826 BGB vorliegen oder nicht - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt an einem ersatzfähigen Schaden. a. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Schaden liege in dem ungewollten Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrags über das Fahrzeug, ist dieser Vertrag unstreitig seit Mai 2019 beendet. Wirtschaftlich besteht der Schaden der Klägerin damit in den auf diesen Vertrag geleisteten Zahlungen. Diese belaufen sich unstreitig auf 48 monatliche Leasingraten in Höhe von jeweils 651,00 €. Insoweit muss sich die Klägerin allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, deren Wert den geleisteten Leasingraten vollumfänglich entspricht, so dass kein Schaden verbleibt. aa. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Wege der Vorteilsausgleichung um die Nutzungsvorteile zu kürzen ist, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 38). Dabei entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Dies gilt wegen der unterschiedlichen Investitionsentscheidung, die der Leasingnehmer gegenüber einem Käufer trifft, jedenfalls dann, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung nicht von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt. In einem solchen Fall erwirbt der Leasingnehmer die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der objektive Wert eines herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises einer vertraglichen Gebrauchsgestattung zu bemessen ist, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, wie es insbesondere bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Fall ist. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 -, juris Rn. 40 ff.m.w.N.). bb. Nach diesen Grundsätzen schuldet die Klägerin die von ihr geleisteten Leasingraten in voller Höhe im Wege der Vorteilsausgleichung als Nutzungsentschädigung. Denn nach den vertraglichen Vereinbarungen des Leasingvertrags, den die Klägerin von der B. übernommen hat, war ein Erwerb des Fahrzeugs von der Leasinggeberin durch die Leasingnehmerin vertragsgemäß ausgeschlossen (Ziff. 14 lit. e der Leasingbedingungen). Der Klägerin stand daher allein das Recht zu, das streitgegenständliche Fahrzeug während der Leasingzeit zu den vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Dieses Recht hat die Klägerin vollumfänglich genossen. Denn sie konnte das Fahrzeug unstreitig während der vereinbarten Leasingzeit ohne Einschränkung nutzen, ohne dass es zu einer Stilllegung des Fahrzeugs gekommen wäre. Damit hat die Klägerin den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, vollumfänglich realisiert. Von der Marktüblichkeit der Leasingraten ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen. Der Abzug eines mangelbedingten Minderwertes wäre nach den Grundsätzen des § 536 Abs. 1 BGB angesichts der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2021 - 8 U 59/20 -, juris). b. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.02.2022 ergänzend vorbringt, die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20 - dargelegten Grundsätze zur Berechnung der Vorteilsausgleichung seien vorliegend nicht anwendbar, weil in Ziff. 11 des Leasingvertrags auch die deliktischen Ansprüche der Leasinggeberin gegen die Beklagte Ziff. 2 an die Klägerin abgetreten worden seien, diese fußten nämlich auch auf dem (ungewollten) Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten Ziff. 1, geht dieser Einwand fehl. Abgesehen davon, dass die Abtretung in Ziff. 11 der Leasingbedingungen nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine deliktischen Ansprüche umfasst, übersieht die Klägerin, dass sie zur Geltendmachung abgetretener Rechte jedenfalls nur mit der Maßgabe berechtigt wäre, Zahlung an die Leasinggeberin zu verlangen. Einen eigenen Schaden könnte sie daher auch insoweit nicht feststellen lassen. c. Dass ihr durch den Abschluss des Leasingvertrags weitere Nachteile entstanden sind, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht konkret dargelegt (zur Darlegungslast in einem solchen Fall vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 29). aa. Da der Leasingvertrag seit dem 10.05.2019 beendet ist, ohne dass die Klägerin in ihrer Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt war, kann sie sich nicht mehr auf mögliche künftige Nutzungseinschränkungen oder Stilllegungskosten berufen. Im Übrigen wurde zwischenzeitlich das Software-Update unstreitig aufgespielt, so dass solche Kosten auch nicht mehr zu befürchten sind. Zudem wären entsprechende Kosten auch nicht mehr durch ein sittenwidriges Handeln der Beklagten Ziff. 2 verursacht, sondern durch die eigene Entscheidung der Klägerin, das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags weiter zu nutzen und nicht - wie unstreitig von der Leasinggeberin gefordert - zurückzugeben. bb. Soweit die Klägerin sich pauschal auf Aufwendungen für das streitgegenständliche Fahrzeug beruft, wären Kosten, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten für das Fahrzeug zählen (u.a. Verbrauchsmaterialien, Kraftstoff, Inspektions- und Wartungskosten, Kleinreparaturen), nicht ersatzfähig, da die Klägerin das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 1146/20 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 -, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 - VI ZR 24/20 -, juris Rn. 14). cc. Auch einen vorgeblich drohenden Vermögensschaden durch Neufestsetzung der Kfz-Steuer hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Es ist bereits weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Klägerin eine Steuernachforderung im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrags droht und ihr damit ein gem. § 826 BGB zu ersetzender Schaden entsteht (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 46; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2021 - 1 U 183/20 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 7 U 50/20 -, juris Rn. 11). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geltendmachung von Steuernachforderungen gegenüber den durch den Dieselskandal geschädigten Haltern durch die Finanzbehörden in Betracht gezogen wird oder der Erwerber eines Fahrzeugs des streitgegenständlichen Typs mit einer höheren Kfz-Steuer belastet worden wäre. Das gilt sowohl für den Zeitraum vor als auch für den nach der Genehmigung des - hier inzwischen unstreitig durchgeführten - Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt. Die Klägerin legt im Übrigen auch nicht dar, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für Steuernachforderungen für den relevanten Zeitraum vorliegen. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für erstmals nach dem 01.07.2009 zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 8 Abs. 1 lit, b) KraftStG 2002 nach dem Hubraum und den Kohlendioxid-Emissionen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG 2002 sind für die Beurteilung der Schadstoff-Kohlendioxid- und Geräuschemissionen (...) die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Dass vorliegend eine neue Typengenehmigung mit geänderten Emissionswerten erteilt wurde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Im Übrigen wäre eine Änderung bereits ergangener Steuerbescheide nur innerhalb der in § 1 Abs. 2 KraftStG 2002 in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO geregelten Frist von 4 Jahren möglich. Zu den Voraussetzungen einer Festsetzungsfrist von 10 Jahren gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO trägt die Klägerin nichts vor. 3. Die mit Klageantrag Ziff. 3 begehrte Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie sich selbst vertritt und eine Freistellung von einem gegen sich selbst gerichteten Anspruch naturgemäß nicht möglich ist. Darüber hinaus steht der Klägerin mangels Hauptforderung kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Im Übrigen war die der Klägerin in Rechnung gestellte vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung der Rechte der Klägerin schon deshalb nicht erforderlich und zweckmäßig, und damit nicht erstattungsfähig, weil sich deren Tätigwerden darin erschöpfte, die Beklagte Ziff. 2 unter Hinweis auf ein an den „Händler“ gerichtetes Schreiben ohne weitere Darlegungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, und zudem unstreitig ist, dass der in dem Schreiben genannte „Händler“ nicht der richtige Anspruchsgegner war (vgl. BGH, Urteil vom 02. November 2021 - VI ZR 731/20 -, juris). B. Berufung der Beklagten Ziff. 1 Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 ist zulässig und begründet. 1. Die gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Klageanträge Ziff. 1 (Feststellung, einschließlich des Hilfsantrags) und Ziff. 4 (Feststellung des Annahmeverzugs) sind jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Berufung unzulässig. a. Die Klägerin macht mit ihrem Antrag auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. Zug um Zug gegen Wertersatz keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch geltend, sondern einen solchen der Leasinggeberin. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Ziff. 11 der Leasingbedingungen, nach denen die Leasinggeberin sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasingnehmer abtritt, während der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet ist, die Ansprüche und Rechte in eigenem Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Fall des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten (hier der Beklagten Ziff. 1) direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Die Klägerin handelt damit im Rahmen des hiesigen Prozesses gegen die Beklagte Ziff. 1 im Hinblick auf die genannten Anträge Ziff. 2 und 4 in gewillkürter Prozessstandschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, juris; Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Teil 3 L 439 m.w.N.). b. Für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft bedarf es zum einen einer entsprechenden Ermächtigung des Berechtigten und zum anderen eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der Durchsetzung des Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14 -, juris). Beide Voraussetzungen müssen (noch) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 -, juris Rn. 20). Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die in Ziff. 11 der Leasingbedingungen erteilte Ermächtigung, die Ansprüche der Leasinggeberin gegen die Beklagte Ziff. 1 als Lieferantin bereits durch die Beendigung des Leasingvertrags entfallen ist (zur Möglichkeit einer an den Fortbestand des Leasingvertrags geknüpften Ermächtigung vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, juris; für ein Entfallen der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Prozessführung nach Beendigung des Leasingvertrags vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 17. August 2020 - 3 U 116/20 -, juris und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. September 2020 - 16 U 89/20 -, juris). Denn es fehlt der Klägerin jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin gegen die Beklagte Ziff. 1. Damit ist sie nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsposition des Prozessführungsbefugten hat (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2009 - III ZR 164/08 -, BGHZ 179, 329 ff., Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 - V ZR 125/15 -, juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. Denn selbst wenn die Klägerin erfolgreich gegen die Beklagte Ziff. 1 die Rückabwicklung des Kaufvertrags durchsetzen und damit dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage fehlen würde, stünde ihr gegen die Leasinggeberin kein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten zu. Zwar besteht nach Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung der Leasingraten, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung nach den §§ 812 ff. BGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90 -, juris Rn. 31; Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf. v. § 535 Rn. 58 m.w.N. ; für die Anwendbarkeit der rücktrittsrechtlichen Regelungen dagegen OLG München, Urteil vom 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17 -, juris; Reinking/Hettwer, a.a.O, Teil 3 L 474). Die gezogenen Nutzungen wären aber gem. § 818 Abs. 2 BGB (bzw. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen. Der gem. § 818 Abs. 2 BGB zu leistende Wertersatz richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem objektiven Verkehrswert des Erlangten. Der Verkehrswert entspricht dem Betrag, den ein Dritter am Markt für das in Rede stehende Rechtsgut zu zahlen bereit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 2006 - VIII ZR 172/05 -, BGHZ 168, 220-245 Rn. 39 m.w.N.). Da unstreitig ist, dass dem Kläger während des gesamten Leasingzeitraums die Nutzung des Fahrzeugs ungestört möglich war und er daher den Vorteil, auf den der Leasingvertrag gerichtet war, in vollem Umfang realisiert hat, schuldet er als Nutzungsersatz die vereinbarten Leasingraten. Eine Herabsetzung der Leasingraten entsprechend § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt aufgrund der Besonderheit des von dem Kläger behaupteten Mangels, der die vertraglich geschuldete Leistung nicht beeinträchtigt hat, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 -, juris Rn. 45; OLG München, Urteil vom 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17 -, juris Rn. 44). c. Auf den Wegfall der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft lässt sich die für den Fall der Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache geltende Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend anwenden, vielmehr gelten die Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1993 - IV ZR 190/92 -, juris Rn. 11 ff.). Dass der Prozess durch die Leasinggeberin fortgeführt werden soll, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 2. Im Hinblick auf den Antrag Ziff. 4 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) ist die gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtete Klage zulässig, da die Klägerin insoweit einen eigenen Anspruch geltend macht. Die Klage ist aber nicht begründet. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin nicht Freistellung von einem gegen sich selbst gerichteten Anspruch verlangen kann. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Berufung eingeräumt, im Hinblick auf die Beklagte Ziff. 1 außergerichtlich nicht tätig geworden zu sein. Auch deshalb kann ihr insoweit gegen die Beklagte Ziff. 1 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zustehen. C. Berufung der Klägerin Da der Klägerin aus den unter A. und B. dargelegten Gründen kein Anspruch gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 zusteht, ist die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.