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Leitsatz

V ZR 106/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260620UVZR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260620UVZR106.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 106/19 Verkündet am: 26. Juni 2020 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 66 Abs. 1, § 67, § 71 Abs. 1 und 3, § 74 Abs. 1 a) Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebeninter- vention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. b) Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im An- schluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19). BGH, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 28. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung Eigentümerin eines Geschäfts- hauses. Mieterin des Gebäudes ist die frühere Nebenintervenientin (im Folgen- den auch als Streithelferin bezeichnet). Die Beklagte betreibt auf dem Dach ei- nes Nachbarhauses eine LED-Leuchtwerbeanlage. Mit der Klage beansprucht die Klägerin Unterlassung des Anlagenbetriebs und Schadensersatz in Höhe von rund 40.000 €, weil die Streithelferin wegen des als störend empfundenen Wechsellichteinfalls die Miete gemindert habe. Zudem beantragt sie, die Er- 1 - 3 - satzpflicht der Beklagten für den zu erwartenden weiteren minderungsbedingten Mietausfall festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Streithelferin, der die Klägerin in erster Instanz den Streit verkündet hatte, ist nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat für diese zugleich Berufung eingelegt. Von der Klägerin ist im Berufungsverfah- ren keine Stellungnahme abgegeben worden. Anträge hat sie nicht gestellt. Die Beklagte ist dem Beitritt entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat „die Be- rufung der Nebenintervenientin“ durch Urteil als unzulässig verworfen. Hierge- gen wendet sich die Klägerin mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung der Streithelferin unzulässig. Ein Nebenintervenient sei gemäß § 67 ZPO nur dann berechtigt, namens der Hauptpartei ein Rechtsmittel einzulegen und dieses zu begründen, wenn er an einem Beitritt ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO habe. Ein solches sei hier nicht ersichtlich; ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei genüge nicht. Deshalb sei die Unwirksamkeit des Beitritts festzu- stellen. Dies habe zur Folge, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, denn die Prozessfähigkeit der Streithelferin ende mit der Zurückweisung des Beitritts. Es sei nicht erforderlich gewesen, über die Wirksamkeit des Beitritts vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden. 2 3 - 4 - II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. a) Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil beschwert, obwohl sie sich an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt und nur die Streithelferin Berufung eingelegt hat. Indem das Berufungsgericht „die Berufung der Nebenintervenien- tin“ als unzulässig verworfen hat, ist eine Entscheidung zum Nachteil der Kläge- rin getroffen worden. Das Rechtsmittel eines - wie hier - einfachen Streithelfers ist nämlich stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 39/17, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6 mwN). Bliebe es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts, erwüchse das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft mit der Folge, dass die von der Kläge- rin mit der Klage geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig aberkannt wären. b) Für die Zulässigkeit der Revision der Klägerin ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht nicht nur die Berufung als unzulässig verworfen, sondern, wie sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Entscheidungsgründen ein- deutig ergibt, zugleich auch die Nebenintervention zurückgewiesen hat. Da es gegen dieses - mit dem Endurteil verbundene - Zwischenurteil (vgl. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 ZPO) kein Rechtsmittel gibt und die Entscheidung deshalb sogleich rechtskräftig geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5 mwN), endete damit zwar die Befugnis der Streithelferin, gemäß § 67 ZPO für die Klägerin Rechtsmittel einzulegen (vgl. 4 5 6 7 - 5 - BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070). Hier ist Rechtsmittelführerin jedoch die Klägerin selbst. 2. Die Revision ist auch begründet. a) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich die Zulässigkeit der von der Streithelferin eingelegten Berufung nicht verneinen. Auf die von dem Berufungsgericht und von den Parteien in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Streithelferin ein rechtliches Interesse an dem Beitritt hatte, kommt es dabei nicht an. aa) Richtig ist, dass ein Beitritt - hier gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach Streitverkündung - auf Antrag gemäß § 71 Abs. 1 und 2 ZPO durch Zwischenur- teil zurückzuweisen ist, wenn es an einem rechtlichen Interesse des Streithel- fers an dem Beitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nicht auch die Befugnis des Streithelfers, gemäß § 67 ZPO für die Hauptpartei Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und damit Rechtsmittel einzulegen, davon abhängig, dass er an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hat. Die besonderen Vorausset- zungen der Nebenintervention werden nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 13 mwN). Folglich kann der Streithelfer für die Hauptpartei ungeachtet der Voraus- setzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebe- nintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. bb) Wird der Beitritt - wie hier - wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt, bestimmen sich die Reichweite dieser Entscheidung und ihr Einfluss auf die dem Streithelfer gemäß § 67 ZPO einge- 8 9 10 11 - 6 - räumte Befugnis, für die Hauptpartei Rechtsmittel einzulegen, nach der Vor- schrift des § 71 Abs. 3 ZPO. Hiernach wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen, „solange“ nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen worden ist; damit soll erreicht werden, dass die Intervention den Gang des Prozesses nicht aufhält (vgl. MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl., § 71 Rn. 11). Eine Rückwirkung kommt der Zurückweisungsentscheidung nach dem Wortlaut der Regelung nicht zu. Eine andere Betrachtungsweise wäre auch nicht damit zu vereinbaren, dass die von dem Streithelfer vorgenommenen Pro- zesshandlungen unmittelbare Wirkungen für die unterstützte Hauptpartei entfal- ten. Diese darf darauf vertrauen, dass die Wirkungen der Prozesshandlungen nicht nachträglich entfallen. Hat beispielsweise - wie hier - der Streithelfer für die Hauptpartei ein Rechtsmittel eingelegt, muss diese nicht vorsorglich ihrer- seits ein Rechtsmittel einlegen, weil die Möglichkeit besteht, dass die Streithilfe in einem Verfahren gemäß § 71 ZPO zurückgewiesen wird. Deshalb behalten, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19 mwN; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/12, BGHZ 222, 323 Rn. 53). Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der einhelligen Auffas- sung in der Literatur (vgl. Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 71 Rn. 47; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 71 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl., § 71 Rn. 8; HK-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 71 Rn. 7; MüKo- ZPO/Schultes, 6. Aufl., § 71 Rn. 11; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 17. Aufl., § 71 Rn. 8; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 71 Rn. 8). Unzulässig sind nur die von dem Streithelfer nach diesem Zeitpunkt eingelegten Rechtsmittel, weil er nicht mehr nach § 67 ZPO befugt ist, Prozesshandlungen für die Hauptpartei - 7 - vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Fe- bruar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070). cc) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass ein Beru- fungsgericht, das beabsichtigt, den Beitritt des Streithelfers in dem Berufungs- verfahren gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, nicht verpflichtet ist, hier- über durch isoliertes Zwischenurteil zu entscheiden. Es hat auch die Möglich- keit, in dem Endurteil über die Berufung zugleich den Beitritt zurückzuweisen. Gegen eine solche Verbindung des Zwischenurteils gemäß § 70 Abs. 1 ZPO mit der Entscheidung über die Berufung bestehen verfahrensrechtlich keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070). Dies darf aber entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahingehend (miss- )verstanden werden, dass die von dem Streithelfer für die Hauptpartei eingeleg- te Berufung wegen der Zurückweisungsentscheidung als unzulässig verworfen werden darf. Denkbar ist allerdings, dass die Berufung aus sonstigen Gründen erfolglos bleibt, weil etwa die Berufungsfrist nicht gewahrt oder das Rechts- schutzbegehren in der Sache unbegründet ist. dd) Hiernach trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Verwer- fung der Berufung als unzulässig nicht. Ob die Streithelferin ein rechtliches Inte- resse an dem Beitritt i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO hatte, ist im Rahmen der von ihr für die Klägerin eingelegten Berufung nicht zu prüfen. Im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung war der Beitritt auch nicht rechtskräftig zurückgewiesen, so dass die Befugnis der Streithelferin, gemäß § 67 ZPO wirksame Prozesshandlungen für die Klägerin vorzunehmen, noch bestand. 12 13 14 - 8 - b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beru- fung, etwa ein Widerspruch der Klägerin (§ 67 ZPO) oder Fristversäumnisse (§ 517, § 520 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die for- mellen Voraussetzungen des Beitritts, die ebenfalls erfüllt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8 mwN). III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Brück- ner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 10.02.2017 - 3 O 662/15 (1) - OLG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2019 - 3 U 76/17 - 15