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Entscheidung

IV ZA 7/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140421BIVZA7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140421BIVZA7.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 7/20 vom 14. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel am 14. April 2021 beschlossen: Der Antrag des Nebenintervenienten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungs- oder Rechtsbe- schwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 2020 und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ab- gelehnt. Gründe: I. Der Nebenintervenient wendet sich gegen die Zurückweisung sei- ner Nebenintervention in dem Berufungsurteil, durch das zugleich die Be- rufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden ist. Mit einem am 31. Dezember 2020 beim Bundesgerichtshof einge- gangenen Schreiben hat der Nebenintervenient persönlich beantragt, ihm einen Notanwalt für eine von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbe- schwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beizuordnen. 1 2 - 3 - II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. 1. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Pro- zessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie ei- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts- verfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 2. Die erstgenannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Ver- tretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre vergeblichen Be- mühungen dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2021 - IV ZB 24/20, juris Rn. 7; vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der Nebenintervenient hat Absageer- klärungen mehrerer am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte vorgelegt. 3. Allerdings hat die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur ge- gen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile statthaft (§§ 544 Abs. 1, 542 Abs. 1 ZPO). Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, weil das Berufungsgericht über den Antrag der Be- klagten auf Zurückweisung der Nebenintervention nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zwischenurteil entschieden hat (§ 71 Abs. 2 ZPO) und dieses zulässigerweise mit dem Endurteil im Hauptverfahren verbunden hat (vgl. 3 4 5 6 7 - 4 - BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5 m.w.N.). Ein solches Zwischenurteil ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da diese aber nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist, sind Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge auf Zurückweisung einer Nebenintervention unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 30. März 2016 - IX ZB 4/16, juris Rn. 1; Urteil vom 27. Februar 2015 aaO; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, NJW-RR 2013, 490 Rn. 11 f.). b) Auch eine vom Nebenintervenienten in Erwägung gezogene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO eindeutig nur gegen Beschlüsse gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 aaO). 8 - 5 - c) Da weder eine Nichtzulassungsbeschwerde noch eine Rechtsbe- schwerde statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 O 2268/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.12.2020 - 3 U 122/19 - 9