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Leitsatz

XII ZB 344/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 344/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. b) Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), so dass ein "anderer Fall" nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vor- liegt und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, auf den Kapitalwert abzustellen ist. c) Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung. d) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen gesetzli- chen Rentenversicherung (Ost) handelt es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. e) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versor- gungsträger verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Renten- versicherung, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversiche- rung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsträ- ger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - OLG Stuttgart AG Balingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 16. Februar 2010 zu Ziff. 2 und 3 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versicherungsnummer ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,8131 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungs- nummer ), bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4281 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versicherungs- - 3 - nummer ), bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0328 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versiche- rungsnummer ), bezogen auf den 31. Okto- ber 2001, übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 8. November 2001 zugestellten Antrag hat das Amts- gericht - Familiengericht - die am 18. April 1997 geschlossene Ehe der Antrag- stellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. 1 2 - 4 - Während der Ehezeit (1. April 1997 bis 31. Oktober 2001, § 3 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi- cherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich auf 3,6262 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,8131 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.682,43 €. Die ehezeitlich er- worbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 0,8561 Ent- geltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten und einem kor- respondierenden Kapitalwert von 2.286,16 € sowie weitere 0,0655 Entgelt- punkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 0,0328 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 146,74 €. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 2. September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts derart durchgeführt, dass es, bezogen auf den 31. Oktober 2001 als Ende der Ehezeit, zu Lasten des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi- cherung im Wege der internen Teilung 1,8131 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Von einem Ausgleich der Anrechte des Eheman- nes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Ehezeitanteils von 0,8561 Entgeltpunkten und 0,0655 Entgeltpunkten (Ost) hat es nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG abgesehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes begehrt, zurückgewiesen. Hier- gegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. 3 4 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesge- richt ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übri- gen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abänderung der Entscheidung des Fami- liengerichts. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 41 veröffentlicht ist, wie folgt begründet: Das ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau sei hälftig auszugleichen, nicht auszugleichen seien hingegen die Ehezeitanteile der Anrechte des Ehe- mannes. Ein Fall des § 18 Abs. 1 VersAusglG liege nicht vor. Im Rahmen des von § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens habe das Gericht an- hand des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Ausgleich geboten sei, auch wenn von einem Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich ab- gesehen werden solle. Hierbei komme es auf die Versorgungssituation der Ehegatten an. Die Ehefrau stelle mit ihrem Begehren auf Ausgleich aller Anrechte ein- seitig auf ihre eigene zukünftige Versorgungssituation ab, ohne diejenige des Ehemannes zu bedenken. Der Betrag, der der Ehefrau durch den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verloren gehe, sei zwar im Hinblick auf ihre maximal erreichbare Bruttorente nicht unerheblich. Der Ehemann habe aber bislang geringere Rentenanwartschaften erworben. Dies belege, dass auch er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen sei. Eine 6 7 8 9 10 - 6 - Prognose, wie sich die künftige Versorgungssituation der 1969 geborenen Ehe- frau und des 1974 geborenen Ehemannes darstelle, führe zu keinem abwei- chenden Ergebnis. Weil die Ehefrau bereits während der Ehezeit höhere Er- werbseinkünfte als der Ehemann erzielt habe, gestalte sich seine Versorgungs- situation aus derzeitiger Sicht nicht günstiger als diejenige der Ehefrau. Nach der durch § 18 VersAusglG vorgegebenen Prüfungsreihenfolge komme nach Verneinung einer geringfügigen Differenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG auch dann zum Zuge, wenn es sich um gleichartige Anrechte handele. Ansonsten würde die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessens- entscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen, was sich nicht in Einklang mit Wortlaut und Systematik der Norm bringen ließe. Dafür, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG für Anwartschaften in der gesetzli- chen Rentenversicherung nicht gelte, spreche zwar, dass der Rentenversiche- rungsträger die jeweils übertragenen Entgeltpunkte gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechne und der Vereinfachungsgedanke, der der Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrunde liege, dann an sich nicht zum Tragen kom- me. Diese Auslegung lasse sich aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinba- ren. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen - abgesehen von dem erwähnten Vereinfachungszweck - nicht dafür, dass der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte. Als Korrektiv bleibe der Ermessensspielraum, der im Einzelfall unange- messene Ergebnisse vermeide. Bei der Abwägung der Effizienz eines (mög- lichst vereinfachten) Verwaltungshandelns gegen das Interesse des einzelnen Ehegatten sei nicht nur zu bedenken, dass eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG von vornherein erspart werde; vielmehr würden zusätzliche 11 12 13 - 7 - Probleme bei der Prüfung von Anpassungsregelungen der §§ 33 ff. VersAusglG vermieden. Die Nichtberücksichtigung der Anrechte des Ehemannes scheitere auch nicht an der Höchstgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die korrespondieren- den Kapitalwerte erreichten weder einzeln noch zusammengerechnet dessen Obergrenze, auch wenn die angleichungsdynamischen Anrechte im Vergleich zu den anderen Anrechten über eine herausragende Dynamik verfügten. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG verstößt allerdings nicht bereits gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG die gleiche Berechtigung der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen, was grundsätzlich auch die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens bedingt (so zum alten Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000). Auch nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der Halbteilungs- grundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichs (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Die Halbteilung wird allerdings vom Gesetz nicht strikt eingehalten und erfährt in den §§ 3, 18 und 27 VersAusglG Durchbrechungen. Das Bundesver- fassungsgericht hat bereits für ähnliche Konstellationen entschieden, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie dem Versorgungsausgleich und aus Praktikabilitätsgründen typisierende und generalisierende Regelungen not- wendig sein können und dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten grundsätzlich hingenommen werden müssen; eine Grenze ist erst dort zu zie- hen, wo die wirtschaftlichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Ty- pisierung verbundenen Vorteilen stehen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 14 15 16 17 - 8 - mwN; vgl. auch OLG Stuttgart vom 27. Oktober 2010 - 15 UF 196/10 - juris Rn. 13 ff.). Auch aus Sicht des Verfassungsrechts wird mithin für bestimmte Fallkonstellationen ein Bedürfnis für die Abweichung von dem Halbteilungs- grundsatz im Versorgungsausgleich gesehen und für gerechtfertigt erachtet. Die Einhaltung der (verfassungsrechtlichen) Grenzen hat der Gesetzgeber mit der Eröffnung des Ermessensspielraums durch das Familiengericht im konkre- ten Einzelfall gewährleistet. b) Weiter hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen. aa) In die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, nicht jedoch auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost). Bei dem zuletzt genannten handelt es sich im Verhältnis zu den Anrech- ten, die in den alten Bundesländern erworben wurden, nicht um ein Anrecht "gleicher Art". Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein "wirtschaftlich letzt- lich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungs- spektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftli- che Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insol- venzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; 16/10144 S. 55). Denn die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte 18 19 20 - 9 - unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr ver- gleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapita- lisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen füh- ren (vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Für die Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversi- cherung trifft § 120 f Abs. 1 SGB VI eine ausdrückliche Regelung. Danach gel- ten als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 120 f Abs. 2 SGB VI be- stimmt aber, dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbe- nen Anrechte nicht gleichartig sein sollen, soweit einheitliche Einkommensver- hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind daher die Anrechte (Ost) mit den in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten nicht vergleichbar. Dies hat seine Ursache in der bis zur Einkommensangleichung abweichenden Dynamik. Obwohl § 120 f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nur auf "Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG" Bezug nimmt, ist dessen Wertung auch im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des Regierungs- entwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verweist (im Ergebnis auch FAKomm- FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Kemper Versorgungsausgleich VIII Rn. 49; 21 22 - 10 - NK-BGB Götsche § 18 Rn. 7; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Auch sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen. bb) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monat- lichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit ist zu beach- ten, dass sich die Begriffe der maßgeblichen "Bezugsgröße" im Zusammen- hang mit dem Renten- bzw. Kapitalbetrag und der monatlichen "Bezugsgröße" nach § 18 Abs. 1 SGB IV auf unterschiedliche Werte beziehen. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (im Er- gebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 12. Januar 2011 - 15 UF 136/10 - juris Rn. 32; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 7 UF 182/10 - juris Rn. 18; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 26; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 12; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3271; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438; aA MünchKommBGB/ Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 15 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 508). 23 24 - 11 - Gründe für eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Anwartschaften in der gesetzlichen Ren- tenversicherung sind nicht ersichtlich. Soweit in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einem Beispielsfall ohne nähere Erläuterung als Aus- gleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung neben Entgeltpunkten ein Rentenbetrag genannt wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54), vermag dies das aus dem Gesetz folgende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch ist zu berücksich- tigen, dass der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG im Verfahren lediglich einen Ausgleichswert (in Form der für das jeweilige Versorgungssys- tem maßgeblichen Bezugsgröße, in der gesetzlichen Rentenversicherung also in Entgeltpunkten) sowie - falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert han- delt - den korrespondierenden Kapitalwert in Euro vorzuschlagen hat, nicht aber den zugehörigen Rentenwert. Würde man bei der Prüfung der Bagatellgrenzen die gesetzliche Rente nach ihrem Rentenwert beurteilen, den der Rententräger nach dem Gesetz nicht zwingend mitteilen muss, hätte der Begriff "Bezugs- größe" in § 5 VersAusglG eine andere Bedeutung als in § 18 VersAusglG: In § 5 VersAusglG ist es die Zahl der Entgeltpunkte, in § 18 VersAusglG wäre es das Ergebnis der Umrechnung dieser Bezugsgröße in eine Monatsrente (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2010, 949, 950). Für eine derartige Unterscheidung besteht kein Anlass. Der Versorgungsträger des Ehemannes, dessen Auskunft inhaltlich von keiner Seite angegriffen wird, schlägt hinsichtlich des Anrechts in der allgemei- nen Rentenversicherung einen Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten vor. Dies ergibt einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 €. Bei der Ehe- frau beträgt der - ebenso unbestrittene - Ausgleichswert 1,8131 Entgeltpunkte und somit der korrespondierende Kapitalwert 9.682,43 €. Die Differenz beträgt 7.396,27 € und liegt somit deutlich über der bei Ehezeitende im Jahr 2001 gel- 25 26 - 12 - tenden Bagatellgrenze von 2.748,71 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 4.480 DM bzw. 2.290,59 €). c) Unzutreffend hat das Oberlandesgericht jedoch das Anrecht, welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer erworben hat, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausge- nommen. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet insoweit keine Anwendung. aa) Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Im An- satz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das An- recht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Aus- gleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 € ergibt, dieser Betrag die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.748,71 € nicht überschreitet und somit der Ausgleichswert "gering" i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist. bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge (FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 14). Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Allerdings ist das Verhältnis des § 18 Abs. 1 zu § 18 Abs. 2 VersAusglG in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (1) Nach einer Ansicht schließt der Umstand, dass Anrechte "gleicher Art" i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegen, nicht aus, dass einzelne solcher 27 28 29 30 - 13 - Anrechte zusätzlich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Überschreiten der Baga- tellgrenze überprüft werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979, 980; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 899, 900; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 27; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3270; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 62; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11, 21; Palandt/ Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4). Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vorsehe. (2) Nach einer anderen Ansicht kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG bei gleichartigen Anrechten, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Ver- sorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht zur Anwendung (vgl. Hanseati- sches OLG Beschluss vom 10. Januar 2011 - 2 UF 63/10 - juris Rn. 19 ff.; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438). (3) Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn unter § 18 Abs. 1 VersAusglG fallen "Anrechte gleicher Art", während § 18 Abs. 2 VersAusglG "einzelne Anrechte" erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als "einzelne" Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten "gleicher Art" zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung. Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Tei- lung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehe- gatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleistet werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 31, 45; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 1 31 32 33 - 14 - VersAusglG Rn. 2). Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungs- rechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG ei- ne Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versor- gungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, wes- halb sich ein Hin-und-Her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Re- gel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S. 38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Geset- zesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismä- ßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprü- fung, die nach § 3 c VAHRG aF erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39). Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringe Differenz einen Nicht- Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach § 18 34 35 - 15 - Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatell- grenze liegt, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als Gesetzesziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges An- recht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 438). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsauf- wands den weiteren Zweck verfolgt, sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Eheleute ohnehin gleichartige Anrech- te haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbtei- lungsgrundsatz in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der Halbtei- lungsgrundsatz in den Vordergrund. Seine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind. Der Senat verkennt nicht, dass Fälle verbleiben, in denen gleichartige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern nicht nach § 10 Abs. 2 VersAusglG zu verrechnen sind und daher doch ein gewisser Verwaltungsauf- wand erforderlich werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung des Halbtei- lungsgrundsatzes im Versorgungsausgleich führt dies aber nicht zu einer ande- ren Beurteilung des Grundsatzes (im Ergebnis auch Wick FuR 2011, 436, 438). d) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 36 37 - 16 - aa) Auch insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegan- gen, dass der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) von 0,0328 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 146,74 € die Bagatellgrenze von 2.748,71 € nicht überschreitet, so dass der Ausgleichs- wert "gering" i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist. bb) Soweit das Oberlandesgericht argumentiert, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich auch für einzelne Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, ist dem zuzustimmen (aA Bergner NJW 2010, 3269, 3272; ders. FamFR 2010, 221, 223). Ein genereller Ausschluss der Anwend- barkeit auf jene Anrechte ist nicht gerechtfertigt. Allerdings hat das Oberlandesgericht das ihm zustehende Ermessen feh- lerhaft ausgeübt. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermes- sensspielraum, einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufwei- sen, nicht auszugleichen. In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf. Welche weiteren Kriterien im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mit der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG konkrete Ziele verfolgt. Wie be- reits ausgeführt, soll mit § 18 Abs. 2 VersAusglG vornehmlich ein hoher Verwal- tungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Tei- lung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwal- tungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes. 38 39 40 41 - 17 - Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgegli- chen wird, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur un- wesentlich erreicht wird. Haben - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden An- rechts lediglich durch Umbuchungen über diese Konten. Anrechte, die ein Ehe- gatte im Beitrittsgebiet erwirbt, werden auf demselben Konto verwaltet, wie je- ne, die in den alten Bundesländern erworben werden. Für den Ausgleichsbe- rechtigten muss kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Soweit zur Durchführung des Ver- sorgungsausgleichs auch im Übrigen Umbuchungen über die Konten vorge- nommen werden, reduziert sich der Aufwand weiter. Ein Entlastungseffekt tritt also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlichem Umfang ein. Dann würde aber der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrech- te eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu würdigen (i.E. ebenso OLG München Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 12 UF 1715/10 - juris Rn. 8 und FamRZ 2011, 646; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 27; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 16 ff. und FamRZ 2010, 1804). Daneben sind im Rahmen der Ermessensausübung noch weitere Krite- rien zu berücksichtigen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers spricht bei der Abwägung zum Beispiel für den Ausgleich eines Anrechts, dass der Aus- gleichsberechtigte dringend selbst auf Bagatellbeträge angewiesen ist, etwa weil seine Anrechte bisher relativ gering sind und er sie durch eigene Erwerbs- 42 43 - 18 - tätigkeit nicht mehr ausbauen kann (BT-Drucks. 16/10144 S. 61; vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 10). Für einen Ausgleich kann weiter der Umstand streiten, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist und der Ausgleichsberechtigte Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu erwerben würde (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Insoweit ist aber zu beachten, dass die Bagatellklausel ins Leere liefe, wenn jede nur denkbare spätere Erfüllung einer solchen Wartezeit ein Grund wäre, vom Nicht-Ausgleich abzusehen (FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9). Ein Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn ein Ehegatte über viele kleine Aus- gleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, wäh- rend der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Schließlich kommt dem Wunsch der Ehegatten nicht unerhebliche Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Das folgt auch aus den erweiterten Dispositionsbefugnissen, die den Ehegatten mit § 6 VersAusglG eingeräumt worden sind (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 21). Im Rahmen der Ermessensausübung kommt somit bei bestimmter Fall- gestaltung auch eine Gesamtschau der Versorgungssituation der Eheleute in Betracht. Neben Halbteilungsgrundsatz und Gesetzeszweck sind dann auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ein- schließlich einer besonderen Versorgungssituation zu beurteilen. Dabei ist al- lerdings zu berücksichtigen, dass die regelmäßige Erstellung einer Vorsorge- vermögensbilanz auf Kapitalwertbasis vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht (mehr) gewollt ist. So wurde die entsprechende Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG-RegE (BT-Drucks. 16/10144 S. 11, 61) im Laufe des Gesetzge- 44 - 19 - bungsverfahrens gestrichen (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Es stünde dem Wil- len des Gesetzgebers entgegen, wenn nunmehr doch im Rahmen der Ermes- sensausübung regelmäßig die Erstellung und Auswertung einer Gesamtversor- gungsbilanz gefordert würde. cc) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des Oberlan- desgerichts auch insoweit keinen Bestand haben. Allerdings unterliegt die Ermessensentscheidung im Rechtsbeschwerde- verfahren nur einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich ge- botene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu ver- kannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlau- fenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN). Das ist vorliegend allerdings der Fall. Das Oberlandesgericht hat den im Versorgungsausgleich stets zu berücksichtigenden Halbteilungsgrundsatz ver- kannt, indem es seine Erwägungen allein auf die Versorgungssituation der Ehegatten gestützt, und somit von dem ihm zustehenden Ermessen unsach- gemäßen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Zwar ist zutreffend, dass angesichts der bislang von den Ehegat- ten erworbenen Rentenanwartschaften auch der Ehemann auf die Durchfüh- rung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und sich seine Versorgungssi- tuation nicht günstiger darstellt als diejenige auf Seiten der Ehefrau. Allein dies rechtfertigt jedoch keinen Ausgleich, der hinter der Halbteilung aller von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen Anrechte zurück bleibt, wenn der Zweck des § 18 VersAusglG nicht eintreten kann. 45 46 47 - 20 - Hier kommt hinzu, dass auch der Ausgleich des Anrechts in der gesetzli- chen Rentenversicherung (Ost) keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungs- aufwand erfordert und dadurch keine zusätzliche Splitterversorgung entsteht. Weil die Ehegatten weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, muss der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen. Ein zu- sätzlicher Ausgleich des Anrechts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung fällt daneben kaum ins Gewicht. Auch dieses Anrecht wird auf dem bereits vor- handenen Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt und im Falle der erstrebten Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) mit diesem zusammengeführt. Unter Berücksich- tigung des Halbteilungsgrundsatzes aus § 1 Abs. 1 VersAusglG ist hier deswe- gen auch ein Ausgleich des einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert geboten. e) Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Weil ein Ausschluss des Ausgleichs einzelner An- rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt, sind auch die An- 48 49 - 21 - rechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der ge- setzlichen Rentenversicherung (Ost) im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Balingen, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 F 271/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2010 - 18 UF 72/10 -