Beschluss
20 UF 47/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1217.20UF47.24.00
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Leitsätze
Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes sind gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, obwohl Unterschiede bei ihrer Finanzierung in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (hier: im Umlageverfahren finanziertes Anrecht bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie im Kapitaldeckungsverfahren finanziertes Anrecht bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse - entgegen OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 8 UF 104/17 und vom 18. Januar 2022 - 6 UF 238/17).(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidelberg vom 07.03.2024, Aktenzeichen 38 F 186/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 19,6034 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV BW, bezogen auf den 31.10.2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV BW (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,5582 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV, bezogen auf den 31.10.2023, übertragen.
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der EZVK (Vers. Nr. …) sowie des Antragsgegners bei der VBL (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 3.240,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes sind gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, obwohl Unterschiede bei ihrer Finanzierung in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (hier: im Umlageverfahren finanziertes Anrecht bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie im Kapitaldeckungsverfahren finanziertes Anrecht bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse - entgegen OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 8 UF 104/17 und vom 18. Januar 2022 - 6 UF 238/17).(Rn.27) (Rn.28) 1. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidelberg vom 07.03.2024, Aktenzeichen 38 F 186/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 19,6034 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV BW, bezogen auf den 31.10.2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV BW (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,5582 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV, bezogen auf den 31.10.2023, übertragen. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der EZVK (Vers. Nr. …) sowie des Antragsgegners bei der VBL (Vers. Nr. …) findet nicht statt. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 3.240,00 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin V… (nachfolgend: VBL) ist eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Sie wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht ein bei ihr als Versorgungsträger bestehendes Anrecht sowie ein weiteres ihrer Ansicht nach gleichartiges Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger intern geteilt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg hat mit Scheidungsverbundbeschluss vom 7.3.2024 die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und unter Ziffer 2. der Beschlussformel in Bezug auf die Ehezeit vom 1.12.1986 bis 31.10.2023 den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es beiderseits erworbene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die im Beschwerdeverfahren gegenständlichen jeweils aus einer Zusatzversorgung erlangten Ansprüche ausgeglichen. Im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E…kasse - nachfolgend: EZVK -, Vers. Nr. …66, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 59,99 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31.10.2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL, Vers. Nr. …56, wurde zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 49,67 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 32. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.10.2023, übertragen. Den korrespondierenden Kapitalwert hat die EZVK bezüglich des Anrechts der Antragstellerin mit 28.507,47 € und die VBL bezüglich des Anrechts des Antragsgegners mit 26.328,50 € angegeben. Beide Anrechte wurden in der jeweiligen Pflichtversicherung erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde trägt die VBL vor, die beiderseitig in der Pflichtversicherung erworbenen Anrechte seien gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Gleichartigkeit solcher Anrechte erfordere keine Wertidentität. Ausreichend sei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, wie zum Beispiel im Leistungsspektrum, in der Art der Finanzierung und der Anpassung von Versorgungen. Dies sei hier der Fall. Die Gleichartigkeit von bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechten sei auch allgemein anerkannt. Von einem Ausgleich dieser Anrechte sei wegen Geringfügigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG abzusehen. Die Differenz ihrer Ausgleichswerte sei mit einem Wertunterschied von 2.178,97 € unter der Bagatellgrenze von 4.074,00 € (120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) und daher gering. Besondere Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die EZVK hat mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Beschwerde der VBL bestehen. Der Antragsgegner hat ebenfalls mitgeteilt, dass gegen die Beschwerde keine Einwände erhoben werden. Die Antragstellerin hat sich nicht geäußert. Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung zur Frage der Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (BGH FamRZ 2021, 1955 Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 953) hat der Senat Hinweise erteilt und die Beschwerdeführerin VBL und die EZVK aufgefordert, näher zum Finanzierungsverfahren sowie zu der Besteuerung des bei ihnen bestehenden Anrechts vorzutragen. Nach Auffassung der VBL geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der o.g. Entscheidung vom 18.8.2021 (XII ZB 359/19) keinen Anlass anzunehmen, dass bei der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes im Bereich der Pflichtversicherung eine unterschiedliche Finanzierungsart die Gleichartigkeit der Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich ausschließe. Der BGH habe die dortige Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil aus seiner Sicht nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sei, welcher Art die Finanzierung des bei einer Zusatzversorgungskasse bestehenden Anrechts gewesen sei. Aus Sicht des BGH habe die Entscheidungserheblichkeit der Frage der Finanzierungsart nicht ausgeschlossen werden können, weil Unterschiede in der Finanzierungsart einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen könnten. Das OLG Frankfurt sei im Anschluss daran zu dem Ergebnis gekommen, dass es aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsformen der Zusatzversorgungen zu einer unterschiedlichen Besteuerung und damit zu einem unterschiedlichen „Leistungsniveau“ komme. Eine Gleichartigkeit der Leistungen nach § 18 Abs. 1 VersAusglG habe es vor diesem Hintergrund abgelehnt. Die Auslegung des § 18 Abs. 1 VersAusglG durch das OLG Frankfurt trage nicht. Im Bereich der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sei grundsätzlich von einer Gleichartigkeit der Anrechte auszugehen. Mögliche Unterschiede bei der Finanzierungsart der Zusatzversorgung und der steuerlichen Behandlung in der Leistungsphase stünden einer solchen Beurteilung nicht entgegen. Eine mögliche unterschiedliche Besteuerung der Aufwendungen in einer Übergangszeit von 2002 bis 2007 bei kapitalgedeckten und umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen habe keine prägenden Auswirkungen auf das Leistungsniveau und die wertbildenden Faktoren und stehe einer Gleichartigkeit von Anrechten nicht entgegen. Selbst wenn man die steuerliche Behandlung als prägenden wertbildenden Faktor ansehe, seien aufgrund des Übergangs auf die nachgelagerte Besteuerung in der umlagefinanzierten Zusatzversorgung alle wesentlichen Fragen des Leistungsspektrums, bei den Anpassungen und bei der Wertentwicklung auch bei unterschiedlicher Finanzierungsart der Zusatzversorgung vornehmlich identisch, so dass von einer Gleichartigkeit auszugehen sei. Hierfür hätten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in den einschlägigen Tarifverträgen - die auch für die kirchlichen Zusatzversorgungskassen gälten - auch ausdrücklich Sorge getragen. Sie hätten anlässlich der Systemumstellung in der Zusatzversorgung im Jahr 2002 vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell den Zusatzversorgungskassen auch ermöglichen wollen, auf ein kapitalgedeckt finanziertes System umzustellen. Den Tarifpartnern sei bewusst gewesen, dass aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsarten über Umlagen und/oder Beiträge zur Kapitaldeckung auch Unterschiede in der Wertentwicklung eintreten könnten. Um daher ein einheitliches Versorgungsniveau unabhängig von der Finanzierungsart sicherzustellen, hätten sie für die umlagefinanzierten und kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen Regelungen vereinbart, wie die Entwicklung der Anwartschaften möglichst gleichartig ausgestaltet werden könne. Während bei kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen die tatsächliche Entwicklung Grundlage für eine Überschussbeteiligung sei, sei bei umlagefinanzierten Kassen für die Überschussbeteiligung eine fiktive Betrachtung anzustellen, bei der als Vergleichsmaßstab die Entwicklung der zehn größten kapitalgedeckten Pensionskassen herangezogen werde. Die Tarifvertragsparteien hätten so die Einheitlichkeit der Versorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes und deren Wertentwicklung aufrechterhalten und zwar unabhängig von der Art der Finanzierung. Insofern sei es nur konsequent, dass die Anrechte aus der Zusatzversorgung im Bereich der Pflichtversicherung als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG behandelt würden. Der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 18 VersAusglG als Regelfall angenommen. Nur in Ausnahmefällen solle bei Vorliegen der Voraussetzungen dennoch ein Wertausgleich vorgenommen werden (vgl. Bt-Drucksache 16/10144, Seite 61). Die Vorschrift beziehe sich insbesondere auf den Ausgleich von betrieblichen Altersversorgungen, bei denen bei Vornahme der internen Teilung nach § 12 VersAusglG ein hoher Verwaltungsaufwand entstehen könne (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 9. Auflage, Seite 384). Sollte sich die Auffassung des OLG Frankfurt verfestigen, dass eine unterschiedliche Besteuerung eine Gleichartigkeit von Anrechten ausschließe, bestehe die Gefahr, dass für die Anwendung des § 18 VersAusglG überhaupt kein Raum mehr bleibe. Der gesetzgeberische Wille wäre bei dieser Auslegung konterkariert. Wegen der weiteren Begründung der VBL wird auf das Schreiben vom 11.04.2024 verwiesen. Nachfolgend hat die VBL auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.11.2022 zum Az. II-3 UF 91/22 verwiesen. Des Weiteren hat sie mitgeteilt, in der Ehezeit vom 1.12.1986 bis 31.10.2023 seien vom Arbeitgeber Aufwendungen (inklusive Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage ohne Sanierungsgelder) in Höhe von insgesamt 94.752,45 € entrichtet worden. Davon seien vom Arbeitgeber 22.694,50 € steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG gemeldet worden. Die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft über insgesamt 105,77 Versorgungspunkte entspreche einer monatlichen Rente von 423,08 €. Die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft unterliege zu 22,99 % der nachgelagerten Besteuerung: sowie zu 77,01 % der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Die steuerliche Aufteilung werde jahresbezogen entsprechend der Meldungen des Arbeitgebers vorgenommen. Die EZVK hat auf Nachfrage mitgeteilt, sie habe infolge der Entscheidung des BGH vom 18. 8.2021 (Az. XII ZB 359/19) ihr Teilungsverfahren umgestellt. Es erfolge nunmehr eine Teilung innerhalb der Pflichtversicherung. Bestehe also das zu teilende Anrecht in der Pflichtversicherung der EZVK - wie im vorliegenden Fall gegeben -, werde auch das neue Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person in der Pflichtversicherung der Kasse begründet und die ausgleichsberechtigte Person gelte diesbezüglich gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 der EZVK-Satzung (EZVKS) als beitragsfrei pflichtversichert. Den in der Berechnungsanlage zur Auskunft an das Familiengericht vom 11.12.2023 verwendeten Barwertfaktoren lägen sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person die Rechnungsgrundlagen der Pflichtversicherung zugrunde. Nach Ansicht der EZVK sind beiderseitige Anrechte der öffentlich-rechtlichen bzw. kirchlichen Zusatzversorgung gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Insoweit schließe sie sich den Ausführungen der VBL in der Stellungnahme vom 11.4.2024 an. Auf eine eventuell unterschiedliche Besteuerung späterer Leistungen dürfe es dabei nicht ankommen. Auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.3.2023 (Az. II-3 UF 18/23) setze sich mit dieser Thematik auseinander bzw. nehme Bezug auf eine frühere Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.11.2022 (Az. II-3 UF 91/22), in der es konkret um Anrechte einerseits der VBL und andererseits einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse gehe. Das OLG Düsseldorf komme dort zu dem Ergebnis, dass die Gleichartigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG für die beiderseitigen Anrechte gegeben sei. Bis zur Systemumstellung zum 1.1.2002 sei die Zusatzversorgung der EZVK – wie bei allen Zusatzversorgungskassen und der VBL – im Wege des umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystems erfolgt. Neben der Umstellung des Leistungsrechts auf das sog. Punktemodell sei bei der EZVK zeitgleich auch die sofortige Umstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren erfolgt. Die Anwartschaften der Versicherten aus dem Gesamtversorgungssystem seien als sog. Startgutschriften den jeweiligen Versorgungskonten gutgeschrieben worden (§ 72 ff. der Satzung). Die Anwartschaft der Versicherten bestehe somit in den insgesamt erworbenen Versorgungspunkten (VP). Bezüglich der steuerlichen Einordnung ermittle sich die Anzahl der Versorgungspunkte (VP) aus dem jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt nach folgender Formel (§ 34 Abs. 2 ZVKS): 1/12 Jahresentgelt: 1.000 € x Altersfaktor (gemäß § 34 Abs. 3 EZVKS). Wie in der Berechnungsanlage der Auskunft an das Familiengericht vom 11.12.2023 ausgewiesen, teile sich der Ehezeitanteil von insgesamt 114,67 VP daher auf in einen Teil (21,87 VP) aus der Startgutschrift, der aus dem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem stamme und der Ertragsanteilbesteuerung unterfalle, und in einen Teil (92,80 VP) aus dem Punktemodell, dem bei der EZVK das Kapitaldeckungsverfahren zugrunde liege. Diese VP beruhten auf steuerfreien Beiträgen und seien nachgelagert zu versteuern (§ 3 Nr. 63 EStG). Dies entspreche einer Aufteilung von ca. 20 % mit Ertragsanteilbesteuerung und ca. 80 % mit nachgelagerter Besteuerung. Gleiches gelte für den hälftigen Ehezeitanteil. Die Altersrente aus dem Ehezeitanteil zur Regelaltersgrenze brutto gemäß § 33 Abs. 1 EZVKS betrage 114,67 VP x 4 € (Messbetrag) = 458,68 €, der hälftige Ehezeitanteil 57,34 VP. Wegen der weiteren Begründung der EZVK wird auf das Schreiben vom 16. 5.2024 verwiesen. Gemäß übereinstimmender Mitteilung beider Versorgungsträger besteht eine Verrechnungsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG zwischen ihnen nicht. Mit Verfügung vom 11.11.2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass - wie auch die VBL in einem derzeit vor dem Senat geführten weiteren Verfahren mit anderen Beteiligten vorgetragen habe - nicht unerhebliche ertragssteuerliche Unterschiede in der Leistungsphase auch im Rahmen der gleichen Finanzierungsstruktur eines Zusatzversorgungssystems auftreten können, also unabhängig davon, ob dieses durch Umlagen- oder durch ein Kapitaldeckungsverfahren finanziert oder ein „gemischtes“ Finanzierungsverfahren eröffnet wird. Der Senat hat weiterhin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Erörterung zu entscheiden. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Wegen der geringen Differenz ihrer Ausgleichswerte ist gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG von der internen Teilung der beiden Anrechte abzusehen. A) Die Beschwerde der VBL ist, wie die Auslegung ihres Vorbringens ergibt, ausschließlich gegen die Teilung der beiden in den Zusatzversorgungen bei ihr und der EZVK begründeten Anrechte aus Pflichtversicherung gerichtet. Im Umfang dieser Teilanfechtung ist das Rechtsmittel zulässig wie auch der Prüfungsgegenstand des Beschwerdegerichts entsprechend beschränkt. Ein beteiligter Versorgungsträger kann seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich in zulässiger Weise auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte, die seine rechtlichen Belange betrifft, beschränken (BGH, Beschluss vom 26.1.2011 – XII ZB 504/10 –, Rn. 17, sowie vom 9.1.2013 – XII ZB 550/11 –, Rn. 23, juris). Ist - wie hier aufgrund des Beschwerdebegehrens - ein möglicher Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen und damit die Frage, ob zwischen der Einbeziehung des Anrechts bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger und einem anderen Anrecht eine wechselseitige Abhängigkeit besteht, ist - auch dann, wenn die Beschwerde sich nicht ausdrücklich gegen die Teilung auch des anderen Anrechts richtet - durch die Teilanfechtung die Prüfung bezüglich beider Anrechte eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 18.8.2021 – XII ZB 359/19 –, Rn. 22 sowie vom 3.2.2016 – XII ZB 629/13 –, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.5.2019 – 8 UF 104/17 – , Rn. 21, juris). B) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die einerseits bei der VBL im öffentlichen Dienst und andererseits bei der EZVK im kirchlichen Dienst erworbenen Anrechte der Ehegatten aus Zusatzversorgungen sind gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Ihr Ausgleich im Wege der internen Teilung hat daher gemäß dem von der Soll-Vorschrift ins Auge gefassten Regelfall zu unterbleiben. 1. Anrechte gleicher Art im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG sind solche, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich im Wege der Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie der Hin-und-her-Ausgleich beider Anrechte. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; BT-Drucks. 16/10144 S. 55; BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 20). Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (BGH aaO). Nach diesem Maßstab sind die beschwerdegegenständlichen Anrechte im Ergebnis als gleichartig zu bewerten. a) Anrechte aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes sind in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend als gleichartig angesehen worden (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 3.2.2012, 4 UF 263/11, Rn. 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 26.9.2013, 15 UF 80/13, Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.8.2014, 5 UF 156/14, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2014 – 18 UF 63/14 –; Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2016, 2 UF 226/15, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2016, 2 UF 226/15, Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 6.4.2017, 7 UF 127/17, Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.8.2019, 2 UF 140/9, Rn. 13 - jeweils juris). Allerdings wurde insoweit die Frage nach der jeweiligen Finanzierungsart und deren Auswirkungen auf die Rentenleistungen gar nicht oder kaum näher geprüft, obwohl hierzu nach der grundlegenden Reformierung und Umstellung der Zusatzversorgungssysteme im Jahr 2001 von früheren an der Beamtenversorgung orientierten Leistungen (Gesamtversorgung) auf ein Betriebsrentensystem mit sogenanntem Punktemodell zumindest fallweise durchaus Anlass bestanden hätte (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.1.2022 – 6 UF 238/17 –, Rn. 10). Auszunehmen ist der o. g. Beschluss des Kammergerichts vom 27.11.2014, in dem mit näherer Begründung festgestellt wurde, dass die beiden dort in Rede stehenden Anrechte aus jeweils verschiedenen Tarifen der VBL in verschiedenen voneinander unabhängigen Abrechnungsverbänden einerseits im Abschnittsdeckungsverfahren/Umlageverfahren (ohne Kapitaldeckung) sowie andererseits im Kapitaldeckungsverfahren finanziert waren. Das Kammergericht hat dennoch beide Anrechte als gleichartig angesehen, weil diese jeweils in einheitlich ermittelten Versorgungspunkten bemessen seien und unabhängig von der Finanzierungsart zu gleich hohen Leistungen bei einheitlicher Dynamik/Verzinsung führten. Der Unterschied in der Finanzierung durch einerseits ein abschnittsbezogenes Umlageverfahren und andererseits durch ein Kapitaldeckungsverfahren habe darauf gerade keinen Einfluss (KG Berlin, a.a.O., Rn. 11 - juris). b) Demgegenüber hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18.1.2022 für Anrechte aus Pflichtversicherungen bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen (kommunalen) und einer Zusatzversorgungskasse des kirchlichen Dienstes - der auch im vorliegenden Verfahren beteiligten EZVK - die Gleichartigkeit verneint, weil die dort unterschiedlichen Finanzierungsformen (Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) zu einer unterschiedlichen Besteuerung und damit zu einem unterschiedlichen Leistungsniveau führten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.1.2022 – 6 UF 238/17 –, Rn. 8 ff., juris). Die Entscheidung erging auf eine Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof. Dieser hatte in seinem Beschluss vom 18.8.2021 (XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 - Rn. 44) moniert, das OLG Frankfurt habe in der mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angegriffenen vorausgegangenen Entscheidung (Beschluss vom 2.7.2019 – 6 UF 238/17) seiner Beurteilung unter anderem zugrunde gelegt, dass „alle“ Pflichtversicherungen in den Zusatzversorgungskassen - somit auch diejenigen bei der EZVK und der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (ZVK) - „umlagefinanziert“ seien. Allerdings sei die Finanzierung in der Pflichtversicherung bei der EZVK nicht umlagefinanziert, sondern erfolge im Kapitaldeckungsverfahren, während die Finanzierung des bei der ZVK bestehenden Anrechts nicht aufgeklärt worden sei. Die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Finanzierungsart der Anrechte könne nicht ausgeschlossen werden, weil Unterschiede in den Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen könnten (BGH aaO Rn. 45 unter Hinweis auf frühere Senatsrechtsprechung, eine Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 29. 5.2019 - 8 UF 104/17 - Rn. 29 ff. sowie die Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 16/11903 S. 54 u. BT-Drucks. 16/10144 S. 55). c) Zwischenzeitlich hat der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in Kenntnis der vorgenannten Entscheidungen des BGH und des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 30.11.2022 (II-3 UF 91/22 - Entscheidungsabdruck vorgelegt von den Beteiligten) in Bezug auf Anrechte aus Pflichtversicherungen bei der auch im vorliegenden Verfahren beteiligten VBL sowie einer Zusatzversorgungskasse des kirchlichen Dienstes (KZVK) wiederum die Auffassung vertreten, diese seien im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG als gleichartig anzusehen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sind die für beide in der jeweiligen Pflichtversicherung erworbenen Anrechte maßgebenden Satzungsregelungen nahezu identisch. Insbesondere stimmten die Satzungen in Bezug auf die Finanzierungsart überein und es bestehe ein Abkommen zwischen beiden Versorgungsträgern über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten. Die Finanzierung erfolge durch die jeweiligen Arbeitgeber durch monatliche Zahlungen in die Pflichtversicherung. Ob hinter den durch diese Zahlungen erworbenen Anwartschaften eine Umlagefinanzierung, ein Kapitaldeckungsverfahren oder eine Mischfinanzierung stehe, sei im Ergebnis ohne Bedeutung, solange, wie hier zwischen den einzelnen Versorgungsträgern durch eine Zusammenarbeit geschehen, eine gleiche Wertentwicklung gewährleistet sei. Vergleichbare korrespondierende Kapitalwerte von Anrechten der Zusatzversorgung zum Ehezeitende führten zu vergleichbaren Versorgungsleistungen im Rentenfall. Damit sei die vom BGH (aaO) problematisierte Frage, ob Unterschiede in den Finanzierungsarten einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen könnten, dahingehend zu beantworten, dass strukturelle Unterschiede in den bei der KZVK und der VBL erworbenen Anrechten nicht bestünden. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass es bei möglicherweise unterschiedlichen Finanzierungsarten in der Ansparphase zu einer unterschiedlichen Besteuerung in der Leistungsphase kommen könne. Die Zusatzversorgung sei nicht durch die Art der Besteuerung geprägt. Diese sei kein wertbildender Faktor. Entscheidend sei vielmehr eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen, zum Beispiel beim Leistungsspektrum, bei der Finanzierungsart, bei der Anpassung von Anrechten und bei den laufenden Versorgungen. Diese wesentlichen wertbildenden Faktoren seien bei den hier betroffenen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes gleichartig. Im Übrigen habe die steuerliche Behandlung in der Leistungsphase bei der lediglich ergänzenden Versorgung keinen so prägenden Charakter, wie es bei einer Grundversorgung der Fall wäre. Wie hoch die individuelle Versteuerung im Leistungsfall tatsächlich ausfalle, hänge von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine konkrete Betrachtung der steuerlichen Behandlung der Anrechte würde dazu führen, dass die Versorgungsträger die steuerliche Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Auskunft an das Familiengericht angeben müssten, was zu einem erheblichen Mehraufwand führte. Es wäre dann auch eine Prüfung erforderlich, bei welchem Unterschied der steuerlichen Behandlung noch von einer Gleichartigkeit ausgegangen werden könne. All diese Fragen würden die Prüfung, ob eine Gleichartigkeit von Anrechten vorliege, in einer mit der gesetzgeberischen Intention des § 18 VersAusglG nicht zu vereinbarenden Weise überfrachten. Die Regelung des § 18 VersAusglG bezwecke nämlich die Vereinfachung des Versorgungsausgleichs in Bagatellfällen; sie ziele mithin auf die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes für die Versorgungsträger. Daher sei die Annahme des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 18.1.2022 (6 UF 238/17), dass bereits Unterschiede bei der Besteuerung in der Leistungsphase der Zusatzversorgung einer Gleichartigkeit entgegenstehen, abzulehnen. In einem weiteren Beschluss vom 10.3.2023 (Az. II-3 UF 18/23) hat der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf diese Auffassung durch Bezugnahme auf die frühere Entscheidung bestätigt. d) Der Senat teilt im Ergebnis die zuletzt unter c) dargestellte Ansicht des OLG Düsseldorf mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus den jeweiligen Pflichtversicherungen zu bejahen ist. aa) Ohne die Berücksichtigung möglicher Besteuerungsunterschiede in der Leistungsphase ist bei beiden Anrechten hinsichtlich der für die Wertbildung wesentlichen Faktoren eine weitgehende Übereinstimmung gegeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Leistungsspektrums, der Bemessung des Versorgungsniveaus vor Steuern und hinsichtlich der Anpassung der Anrechte und der laufenden Versorgungen. Leistungen sind bei beiden Anrechten Betriebsrenten in Form von Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§ 25 Nr. 1 VBLS, § 30 EZVKS). Bei beiden Anrechten errechnet sich die monatliche Betriebsrente nach einem im Wesentlichen gleichartigen Versorgungspunktemodell (§§ 35 ff. VBLS, §§ 33 ff. EZVKS). Dabei werden die aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Der Beginn der Betriebsrente tritt regulär jeweils mit dem Beginn der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Die Wertigkeit der Versorgungspunkte ist ausweislich §§ 36 VBLS, 34 EZVKS im Wesentlichen gleich. Insbesondere beinhaltet der Altersfaktor bei beiden Anrechten eine jährliche Verzinsung von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und von 5,25 Prozent während des Rentenbezuges, wobei als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr gilt. Für die Zeit vor der Umstellung der Versorgung - jeweils zum 01.01.2002 - von einem Gesamtversorgungsmodell auf das seitherige „Punktemodell“ sind (§§ 78 ff. VBLS, §§ 72 ff. EZVKS) sogenannte Startgutschriften erteilt, deren Höhe satzungsgemäß in gleicher Weise ermittelt wird. Entsprechende Startgutschriften sind im vorliegenden Fall den Versorgungsauskünften für beide Eheleute für die Zeit vom Beginn der Ehezeit vom 01.12.1986 bis zur Systemumstellung zu entnehmen. Der dargestellte „Gleichlauf“ beider Versorgungssysteme ist kein Zufall. Vielmehr haben, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in den einschlägigen Tarifverträgen - die auch für die kirchlichen Zusatzversorgungskassen gelten - hierfür ersichtlich bewusst Sorge getragen. Zugleich haben die Tarifpartner anlässlich der Systemumstellung in der Zusatzversorgung im Jahr 2002 vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell den Zusatzversorgungskassen jedoch auch ermöglichen wollen, auf ein kapitalgedeckt finanziertes System umzustellen. Diese Umstellung hat die weitere Beteiligte EZVK - anders als die Beschwerdeführerin VBL mit der grundsätzlichen Beibehaltung des Umlageverfahrens im hier einschlägigen Abrechnungsverband West - vollzogen (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 EZVKS). bb) Jedoch bestehen Unterschiede bei der Finanzierung beider Anrechte, die in der späteren Leistungsphase zu Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung der jeweiligen Betriebsrenten führen können. (1) Gemäß § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in weitergehendem Umfang steuerfrei gestellt als gemäß § 3 Nr. 56 EStG arbeitgeberseitige Zuwendungen (Umlagen) zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Infolgedessen unterliegen später aus Beiträgen geleistete Renten gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG vollumfänglich der (nachgelagerten) Besteuerung, wohingegen Rentenleistungen aus bereits besteuerten Umlagen gemäß § 22 Nr. 5 S. 2 a), Nr. 1 S. 3 a) EStG pauschal mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Dieser beträgt bei einem dem Regelfall entsprechenden Rentenbeginn nach vollendetem 65. Lebensjahr gemäß der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG 18%. (2) Im konkreten Fall ergeben sich aus den Mitteilungen beider Versorgungsträger deutliche Unterschiede bei der jeweiligen ertragssteuerlichen Behandlung der Betriebsrentenleistungen aus dem Ehezeitanteil der beiderseitigen Anrechte. Die ehezeitliche Anwartschaft des Antragsgegners auf eine monatliche Rente von 423,08 € unterliegt nach Auskunft der VBL zu ca. 23% der nachgelagerten Besteuerung sowie zu ca. 77% der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Demgegenüber greift nach Auskunft der EZVK bezüglich des Anrechts aus der ehezeitlichen Anwartschaft der Antragstellerin auf eine monatliche Rente von 458,68 € lediglich für den auf der Startgutschrift beruhenden Teil die Ertragsanteilbesteuerung, während der im Kapitaldeckungsverfahren erlangte deutlich größere Teil auf steuerfreien Beiträgen beruht, was einer Aufteilung von ca. 20 % mit Ertragsanteilbesteuerung und ca. 80 % mit nachgelagerter Besteuerung entspricht. Im Vergleich der beiden Besteuerungsanteile (mit voller Besteuerung oder lediglich zum Ertragsanteil von in der Regel 18%) ergibt sich somit eine Differenz von jeweils 57 Prozentpunkten. (3) Die bei beiden Anrechten unterschiedliche Anteilebesteuerung (Besteuerung der Höhe des Ertragsanteils sowie des Anteils, der der nachgelagerten Besteuerung) kann dazu führen, dass die dem jeweiligen Empfänger nach Abzug der Einkommensteuer in Ansehung des persönlichen Steuersatzes verbleibenden Rentenleistungen nicht unerheblich voneinander abweichen. Da die Höhe der Anwartschaft auf eine monatliche Rente des jeweils Ausgleichspflichtigen nicht identisch ist (VBL-Rente 423,08 €, EZVK-Rente 458,68 €), wird zur besseren Darstellung möglicher Besteuerungsunterschiede auf einen gedachten jeweils gleichen Betrag abgestellt. Nimmt man diesen Betrag beispielhaft mit 100 € an, so errechnet sich bei einem dem VBL-Anrecht des Antragsgegners entsprechenden Anteil von 77 % mit Ertragsanteilbesteuerung = 77 € bei Rentenbeginn nach vollendetem 65. Lebensjahr ein Ertragsanteil von 18 % (vgl. Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG) = 13,86 €, mithin ein insgesamt zu versteuernder Betrag von (13,86+23 € entsprechend 23 % mit nachgelagerter Besteuerung =) 36,86 € (entsprechend 36,86% des Gesamtbetrages von 100 €). Bei einem dem EZVK-Anrecht der Antragstellerin entsprechenden Anteil von lediglich 20 % mit Ertragsanteilbesteuerung = 20 € und Ertragsanteil bei Rentenbeginn nach vollendetem 65. Lebensjahr von 18 % werden insoweit nur 3,60 € besteuert. Aufgrund des 80%igen Anteils mit nachgelagerter Besteuerung = 80 € ergibt sich insgesamt jedoch ein zu versteuernder Betrag von (3,60 + 80 =) 83,60 € (entsprechend 83,60% des Gesamtbetrages von 100 €). Wendet man auf beide Beträge einen - in vielen Fällen durchaus realistischen - persönlichen Einkommensteuersatz von beispielsweise 25 % an, beträgt die individuelle Steuerlast im Fall der VBL-Rente (36,86 x 25 % =) 9,21 % des Bruttorentenbetrages, während sich im Fall der EZVK-Rente (83,60 x 25 % =) ein Vergleichswert von 20,9 %, mithin eine Differenz von 11,69 Prozentpunkten ergibt. Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 40 % beträgt die individuelle Steuerlast im Fall der VBL-Rente (36,86 x 40 % =) 14,74 % des Bruttorentenbetrages, während sich im Fall der EZVK-Rente (83,60 x 40 % =) ein Vergleichswert von 33,44 %, mithin eine Differenz von 18,7 Prozentpunkten ergibt. (4) Die somit möglichen Abweichungen überschreiten eine Schwelle, die nach der Rechtsprechung auch in anderem Zusammenhang als erheblich angesehen wird. So wird in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich sogenannter Transferverluste bei externer Teilung bei einer Abweichung des Ausgleichswerts um mehr als 10 % angenommen, dass die Grenze einer noch hinnehmbaren Verringerung der Versorgungsleistung überschritten ist (BVerfG, Urteil vom 26.5.2020 – 1 BvL 5/18 –, BVerfGE 153, 358-402, Rn. 79). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht eine Einbuße von ca. 11 % bei der Zusatzrente dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe im Sinne von § 11 Abs. 1 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 1.12.2021 – XII ZB 304/20 –, Rn. 17 – EZVK-Zusatzrente). Auch weist der 8. Senat des OLG Frankfurt zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs etwa auch bei der externen Teilung in eine geeignete Zielversorgung gemäß § 15 Abs. 3 VersAusglG Bedeutung beimisst (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.5.2019 – 8 UF 104/17 –, Rn. 32, juris). cc) Trotz der aufgezeigten Gefahr der im Leistungsfall eintretenden unterschiedlichen ertragssteuerlichen Behandlung ist es nach Auffassung des Senats nicht sachgerecht, die Anrechte als nicht gleichartig im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen. (1) Festzuhalten ist zunächst, dass nicht unerhebliche ertragssteuerliche Unterschiede in der Leistungsphase auch im Rahmen der gleichen Finanzierungsstruktur eines Zusatzversorgungssystems auftreten, also unabhängig davon, ob dieses durch Umlagen- oder durch ein Kapitaldeckungsverfahren finanziert oder ein „gemischtes“ Finanzierungsverfahren eröffnet wird. Die Besteuerung der Rentenleistungen (auch) aus der Zusatzversorgung richtet sich einkommensteuerrechtlich danach, wie im konkreten Fall die Aufwendungen in der Ansparphase steuerlich behandelt worden sind. Soweit die Aufwendungen (Umlagen oder Beiträge) in der Ansparphase steuerlich gefördert worden sind, sind die daraus entstehenden Renten voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wurde keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen und wurden die Aufwendungen individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Dabei kann der jeweilige Besteuerungsanteil, wie sich aus § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 EStG ergibt, sowohl im Rahmen eines arbeitgeberseitig durch Umlagen (Zuwendungen) finanzierten Systems als auch bei einer Finanzierung durch Beiträge deutlich differieren. Denn die steuerliche Förderung und deren Umfang sind von mehreren verschiedenen Faktoren abhängig. Sowohl nach § 3 Nr. 56 als auch § 3 Nr. 63 EStG gelten Höchstgrenzen, wobei diese sich bei Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 wegen des vom Gesetzgeber langfristig vorgesehenen stufenweisen Übergangs in die nachgelagerte Besteuerung im Zeitfortschritt ändern (schrittweiser Anstieg von 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 2008 bis auf 4 Prozent ab dem Jahr 2025). Damit hängt die Höhe des der Besteuerung grundsätzlich unterliegenden Anteils maßgeblich von der Höhe des erzielten jährlichen Entgelts und der daraus zu entrichtenden Umlagen und Beiträge ab und kommt es entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang die Steuerfreibeträge ausgeschöpft worden sind. Bei niedrigen Entgelten und niedrigeren Umlagen (und somit vollständiger Ausschöpfung des Steuerfreibetrags) fällt der der nachgelagerten Besteuerung unterliegende Rentenanteil höher aus. Abgesehen von der Einhaltung oder Überschreitung der Höchstgrenzen hängt die Steuerfreistellung der Aufwendungen auch etwa davon ab, ob der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG auf die Steuerfreiheit verzichtet hat oder bereits eine vorrangige Steuerfreistellung für andere Versorgungszusagen besteht (etwa § 3 Nr. 56 EStG: steuerbefreite Umlagen nur im ersten Arbeitsverhältnis). Damit konzentriert sich die Frage, ob im Sinne der BGH-Rechtsprechung „Unterschiede in den Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen“, hinsichtlich etwaiger unterschiedlicher einkommenssteuerlicher Folgen in der Leistungsphase der Anrechte auf steuerrelevante Unterschiede bei der Anspar- bzw. Finanzierungsweise im jeweiligen Einzelfall. (2) Dies zugrunde gelegt spricht gegen die Betrachtung der Anrechte als nicht gleichartig im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG bereits, dass es sich bei der einkommenssteuerlichen Behandlung nicht um einen Umstand handelt, der für die Wertbildung des Anrechts in dem jeweiligen Zusatzversorgungssystem selbst prägend ist, sondern um Rechtsfolgen des Einkommensteuerrechts, die zwar an die konkrete Finanzierung anknüpfen, jedoch erst außerhalb der systemimmanenten Wertbildung des Anrechts relevant werden können. Tatsächlich erfolgt die Anknüpfung sowohl in rechtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nachgeordnet. So kann - wie gerade oben unter (bb) gezeigt - die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine unterschiedliche Anteilebesteuerung auf die Höhe der monatlichen „Nettorente“ des Empfängers aus dem Ehezeitanteil auswirkt, nicht ohne Berücksichtigung seiner individuellen Steuermerkmale einschließlich des Tarifs im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG beantwortet werden, dem er, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG, im Leistungsfall unterliegt. Da der Versorgungsausgleich häufig - wie auch vorliegend - in der Anwartschaftsphase der Anrechte durchzuführen ist, können etwaige steuerliche Auswirkungen bei den Empfängern in der zeitlich nachgelagerten Leistungsphase weder sicher prognostiziert noch miteinander verglichen werden. (3) Mögliche ertragssteuerliche Konsequenzen der Finanzierung eines Anrechts für den Leistungsempfänger werden auch nicht dadurch zu einem prägenden bzw. wertbildenden Merkmal des Anrechts im Rahmen des jeweiligen Zusatzversorgungssystems, dass die Träger der Zusatzversorgung solche Konsequenzen bei deren Ausgestaltung mitberücksichtigt haben. Allerdings hat die VBL in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, den Tarifpartnern sei bei der Reformierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bewusst gewesen, „dass aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsarten über Umlagen und/oder Beiträge zur Kapitaldeckung auch Unterschiede in der Wertentwicklung eintreten könnten“. Demnach wurden bei der tarifvertraglichen Ausgestaltung der Finanzierungsgrundlagen (ggf. auch zukünftig) mögliche ertragssteuerliche Unterschiede gesehen und zumindest in Kauf genommen. Dieser Umstand rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch keine andere Bewertung. Entscheidend erscheint insoweit, dass die ertragssteuerliche Behandlung eines Anrechts in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Finanzierung letztlich dem Einfluss der Tarifpartner bzw. Träger der Zusatzversorgung entzogen ist. Sie ist daher nicht als systemimmanenter, sondern als externer Faktor anzusehen, der als solcher nicht geeignet ist, die Wertbildung im Zusatzversorgungssystem selbst zu prägen. So war etwa für die Tarifpartner bzw. Träger der Zusatzversorgung bei der Systemumstellung zum 1.1.2002 offensichtlich nicht absehbar, dass der Gesetzgeber durch das spätere Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2002 zur gleichheitswidrigen unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten (BVerfGE 105, 73) aufgerufen sein würde, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Ebenso wenig konnten seinerzeit deren weitreichende Inhalte gemäß dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG - vom 5. Juli 2004, BGBl I S. 1427) vorhergesehen werden, mit dem wesentliche Änderungen der Rentenbesteuerung auch der Zusatzversorgungen erst ab dem Jahr 2008 eingeführt wurden (vgl. dazu etwa auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2015 – 2 BvR 1961/10 – Rn. 3 ff., juris). (4) Hinzu kommt, dass es sich bei der einkommenssteuerlichen Behandlung von Renteneinkünften nach Besteuerungsanteilen nach Maßgabe von § 22 EStG nicht um eine Besonderheit (allein) von Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes im Bereich der Pflichtversicherung handelt, sondern diese in vergleichbarer Weise auch für sonstige Altersrenteneinkünfte, insbesondere aus Altersvorsorgeverträgen, der betrieblichen Altersversorgung sowie Direktversicherungen gilt (vgl. § 22 Nr. 5 EStG sowie etwa Schmidt/Weber-Grellet, 43. Aufl. 2024, EStG § 22 Rn. 1 m.w.N., beck-online). Soweit die zugrundeliegenden Anrechte - wie regelmäßig - dem Versorgungsausgleich unterliegen, wird für die Frage der Gleichartigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG regelmäßig nicht auf etwaige künftig beim Empfänger eintretende Besteuerungsunterschiede abgestellt (vgl. etwa die Aufzählung bei Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 18 VersAusglG (Stand: 30.10.2024), Rn. 56 ff.; anders zu geförderten „Riester-“ und „Rürup-Renten“ aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2019 – 9 UF 161/19 –, Rn. 9, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2.2.2023 – 18 UF 153/21 –, Rn. 33, juris; vgl. auch Herberger aaO Rn. 75.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Alterseinkünftegesetz als tragendes Element angelegte nachgelagerte Besteuerung in der Bezugsphase innerhalb eines bis in das Jahr 2040 reichenden Übergangszeitraums vollständig umgesetzt sein wird mit der Folge, dass für ab dann mit der Rente beginnende Personen die volle Besteuerung von 100 % gilt (vgl. etwa Burbaum in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 464. Lieferung, 10/2024, § 22 EStG, Rn. 146 f. m.w.N. auch zur Verfassungsgemäßheit). (5) Beizupflichten ist auch der Argumentation des OLG Düsseldorf aaO oben unter 1 c) (vgl. auch Breuers, NZFam 2022, 226), wonach, käme es auf die jeweiligen Besteuerungsmerkmale an, die Feststellungen in jedem Einzelfall einen erhöhten Aufklärungs- und Prüfungsaufwand des Familiengerichts sowie der betroffenen Versorgungsträger erforderten, der „mit der gesetzgeberischen Intention des § 18 VersAusglG nicht zu vereinbaren“ ist. Zwar dürfte die von den Familiengerichten zu prüfende Frage, ob Anrechte einander gleichartig sind, dem Eingreifen der Vereinfachungsregelung vorgelagert und damit als solche noch nicht unmittelbarer Gegenstand der gesetzgeberisch gewollten (vgl. den Regelungsvorschlag des Bundestages BT-Drucks. 16/10144 S. 60) Entlastung sein. Jedoch würde, wie die voranstehenden Überlegungen zu den möglichen steuerlichen Unterschieden in der Leistungsphase der vorliegenden Anrechte zeigen, der Gesetzeszweck auch dadurch konterkariert, dass den betroffenen Versorgungsträgern für weitere Feststellungen in jedem Einzelfall durch das Familiengericht aufgegeben wird, die genaue Finanzierungsweise eines Anrechts zu ermitteln und näher darzulegen. (6) Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass ehezeitlich erworbene Anrechte der Zusatzversorgung gegenüber denjenigen der sogenannten Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich geringerwertig sind und zu dieser lediglich ergänzend hinzutreten. Auch dies spricht dafür, der durch § 18 VersAusglG bezweckten Vereinfachung gegenüber der Einbeziehung etwaiger steuerlicher Auswirkungen in der Leistungsphase den Vorzug zu geben. Auch insoweit ist damit festzustellen, dass das Erfordernis der BGH- Rechtsprechung, wonach diese zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 20 sowie oben II. 1.), bei den beiden vorliegenden Anrechten aus der Zusatzversorgung ungeachtet etwaiger künftiger Auswirkungen der beitragsproportionalen Besteuerung in der Leistungsphase erfüllt sind. Die Anrechte sind damit als gleichartig im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG zu bewerten. 2. Wegen der geringen Differenz ihrer Ausgleichswerte ist von einem Ausgleich beider Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen. a) Die Differenz der Ausgleichswerte liegt mit 2.178,97 € deutlich unterhalb der Wertunterschiedsgrenze von 4.074,00 € (120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beim Ehezeitende am 31.10.2023) und ist daher gering im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG. b) Gründe, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegen dem eigentlichen Ziel der Soll-Vorschrift den Ausgleich ausnahmsweise durchzuführen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. aa) Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 325/16, Rn. 9, sowie Beschluss vom 2.9.2015, XII ZB 33/13, Rn. 33, juris, jeweils m.w.N.). Andererseits ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH Beschluss vom 28.9.2016 Rn. 10 m.w.N). Schließlich sind auch das Votum der Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 – XII ZB 389/22 –, Rn. 23, juris sowie die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/10144 S. 61). bb) Nach diesen Maßstäben hält der Senat es im vorliegenden Fall für sachgerecht, entsprechend der Soll-Bestimmung des § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Durchführung der internen Teilung der betreffenden Anrechte abzusehen. Gemäß übereinstimmender Mitteilung beider Versorgungsträger besteht zwischen ihnen keine Verrechnungsvereinbarung. Die Durchführung der Teilung durch eine bloße Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf das Konto des Antragsgegners bei der VBL kommt daher nicht Betracht. Vielmehr müssten für die beiden nicht unerheblich werthaltigen Anrechte jeweils gesonderte Konten neu eingerichtet und geführt werden, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand und einen Hin-und-her-Ausgleich verursachen würde, der nach der gesetzgeberischen Intention zu § 18 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich vermieden werden soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60 und BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Andererseits haben vorliegend sowohl die VBL als auch die EZVK von der Möglichkeit des § 13 VersAusglG Gebrauch gemacht und die durch die interne Teilung entstehenden Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls zur Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG die zusätzlichen Verwaltungskosten als zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verliert. Stattdessen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 2.9.2015 – XII ZB 33/13 –, Rn. 31, 32, juris; BGH, Beschluss vom 1.2.2012 – XII ZB 172/11 –, Rn. 31, juris). Ob dabei ausreichend berücksichtigt wird, dass letztendlich ungewiss ist, ob die Teilungskosten im jeweiligen Einzelfall für die Deckung auch der künftigen Verwaltungskosten eines Anrechts ausreichend sein werden, kann dahinstehen. Denn jedenfalls verlangt vorliegend der Halbteilungsgrundsatz unter Berücksichtigung auch der mit der Teilung einhergehenden Entwertung beider Anrechte deren Ausgleich nicht. Einerseits würden die von den Versorgungsträgern in Ansatz gebrachten Teilungskosten in Höhe von 343,40 € (EZVK) und 250 € (VBL) die beiderseitigen Anrechte im Verhältnis zur Differenz ihrer Ausgleichswerte von 2.178,97 € im Umfang von mehr als 27% und damit erheblich schmälern. Andererseits ergibt sich eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes nicht daraus, dass der gegebenenfalls ausgleichsberechtigte Antragsgegner auf den Bagatellausgleich dringend angewiesen wäre, da er nach Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt über eine hinreichende Absicherung verfügt. Ihm stehen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – wie „umgekehrt“ auch der Antragstellerin - (bei Zugrundelegung einer monatlichen Rentenzahlung von derzeit 39,32 € pro Entgeltpunkt) ehezeitliche Anwartschaften auf eine Rente von insgesamt (808,35 € eigene sowie 770,81 € von der Antragstellerin übertragene =) 1.579,16 € zu. Unter Hinzurechnung der ungeteilten Rentenanwartschaft aus der VBL-Zusatzversorgung von 423,08 € ergeben sich damit aus der Ehezeit herrührende Anwartschaften auf monatliche Gesamtrenteneinkünfte von 2.002,24 €. Hinzu kommen ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der DRV Baden-Württemberg weitere Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 3.8.1981 bis zur Eheschließung sowie nach Ehezeitende. Hinsichtlich ihres Vermögens haben beide Ehegatten im erstinstanzlichen Erörterungstermin zu Protokoll erklärt, bei Eingang des Scheidungsantrags über eine gemeinsame Immobilie mit einem „unbelasteten“ Wert von 305.000,00 € verfügt zu haben. Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass der anwaltlich vertretene Antragsgegner gegen die Beschwerde der VBL ausdrücklich „keine Einwände erhoben“ hat. Die Antragstellerin hat sich nicht (gegenteilig) geäußert. 3. Eine Maßgabenanordnung bezüglich des bei der EZVK bestehenden Anrechts zur Sicherstellung einer gleichwertigen Teilhabe des Antragsgegners an dem Anrecht der Antragstellerin im Sinne von § 11 Abs. 1 VersAusglG ist nicht veranlasst. Die EZVK hat mitgeteilt, dass sie infolge der Entscheidung des BGH vom 18.8.2021 (Az. XII ZB 359/19) ihr Teilungsverfahren umgestellt hat und nunmehr eine Teilung innerhalb der Pflichtversicherung erfolgt. Dies trifft angesichts der Neufassung des § 44 Abs. 3 Satz 1 der EZVKS vom 18.4.2002 in der Fassung der 21. Änderung vom 20.10.2023 (siehe https://www.ezvk.de/fileadmin/pdf/Satzungen/Satzung.pdf) zu. Danach gilt die ausgleichsberechtigte Person als beitragsfrei pflichtversichert. Die hierauf beruhende Auskunft an das Familiengericht vom 11.12.2023 gibt keinen Anlass, an der gleichwertigen Teilhabe des Antragsgegners bei Teilung zu zweifeln. 4. Damit ist der amtsgerichtliche Beschluss abzuändern und gemäß § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen, dass ein Ausgleich der beiden Anrechte nicht stattfindet. C) Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Erörterung, von der keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Nichterhebung der Gerichtskosten entspricht billigem Ermessen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.7.2017 – XII ZB 201/17 –, BGHZ 215, 280-292, Beschlussformel vor Rn. 1). E) Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 50 FamFG. Sie orientiert sich an der unangegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung mit Beschluss vom 7.3.2024 und berücksichtigt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwei Anrechte sind. F) Die Rechtsbeschwerde ist wegen der divergierenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Gleichartigkeit von Anrechten aus Zusatzversorgungsystemen, denen eine unterschiedliche Finanzierung mit entsprechenden ertragssteuerlichen Folgen zugrunde liegt, gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen.