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XII ZB 353/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 3 5 3 / 1 2 vom 19. November 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 2 Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzule- gen. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - OLG Stuttgart AG Biberach - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 (T-Systems International GmbH) gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu Zif- fer 1 und Ziffer 2 über die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer- den der weiteren Beteiligten zu 2 zu einem Verfahrenswert von 1.020 € auferlegt. Im Übrigen wird von der Erhebung gerichtlicher Kosten für die Rechtsbeschwerde abgesehen. Ihre außergerichtli- chen Kosten im Verfahren der Rechtsbeschwerde tragen die Be- teiligten und weiteren Beteiligten selbst. Beschwerdewert: 2.040 € - 4 - Gründe: I. Das Amtsgericht hat die am 7. August 1992 geschlossene Ehe der betei- ligten Eheleute auf einen am 16. September 2011 zugestellten Scheidungsan- trag geschieden. Während der Ehezeit haben die Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie verschiedene Anrechte der betrieblichen Altersver- sorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Dabei hat der An- tragsgegner - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - bei der Beteiligten zu 2 (T-Systems International GmbH) ein auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhendes betriebliches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 5.589 € und bei dem Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) ein fondsbasiertes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erlangt, dessen Aus- gleichswert der Versorgungsträger mit 3,8431 Fondsanteilen bei einem korres- pondierenden Kapitalwert von 2.539,23 € angegeben hat. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt. Dabei hat es zulasten des von dem Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2 erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 5.589 € begründet und die Beteiligte zu 2 verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Fer- ner hat es das betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 intern geteilt und zugunsten der Antragstellerin ein auf das Ende der Ehe- zeit am 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 3,8431 "Pensions- fondsanteilen" übertragen. 1 2 3 - 5 - Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 2 hat in der Beschwerdeinstanz auf eine Ergänzung der Beschlussformel zur externen Teilung des bei ihr be- stehenden Anrechts um die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung angetragen. Auch der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Beschwer- de das Ziel verfolgt, in die Beschlussformel zur internen Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts die konkrete Bezeichnung der Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung aufzunehmen; darüber hinaus hat er die Ergän- zung der Beschlussformel um eine "offene" Tenorierung erstrebt, welche mögli- che Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurück- gewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat es die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des fondsbasierten Anrechts wie folgt neu gefasst: "Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgeg- ners bei dem Deutsche Telekom-Pensionsfonds a.G. (Pensionsplan 2001 [Ren- tenzusage], Vorsorgedepot-Nr. 2999……) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.539,23 € nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pen- sionsplan 2001 vom 27.07.2011 i.V.m. den allgemeinen Pensionsfondsbedin- gungen des Telekom-Pensionsfonds a.G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 11/2009) und den Rechnungsgrundlagen des Telekom-Pensionsfonds a.G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 01/2011), bezogen auf den 31.08.2011, begründet." Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der beiden Versorgungsträger. Die Beteiligte zu 2 erstrebt weiterhin die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsordnung in die Beschlussfassung zur externen Teilung. Der Beteiligte zu 1 wendet sich zum einen gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Teilung des Anrechts als Kapitalwert und 4 5 6 - 6 - verfolgt zum anderen sein Begehren nach einer ergänzenden "offenen" Be- schlussfassung weiter. II. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Fragen zugelassen, ob bei der internen Tei- lung einer Versorgung, deren Bezugsgröße auf Fondsanteilen basiert, der Aus- gleichswert in Fondsanteilen ausgedrückt werden kann und ob bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsregelung in der Beschlussformel zu be- nennen ist. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 und bei der Beteiligten zu 2. Eine noch weitergehende Be- schränkung der Zulassung auf die von dem Oberlandesgericht aufgeworfenen Rechtsfragen zur Beschlussfassung bei der internen und externen Teilung wäre demgegenüber unwirksam, weil über diese Fragen nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 5 mwN). Im Umfang der Anfechtung sind die Rechtsbeschwerden auch im Übri- gen zulässig. Während die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 keinen Er- folg hat, führt die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zur Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 7 8 9 - 7 - 1. Der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 bleibt der Erfolg versagt. a) Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass bei der ex- ternen Teilung kein Bedürfnis dafür bestehe, in der Beschlussformel die Fas- sung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgung zu benennen. Die Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den Aus- gleichsberechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Teilung aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung. Bei der externen Teilung greife der Versorgungsausgleich in das bestehende Versor- gungsverhältnis aber lediglich in der Weise ein, dass dem Ausgleichspflichtigen ein Teil seines Anrechts entzogen wird. Worin das (verbleibende) Anrecht be- steht und welche versicherungsmathematischen Regeln für dieses Anrecht gel- ten, unterliege nicht der Gestaltung durch das Familiengericht. b) Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 10 ff. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 8 ff.) und halten rechtlicher Überprüfung stand. aa) Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezo- gen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtli- chen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei un- tergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsre- gelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht 10 11 12 13 - 8 - (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssys- tem geltenden Vorschriften (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versor- gungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. bb) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger ent- richtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verblei- bende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungs- ordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürz- ten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungs- verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungs- träger und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechts- grundlagen ist daher nicht geboten. 14 15 - 9 - cc) Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird inso- weit nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 führt hingegen zur teilwei- sen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückver- weisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Das Beschwerdegericht hat dem Begehren des Beteiligten zu 1, die Beschlussformel zur internen Teilung um die konkrete Bezeichnung der maß- geblichen Versorgungs- und Teilungsordnungen zu ergänzen, entsprochen. Demgegenüber hat es eine Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße "Fondsanteile" für unzulässig gehalten und den Ausgleich der von dem An- tragsgegner erworbenen fondsbasierten Anrechts bei dem Beteiligten zu 1 - in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung - von Amts wegen auf der Grundlage des Kapitalwerts durchgeführt. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 45 VersAusglG der Wert des An- rechts als Rentenbetrag oder als Kapitalwert nach §§ 2, 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich sei. Einzelheiten zu den Umsetzungsmodalitäten bei Änderungen nach Ehezeitende seien nicht zusätzlich in die Beschlussformel aufzunehmen, da sich diese bereits aus den Rechtsgrundlagen für das Versorgungsanrecht und der entsprechenden Teilungsordnung ergäben, die in der Beschlussformel bezeichnet seien. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. b) Die interne Teilung des von dem Antragsgegner erworbenen fondsba- sierten Anrechts kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts in der von dem Beteiligten zu 1 vorgeschlagenen Bezugsgröße "Fondsanteile" ausgespro- chen werden. 16 17 18 19 20 - 10 - aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als Ren- tenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kenn- zahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Aus- gleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringfü- gigkeit nach § 18 VersAusglG gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzliche Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten an- gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kapi- talwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen. Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen An- wartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG un- terbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungs- träger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Die abschließende Be- stimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grund- lage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht. 21 22 - 11 - bb) Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die von dem Antragsgegner (hier: in der Abteilung A des Anlagestocks) er- worbenen Anrechte in Fondsanteilen; dem entspricht auch der Vorschlag des Beteiligten zu 1. Der Senat teilt nicht die von dem Beschwerdegericht geäußer- ten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Beschlussfassung. (1) § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsgrößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - juris Rn. 21; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18). (2) Soweit es - wie hier - Anrechte der betrieblichen Altersversorgung be- trifft, bestimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieb- lichen Altersversorgung bezweckt (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - juris Rn. 22; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; Bergner NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus den allgemeinen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grundsatz, dass der Aus- gleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll - auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 49) - für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspru- chen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte 23 24 25 - 12 - Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für An- rechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus. (3) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht auch die Recht- sprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen sei (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf eine nachehezeit- liche Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsversor- gung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung ver- zichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung be- gründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Tei- lung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (Senatsbe- schluss vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - juris Rn. 24). c) Mit Recht hat es das Beschwerdegericht demgegenüber abgelehnt, die Beschlussformel um weitergehende Bestimmungen zum Verfahren bei mög- lichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ergänzen. Für eine solche Beschlussfas- sung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit. Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich da- rauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugs- größe zum Ende der Ehezeit festzulegen und - unter anderem - zu prüfen, ob 26 27 - 13 - die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies - wie hier - der Fall, so ist die Umsetzung der Aus- gleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht ge- prüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (Senatsbe- schlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - juris Rn. 26 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 18). d) Der angefochtene Beschluss kann daher im Hinblick auf die Entschei- dung zu dem fondsbasierten Anrecht des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil diese noch nicht im Sinne von § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur Endentscheidung reif ist. aa) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne An- rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gering ist ein Ausgleichswert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die für das Versorgungssystem des Beteiligten zu 1 maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) sind nach dessen Teilungsordnung Fondsanteile, so dass ein "anderer Fall" im Sin- ne von § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und für die Prüfung der Geringfügigkeit an den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG anzuknüpfen ist. Der Beteiligte zu 1 hat den korrespondierenden Kapitalwert mit 2.539,23 € an- gegeben; dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende am 31. August 2011 gel- tenden Bagatellgrenze von 3.066 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 €; vgl. FamRZ 2014, 183). 28 29 - 14 - bb) Die Ausgestaltung des § 18 Abs. 2 VersAusglG als Sollvorschrift er- öffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Ge- ringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonde- rer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Führt das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte in Ausübung dieses Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzule- gen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 435; MünchKommBGB/ Gräper 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 22). Der Beschwerdeentscheidung lassen sich - ebenso wenig wie der Ent- scheidung des Amtsgerichts - Ausführungen dazu entnehmen, warum das bei dem Beteiligten zu 1 bestehende fondsbasierte Anrecht des Antragsgegners trotz seines geringen Ausgleichswertes ausgeglichen worden ist. Die Entschei- 30 31 - 15 - dung entzieht sich damit der gebotenen rechtlichen Überprüfung, ob das Be- schwerdegericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu ver- kannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 19 ff. und vom 30. No- vember 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 37 ff.). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Biberach, Entscheidung vom 13.03.2012 - 4 F 833/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2012 - 16 UF 108/12 -