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Beschluss

7 UF 12/25

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0616.7UF12.25.00
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Leitsätze
1. Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind seit der Rentenangleichung durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und der damit einhergehenden Änderung des § 254d SGB VI am 1.7.2024 als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen. 2. Beträgt die Differenz der auszugleichenden Anrechte 1.098,98 € (auszugleichende Monatsrente: 4,69 €), kann der Ausgleich dieser Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 18 VersAusglG wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit unterbleiben. 3. Bei der Ermessenausbildung im Sinne des § 18 VersAusglG ist ein durch die Anwendung/Nichtanwendung der Vorschrift erfolgender Wechsel der nach saldierten Werten gebotenen Ausgleichsrichtung besonders zu würdigen. 4. Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse (KZVK) sind im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig und können bei Ermittlung einer Wertdifferenz aufseiten eines Ehegatten addiert in die notwendige Vergleichsberechnung einbezogen werden. Dabei sind grundsätzlich Werte vor Abzug der Teilungskosten zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 19.12.2024 wird auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und 5) hinsichtlich der Aussprüche Nrn. 2 bis 5 zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass auch hinsichtlich jener Anrechte der Eheleute ein Ausgleich nicht stattfindet. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen in dem angefochtenen Beschluss. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.240 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind seit der Rentenangleichung durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und der damit einhergehenden Änderung des § 254d SGB VI am 1.7.2024 als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen. 2. Beträgt die Differenz der auszugleichenden Anrechte 1.098,98 € (auszugleichende Monatsrente: 4,69 €), kann der Ausgleich dieser Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 18 VersAusglG wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit unterbleiben. 3. Bei der Ermessenausbildung im Sinne des § 18 VersAusglG ist ein durch die Anwendung/Nichtanwendung der Vorschrift erfolgender Wechsel der nach saldierten Werten gebotenen Ausgleichsrichtung besonders zu würdigen. 4. Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse (KZVK) sind im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig und können bei Ermittlung einer Wertdifferenz aufseiten eines Ehegatten addiert in die notwendige Vergleichsberechnung einbezogen werden. Dabei sind grundsätzlich Werte vor Abzug der Teilungskosten zu berücksichtigen. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 19.12.2024 wird auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und 5) hinsichtlich der Aussprüche Nrn. 2 bis 5 zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass auch hinsichtlich jener Anrechte der Eheleute ein Ausgleich nicht stattfindet. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen in dem angefochtenen Beschluss. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.240 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin (Jahrgang 1989) und die Antragsgegner (Jahrgang 1987) haben einander am XX.XX.2016 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 2019 und 2021 geborene Kinder hervorgegangen, die seit der im Februar 2022 erfolgten Trennung der Eltern von der Mutter betreut und versorgt werden. Die Ehe ist auf Grund am 10.1.2024 zugestellten Scheidungsantrags durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 19.12.2024 geschieden worden. Im Rahmen der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht die ehezeitlichen Anrechte der Eheleute mit den folgenden Ausgleichswerten (korrespondierenden Kapitalwerten vor Abzug von Teilungskosten) zugrunde gelegt (nicht ausgeglichene Anrechte sind kursiv gesetzt, TK = Teilungskosten): Versorgungsträger Antragstellerin Antragsgegner 1) DRV Bund/ Bundesland1 Bundesland2 44.649,43 (EP) 1.988,93 (EP Ost) 40.095,58 € (EP) 5.443,80 € (EP Ost) 2) VBL 5.760,02 € (Klassik, ohne TK) 0,- € (31,35 VP) 3) KZVK 135,80 € (mit TK) 4) A (sämtlich ohne TK) 4.411,89 € (Endnr. 237) Fonds 6.532,56 € (Endnr. 146) Riester 4.944,12 € (Endnr. 204) Fonds 6.447,75 € (Endnr.113) Riester Dabei hat das Amtsgericht die Anrechte (EP) der Antragstellerin gegenüber der DRV Bund und ihr Anrecht gegenüber der VBL sowie die Anrechte (EP und EP Ost) des Antragsgegners gegenüber der DRV Bundesland1/Bundesland2 intern geteilt. Hinsichtlich der übrigen Anrechte hat die Vorinstanz angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfindet und hierzu ausgeführt, dass die Anrechte der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung mit der Endnr. 237 einerseits und des Antragsgegners bei der A Lebensversicherung mit der Endnr. 204 sowie sein Anrecht gegenüber der VBL - mit einem versehentlich angenommenen Ausgleichswert von 0 € - gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien mit der Folge, dass insoweit wegen geringer Differenz der Kapitalwerte kein Ausgleich vorzunehmen sei. Gleiches hat das Amtsgericht hinsichtlich der beiden weiteren Anrechte der Eheleute bei der A Lebensversicherung mit den Endnrn. 146 und 113 ausgeführt. Bezüglich des Anrechts (EP Ost) der Antragstellerin bei der DRV Bund und ihres Anrechts bei der KZVK hat das Amtsgericht je Einzelbetrachtungen angestellt und von dem Ausgleich wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen, hier ist der Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten in die Bilanz eingestellt worden. Gegen den ihr am 30.1.2025 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligten zu 5) - die DRV Bundesland1-Bundesland2, im folgenden: Beschwerdeführerin zu 1) - am 10.2.2025 Beschwerde eingelegt. Die weitere Beteiligte zu 3) - VBL, fortan: Beschwerdeführerin zu 2) - hat gegen den ihr ebenfalls am 30.1.2025 zugestellten Beschluss am 11.2.2025 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin zu 1) macht geltend, dass die Bagatellprüfung bezüglich des Anrechts EP (Ost) der Antragstellerin bei der DRV Bund fälschlicherweise nach § 18 Abs. 2 VersAusglG durchgeführt worden sei und korrekterweise in Anbetracht der Gleichartigkeit mit dem Anrecht EP (Ost) des Antragsgegners eine Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG hätte durchgeführt werden müssen, so dass ein Ausgleich oder Nichtausgleich beider Anrechte EP (Ost) hätte erfolgen können, nicht aber der Nichtausgleich nur des einen Anrechts EP (Ost). Die Beschwerdeführerin zu 2) moniert, dass das bei ihr bestehende Anrecht der Antragstellerin ausgeglichen worden ist und verweist darauf, dass die diesbezüglichen beiderseitigen Anrechte der Eheleute - und ihrer Ansicht nach zuusätzlich das Anrecht der Antragstellerin bei der KZVK - gleichartig seien. Außerden sei das Anrecht des Antragsgegners nicht mit 0 € zu bewerten sondern mit einem Ausgleichswert nach Abzug von Teilungskosten von 7.646,16 € (7.771,16 € kkW - 125 € Teilungskosten) und es bestünde insoweit auch keine Gleichartigkeit mit den Anrechten der Eheleute gegenüber der A Lebensversicherung. Nach alledem hätte daher bezüglich der Anrechte der Eheleute gegenüber der VBL und der KZVK die Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung gelangen müssen. Angesichts der Differenz der Ausgleichswerte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liege es nahe, insgesamt von einem Ausgleich abzusehen. Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 3.4.2025 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den angefochtenen Beschluss im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG auf die Beschwerden in Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG dahingehend abzuändern, dass überhaupt kein Versorgungsausgleich stattfindet, weil sowohl die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte der Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung - EP und EP (Ost) wegen der zum 1.7.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (§ 120 f Abs. 1 sowie § 254 d SGB VI) zusammenbetrachtet - als auch die Wertdifferenz der ebenfalls als gleichartig anzusehenden Anrechte bei der VBL und der KZVK geringfügig sind. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat hinsichtlich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung Bedenken gegen den vorgesehenen Nichtausgleich geltend gemacht. Sie meint, dass, weil angesichts des Ehezeitendes vor dem 1.7.2024 gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAuglG weiterhin eine Unterteilung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) vorzunehmen ist, auch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG habe eine getrennte Betrachtung zu erfolgen. Eine zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG liege nicht vor. Zwar habe der BGH insoweit bereits mehrfach geäußert, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden sei, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den fraglichen Sachverhalt erfasse, auch wenn die Rechtsänderung erst nach dem Ehezeitende eingetreten sei. Mit den zum 1.7.2024 eingetretenen Veränderungen habe sich jedoch lediglich die Dynamik, mit der sich Entgeltpunkte (Ost) bei der Rentenberechnung auswirkten, geändert. Auswirkungen auf den für die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG maßgeblichen Teilungsgegenstand in Form von Entgeltpunkten habe die Abänderung des § 254d SBG VI, wonach (erst) ab dem 1.7.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) getreten sind, indes nicht. Es bleibe nämlich dabei, dass auch ab dem 1.7.2024 für die davor liegenden Zeiten dieselbe Anzahl an Entgeltpunkten berechnet werde wie nach den vor dem 1.7.2024 geltenden Regelungen, mithin die Beitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI umzurechnen und gemäß § 256 a Abs. 1 S. 1 SGB VI durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu teilen seien. Anders als die Änderung des § 254 d SGB VI zum 1.7.2024 nahelegen könnte wirke die ab diesem Zeitpunkt geltende selbe Dynamik bei Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) zur Berechnung einer Rente nicht auf die Zeiten vor dem 1.7.2024 zurück. Außerdem sei in der Beschlussformel das Ende der Ehezeit anzugeben und habe der BGH in seiner Entscheidung vom 27.6.2012 (Az. XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545) im Fall eines Anrechts bei der Sächsischen Ärzteversorgung hierzu ausgeführt, dass der Bezug auf das Ehezeitende zugleich den Bewertungsstichtag bezeichne, zu dem das auszugleichende Anrecht berechnet sei, auch wenn die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems darstellten. Nach alledem könnten also bei einem Ehezeitende vor dem 1.7.2024 auch noch Entgeltpunkte (Ost) ausgeglichen werden und müsse das Familiengericht auch bei der Prüfung der Gleichartigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG diese Unterscheidung beachten. Es komme hinzu, dass beim Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest für eine Person stets ein Malus entstehe, der unter den Voraussetzungen des § 187 SGB VI ausgeglichen werden könne, wobei die Höhe der Ausgleichszahlungen davon abhängig sei, ob Anrechte in Form von Entgeltpunkten (dann greife § 187 SGB VI) oder von Entgeltpunkten (Ost) - solchenfalls sei § 281a SGB VI maßgeblich - ausgeglichen worden seien. Die übrigen Beteiligten haben innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zu der von dem Senat beabsichtigten Vorgehensweise keine Einwendungen erhoben. II. Die Beschwerden sind gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zu-lässig, sie sind insbesondere binnen der Beschwerdefrist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 1 und 3 FamFG) eingelegt worden. Die Rechtsmittel führen zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Entscheidung. Zu der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist vorab anzumerken, dass sie die fehlerhafte Anwendung des § 18 VersAusglG rügt und nach wie vor möchte, dass der Versorgungsausgleich "den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend" geregelt wird, weshalb ihr Rechtsmittel durchaus dahingehend ausgelegt werden kann, dass hinsichtlich sämtlicher Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Korrektur gewünscht ist. Im Übrigen ist ohnehin anerkannt, dass eine Beschwerdebeschränkung nicht in Betracht kommt, wenn die wechselseitige Abhängigkeit von Anrechten die Einbeziehung sonstiger Anrechte erfordert und eine umfassende Abwägung vorzunehmen ist (vgl. Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, § 224 FamFG Rdnr. 11). Das ist vorliegend der Fall, weil die vier Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung hier über die Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG "verklammert" sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18.8.2021, Az.: XI ZB 359/19, Juris Rdnr. 22, BGH, Beschluss vom 3.2.2016, Az.: XII ZB 629/13, Juris Rdnr. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2024, Az.: 20 UF 47/24, Juris Rdnr. 22). Die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Werte sind wegen der dargestellten, zu Recht beanstandeten Fehler zu korrigieren. Für die nachfolgenden Erwägungen geht der Senat von folgenden Ausgleichswerten aus, die insoweit für die Bewertung der Geringfügigkeit der Anrechte ohne Vorwegabzug der Teilungskosten darzustellen sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.4.2025 zu Az.: 7 UF 127/24, Juris): Versorgungsträger Antragstellerin Antragsgegner Differenz 1) DRV/Bund Bundesland1 Bundesland1 Summe DRV 44.649,43 € (EP) 1.998,93 € (EP Ost) 46.638,36 € 40.095,58 € (EP) 5.442,80 € (EP Ost) 45.539,38 € 4.553,85 € 3.454,87 € 1.098,98 € 2) VBL 5.885,02 € (Klassik) 7.771,16 € (Klassik) VP) 3) KZVK 236,39 € 1.649,75 € 4) A 4.411,89 € (Endnr. 146)Fonds 6.532,56 € (Endnr. 237)Riester 4.944,12 € (Endnr. 204)Fonds 6.447,75 € (Endnr. 113)Riester 532,23 € 84,81 € Der Senat bleibt auch in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin zu 1) geäußerten Rechtsansicht bei der Auffassung, dass die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte (EP und EP (Ost)) gleicher Art gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG sind. Insoweit ist gemeint, dass sich die Anrechte in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, wobei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen wertbildenden Faktoren, z. B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung oder Nichtanpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen, Insolvenzschutz und Teilkapitalisierungsrecht, ausreicht (vgl. MünchKomm-Recknagel, 9. Auflage 2022, § 18 VerAusglG Rdnr. 11). Bezüglich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung traf § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30.6.2024 gültigen Fassung eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) nicht gleichartig im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG sind. Dementsprechend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.11.2011, Az.: XII ZB 344/10, Juris Rdnr. 21, ausgeführt, "dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte nicht gleichartig sein sollen, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind daher die Anrechte (Ost) mit den in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten nicht vergleichbar. Dies hat seine Ursache in der bis zur Einkommensangleichung abweichenden Dynamik." Insoweit hat sich die Situation inzwischen infolge der Rentenangleichung durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 I, 2575 ff.) grundlegend geändert. Zum 1.7.2024 sind gemäß § 254d SGB VI an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte getreten, und nach § 255c SGB VI ist zum selben Zeitpunkt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Renentwerts (Ost) getreten, verbunden mit der Bestimmung, dass die hiervon betroffenden Renten insoweit anzupassen sind. Außerdem ist gemäß § 275a SGB VI für die Zeit ab dem 1.1.2025 keine Beitragsbemessungsgrenze (Ost) mehr zu bestimmen, sondern gilt seitdem eine bundesweit einheitliche Bemessungsgrenze. Dementsprechend lautet die aktuelle Fassung des § 120 f Abs. 1 SGB VI nunmehr dahingehend, dass (sämtliche) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als solche gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten und bestimmt § 120 f Abs. 2 VI nur noch hinsichtlich der Anrechte in der knappschaftlichen Rentenversicherung hiervon abweichend, dass diese nicht mit denjenigen in der allgemeinen Rentenversicherung gleichartig sind (siehe auch Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl. 2025, S. 388). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 1) die Ehezeitanteile der Anrechte vorliegend angesichts des Ehezeitendes vor dem 1.7.2024 in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgrößen (hier: Entgeltpunkte und Entgeltpunkte Ost) berechnet und ferner, dass in dem Beschlusstenor das Ende der Ehezeit angegeben werden muss, bedeutet nicht automatisch, dass die Anrechte ungleichartig sind. Insoweit führt die Beschwerdeführerin zu 1) selbst aus, dass sich zum 1.7.2024 die Dynamik, mit der sich Entgeltpunkte (Ost) bei der Rentenberechnung auswirken, geändert hat (nämlich: nunmehr mit derjenigen der Entgelpunkte identisch ist). Es liegen also infolge der Gesetzesänderungen rechtliche Veränderungen vor, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Auch der Umstand, dass die Anrechte hinsichtlich ihrer Entstehung unterschiedlich berechnet worden sind, nämlich die Anrechte (Ost) anhand der jeweils niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen und Durchschnittsentgelte aller Versicherten im Beitrittsgebiet, ändert hieran nichts. Für diese Sichtweise spricht nach Ansicht des Senats die Überlegung, dass bei einem Ehezeitende nach dem 30.6.2024 - in einem solchen Fall werden nunmehr sämtliche Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von ihrer Entstehungsgeschichte ausschließlich in Entgeltpunkten ausgewiesen - unstreitig von Gleichartigkeit auszugehen ist, auch wenn die Anrechte in der Vergangenheit im Beitrittsgebiet letztlich durch den Einsatz geringerer Rentenversicherungsbeiträge erworben wurden. Dass in den Rentenauskünften weiterhin nominell Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) getrennt auszuweisen sind, ändert (ebensowenig wie bei den Anrechten gegenüber der VBL und der KZVK, die auch unterschiedliche "Teilungsgegenstände" sind - dazu sogleich) nichts daran, dass sie dennoch gleichartig im Sinne des § 18 VersAusglG sein können und hier auch sind. Der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin zu 1) darauf, dass bei einem Ehezeitende vor dem 1.7.2024 weiterhin auch Entgeltpunkte (Ost) ausgeglichen werden können, sagt wiederum nichts zu der Frage, ob Gleichartigkeit der unterschiedlichen Anrechte anzunehmen ist. Auch Anrechte gegenüber der VBL und der KZVK können bzw. müssen ggf. jeweils individuell geteilt werden - es sei denn, es liegt Gleichartigkeit vor und die Differenz der Ausgleichswerte ist gering. Schließlich führt auch die Erwägung, dass im Fall der Wiederauffüllung von im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaften nach § 187 SGB VI (Entgeltpunkte) bzw. § 281a SGB VI (Entgeltpunkte Ost) unterschiedlich hohe Beiträge aufzubringen sind, nicht zu einer anderen Beurteilung. Richtig ist insoweit zwar, dass für einen Entgeltpunkt (Ost) ein geringerer Beitragsaufwand erforderlich ist als für einen Entgeltpunkt, obwohl beiden Entgeltpunkten nach der Einkommensangleichung jeweils ein gleich hoher Rentenbetrag gegenübersteht. Insoweit greift aber wiederum die oben angestellte Überlegung. Nach Auffassung des Senats kommt es für die Gleichartigkeit ausschließlich darauf an, ob die Struktur der Versorgung nach ihrer Teilung bei der ausgleichsberechtigten Person bei deren Rentenbezug zu einer gleichartigen Teilhabe führen kann. Es kommt dagegen nicht darauf an, welche konkreten Geldbeträge eine ausgleichspflichtige Person aufwenden müsste, um die durch den Versorgungsausgleich individuell verschlechterte Versorgungslage in der Deutschen Rentenversicherung ökonomisch wieder auf das Niveau vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs anzuheben. Die für Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung vorgesehene Berechtigung zum Auffüllen im Sinne des § 187 SGB VI bzw. § 281a SGB VI enthält daher für die Bewertung der Gleichartigkeit keine Anhaltspunkte. Die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.098,98 € (44.649,43 € + 1.988,93 € - 40.095,58 € - 5.443,80 €) liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG (120 % der Bezugsgröße des § 18 SGB IV für 2023 von 3.395 € = 4.074 €). Solche Anrechte sollen gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG in der Regel nicht ausgeglichen werden Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.11.2016, Az. XII ZB 323/15, Juris Rdnr. 14; Beschluss vom 12.10.2016, Az.: XII ZB 372/16, Juris Rdnr. 16; Beschluss vom 30.9.2016, Az.: XII ZB 325/16, Juris Rdnr. 12; kritisch hierzu: MünchKomm-Recknagel, a. a. O., Rdnrn. 28 f.) ist jedoch, soweit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, auch bei an sich geringfügigen Anrechten die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Durchführung der Teilung durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht. In diesen Fällen soll daher dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühren, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten "wirtschaftlich völlig bedeutungslos" ist. Eine solche wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit hat der BGH bei einem Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte von 15,71 € (= 0,07 € Monatsrente) und von 179,33 € (= 0,83 € Monatsrente) angenommen, bei einer Wertdifferenz von 1.855,17 € (= 8,57 € Monatsrente) hingegen am 23.11.2016 verneint (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, Az.: XII ZB 323/15, juris, Rdnr. 14; i.Ü. zitiert nach Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl. 2025, S. 389). Vorliegend entspricht die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte von 1.098,98 € einer Monatsrente von 4,69 € und erscheint fraglich, ob das Vorliegen einer wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bejahen ist. Nach Auffassung des Senats ist hierbei durchaus von Bedeutung, dass die Höhe des für die sog. "wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit" maßgeblichen Werts schon allein in Hinblick auf die allgemeine Geldentwertung nicht über Jahre gleich bleiben kann. Im Rahmen der dem Senat vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist vorliegend von zusätzlicher Bedeutung, dass die Eheleute noch relativ jung sind und insbesondere der insgesamt ausgleichsberechtigte Antragsgegner noch rund 29 Jahre Zeit haben wird, um weitere Rentenanwartschaften zu erwerben, woran er, anders als die Antragstellerin, durch die zu leistende Kinderbetreuung weniger gehindert sein dürfte. Es kommt hinzu, dass die Gesamtbetrachtung der zahlreichen wechselseitigen, allein bzw. in ihren Wertdifferenzen geringfügigen Anrechte ergibt, dass die Antragstellerin Anrechte mit einem Gesamtwert von 63.704,22 € erworben hat und der Antragsgegner solche in Höhe von insgesamt 65.702,41 €, so dass die Ausgleichsrichtung - ohne Anwendung der Geringfügigkeitsbestimmungen - saldiert betrachtet zur Antragstellerin hin verlaufen würde. Führte man demgegenüber den Versorgungsausgleich (allein) hinsichtlich der Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung durch, würde dies, weil insoweit die Antragstellerin die leicht höheren Anwartschaften innehat, zu einer Umkehr der Flussrichtung des Versorgungsausgleichs führen. Damit ginge eine Verstärkung des Ungleichgewichts einher, so dass hierdurch gesamtbetrachtet dem Halbteilungsgrundsatz nicht gedient wäre, sondern das Gegenteil einträte. In der vorliegenden besonderen Konstellation streitet daher der Halbteilungsgrundsatz dafür, auch die Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auszugleichen. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu 2) ist begründet. Insoweit ist auszuführen, dass die von den Eheleuten bei der VBL und der KZVK erworbenen Anrechte, wie die Beschwerdeführerin zu 2) zutreffend meint, ebenfalls gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind, sie können auf Seiten der Antragstellerin addiert werden, weil insoweit nicht erforderlich ist, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3.2.2012, Az.: 4 UF 263/11, Juris Rdnr. 4, OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.4.2025 zu Az. 7 UF 127/24, Juris). Bei allen drei Anrechten handelt es sich um solche aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und es entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass insoweit Gleichartigkeit anzunehmen ist (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des erkennenden Senats vom 25.4.2025 zu Az. 7 UF 127/24, veröffentlicht bei Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2024, Az.: 20 UF 47/24, Juris Rdnrn. 24 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.3.2023, Az.: 3 UF 18/23, Juris Rdnr. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2022, Az.: 3 UF 91/22, Rdnrn. 5 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.8.2019, Az.: 2 UF 140/19, Juris Rdnrn. 12 ff.; OLG Köln, a. a. O., Juris Rdnr. 5; Johannsen/Henrich/Althammer-Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 18 VersAusglG Rdnr. 5; differenzierend Grüneberg-Siede, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025, § 18 VersAusglG Rdnr. 2). Klarstellend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bei Bewertung der Geringfügigkeit zu bilanzierenden Werte sich ohne einen Abzug von Teilungskosten verstehen. Das hat das Amtsgericht bei seiner Bilanz teilweise anders dargestellt. Bei der VBL beläuft sich der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts ohne Abzug der Teilungskosten auf 5.855,02 €; der entsprechende Wert bei der KZVK beläuft sich auf 236,39 € (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.4.2025 zu Az. 7 UF 127/24, Juris).Die Differenz der Ausgleichswerte des Antragsgegners bei der VBL einerseits und bei der Antragstellerin bei der VBL und KZVK andererseits beträgt vorliegend 1.649,75 € (7.771,16 € - 5.855,02 € - 236,39 €) und liegt damit unter der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.074 €, weshalb - mangels Vorliegens besonderer Umstände - kein Ausgleich erfolgen soll. Die Bewertung hinsichtlich der Anrechte der Eheleute bei der A ist im Sinne des § 18 VersAusglG im Ergebnis richtig erfolgt, ein Ausgleich erfolgt wegen der Geringfügigkeit ihrer Wertdifferenzen nicht. Die Differenz der gleichartigen Anrechte im Rahmen der Riester-Fonds-Renten beläuft sich auf 84,81 € und ist damit geringwertig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG; gleiches gilt für die Differenz der gleichartigen Anrechte im Rahmen der HVB FondsRente (532,23 €). Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG und § 150 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Weil die Frage der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf sämtliche Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, hierzu noch keine Gerichtsentscheidung veröffentlicht ist und zudem die Beschwerdeführerin zu 1) eine von dem Senat abweichende Rechtsansicht vertritt, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 1 FamFG zu.