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Beschluss

18 UF 138/21

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0920.18UF138.21.00
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Leitsätze
Bei Ermittlung der Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind jedenfalls dann alle gleichartigen Anrechte im Wege der Saldierung einzubeziehen, wenn sie beim selben Versorgungsträger bestehen.(Rn.29)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 2 und 6 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.07.2021 (42 F 367/21) in Ziffer 2 des Tenors, achter Absatz, abgeändert und wie folgt - unter Einfügung eines neunten Absatzes - neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Ermittlung der Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind jedenfalls dann alle gleichartigen Anrechte im Wege der Saldierung einzubeziehen, wenn sie beim selben Versorgungsträger bestehen.(Rn.29) 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 2 und 6 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.07.2021 (42 F 367/21) in Ziffer 2 des Tenors, achter Absatz, abgeändert und wie folgt - unter Einfügung eines neunten Absatzes - neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.200 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte Ziffer 2 und 6) als Versorgungsträger des Antragsgegners und der Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzlich im Scheidungsverbundbeschluss getroffene Entscheidung zum Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte beider Seiten. Die Beteiligten verfügen neben Anrechten bei anderen Versorgungsträgern über die folgenden Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Antragstellerin: VBLklassik (Pflichtversicherung) Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 106,32 VP, der Ausgleichswert 52,87 VP (korrespondierender Kapitalwert 22.388,48 €). Freiwillige Versicherung (VBLextra) Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 2,81 Versorgungspunkte (VP), der Ausgleichswert 1,20 VP (korrespondierender Kapitalwert 721,08 €). Antragsgegner: VBLklassik (Pflichtversicherung) Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 260,89 Versorgungspunkte (VP), der Ausgleichswert 130,15 VP (korrespondierender Kapitalwert 55.118,98 €). Freiwillige Versicherung (VBLextra) Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 3,76 Versorgungspunkte (VP), der Ausgleichswert 1,87 VP (korrespondierender Kapitalwert 1.127,70 €). Freiwillige Versicherung (VBLextra) Der ermittelte Ehezeitanteil beträgt 102,66 Versorgungspunkte (VP), der Ausgleichswert 51,13 VP (korrespondierender Kapitalwert 30.789,77 €). Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat im Rahmen ihrer Auskunft vom 25.03.2021 für den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er über mehrere Verträge bei der freiwilligen Versicherung der VBLextra verfüge. Für die interne Teilung dieser Anrechte sei nicht auf die einzelnen Verträge abzustellen, es könne nur eine einheitliche gerichtliche Entscheidung ergehen. Mit Verbundbeschluss vom 23.07.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ziffer 2 Abs. 2, 4 und 5 des Beschlusses sehen vor, dass die jeweiligen Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausgeglichen werden. Dabei handelt sich um das jeweilige Anrecht der Beteiligten aus der VBLklassik sowie das Anrecht des Antragsgegners aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 51,13 Versorgungspunkten. Von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 1,20 Versorgungspunkten sowie des Anrechts des Antragsgegners aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 1,87 Versorgungspunkten hat das Gericht abgesehen. Der Kapitalwert dieses Anrechts der Antragstellerin bei der VBLextra in Höhe von 721,08 € sowie der Kapitalwert dieses Anrechts des Antragstellers bei der VBLextra in Höhe von 1.127,70 € überschritten jeweils nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Beide seien deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Gegen den ihr am 03.08.2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.08.2021 eingegangene Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Sie wendet sich gegen die erstinstanzlich im Scheidungsverbundbeschluss getroffene Entscheidung, zwei der bei ihr bestehenden Anrechte beider Seiten vom Ausgleich auszunehmen. Das Familiengericht habe das Anrecht der Antragstellerin aus der VBLextra sowie das des Antragsgegners aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 1,87 Versorgungspunkten zu Unrecht nicht geteilt. Die einzelnen Verträge seien bei der internen Teilung einheitlich zu bewerten. Für die beiden Verträge liege insgesamt keine Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG vor. Außerdem seien die beiderseitig erworbenen Anrechte der VBLextra gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Ein Ausgleich solle unterbleiben, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien vorliegend nicht gegeben, da der Differenzwert 31.196,39 € betrage. Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG finde die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG keine Anwendung, so dass alle Anrechte zu teilen seien. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin hält die Beschwerde für begründet. Wenn der Versorgungsträger selbst den durch die Teilung entstehenden Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig ansehe, könne eine Teilung stattfinden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vor. Die übrigen Anrechte der Ehegatten sind durch die Beschwerde nicht betroffen (vgl. BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7; BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 17). 2. Von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 1,20 Versorgungspunkten sowie des Anrechts des Antragsgegners aus der VBLextra mit einem Ausgleichswert von 1,87 Versorgungspunkten kann nicht abgesehen werden. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der VBLextra mit einem Kapitalwert von 721,08 € und demjenigen des Antragsgegners bei der VBLextra mit einem Kapitalwert in Höhe von 1.127,70 € um geringfügige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG handelt, da sie den Grenzwert in Höhe von 3.948 € bei einem Ehezeitende im Jahr 2021 (vgl. jurisPK-BGB/Breuers, 9. Auflage, Stand: 27.06.2022, § 18 VersAusglG Rn. 10 ff.) nicht überschreiten. b) Die Regelung des § 18 VersAusglG ermöglicht es, vom Ausgleich abzusehen, wenn entweder die Differenz gleichartiger Anrechte gering ist oder ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert besteht. Bei gleichartigen Anrechten mit einem geringeren Versorgungswert soll ein Ausgleich unterbleiben, wenn der Gesichtspunkt der Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten hinter den Verwaltungsaufwand, der bei mehreren geringen Versorgungsanrechten aufgrund eines Hin-und-Her-Ausgleichs entsteht, zurücktreten kann (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 60). Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich dabei nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist danach die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (BGH vom 30.11.2011 – XII ZB 344/10, juris Rn. 29). c) Nach dieser Maßgabe wurden die beiden Anrechte zu Unrecht auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 VersausglG vom Ausgleich ausgenommen. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet hier aufgrund der Sperrwirkung des § 18 Abs. 1 VersAusglG keine Anwendung. Die Differenz aller in die Prüfung einzubeziehender gleichartigen Anrechte ist nicht gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG. aa) Die Beteiligten verfügen über mehrere Anrechte gleicher Art. Die beiden Anrechte des Antragsgegners bei der VBLextra sind ungeachtet der Bezeichnung als „VBLextra I“ und „VBLextra II“ gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersausglG. Ausweislich der Auskünfte der Beschwerdeführerin vom 25.03.2021 unterliegen sie keinen unterschiedlichen Bedingungen. Die Bezeichnung als „VBLextra I“ und „VBLextra II“ wird erstmals im Beschluss des Amtsgerichts vom 23.07.2021 verwendet und von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 23.08.2021 aufgegriffen. Es handelt sich offenkundig lediglich um eine durch das Amtsgericht zur Unterscheidung der beiden Anrechte des Antragsgegners eingeführte Zusatzbezeichnung. bb) Zwar ist die Differenz der Kapitalwerte der geringfügigen Anrechte beider Seiten bei der VBLextra bei isolierter Betrachtung dieser beiden Anrechte gering. Im Rahmen einer Saldierung aller gleichartigen Anrechte ist jedoch auf Seiten des Antragsgegners auch sein zweites Anrecht bei der VBLextra mit einem Kapitalwert von 30.789,77 € einzubeziehen. Dem stehen vorliegend auch keine Belange der Versorgungsträger entgegen, da alle gleichartigen Anrechte beim selben Versorgungsträger bestehen und insoweit kein übermäßiger Aufwand bei Teilung und Verwaltung zu erwarten ist. Die Differenz der Kapitalwerte des Anrechts der Antragstellerin bei der VBLextra in Höhe von 721,08 € und dem der beiden Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 31.917,47 € beträgt 31.196,39 € und ist ersichtlich nicht gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG. Ein Ausschluss vom Versorgungsausgleich kommt daher nicht in Betracht; der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes gebührt der Vorrang (vgl. MünchKomm/Recknagel, BGB, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 18 Rn. 10; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 72; OLG Karlsruhe vom 26.04.2021 - 18 UF 119/20, nicht veröffentlicht). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts nach §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beruht auf den Angaben der Beteiligten gegenüber dem Familiengericht. Das dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten betrug danach bei Anhängigkeit des Verfahrens 36.000 €. Gegenstand der Beschwerde sind zwei Anrechte.