Beschluss
4 UF 138/24
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0130.4UF138.24.00
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Leitsätze
Unterschiedlich finanzierte Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (im Umlageverfahren finanziertes Anrecht bei der VBL) und des kirchlichen Dienstes (im Kapitaldeckungsverfahren finanziertes Anrecht bei der EZVK) sind im Hinblick auf ihre strukturelle Übereinstimmung der wesentlichen wertbildenden Faktoren für die Höhe der Versorungsleistungen gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, obwohl die unterschiedlichen Finanzierungsarten in der späteren Leistungsphase eine unterschiedliche ertragssteuerliche Behandlung zur Folge haben können.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 22.05.2024 wird hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen - Mitglieds-Nr.: … - zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Kapitalwert in Höhe von EUR 384.512,75 zur Begründung eines Anrechts auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach Maßgabe des § 10 der Versorgungsordnung des Versorgungswerks in der Fassung vom 16.09.2020, bezogen auf den 30.11.2022, übertragen.
Der Ausgleich ist vom Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen im Wege der Verrechnung zu vollziehen (§ 10 Abs. 2 VersAusgIG).
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der erweiterten Honorarverteilung (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6098,0309 Punkten nach Maßgabe von § 9 der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung in der Fassung ab 01.07.2012 mit den Änderungen zum 01.01.2017 und 01.01.2022, bezogen auf den 30.11. 2022, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen - Mitglieds-Nr.: … - zu Gunsten des Antragstellers ein Kapitalwert in Höhe von EUR 360.749,01 zur Begründung eines Anrechts auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach Maßgabe des § 10 der Versorgungsordnung des Versorgungswerks in der Fassung vom 16.09.2020, bezogen auf den 30.11.2022, übertragen.
Der Ausgleich ist vom Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen im Wege der Verrechnung zu vollziehen (§ 10 Abs. 2 VersAusgIG).
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der erweiterten Honorarverteilung (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1527,3769 Punkten nach Maßgabe von § 9 der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung in der Fassung ab 01.07.2012 mit den Änderungen zum 01.01.2017 und 01.01.2022, bezogen auf den 30.11.2022, übertragen.
5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht mit einem Kapitalwert in Höhe von EUR 24.794,25 nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.09.2009 (https://www.volkswohl-bund.de/to-privat-und-direkt), bezogen auf den 30.11.2022, übertragen.
6. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vers.-Nr. …) findet nicht statt.
7. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse in Stadt1 (…) findet nicht statt.“
Im Übrigen bleibt es auch hinsichtlich des Kostenausspruchs bei der angefochtenen Entscheidung.
Es wird von der Erhebung von gerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren abgesehen. Jeder Beteiligte hat die außergerichtlichen Kosten seines Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.320,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterschiedlich finanzierte Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (im Umlageverfahren finanziertes Anrecht bei der VBL) und des kirchlichen Dienstes (im Kapitaldeckungsverfahren finanziertes Anrecht bei der EZVK) sind im Hinblick auf ihre strukturelle Übereinstimmung der wesentlichen wertbildenden Faktoren für die Höhe der Versorungsleistungen gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, obwohl die unterschiedlichen Finanzierungsarten in der späteren Leistungsphase eine unterschiedliche ertragssteuerliche Behandlung zur Folge haben können. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 22.05.2024 wird hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen - Mitglieds-Nr.: … - zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Kapitalwert in Höhe von EUR 384.512,75 zur Begründung eines Anrechts auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach Maßgabe des § 10 der Versorgungsordnung des Versorgungswerks in der Fassung vom 16.09.2020, bezogen auf den 30.11.2022, übertragen. Der Ausgleich ist vom Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen im Wege der Verrechnung zu vollziehen (§ 10 Abs. 2 VersAusgIG). 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der erweiterten Honorarverteilung (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6098,0309 Punkten nach Maßgabe von § 9 der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung in der Fassung ab 01.07.2012 mit den Änderungen zum 01.01.2017 und 01.01.2022, bezogen auf den 30.11. 2022, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen - Mitglieds-Nr.: … - zu Gunsten des Antragstellers ein Kapitalwert in Höhe von EUR 360.749,01 zur Begründung eines Anrechts auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach Maßgabe des § 10 der Versorgungsordnung des Versorgungswerks in der Fassung vom 16.09.2020, bezogen auf den 30.11.2022, übertragen. Der Ausgleich ist vom Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen im Wege der Verrechnung zu vollziehen (§ 10 Abs. 2 VersAusgIG). 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der erweiterten Honorarverteilung (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1527,3769 Punkten nach Maßgabe von § 9 der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung in der Fassung ab 01.07.2012 mit den Änderungen zum 01.01.2017 und 01.01.2022, bezogen auf den 30.11.2022, übertragen. 5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht mit einem Kapitalwert in Höhe von EUR 24.794,25 nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.09.2009 (https://www.volkswohl-bund.de/to-privat-und-direkt), bezogen auf den 30.11.2022, übertragen. 6. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vers.-Nr. …) findet nicht statt. 7. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse in Stadt1 (…) findet nicht statt.“ Im Übrigen bleibt es auch hinsichtlich des Kostenausspruchs bei der angefochtenen Entscheidung. Es wird von der Erhebung von gerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren abgesehen. Jeder Beteiligte hat die außergerichtlichen Kosten seines Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.320,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 22.05.2024 (datierend vom 13.11.2023), der von den Versorgungsträgern VBL und Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen sowie dem Antragsteller angegriffen wird. Die beteiligten Ehegatten - beides Ärzte - heirateten am XX.XX.1992 und lebten seit dem 21.11.2021 dauerhaft getrennt. Sie schlossen am 26.03.2024 eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Notarin Frau W in Stadt2, in der unter anderem vereinbart wurde, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden soll. Mit der Scheidung, die am 22.05.2024 ausgesprochen wurde, regelte das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich, indem es insgesamt 7 Anrechte festgestellt und entsprechend hälftig geteilt hatte. Dazu gehörten auch zwei Anrechte der Ehegatten bei einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse. Der Antragsteller erwarb bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts, in der Pflichtversicherung ein Anrecht VBL Klassik mit einem Ehezeitanteil von 25,76 Versorgungspunkten (Ziffer 1. des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung). Der Ausgleichswert wurde auf 13,00 Versorgungspunkte festgesetzt. Der korrespondierende Kapitalwert wurde mit 6.503,15 € angegeben. Die Antragsgegnerin erwarb - ebenfalls in der Pflichtversicherung - ein Anrecht bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Stadt1 (EZVK) mit einem Ehezeitanteil von 21,23 Versorgungspunkten und einem Ausgleichswert von 10,12 Versorgungspunkten (Ziffer 2. des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung). Der korrespondierende Kapitalwert wurde mit 4.934,- € angegeben. Das Amtsgericht hatte in seiner Entscheidung und Begründung zur Durchführung des Versorgungsausgleiches eine Prüfung wegen einer Geringfügigkeit der Anrechte nach § 18 VersAusglG nicht vorgenommen und im angegriffenen Beschluss vom 22.05.2024 beide Anrechte ausgeglichen. Die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten erfolgte am 02.07.2024. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts, (Beschwerde Nr.1) vom 08.07.2024, als elektronisches Dokument eingegangenen bei dem Familiengericht am 09.07.2024. Die VBL rügt die Vornahme des Ausgleiches beider Anrechte und weist hierbei auf die Gleichartigkeit der beiden in der Pflichtversicherung einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse bestehenden Anrechte hin. Da die Differenz beider Anrechte nur 1.569,15 € betrage, sei von dem Ausgleich beider Anrechte wegen Geringfügigkeit abzusehen. Die EZVK Stadt1 schließt sich der Beschwerde der VBL in der Sache ausdrücklich an. Nach ihrer Ansicht sei die strukturelle Übereinstimmung der wesentlichen wertbildenden Faktoren für die Höhe der Versorgungsleistungen - unabhängig von der Art der Finanzierung der Leistungen - bei allen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes und vorliegend auch bezüglich der Anrechte bei der VBL und der EZVK erfüllt. Die jeweiligen Leistungssysteme der Pflichtversicherung der VBL und der EZVK würden auf den Tarifverträgen Altersversorgung (ATV/ATV-K) basieren, beiden Pflichtversicherungen liege das Punktemodell mit gleichem Leistungsspektrum zugrunde. Der Wert eines Versorgungspunktes (Messbetrag) entspräche jeweils 4 €. Die Altersfaktoren beider Pflichtversicherungssysteme würden eine Verzinsung in Anwartschafts- und Leistungsphase von 3,25 % bzw. 5,25 % beinhalten und es erfolge in beiden Pflichtversicherungen eine jährliche Anpassung der Rentenleistungen in Höhe von 1 %. Demgegenüber beantragen die beiden geschiedenen Ehegatten, die Beschwerde der VBL zurückzuweisen. Insoweit wird Bezug von ihnen genommen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2022, Az. 6 UF 238/17, wonach geführte Anrechte aus der Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes entgegen der Auffassung der VBL nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind, weil in der Anwartschaftsphase die Beiträge und in der Leistungsphase die Rente unterschiedlich besteuert werden. Darüber hinaus wurden durch das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 22.05.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich auch der interne Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen unter Angabe der jeweiligen Beträge geregelt (Ziffer 2. und 5. des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung). Hiergegen legte das Versorgungswerk der Landesärztekammer mit einem am 25.07.2024 als elektronisches Dokument bei dem Familiengericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde ein, weil hinsichtlich der beiden bei ihr geführten Anrechte die Bezeichnung der Beträge von EUR 384.512,75 bzw. von EUR 360.749,01 als Anrecht das Missverständnis hervorrufen könnte, dass die ausgleichsberechtigte Person bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Kapitalzahlung in dieser Höhe erhalten soll. Tatsächlich handelt es sich aber um den Ausgleichswert auf Kapitalbasis. Außerdem sei die satzungsmäßige Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Beschlussformel anzugeben. Das Versorgungswerk beantragt, den Tenor entsprechend zu korrigieren. Zudem legte der Antragsteller mit einem am 02.08.2024 bei dem Familiengericht als elektronisches Dokument eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.05.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich ein, weil bei sämtlichen der sieben ausgeglichenen Anrechte im Tenor der Entscheidung keine Rechtsgrundlage bzw. Teilungsordnung angegeben worden war. Er beantragt, den jeweiligen Tenor der erstinstanzlichen Entscheidungen (Ziffer II 1.-7.) um die Fassung oder das Datum der jeweiligen Versorgungsregelung zu ergänzen. Die Antragsgegnerin schließt sich der Beschwerde des Antragstellers an. Der Senat wies mit Hinweisbeschluss vom 14.01.2025 darauf hin, dass der Beschwerden der jeweiligen Beschwerdeführer im Ergebnis ohne mündliche Verhandlung stattzugeben wäre. Einwendungen hiergegen und weitere Stellungnahmen in der Sache wurden von den Beteiligten innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 27.01.2025 nicht vorgetragen. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer haben auch in der Sache Erfolg. Im Rahmen der in erster Instanz unterbliebenen und daher vom Senat nachzuholenden Ermessenausübung ist auszusprechen, dass gem. § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG von einem Ausgleich der beiden Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der VBL und der EZVK Stadt1 abzusehen ist. Gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führen würde wie ein Hin-und-Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, zum Beispiel bei Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anrechten und den laufenden Versorgungen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1636; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1302). Nach diesen Maßstäben waren nach ganz überwiegender früherer Ansicht die Anrechte bei den unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes regelmäßig als gleichartig angesehen worden (OLG Hamm NJW-RR 2016, 774 Rn. 13 ff. = FamRZ 2016, 1689 [Ls.]; OLG Bamberg, Beschluss v. 20.8.2019 – 2 UF 140/19, NZFam 2019, 925). Die Ermittlung des Ehezeitanteils würde sich bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stets nach § 45 Abs. 3 VersAusglG richten (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1302), die Versorgung sei überwiegend umlagefinanziert und für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgungspunkte sei stets das individuelle Entgelt des Versicherten mittels eines festgesetzten statischen Referenzentgelts in ein Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu setzen und sodann mit einem Altersfaktor zu multiplizieren. Schließlich bestehe auch zwischen den für die Durchführung der Teilung maßgeblichen Satzungen der einzelnen Versorgungsträger weitgehend Übereinstimmung (vgl. OLG Hamm aaO.; OLG Brandenburg aaO.). Eine hierzu differierende und weiter differenzierende Auffassung wird mittlerweile aber unter dem Aspekt der unterschiedlichen Besteuerung im Hinblick darauf vertreten, ob die Anrechte von den jeweiligen Versorgungsträgern der öffentlichen Zusatzversorgungskassen im Umlageverfahren oder im Kapitaldeckungsverfahren geführt werden. Nach der Entscheidung des 6. Familiensenates des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 18.01.2022 - 6 UF 238/17, NJW-RR 2022, 513, sollen im Umlageverfahren und im Kapitaldeckungsverfahren geführte Anrechte aus Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sein, weil in der Anwartschaftsphase die Beiträge und in der Leistungsphase die Rente unterschiedlich besteuert werden (Anschluss an OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2020, 1287; entgegen KG FamRZ 2015, 929 = BeckRS 2015, 9923). Die Entscheidung erging auf eine Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof. Dieser hatte in seinem Beschluss vom 18.08.2021 (XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 - Rn. 44) moniert, das OLG Frankfurt habe in der mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angegriffenen vorausgegangenen Entscheidung (Beschluss vom 02.07.2019 - 6 UF 238/17) seiner Beurteilung unter anderem zugrunde gelegt, dass „alle“ Pflichtversicherungen in den Zusatzversorgungskassen - somit auch diejenigen bei der EZVK und der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (ZVK) - „umlagefinanziert“ seien. Die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Finanzierungsart der Anrechte könne nicht ausgeschlossen werden, weil Unterschiede in den Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen könnten (BGH aaO Rn. 45 unter Hinweis auf frühere Senatsrechtsprechung, eine Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 29.05.2019 - 8 UF 104/17 - Rn. 29 ff. sowie die Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 16/11903 S. 54 u. BT-Drucks. 16/10144 S. 55). In Kenntnis der vorgenannten Entscheidungen des BGH und des OLG Frankfurt hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf mit Beschlüssen vom 30.11.2022, Az. II-3 UF 91/22 und vom 10.03.2023, Az. II-3 UF 18/23 (Entscheidungsabdruck vorgelegt von den Beteiligten) in Bezug auf Anrechte aus Pflichtversicherungen bei der auch im vorliegenden Verfahren beteiligten VBL bzw. der Rheinischen Versorgungskasse sowie einer Zusatzversorgungskasse des kirchlichen Dienstes (KZVK) wiederum die Auffassung vertreten, diese seien im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG als gleichartig anzusehen. Eine Gleichartigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG zwischen Anrechten der Evangelischen Zusatzversorgungkasse in Darmstadt und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt3 wurde ebenso durch den 1. Familiensenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in dem Beschluss vom 27.07.2023, Az. 1 UF 234/22 (Entscheidungsabdruck vorgelegt von den Beteiligten) bejaht. Mittlerweile wurde auch durch den 20. Familiensenat des OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 17.12.2024 - 20 UF 47/24 -, veröffentlich bei juris, mit sehr ausführlicher und überzeugender Begründung ausgeführt, warum die bestehenden Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung der jeweils im Umlageverfahren, im Kapitaldeckungsverfahren oder im gemischten Verfahren geführten Versorgungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen keine Auswirkung auf die Frage nach der Gleichartigkeit der Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG haben. Für den vorliegenden Fall würde sich dieser Streit in der Rechtsprechung auswirken, weil die Finanzierung in der Pflichtversicherung bei der EZVK gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 der Satzung in der Fassung vom 20.10.2023 nicht umlagefinanziert, sondern im Kapitaldeckungsverfahren erfolgt. Demgegenüber wird die Pflichtversicherung bei der VBL - jedenfalls im Abrechnungsverband West - umlagefinanziert geführt. Die Auswirkungen der Differenzierung der jeweiligen Anlageformen dürften sich hierbei nur in den steuerlichen Aspekten zeigen. Eine Auswirkung auf andere Bereiche ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten dargetan. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an und sieht ebenfalls unabhängig von der jeweiligen Finanzierungsart der Versorgung und der steuerlichen Behandlung der Anrechte die Anrechte verschiedener Versorgungsträger in der Pflichtversicherung der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG an. Ausschlaggebend ist hierfür, dass eine strukturelle Übereinstimmung der wesentlichen wertbildenden Faktoren für die Höhe der Versorgungsleistungen - unabhängig von der Art der Finanzierung der Leistungen - bei den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes vorliegt und diese Anforderungen auch bezüglich der Anrechte bei der VBL und der EZVK erfüllt sind. Die jeweiligen Leistungssysteme der Pflichtversicherung der VBL und der EZVK basieren auf den Tarifverträgen Altersversorgung (ATV/ATV-K), beiden Pflichtversicherungen liegt das Punktemodell mit gleichem Leistungsspektrum zugrunde. Der Wert eines Versorgungspunktes (Messbetrag) entspricht jeweils 4 €. Die Altersfaktoren beider Pflichtversicherungssysteme beinhalten eine Verzinsung in Anwartschafts- und Leistungsphase von 3,25 % bzw. 5,25 % und es erfolgt in beiden Pflichtversicherungen eine jährliche Anpassung der Rentenleistungen in Höhe von 1 %. An dieser Bewertung ändert sich nichts im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Umlagen bzw. Beträge einerseits und der ausgezahlten Renten anderseits. Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich bereits nicht allein danach, ob das jeweilige Anrecht im Umlageverfahren oder im Kapitaldeckungsverfahren geführt wird, sondern auch danach, ob die in der Anwartschaftsphase bei der ausgleichspflichtigen Person eingezahlten Umlagen und Beiträge in vollem Umfang, nur teilweise oder gar nicht staatlich gefördert wurden. Auch ist der Unterschied der Besteuerung mit Blick auf § 3 Nr. 63 EStG einerseits und § 3 Nr. 56 EStG andererseits zunehmend zu vernachlässigen, denn § 3 Nr. 56 EStG führt auch für die umlagefinanzierte Zusatzversorgung eine sukzessive Steuerfreistellung der Umlagen ein und somit einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen. Ebenso führt die Tatsache, dass im Kapitaldeckungsverfahren die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG gefördert werden, im späteren Leistungsfall zu einer ebenfalls nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG. Zugleich erfolgt auch im Kapitaldeckungsverfahren bei Beitragsteilen, die die jeweilige Höchstfördergrenze des § 3 Nr. 63 EStG überschreiten und die damit aus bereits versteuertem Einkommen geleistet werden, eine Besteuerung nur des Ertragsanteils und somit ebenso wie im Umlageverfahren, wenn die Umlagezahlung nicht steuerlich gefördert war und in der Folge die Leistungen nur hinsichtlich des Ertragsanteils der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG unterfielen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Besteuerung auch immer abhängig ist von der steuerlichen Gesamtsituation des Steuerpflichtigen. Es kann somit nicht immer davon ausgegangen werden, dass eine Ertragsanteilbesteuerung sich für den Steuerpflichtigen per se günstiger auswirkt als eine nachgelagerte Besteuerung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2023 - 1 UF 234/22). Des Weiteren spricht gegen die Betrachtung der Anrechte als nicht gleichartig im Sinne der § 18 Abs. 1 VersAusglG bereits, dass es sich bei der einkommenssteuerlichen Behandlung nicht um einen Umstand handelt, der für die Wertbildung des Anrechts in dem jeweiligen Zusatzversorgungssystem selbst prägend ist, sondern um Rechtsfolgen des Einkommensteuerrechts, die zwar an die konkrete Finanzierung anknüpfen, jedoch erst außerhalb der systemimmanenten Wertbildung des Anrechts relevant werden können. Festzuhalten ist hierbei auch, dass nicht unerhebliche ertragssteuerliche Unterschiede in der Leistungsphase auch im Rahmen der gleichen Finanzierungsstruktur eines Zusatzversorgungssystems auftreten können, also unabhängig davon, ob dieses durch ein Umlage- oder durch ein Kapitaldeckungsverfahren finanziert oder ein „gemischtes“ Finanzierungsverfahren angewandt wird. Daher sind Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, obwohl Unterschiede bei ihrer Finanzierung in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können. Dies gilt auch für die im Umlageverfahren finanzierten Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Anrechte bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 20 UF 47/24 -, juris). Darüber hinaus ist nicht zu vernachlässigen, dass eine konkrete Betrachtung der steuerlichen Behandlung der Anrechte dazu führen würde, dass die Versorgungsträger die steuerliche Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Auskunft an das Familiengericht angeben müssten, was zu einem erheblichen Mehraufwand führen würde. Es wäre dann auch eine Prüfung erforderlich, bei welchem Unterschied der steuerlichen Behandlung noch von einer Gleichartigkeit ausgegangen werden kann. All diese Fragen würden die Prüfung, ob eine Gleichartigkeit von Anrechten vorliege, in einer mit der gesetzgeberischen Intention des § 18 VersAusglG nicht zu vereinbarenden Weise überfrachten. Die Regelung des § 18 VersAusglG bezweckt nämlich die Vereinfachung des Versorgungsausgleichs in Bagatellfällen; sie zielt mithin auf die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes für die Versorgungsträger (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2022 - II-3 UF 18/23 und Beschluss vom 10.03.2023 - II-3 UF 18/23). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass etwaige Unterschiede in der Besteuerung des Leistungsempfängers im Rahmen dieser Prüfung hinter den anderen wertbildenden Faktoren der Anrechte aus der Zusatzversorgung zurücktreten und die Vorgaben der BGH- Rechtsprechung zur Gleichartigkeit, wonach diese zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 20 sowie oben II. 1.), bei den beiden vorliegenden Anrechten aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung ungeachtet etwaiger künftiger Auswirkungen der beitragsproportionalen Besteuerung in der Leistungsphase erfüllt sind. Die Anrechte sind damit - auch im Gegensatz zu der von den ehemaligen Ehegatten vertretenen Auffassung - als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG zu bewerten. Die Wertdifferenz der danach gleichartigen Anrechte der früheren Eheleute bei der Beschwerdeführerin und der EZVK ist gering. Gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist von einer Geringfügigkeit auszugehen, wenn der Unterschied am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Für das angesichts des auf den 30.11.2022 zu bestimmenden Ehezeitendes maßgebliche Referenzjahr 2022 wird die Bezugsgröße von 3.948,- € durch die Wertdifferenz beider Anrechte von (6.503,15 € - 4.934,00 €) 1.569,15 € jedoch deutlich unterschritten. Obwohl die VBL als beschwerdeführender Versorgungsträger grundsätzlich nur die Überprüfung des Ausgleichs des bei ihr selbst geführten Anrechts fordern kann, hat der Senat angesichts des mit § 18 Abs. 1 VersAusglG vorgegeben Prüfungsmaßstabs zugleich auch über das zweite der über die gesetzliche Differenzregelung miteinander verknüpften und in wechselseitiger Abhängigkeit stehenden Anrechte zu entscheiden (vgl. BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 7; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876 Rn. 27). In Ausübung des damit eröffneten Ermessens gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Anrechte der früheren Eheleute bei VBL und EZVK unter Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes des § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils nicht auszugleichen sind. Weder lassen es eine offenkundig herausragende Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügige Leistungsvoraussetzungen geboten erscheinen, den anderen Ehegatten daran teilhaben zu lassen, noch erfordert dies die Auffüllung gesetzlicher Wartezeiten (zu den in den Gesetzgebungsmaterialen genannten Abwägungskriterien vgl. BeckOGK/Schüßler, 1.8.2024, VersAusglG § 18 Rn. 77 ff.). Auch lässt ein ungefährer Überblick über die Versorgungslage der ohne den Ausschluss jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten kein dringendes Angewiesensein auf den Wertzuwachs erkennen. Beide frühere Eheleute profitieren vom Ausgleich ihrer Anrechte bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen sowie der Kassenärztlichen Vereinigung und sind danach nicht auf den nach Saldierung der Versorgungspunkte verbleibenden monatlichen Rentenbetrag von nur wenigen Euro angewiesen. Sie haben durch ihren Antrag im Beschwerdeverfahren, die Beschwerde der VBL zurückzuweisen, zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Ausgleich der beiden in der Differenz geringfügigen Anrecht wollen. Weder aus der Akte noch aus dem Vorbringen der beiden geschiedenen Ehegatten ergibt sich aber ein Motiv hierfür und in Anbetracht der wirtschaftlich sich kaum auswirkenden Konsequenzen eines solchen Ausgleiches wäre ein nachvollziehbares Motiv auch kaum vorstellbar. Dem gegenüber gilt sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die VBL, dass diese bei Durchführung der angeordneten internen Teilung jeweils ein neues Konto anlegen und dieses bis zum Rentenbezug bzw. bis zur Überführung der Versorgungspunkte an die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungskasse des jeweils anderen Ehegatten führen müssten und dadurch einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand hätten. Des Weiteren war den Beschwerden des Versorgungwerkes der Landesärztekammer und des Antragstellers stattzugeben, die sich gegen die unterlassene Angabe der Rechtsgrundlagen und die fehlende Klarstellung zur Übertragung der Ausgleichswerte auf Kapitalbasis richten. Hinsichtlich der beiden Anrechte bei dem Versorgungswerk ist die Tenorierung dahingehend zu korrigieren und klarzustellen, dass ein Ausgleichswert auf Kapitalbasis übertragen wird. Außerdem ist die satzungsmäßige Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Beschlussformel anzugeben. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011 (XII ZB 504/10) ist es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Die dahingehend vorzunehmende Anpassung betrifft dabei nicht nur die Anrechte bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer, sondern sämtlich zu übertragende Anrechte, da in keinem der Fälle durch das Amtsgericht die Rechtsgrundlage in Form der Teilungsordnung oder Satzung angegeben wurde und durch den Antragsteller ausdrücklich Beschwerde mit dem Ziel eingelegt wurde, für sämtliche Anrechte diese im Tenor aufzunehmen. Im Ergebnis hat sich damit auch der gleichzeitig gestellte Berichtigungsantrag erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG i.V.m. § 150 Abs. 1, 3 FamFG, § 20 FamGKG. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, von der Erhebung gerichtlicher Kosten abzusehen, und dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichartigkeit von Anrechten der öffentlichen Zusatzversorgungskassen bei unterschiedlichen Finanzierungsarten bisher nicht vorliegt und diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.