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Leitsatz

XII ZB 172/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/11 vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 13, 18 Abs. 2, 3 a) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwal- tungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (im Anschluss an den Senatsbe- schluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192). Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch ei- ne Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich. b) Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kon- tenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. c) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. d) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheits- prüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vor- bringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - OLG Frankfurt am Main AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be- schluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 2.592 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 28. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 2. Dezember 1966 geschlossene Ehe des Antragstel- lers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehe- frau) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich gere- gelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen 1 2 3 - 3 - Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgen- den: DRV Bund) erworben. Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im Folgen- den: Volkswagen AG) erlangt. Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 260.213,94 €, für die Beteili- gungsrente I einen solchen von 4.056,19 € und für die ATZ-Ausgleichsrente einen solchen von 25.242,37 € errechnet und hiervon jeweils pauschal 2 % als Teilungskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund 32,9268 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und zu Lasten des An- rechts der Ehefrau bei der DRV Bund 3,4098 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der inter- nen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der "betrieblichen Grundversorgung" in Höhe von 129.856,97 €, aus der "Beteiligungsrente I" in Höhe von 1.987,54 € und aus der "ATZ-Aus- gleichsrente" in Höhe von 12.371,19 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Da- bei hat es die insoweit höheren Teilungskosten bezüglich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auf je 500 € begrenzt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Volkswagen AG, mit der diese eine Berücksichtigung höherer Teilungskosten sowie ein Absehen vom Ausgleich der Beteiligungsrente I wegen dessen Geringfügigkeit begehrt, zu- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Volkswagen AG, mit der sie ihr Begehren weiter ver- folgt. 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesge- richt ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übri- gen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge- richt. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG hin- sichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente zu Recht auf 500 € begrenzt. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung der Teilungskosten von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden Deckungskapitals angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechts sei aber bei besonders werthaltigen Anrechten, wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Die Notwen- digkeit einer derartigen Begrenzung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorge- rechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung unter ei- nem Pauschalwert von 2 % lägen. Eine Obergrenze von 500 € sei zur Abgel- tung der Teilungskosten angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Rah- men einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine un- nötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde. Das Amtsgericht habe trotz der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts zu Recht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch das Anrecht des Ehemannes aus der 6 7 8 9 10 - 5 - Beteiligungsrente I ausgeglichen. Denn ein Ausgleich auch dieses geringfügi- gen Anrechts sei aus besonderen Umständen gerechtfertigt. Eine Aufgliederung der Versorgungszusagen eines Arbeitgebers in "unterschiedliche Beteiligungs- renten" könne anderenfalls dazu führen, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen. Mit der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG solle u.a. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger vermieden werden. Hier führe die interne Teilung aber nur zu einer einheitlichen Leistung durch einen Versorgungsträger, auch wenn in den Rentenbescheiden die unterschiedlichen selbständigen Versorgungs- bausteine aufgeführt seien. Auch eine Begründung von Kleinstanrechten, die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, werde vorliegend vermieden, weil letztlich die Betriebsrente aus einer Hand gewährt werde. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings sämtliche Anrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 10 ff. VersAusglG gesondert intern geteilt. Bei den einzelnen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG handelt es sich um gesondert zu beurteilende Anrechte. Die betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG beruht insgesamt auf ei- ner Direktzusage, setzt sich aber aus verschiedenen Bausteinen zusammen, im vorliegenden Fall aus der Grundversorgung, der Beteiligungsrente I und der ATZ-Ausgleichsrente. Die Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätz- lich zum Arbeitsentgelt finanziert und ist endgehaltsbezogen. Nach 5 Dienst- jahren werden 5 %, steigend um 1 % für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr bis maximal 25 % des jährlichen versorgungsfähigen Einkommens gewährt. Die Beteiligungsrente I erwirbt der Arbeitnehmer durch eine Form 11 12 13 - 6 - vermögenswirksamer Leistungen der Volkswagen AG, die betriebsintern ver- bucht werden. Die Zusage sieht vor, dass monatlich ein fester Betrag von zur- zeit 27 € gewährt und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Ver- sorgungsanwartschaft umgerechnet wird. Auch die ATZ-Ausgleichsrente ist ar- beitgeberfinanziert. Sie beruht auf einem Tarifvertrag über Altersteilzeit und ge- währt Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Altersteilzeit auf Veranlassung des Unternehmens endet, eine Ausgleichsrente. Im Leistungsfall wird die Rentenhöhe aus den einzelnen Bausteinen ermittelt und die Rente in einer Gesamtsumme ausgezahlt. Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der ein- zelnen Bausteine spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfah- ren dafür, jeden Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. No- vember 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth). b) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ausgleich des An- rechts aus der Beteiligungsrente I bestätigt, obwohl der auszugleichende Kapi- talwert einen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG darstellt. aa) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne An- rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichs- wert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte maßgebliche Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die Bezugsgröße des Ausgleichswerts ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der allge- meinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es da- rauf an, ob der Kapitalwert 120 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Die für die Anrechte bei der Volkswagen AG maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG ist nach der Teilungsord- 14 15 16 - 7 - nung der Volkswagen AG iVm § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG ein Kapitalbetrag. Die Volkswagen AG, deren Auskunft insoweit von keiner Seite angegrif- fen wird, schlägt für die Beteiligungsrente I unter Berücksichtigung von Tei- lungskosten in Höhe von 81,12 € einen Ausgleichs-Kapitalwert von 1.987,54 € vor. Dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Baga- tellgrenze von 3.024 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.520 €). bb) Der Ausgleich der Beteiligungsrente I ist trotz deren geringen Aus- gleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf über- prüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Not- wendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermes- sens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN). (1) Welche Kriterien die Ermessensausübung im Einzelnen zu berück- sichtigen hat, lässt das Gesetz offen. Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG ei- ne Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versor- gungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Der Verzicht auf die Teilung von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des 17 18 19 20 21 - 8 - § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen An- wärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT- Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermei- dung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c VAHRG erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträ- ger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlan- gung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senats- beschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144 S. 43). Allerdings ist der Halbteilungsgrundsatz nach der gesetzgeberischen In- tention nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnis- mäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. auch Borth Ver- sorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 628). Eine solche Beeinträchtigung liegt insbe- sondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter An- wendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. 22 - 9 - Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versor- gungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter an- derem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Aus- gleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, wäh- rend der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). (2) Ob sich die Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG hin- sichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen beste- henden betrieblichen Altersversorgung auf jedes Anrecht isoliert erstrecken muss oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist, ist in der Recht- sprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Nach einer Auffassung ist beim Abgleich mit der maßgeblichen Bagatell- grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht nur das einzelne Anrecht heranzuzie- hen, sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen. Denn die einzelnen Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was sich insbesondere daran zeige, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt würden (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 - juris Rn. 12; OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 UF 1659/10 - juris Rn. 58; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 894, 895; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 897 f.). Nach anderer Ansicht ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG jedes Anrecht einzeln zu bewerten, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei ver- schiedenen Versorgungsträgern besteht (OLG Stuttgart Beschluss vom 23 24 25 26 - 10 - 29. März 2011 - 15 UF 62/11 - nicht veröffentlicht; OLG Braunschweig Be- schluss vom 15. März 2011 - 2 UF 206/10 - nicht veröffentlicht; OLG Oldenburg Beschluss vom 8. Februar 2011 - 3 UF 146/10 - nicht veröffentlicht). Denn auch bei demselben Versorgungsträger entstehe durch den Ausgleich mehrerer Teil- anrechte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der nach dem Gesetzeszweck zu vermeiden sei. Die zuerst genannte Auffassung verdient den Vorzug. Wenn einzelne ge- ringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Tei- len oder Bausteinen, wie hier bei der Volkswagen AG, intern geteilt werden (vgl. zur Anwendung des § 18 VersAusglG bei externer Teilung Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth), hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen. Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betrieblichen Altersver- sorgung im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 2 VersAusglG spricht, dass diese neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zu- sätzlichen privaten Altersvorsorge wirtschaftlich als eine Säule der gesamten Alters- und Invaliditätsversorgung angesehen wird, auch wenn sie sich aus mehreren Bestandteilen - oder wie bei der Volkswagen AG aus mehreren Bau- steinen - zusammensetzt. Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass dieser Betrag sich aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts. Entsprechend handelt es sich bei der Altersversorgung der Volkswagen AG insgesamt um eine be- 27 28 - 11 - triebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage und die spätere Rente wird in einem Betrag und nicht etwa für jeden Baustein einzeln ausgezahlt. Schließlich spricht für eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gebotenen Billigkeitsprüfung auch, dass es nicht ein- seitig in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich (jeden- falls teilweise) zu verhindern, wenn er nur die Einzelbausteine möglichst gering hält, damit diese die Bagatellgrenze nicht überschreiten. (3) Selbst wenn nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst gebo- tenen internen Teilung abgesehen würde, kann dies im Rahmen der Gesamtbe- trachtung einen ungerechtfertigten Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz be- gründen. Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Tei- lung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht aus- geglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versor- gungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehen- den höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, so- weit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträ- ger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskos- ten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt. 29 30 31 - 12 - (4) § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgt zwar noch den weiteren Zweck, auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden (BT- Drucks. 16/10144 S. 43, 58). Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen. (5) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht sein Er- messen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die Beteili- gungsrente I der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG trotz der Geringfügigkeit zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Der stets zu beachtende Halbteilungsgrundsatz spricht hier aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung dafür, auch die geringfügige Beteiligungsrente I auszugleichen. Der Ehemann hat im Rahmen der mehr als 40-jährigen Ehe er- hebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich ge- ringere eigene Anrechte und kann ihre Altersversorgung als Rentnerin nicht mehr entscheidend beeinflussen. Sie ist deswegen auf einen möglichst unge- schmälerten Versorgungsausgleich angewiesen. Die durch eine interne Teilung zu Lasten der geschiedenen Ehegatten verursachten Teilungskosten sind auf der Grundlage der Berechnung des Versorgungsträgers mit insgesamt 2 % des Gesamtkapitalwerts (81,12 € von 4.056,19 €) nicht geeignet, eine Unwirtschaft- lichkeit des Ausgleichs zu begründen. Auch eine Splitterversorgung entsteht im Hinblick auf die ebenfalls intern zu teilenden weiteren Bausteine der betriebli- chen Altersversorgung nicht. Ein auf die Bagatellklausel gestützter Nichtaus- gleich der Beteiligungsrente I bei der Volkswagen AG würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes führen 32 33 34 - 13 - (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 40 ff.). c) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten auf Pauschalbeträ- ge von je 500 € begrenzt hat, was sich hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auswirkt, hält dies den Angriffen der Rechtsbe- schwerde jedoch nicht stand. Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der inter- nen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemesse- nen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten gel- tend macht. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergü- tet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). aa) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils - wie nach bisheriger Rechtslage - hiervon nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Teilungskosten den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge sei- ner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich ins- gesamt entsteht, nicht erfassen. Umstritten ist jedoch, welcher Aufwand im Ein- zelnen ersetzt verlangt werden kann. (1) Teilweise wird vertreten, dass ausschließlich die Kosten ersatzfähig sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehen, also nur diejenigen für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Die Verrechnung "bei" der internen Tei- lung entstehender Kosten bedeute, dass die Ehegatten nur mit den direkten 35 36 37 38 - 14 - Teilungskosten für die Durchführung der Teilung belastet werden dürften, nicht jedoch auch mit den indirekten Folgekosten für die Verwaltung des Versiche- rungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers. Insoweit sei der Wortlaut klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich. Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit den Worten "durch" oder "infolge" einer Teilung ausdrücken müssen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, 35; ebenso: Götsche FamRB 2011, 318, 319; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 289 f.; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915). Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil die Geset- zesbegründung nicht so aussagekräftig sei, dass ihr eine Erstreckung auf die Folgekosten entnommen werden könne; eine Analogie scheitere am Fehlen einer Gesetzeslücke (OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 9 f.). Entsprechendes lasse sich der Gesetzesbegrün- dung für die unterbliebene Verrechnung bei der externen Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum an- deren vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger Aus- gleichstatbestand gesehen werde (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 15 f.; MünchKommBGB/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 4; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915). (2) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Von § 13 VersAusglG werden vielmehr alle durch die interne Teilung entstehenden Kos- ten erfasst. Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489 Rn. 11; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 Rn. 40; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familien- 39 40 - 15 - recht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Der Versorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Entgegen der abweichenden Auffassung steht der Gesetzeswortlaut des § 13 VersAusglG dem nicht entgegen. Die Bezeichnung "bei" der internen Tei- lung entstehende Kosten ist nicht so eindeutig, dass daraus eine Begrenzung auf die Kosten der erstmaligen Einrichtung eines neuen Versicherungskontos entnommen werden könnte. Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist vielmehr ergänzend der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach stellt die Vorschrift klar, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Begrenzt ist eine Verrechnung der "durch" die interne Teilung entstanden Kosten nur insoweit, als sie angemessen sein müssen (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Mit § 13 VersAusglG soll also sichergestellt werden, "dass der organisa- torische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Tei- lung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57). In der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung regelmäßig dazu, dass der Versorgungsträger einen neuen Versorgungsberechtigten auf- nehmen muss, der noch keine Verbindung zu dem Unternehmen hatte. Damit darf dann aber keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Versor- gungsträgers einhergehen, die dieser oder die Gesamtheit der Versicherten zu tragen hätte. Die Folgen der internen Teilung treffen den Versorgungsträger als einen hinsichtlich der Ehescheidung und im Verhältnis zu dem neu hinzutreten- den Versorgungsberechtigten unbeteiligten Dritten. Rechtswidrige Eingriffe in 41 42 - 16 - seine Rechtsposition müssen deswegen durch die Ausgestaltung der internen Teilung vermieden werden. Zwar kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einer internen Teilung widersprechen und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG eine externe Teilung verlangen. Das Gesetz hat die interne Teilung allerdings als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgestaltet, weil bei ihr die unterschiedlichen Wertentwicklungen und Leistungsspektren der Versorgungs- systeme keine Rolle spielen und der Halbteilungsgrundsatz am ehesten ge- wahrt ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 37). Die externe Teilung ist hingegen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VersAusglG mög- lich (BT-Drucks. 16/10144 S. 37 f.). Dieser Vorgabe des Gesetzes und dem Anliegen des Gesetzgebers zu einer möglichst weitgehenden internen Teilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanwartschaften würde es widersprechen, wenn der Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen Kontos freigestellt würde. Der Versorgungsträger müsste sonst aus wirtschaftlichen Gründen - insbesondere auch zum Schutz der Versor- gungsberechtigten - regelmäßig auf eine externe Teilung als für ihn weniger kostenintensive Ausgleichsform hinwirken. bb) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten für die Grundversorgung und die ATZ-Rente auf je 500 € für rechtmäßig erach- tet, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Volkswagen AG. Im Rahmen der internen Teilung kann der Versorgungsträger nach § 13 VersAusglG angemes- sene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch ver- 43 44 - 17 - pflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Tei- lungskosten, näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt, lässt das Ge- setz allerdings offen (BT-Drucks. 16/11903 S. 53). (1) Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Tei- lungskosten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger dann allerdings im Einzelnen in Form einer ge- nauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen. (2) Weil eine solche konkrete Darlegung im Regelfall einen unverhält- nismäßig hohen Aufwand verursacht, wird in den Gesetzesmaterialien aus- drücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Pauschalierung der Teilungskos- ten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53). Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG ge- nommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pau- schalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", al- so einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der 45 46 47 48 - 18 - Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszu- gleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbe- trag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Andere wollen zur Be- grenzung einer prozentualen Berechnung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG iVm § 18 SGB IV als Vergleichsgrundlage für den zu verrechnenden Kapitalbetrag heranziehen, weil dieser Betrag vom Gesetz als geringwertig angesehen werde. Ein Anrecht könne nicht im Rahmen der Ange- messenheitskontrolle nach § 13 VersAusglG als besonders werthaltig behandelt werden, wenn das Deckungskapital die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nur verhältnismäßig geringfügig übersteige. Erst wenn das ehezeit- liche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden Teilungskosten geboten sein (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945, 1946; OLG Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: Wick BetrAV 2011, 131, 135). Wieder andere stellen als Anknüpfungspunkt auf die Wert- grenze ab, oberhalb der eine externe Teilung nach den §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur einvernehmlich herbeigeführt werden kann (vgl. Cisch/Hufer/ Karst BB 2011, 1401, 1404). Dem im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Vorschlag, die Angemessenheitskriterien gesetzlich zu regeln, hat der Gesetz- geber ausdrücklich nicht entsprochen (BT-Drucks. 16/10144 S. 117, 125 f.). (3) Nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestehen - insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger - keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalie- rung der Teilungskosten. 49 - 19 - Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Tei- lungskosten sind allerdings deswegen begründet, weil der Kapitalwert des aus- zugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursach- ten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rück- schluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pau- schalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Tei- lungskosten umgelegt werden, als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemes- sen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher notwendig, auch diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten für jedes auszugleichende Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125; 16/11903 S. 53). Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestim- mung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversor- gung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im kon- kreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige 50 51 - 20 - Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kos- ten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125). In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, im Falle einer Pauschalierung die Teilungskosten für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisheri- gen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber ver- langte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine ver- waltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend machen. (4) Ein Höchstbetrag der Teilungskosten kann allerdings in Fällen, in de- nen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, die Ange- messenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht hat insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Bleiben ihm dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern. Dass die Teilungskosten auch im Rahmen einer Mischkalkulation nicht für sämtliche Versorgungsträger einheitlich durch eine feste Obergrenze be- schränkt werden dürfen, zeigt sich bereits an den wesentlichen Unterschieden zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersver- sorgung, etwa in Form einer Direktzusage. Die Versicherungstarife in der priva- ten Versicherungswirtschaft sehen regelmäßig vor, dass die Kosten der laufen- 52 53 54 - 21 - den Verwaltung jährlich aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden. Dann fallen zusätzliche - durch die interne Teilung verursachte - Kos- ten nur in geringem Umfang an. Bei einer betrieblichen Direktzusage gilt in der Regel kein solcher Tarif und auch keine vergleichbare Vorgabe, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entnom- men werden können; vielmehr geht der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zu- sage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen be- reit ist und bemisst die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungskos- ten. Dabei ist bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung das Anrecht eines unternehmensfremden Versorgungs- berechtigten verwaltet werden muss (vgl. zu der Problematik Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1402). Soweit sich das Anrecht allerdings auf eine Kapitalversi- cherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG bezieht, fallen in der Leis- tungsphase keine weiteren Kosten an, weil der volle Betrag bei Eintritt des Ver- sorgungsfalls ausgezahlt wird. Hinzu kommt, dass der Ausgleichsberechtigte in der betrieblichen Alters- versorgung gemäß § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Ar- beitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt. Dies zieht weitere Pflichten und damit einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich, als im Rah- men einer privaten Rentenversicherung anfallen, wie etwa die Auskunftsertei- lung nach § 4 a BetrAVG, die Anpassung nach § 16 BetrAVG, die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Pensions- rückstellung, bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen im Sinne der §§ 7 ff. BetrAVG die Leistung des Insolvenzsicherungsbetrages und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behand- lung der Versorgungsleistungen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52; Niehaus BetrAV 2011, 140, 142; Wick FuR 2011, 436 f.). 55 - 22 - (5) Vorliegend hat das Amtsgericht die von der Volkswagen AG (in Über- einstimmung mit Ziff. II. 6.2 ihrer Teilungsordnung) pauschal mit 2 % des ehe- zeitlichen versicherungsmathematischen Barwerts (ehezeitlicher Gesamtkapi- talwert) errechneten Teilungskosten missbilligt und auf 500 € begrenzt, soweit dieser Festbetrag überschritten wurde. Das Oberlandesgericht hat diese Ent- scheidung bestätigt. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung da- mit begründet, "dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirt- schaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundver- sorgung mit 3.165 € unter den pauschal mit 2 % in Höhe von 5.204,28 €" gel- tend gemachten Kosten liegen. Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Berechnung der Teilungskosten hat es allerdings eine Obergrenze von 500 € für angemessen gehalten, weil "ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischkal- kulation allgemein für ausreichend angesehen … und eine unnötige Schmäle- rung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden" werde. Diese Ausführungen lassen eine konkrete Angemessenheitsprüfung vermissen, die immer dann erforderlich ist, wenn der Versorgungsträger Tei- lungskosten geltend macht, die den Höchstbetrag einer pauschalen Bemessung übersteigen. Die Volkswagen AG hat dargelegt, aus welchen Gründen sie einen ungeschmälerten quotalen Kostenansatz für angemessen hält. Dabei hat der Versorgungsträger diverse Vorgänge benannt, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase entstehen, die Kalkulationsgrundlagen für den organisatorischen Mehraufwand im Zusam- menhang mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person dargelegt und im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Grundversorgung ein höherer Verwal- tungsaufwand entsteht, als bei den weiteren Bausteinen. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit diesem Vortrag des Versorgungsträgers und den Besonderheiten der betrieblichen Al- tersversorgung bei der Volkswagen AG auseinander gesetzt und dies bei seiner 56 57 - 23 - Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfah- rungswerte genügt bei Teilungskosten, die die Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht. cc) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das Oberlan- desgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Be- sonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Volkswagen AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Insoweit könnte auch der Vortrag der Volkswagen AG zu den Verwaltungskosten in der Versiche- rungswirtschaft Bedeutung erlangen. Wenn die Umwandlung eines Ausgleichs- wertes in ein Anrecht auf Betriebsrente verwaltungstechnisch betrachtet für ein Unternehmen im Wesentlichen nichts anderes darstellt, als die Gewährung ei- ner Rente gegen einen Einmalbetrag, dürften im Rahmen der Vergleichsbe- rechnung die für die Versicherungswirtschaft als üblich benannten Verwal- tungskosten zwischen 1,7 % und 3,5 % nur auf der Grundlage des Aus- gleichsbetrages und nicht des gesamten ehezeitlichen Kapitalwerts des Aus- gleichspflichtigen errechnet werden. Auch wird die Volkswagen AG näher zu der Frage vorzutragen haben, wie sie ihre Verwaltungskosten finanziert, zumal 58 - 24 - die für eine Erhöhung der Versorgungsrente verwendeten Überschüsse gemäß § 12 Abs. 4 ihrer Versorgungsordnung "nach Abzug der durch die vorliegende Versorgungszusage bedingten Verwaltungskosten" errechnet werden. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 14.10.2010 - 532 F 3466/09 S - OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 25.03.2011 - 2 UF 383/10 -