Beschluss
20 UF 66/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0303.20UF66.24.00
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Leitsätze
Zur Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG trotz Unterschieden bei ihrer Finanzierung, die in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (Fortführung der Senatsentscheidung 20 UF 47/24 vom 17. Dezember 2024).(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidelberg vom 12.04.2024, Az. 31 F 53/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,3377 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0023 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto . bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,7441 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9918 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. B. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.129,96 Euro nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs Stand 22.10.2022, bezogen auf den 28.02.2023. übertragen.
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei dem KVBW - Zusatzversorgung (Vers. Nr. …) sowie des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 2.060,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG trotz Unterschieden bei ihrer Finanzierung, die in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (Fortführung der Senatsentscheidung 20 UF 47/24 vom 17. Dezember 2024).(Rn.40) 1. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidelberg vom 12.04.2024, Az. 31 F 53/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,3377 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0023 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto . bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,7441 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9918 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. B. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.129,96 Euro nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs Stand 22.10.2022, bezogen auf den 28.02.2023. übertragen. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei dem KVBW - Zusatzversorgung (Vers. Nr. …) sowie des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. …) findet nicht statt. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 2.060,00 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin V… (nachfolgend: VBL) ist eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Sie wendet sich gegen die interne Teilung eines bei ihr als Versorgungsträger bestehenden Anrechts des Antragsgegners durch das Familiengericht. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 12.4.2024, Az. 31 F 53/23, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und unter Ziffer 2. der Beschlussformel in Bezug auf die Ehezeit vom 1.6.2011 bis 28.2.2023 den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es beiderseits erworbene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und ein Anrecht des Antragsgegners bei einer Pensionskasse ausgeglichen sowie die im Beschwerdeverfahren gegenständlichen jeweils erworbenen Ansprüche aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem K… (nachfolgend: KVBW), Vers. Nr. …, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 12,7 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgungskasse des KVBW in der Fassung vom 23.11.2022, bezogen auf den 28.2.2023, übertragen. Ebenfalls im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL, Vers. Nr. …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,55 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a-VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 32. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.2.2023, übertragen. Die korrespondierenden Kapitalwerte haben der KVBW mit 5.477,32 € und die VBL mit 6.805,31 € angegeben. Beide Anrechte wurden in der jeweiligen Pflichtversicherung erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde trägt die VBL vor, die beiderseitig bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Pflichtversicherung erworbenen Anrechte seien gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Gleichartigkeit solcher Anrechte erfordere keine Wertidentität. Ausreichend sei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, wie zum Beispiel im Leistungsspektrum, in der Art der Finanzierung und der Anpassung von Versorgungen. Dies sei hier der Fall. Die Gleichartigkeit von bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechten sei auch allgemein anerkannt. Von einem Ausgleich dieser Anrechte wegen Geringfügigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG sei abzusehen. Die Differenz ihrer Ausgleichswerte sei mit einem Wertunterschied von 1.327,99 € unter der Bagatellgrenze von 4.074,00 € (120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) und daher gering. Besondere Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung zur Frage der Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (BGH FamRZ 2021, 1955 Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 953) hat der Senat Hinweise erteilt und die Beschwerdeführerin VBL und den KVBW aufgefordert, für das bei ihnen bestehende Anrecht zu den Einzelheiten ihrer Finanzierung sowie der jeweiligen ertragssteuerlichen Behandlung der daraus zu erwartenden Rentenleistungen näher vorzutragen. Nach Auffassung der VBL geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der o.g. Entscheidung vom 18.8.2021 (XII ZB 359/19) keinen Anlass anzunehmen, dass bei der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes im Bereich der Pflichtversicherung eine unterschiedliche Finanzierungsart die Gleichartigkeit der Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich ausschließe. Der BGH habe in dem Verfahren die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil aus seiner Sicht nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sei, welcher Art die Finanzierung des bei einer Zusatzversorgungskasse bestehenden Anrechts gewesen sei. Aus Sicht des BGH habe die Entscheidungserheblichkeit der Frage der Finanzierungsart nicht ausgeschlossen werden können, weil Unterschiede in der Finanzierungsart einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen könnten. Das OLG Frankfurt sei im Anschluss daran zu dem Ergebnis gekommen, dass es aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsformen der Zusatzversorgungen zu einer unterschiedlichen Besteuerung und damit zu einem unterschiedlichen „Leistungsniveau“ komme. Eine Gleichartigkeit der Leistungen nach § 18 Abs. 1 VersAusglG habe es vor diesem Hintergrund abgelehnt. Die Auslegung des § 18 Abs. 1 VersAusglG durch das OLG Frankfurt trage nicht. Im Bereich der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sei grundsätzlich von einer Gleichartigkeit der Anrechte auszugehen. Mögliche Unterschiede bei der Finanzierungsart der Zusatzversorgung und der steuerlichen Behandlung in der Leistungsphase stünden einer solchen Beurteilung nicht entgegen. Eine mögliche unterschiedliche Besteuerung der Aufwendungen in einer Übergangszeit von 2002 bis 2007 bei kapitalgedeckten und umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen habe keine prägenden Auswirkungen auf das Leistungsniveau und die wertbildenden Faktoren und stehe einer Gleichartigkeit von Anrechten nicht entgegen. Selbst wenn man die steuerliche Behandlung als prägenden wertbildenden Faktor ansehe, seien aufgrund des Übergangs auf die nachgelagerte Besteuerung in der umlagefinanzierten Zusatzversorgung alle wesentlichen Fragen des Leistungsspektrums, bei den Anpassungen und bei der Wertentwicklung auch bei unterschiedlicher Finanzierungsart der Zusatzversorgung vornehmlich identisch, so dass - auch bezüglich des vorliegenden Anrechts der Zusatzversorgung des KVBW - von einer Gleichartigkeit auszugehen sei. Der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 18 VersAusglG als Regelfall angenommen. Nur in Ausnahmefällen solle bei Vorliegen der Voraussetzungen dennoch ein Wertausgleich vorgenommen werden (vgl. BT-Drucksache 16/10144, Seite 61). Die Vorschrift beziehe sich insbesondere auf den Ausgleich von betrieblichen Altersversorgungen, bei denen bei Vornahme der internen Teilung nach § 12 VersAusglG ein hoher Verwaltungsaufwand entstehen könne (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 9. Auflage, Seite 384). Sollte sich die Auffassung des OLG Frankfurt verfestigen, dass eine unterschiedliche Besteuerung eine Gleichartigkeit von Anrechten ausschließe, bestehe die Gefahr, dass für die Anwendung des § 18 VersAusglG überhaupt kein Raum mehr bleibe. Der gesetzgeberische Wille wäre bei dieser Auslegung konterkariert. Wegen der weiteren Begründung der VBL wird auf das Schreiben vom 15.05.2024 verwiesen. Nachfolgend hat die VBL weiterhin mitgeteilt, der Antragsgegner sei im dortigen Abrechnungsverband West pflichtversichert. Dieser Abrechnungsverband werde über Umlagen und Sanierungsgelder finanziert. Zum Ehezeitende hätten folgende Finanzierungssätze gegolten: Umlage insgesamt 7,30 % davon Arbeitgeberanteil 5,49 % davon Arbeitnehmeranteil 1,81 % Sanierungsgeld 0,00 %. In der Ehezeit seien vom Arbeitgeber Aufwendungen (inklusive Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage ohne Sanierungsgelder: 6.182,70 €) in Höhe von insgesamt 28.507,96 € entrichtet worden. Davon seien vom Arbeitgeber 15.204,45 € steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG gemeldet worden. Die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft betrage insgesamt 30,94 Versorgungspunkte. Das entspreche einer monatlichen Rente von 123,76 €. Die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft sei steuerlich aufzuteilen in nachgelagerte Besteuerung zu 53,17 % sowie Besteuerung mit dem Ertragsanteil zu 46,83 %. Die steuerliche Aufteilung werde jahresbezogen entsprechend der Meldungen des Arbeitgebers vorgenommen. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme hat die VBL unter anderem darauf hingewiesen, dass wenn Leistungen sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Aufwendungen beruhten, diese grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen in der Ansparphase aufzuteilen seien (so genanntes beitragsproportionales Verfahren). Die VBLklassik - als Pflichtversicherung ausgestaltet - werde im Abrechnungsverband West über ein modifiziertes Abschnittdeckungsverfahren (Umlagefinanzierung) finanziert. Der Umlagesatz sei so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts von 10 Jahren zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreiche, die Ausgaben während des Deckungsabschnitts sowie der von der Schwankungsreserve umfassten zwölf folgenden Monate zu erfüllen. Durch das Jahressteuergesetz 2007 werde die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung (VBLklassik) mit einem langfristigen stufenweisen Übergang in die nachgelagerte Besteuerung überführt. In diesem Zusammenhang sei § 3 Nr. 56 in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Demnach könnten Arbeitgeberumlagen seit dem 1.1.2008 schrittweise steuerfrei gestellt werden. Dieser Steuerfreibetrag steige schrittweise von 2 Prozent im Jahr 2015 über 3 Prozent ab dem 1.1.2020 bis auf 4 Prozent ab 2025 der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe des der Besteuerung grundsätzlich unterliegenden Anteils hänge maßgeblich von der Höhe des erzielten jährlichen Entgelts und der daraus zu entrichtenden Umlagen und Beiträge ab. Es komme entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang die Steuerfreibeträge ausgeschöpft worden sind. Bei niedrigen Entgelten und niedrigeren Umlagen (und somit vollständiger Ausschöpfung des Steuerfreibetrags) falle folglich der der nachgelagerten Besteuerung unterliegende Rentenanteil höher aus. Dies erkläre nach dortiger Ansicht auch die Differenz bei der prozentualen Aufteilung der jeweiligen Besteuerung. Dies sei jedoch keine Besonderheit des öffentlichen Dienstes, sondern entspreche der steuerlichen Systematik, dass Aufwendungen nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei gestellt werden könnten und damit die Anwartschaften ggf. steuerlich aufgeteilt werden müssen. Folglich könnten - wie im vorliegenden Fall - steuerliche Unterschiede in der Leistungsphase auch bei gleicher Finanzierungsart auftreten. Die Steuerfreistellung der Aufwendungen hänge je nach Regelung von einer Reihe von Faktoren ab (zum Beispiel Überschreiten des Dotierungsrahmens von § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 3 Nr. 56 EStG, Ausschluss der Steuerfreistellung bei zweitem Dienstverhältnis, Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG, vorrangige Steuerfreistellung für andere Versorgungszusagen etc.). Der Hinweis des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 18.8.2021 (XII ZB 359/19) könne nicht dahingehend verstanden werden, dass eine exakt gleiche steuerliche Aufteilung zwischen den auszugleichenden Anrechten vorliegen müsse, um die Gleichartigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu bejahen. Das dürfe nämlich in seltenen Fällen eintreten und zwar nicht nur im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Auch der KVBW sieht eine Gleichartigkeit mit den Anwartschaften der VBLklassik im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG als gegeben an. Die KVBW Zusatzversorgung erbringe Leistungen in der ZVKRente auf Basis ihrer Kassensatzung, welche dem Tarifvertrag ATV-K (Tarifvertrag Altersvorsorge-TV-Kommunal) vom 1.3.2002 in der jeweiligen fortgeschriebenen Änderungsfassung zu Grunde liege. Die Leistungen würden als lebenslange Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, oder als Erwerbsminderungsrenten gewährt. Zur Finanzierung dieser Renten und Betriebsrentenanwartschaften erhebe die KVBW Zusatzversorgung im (im überwiegend umlagefinanzierten) Abrechnungsverband I: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerumlagen, steuerfreie Sanierungsgelder für Anwartschaften bis 2001 und einen kapitalgedeckten Zusatzbeitrag. Zum Ehezeitende ergäben sich folgende Hebesätze: Arbeitgeberumlage 5,75 % Arbeitnehmerumlage 0,55 % Sanierungsgeld 1,7-3,7% Zusatzbeitrag 0,54 % Während der Ehezeit ergäben sich leichte Anpassungen dieser Hebesätze. Innerhalb der Ehezeit seien Betriebsrentenanwartschaften in Höhe von 31,48 Versorgungspunkten (entsprechend 125,92 € mtl. brutto) beim Ausgleichspflichtigen begründet worden. Die Gesamtanwartschaft gliedere sich auf in 109,08 € (mtl. brutto) resultierend aus steuerfreien Einzahlungen aufgrund des § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 EStG sowie 16,84 € (mtl. brutto) resultierend aus bereits versteuerten Einzahlungen. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs weise die Betriebsrentenanwartschaft für den in Rede stehenden Zeitraum für die Antragstellerin einen Wert von 61,68 € (mtl. brutto) auf. Dieser gliedere sich auf in 53,44 € (mtl. brutto) resultierend aus steuerfreien Einzahlungen aufgrund des § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 EStG; im Rentenfall voll steuerpflichtig, sowie 8,24 € (mtl. brutto) aus bereits versteuerten Einzahlungen, im Rentenfall mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Die Betriebsrentenanwartschaft für den Antragsgegner weise nach Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Wert von 50,80 € (mtl. brutto) auf. Dieser gliedere sich auf in 44,00 € (mtl. brutto) resultierend aus steuerfreien Einzahlungen und 6,80 € (mtl. brutto) aus bereits versteuerten Einzahlungen. Gemäß übereinstimmender Mitteilung beider Versorgungsträger besteht eine Verrechnungsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG zwischen ihnen nicht. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, Anrechte aus den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes und aus den kirchlichen Zusatzversorgungen könnten auch außerhalb derselben Zusatzversorgung gleichartig i.S. von § 18 VersAusglG sein. Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Finanzierungsart der grundsätzlich ausgleichungsfähigen Anrechte im Wesentlichen gleich sei. Beide Zusatzversorgungen hätten mitgeteilt, dass die Finanzierung über Umlagen und Sanierungsgelder erfolge. Die Prozentangaben zum Ehezeitende unterschieden sich nicht wesentlich zu den einzelnen Finanzierungsanteilen. Insofern könne vorliegend nicht von unterschiedlichen Finanzierungsarten gesprochen werden, so dass - so die Schlussfolgerung der Antragstellerin - der Halbteilungsgrundsatz vorliegend den Ausgleich der Anrechte entsprechend der amtsgerichtlichen Entscheidung erfordere. Der Senat hat unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zur Ermessensentscheidung nach § 18 VersAusglG beiden geschiedenen Eheleuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben sowie, zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich ihrer Versorgungssituation näher vorzutragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 18.12.2024 verwiesen. Die Antragstellerin hat nachfolgend mitgeteilt, dass sie den Nichtausgleich wünsche und sich insoweit mit dem Antragsgegner abgestimmt habe. Daraufhin hat der - nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner bestätigt, dass er ebenfalls den Nichtausgleich der beiderseitigen Anrechte bei der VBL und dem KVBW wünsche. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Wegen der geringen Differenz ihrer Ausgleichswerte ist gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG von der internen Teilung der beiden Anrechte abzusehen. A) Die Beschwerde der VBL ist, wie die Auslegung ihres Vorbringens ergibt, ausschließlich gegen die Teilung der beiden in den Zusatzversorgungen bei ihr und dem KVBW begründeten Anrechte aus Pflichtversicherung gerichtet. Im Umfang dieser Teilanfechtung ist das Rechtsmittel zulässig wie auch der Prüfungsgegenstand des Beschwerdegerichts entsprechend beschränkt. Ein beteiligter Versorgungsträger kann seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich in zulässiger Weise auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte, die seine rechtlichen Belange betrifft, beschränken (BGH, Beschluss vom 26.1.2011 – XII ZB 504/10 –, Rn. 17, sowie vom 9.1.2013 – XII ZB 550/11 –, Rn. 23, juris). Ist - wie hier aufgrund des Beschwerdebegehrens - ein möglicher Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen und damit die Frage, ob zwischen der Einbeziehung des Anrechts bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger und einem anderen Anrecht eine wechselseitige Abhängigkeit besteht, ist - auch dann, wenn die Beschwerde sich nicht ausdrücklich gegen die Teilung auch des anderen Anrechts richtet - durch die Teilanfechtung die Prüfung bezüglich beider Anrechte eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 18.8.2021 – XII ZB 359/19 –, Rn. 22 sowie vom 3.2.2016 – XII ZB 629/13 –, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.5.2019 – 8 UF 104/17 –, Rn. 21, juris). B) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die einerseits bei der VBL und andererseits bei dem KVBW im kommunalen Dienst erworbenen Anrechte der geschiedenen Ehegatten aus Zusatzversorgungen sind gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Ihr Ausgleich im Wege der internen Teilung hat daher gemäß dem von der Soll-Vorschrift ins Auge gefassten Regelfall zu unterbleiben. 1. Anrechte gleicher Art im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG sind solche, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich im Wege der Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie der Hin-und-her-Ausgleich beider Anrechte. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; BT-Drucks. 16/10144 S. 55; BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 20). Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (BGH aaO). 2. Nach diesem Maßstab sind die beschwerdegegenständlichen Anrechte im Ergebnis als gleichartig zu bewerten. a) Anrechte aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und des kommunalen Dienstes sind in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte als gleichartig angesehen worden (OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2013 – II-8 UF 126/13 –, Rn. 5 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2015 – 15 UF 48/15 –, Rn. 11ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 6.8.2017 – 7 UF 127/17 –, Rn. 19 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.1.2020 – 9 UF 241/19 –, Rn. 10 ff., jeweils juris). Ebenso sind Anrechte aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskassen des kirchlichen Dienstes bislang überwiegend als gleichartig angesehen worden (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 3.2.2012, 4 UF 263/12, Rn. 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 26.9.2013, 15 UF 80/13, Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.8.2014, 5 UF 156/14, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2014 – 18 UF 63/14 –; Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2016, 2 UF 226/15, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2016, 2 UF 226/15, Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 6.4.2017, 7 UF 127/17, Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.8.2019, 2 UF 140/9, Rn. 13 - jeweils juris). Allerdings wurde insoweit die Frage nach der jeweiligen Finanzierungsart und deren Auswirkungen auf die Rentenleistungen gar nicht oder kaum näher geprüft, obwohl hierzu nach der grundlegenden Reformierung und Umstellung der Zusatzversorgungssysteme im Jahr 2001 von früheren an der Beamtenversorgung orientierten Leistungen (Gesamtversorgung) auf ein Betriebsrentensystem mit sogenanntem Punktemodell zumindest fallweise durchaus Anlass bestanden hätte (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.1.2022 – 6 UF 238/17 –, Rn. 10). Auszunehmen ist der o. g. Beschluss des Kammergerichts vom 27.11.2014, in dem mit näherer Begründung festgestellt wurde, dass die beiden dort in Rede stehenden Anrechte aus jeweils verschiedenen Tarifen der VBL in verschiedenen voneinander unabhängigen Abrechnungsverbänden einerseits im Abschnittsdeckungsverfahren/Umlageverfahren (ohne Kapitaldeckung) sowie andererseits im Kapitaldeckungsverfahren finanziert waren. Das Kammergericht hat dennoch beide Anrechte als gleichartig angesehen, weil diese jeweils in einheitlich ermittelten Versorgungspunkten bemessen seien und unabhängig von der Finanzierungsart zu gleich hohen Leistungen bei einheitlicher Dynamik/Verzinsung führten. Der Unterschied in der Finanzierung durch einerseits ein abschnittsbezogenes Umlageverfahren und andererseits durch ein Kapitaldeckungsverfahren habe darauf gerade keinen Einfluss (KG Berlin, a.a.O., Rn. 11 -, juris). b) Demgegenüber hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18.1.2022 für Anrechte aus Pflichtversicherungen bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen (kommunalen) und einer Zusatzversorgungskasse des kirchlichen Dienstes die Gleichartigkeit verneint, weil die dort unterschiedlichen Finanzierungsformen (Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) zu einer unterschiedlichen Besteuerung und damit zu einem unterschiedlichen Leistungsniveau führten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.1.2022 – 6 UF 238/17 –, Rn. 8 ff., juris). Die Entscheidung erging auf eine Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof. Dieser hatte in seinem Beschluss vom 18.8.2021 (XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 - Rn. 44) moniert, das OLG Frankfurt habe in der mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angegriffenen vorausgegangenen Entscheidung (Beschluss vom 2.7.2019 – 6 UF 238/17) seiner Beurteilung unter anderem zugrunde gelegt, dass „alle“ Pflichtversicherungen in den Zusatzversorgungskassen - somit auch diejenigen bei der dort zu beurteilenden Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) und der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (ZVK) - „umlagefinanziert“ seien. Allerdings sei die Finanzierung in der Pflichtversicherung bei der EZVK nicht umlagefinanziert, sondern erfolge im Kapitaldeckungsverfahren, während die Finanzierung des bei der ZVK bestehenden Anrechts nicht aufgeklärt worden sei. Die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Finanzierungsart der Anrechte könne nicht ausgeschlossen werden, weil Unterschiede in den Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen könnten (BGH aaO Rn. 45 unter Hinweis auf frühere Senatsrechtsprechung, eine Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 29. 5.2019 - 8 UF 104/17 - Rn. 29 ff. sowie die Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 16/11903 S. 54 u. BT-Drucks. 16/10144 S. 55). c) Zwischenzeitlich hat der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in Kenntnis der vorgenannten Entscheidungen des BGH und des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 30.11.2022 (II-3 UF 91/22 - Entscheidungsabdruck vorgelegt von den Beteiligten) in Bezug auf Anrechte aus Pflichtversicherungen bei der auch im vorliegenden Verfahren beteiligten VBL sowie einer Zusatzversorgungskasse des kirchlichen Dienstes (KZVK) wiederum die Auffassung vertreten, diese seien im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG als gleichartig anzusehen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sind die für beide in der jeweiligen Pflichtversicherung erworbenen Anrechte maßgebenden Satzungsregelungen nahezu identisch. Insbesondere stimmten die Satzungen in Bezug auf die Finanzierungsart überein und es bestehe ein Abkommen zwischen beiden Versorgungsträgern über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten. Die Finanzierung erfolge durch die jeweiligen Arbeitgeber durch monatliche Zahlungen in die Pflichtversicherung. Ob hinter den durch diese Zahlungen erworbenen Anwartschaften eine Umlagefinanzierung, ein Kapitaldeckungsverfahren oder eine Mischfinanzierung stehe, sei im Ergebnis ohne Bedeutung, solange, wie hier zwischen den einzelnen Versorgungsträgern durch eine Zusammenarbeit geschehen, eine gleiche Wertentwicklung gewährleistet sei. Vergleichbare korrespondierende Kapitalwerte von Anrechten der Zusatzversorgung zum Ehezeitende führten zu vergleichbaren Versorgungsleistungen im Rentenfall. Damit sei die vom BGH (aaO) problematisierte Frage, ob Unterschiede in den Finanzierungsarten einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen könnten, dahingehend zu beantworten, dass strukturelle Unterschiede in den bei der KZVK und der VBL erworbenen Anrechten nicht bestünden. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass es bei möglicherweise unterschiedlichen Finanzierungsarten in der Ansparphase zu einer unterschiedlichen Besteuerung in der Leistungsphase kommen könne. Die Zusatzversorgung sei nicht durch die Art der Besteuerung geprägt. Diese sei kein wertbildender Faktor. Entscheidend sei vielmehr eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen, zum Beispiel beim Leistungsspektrum, bei der Finanzierungsart, bei der Anpassung von Anrechten und bei den laufenden Versorgungen. Diese wesentlichen wertbildenden Faktoren seien bei den hier betroffenen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes gleichartig. Im Übrigen habe die steuerliche Behandlung in der Leistungsphase bei der lediglich ergänzenden Versorgung keinen so prägenden Charakter, wie es bei einer Grundversorgung der Fall wäre. Wie hoch die individuelle Versteuerung im Leistungsfall tatsächlich ausfalle, hänge von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine konkrete Betrachtung der steuerlichen Behandlung der Anrechte würde dazu führen, dass die Versorgungsträger die steuerliche Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Auskunft an das Familiengericht angeben müssten, was zu einem erheblichen Mehraufwand führte. Es wäre dann auch eine Prüfung erforderlich, bei welchem Unterschied der steuerlichen Behandlung noch von einer Gleichartigkeit ausgegangen werden könne. All diese Fragen würden die Prüfung, ob eine Gleichartigkeit von Anrechten vorliege, in einer mit der gesetzgeberischen Intention des § 18 VersAusglG nicht zu vereinbarenden Weise überfrachten. Die Regelung des § 18 VersAusglG bezwecke nämlich die Vereinfachung des Versorgungsausgleichs in Bagatellfällen; sie ziele mithin auf die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes für die Versorgungsträger. Daher sei die Annahme des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 18.1.2022 (6 UF 238/17), dass bereits Unterschiede bei der Besteuerung in der Leistungsphase der Zusatzversorgung einer Gleichartigkeit entgegenstehen, abzulehnen. In einem weiteren Beschluss vom 10.3.2023 (Az. II-3 UF 18/23) hat der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf diese Auffassung durch Bezugnahme auf die frühere Entscheidung bestätigt. d) Der Senat teilt im Ergebnis - im Anschluss an seinen Beschluss vom 17.12.2024 zu beiderseitigen Anrechten aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes, Az. 20 UF 47/24,veröffentlicht in juris und beck online - die zuletzt unter c) dargestellte Ansicht des OLG Düsseldorf mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus den jeweiligen Pflichtversicherungen zu bejahen ist. aa) Ohne die Berücksichtigung möglicher Besteuerungsunterschiede in der Leistungsphase ist bei beiden Anrechten hinsichtlich der für die Wertbildung wesentlichen Faktoren eine weitgehende Übereinstimmung gegeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Leistungsspektrums, der Bemessung des Versorgungsniveaus vor Steuern und hinsichtlich der Anpassung der Anrechte und der laufenden Versorgungen. Leistungen sind bei beiden Anrechten Betriebsrenten in Form von Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§ 25 Nr. 1 VBLS, § 30 der Satzung des KVBW Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse vom 2.7.2002 im letzten Stand – KVBW-ZKVS). Bei beiden Anrechten errechnet sich die monatliche Betriebsrente nach einem im Wesentlichen gleichartigen Versorgungspunktemodell (§§ 35 ff. VBLS, §§ 33 ff. KVBW-ZKVS). Dabei werden die aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Der Beginn der Betriebsrente tritt regulär jeweils mit dem Beginn der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Die Wertigkeit der Versorgungspunkte ist ausweislich §§ 36 VBLS, 34 KVBW-ZKVS im Wesentlichen gleich. Insbesondere beinhaltet der Altersfaktor bei beiden Anrechten eine jährliche Verzinsung von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und von 5,25 Prozent während des Rentenbezuges, wobei als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr gilt. Für die Zeit vor der Umstellung der Versorgung - jeweils im Jahr 2002 - von einem Gesamtversorgungsmodell auf das seitherige „Punktemodell“ sind (§§ 78 ff. VBLS, §§ 72 ff. KVBW-ZKVS) sogenannte Startgutschriften erteilt, deren Höhe satzungsgemäß in gleicher Weise ermittelt wird. Der dargestellte „Gleichlauf“ beider Versorgungssysteme ist kein Zufall. Vielmehr haben, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in den einschlägigen Tarifverträgen hierfür ersichtlich bewusst Sorge getragen. Zugleich haben die Tarifpartner anlässlich der Systemumstellung in der Zusatzversorgung im Jahr 2002 vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell den Zusatzversorgungskassen jedoch auch ermöglichen wollen, auf ein kapitalgedeckt finanziertes System umzustellen. Eine solche Umstellung ist jedoch in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anrechte aus der Pflichtversicherung bei beiden Versorgungsträgern nicht erfolgt. Vielmehr ist es bei der grundsätzlichen Beibehaltung des Umlageverfahrens geblieben (vgl. §§ 60 ff. VBLS sowie 60 ff. KVBW-ZKVS). Insofern liegt beiden Anrechten auch - anders als in der vom BGH mit Beschluss vom 18.8.2021 beurteilten Fallkonstellation - ein einheitliches Finanzierungssystem zugrunde. bb) Gleichwohl bestehen Unterschiede in der Finanzierung beider Anrechte, die in der späteren Leistungsphase zu Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung der jeweiligen Betriebsrenten führen können. (1) Gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG unterliegen Renten, die aus unversteuerten Beiträgen geleistet werden, vollumfänglich der (nachgelagerten) Besteuerung, wohingegen Rentenleistungen aus bereits besteuerten Umlagen gemäß § 22 Nr. 5 S. 2 a), Nr. 1 S. 3 a) EStG pauschal mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Dieser beträgt bei einem dem Regelfall entsprechenden Rentenbeginn nach vollendetem 65. Lebensjahr gemäß der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG 18%. (2) Vorliegend unterscheidet sich die ertragssteuerliche Behandlung der erwarteten Betriebsrentenleistungen aus dem Ehezeitanteil der beiderseitigen Anrechte gemäß den Mitteilungen beider Versorgungsträger deutlich, obwohl beide Anrechte im Wesentlichen durch Umlagen finanziert sind. Es ergibt sich ein der nachgelagerten Besteuerung unterliegender Anteil bei der VBL von ca. 53 % sowie beim KVBW von ca. 87 % sowie dementsprechend ein der Ertragsanteilbesteuerung unterliegender Anteil bei der VBL von ca. 47 % sowie beim KVBW von 13 %. Im Vergleich der beiden Besteuerungsanteile (mit voller Besteuerung oder lediglich zum Ertragsanteil von in der Regel 18%) ergibt sich somit eine Differenz von jeweils 34 Prozentpunkten. (3) Die bei beiden Anrechten unterschiedliche Anteilebesteuerung (Besteuerung der Höhe des Ertragsanteils sowie des Anteils, der der nachgelagerten Besteuerung) kann dazu führen, dass die dem jeweiligen Empfänger nach Abzug der Einkommenssteuer in Ansehung des persönlichen Steuersatzes verbleibenden Rentenleistungen nicht unerheblich voneinander abweichen. Da die Höhe der Anwartschaft auf eine monatliche Rente des jeweils Ausgleichspflichtigen nicht identisch ist (VBL-Rente 123,76 €, KVBW-Rente 125,92 €), wird zur besseren Darstellung möglicher Besteuerungsunterschiede auf einen gedachten jeweils gleichen Betrag abgestellt. Nimmt man diesen Betrag beispielhaft mit 100 € an, so errechnet sich bei einem dem VBL-Anrecht des Antragsgegners entsprechenden Anteil von 47% mit Ertragsanteilbesteuerung = 47 € bei Rentenbeginn nach vollendetem 65. Lebensjahr ein Ertragsanteil von 18% (vgl. Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG) = 8,46 €, mithin ein insgesamt zu versteuernder Betrag von (8,46 + 53 € entsprechend 53 % mit nachgelagerter Besteuerung =) 61,46 € (entsprechend 61,46% des Gesamtbetrages von 100 €). Bei einem dem KVBW-Anrecht der Antragstellerin entsprechenden Anteil von lediglich 13 % mit Ertragsanteilbesteuerung = 13 € und Ertragsanteil bei Rentenbeginn nach vollendetem 65. Lebensjahr von 18 % werden insoweit nur 2,34 € besteuert. Aufgrund des 87%igen Anteils mit nachgelagerter Besteuerung = 87 € ergibt sich insgesamt jedoch ein zu versteuernder Betrag von (2,34 + 87 =) 89,34 € (entsprechend 89,34% des Gesamtbetrages von 100 €). Wendet man auf beide Beträge einen - in vielen Fällen durchaus realistischen - persönlichen Einkommensteuersatz von beispielsweise 25 % an, beträgt die individuelle Steuerlast im Fall der VBL-Rente (61,46 x 25% =) 15,36% des Bruttorentenbetrages, während sich im Fall der KVBW-Rente ein Vergleichswert von (89,34 x 25% =) 22,33%, mithin eine Differenz von 6,97 Prozentpunkten ergibt. Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 40 % beträgt die individuelle Steuerlast im Fall der VBL-Rente (61,46 x 40% =) 24,58% des Bruttorentenbetrages, während sich im Fall der KVBW-Rente ein Vergleichswert von (89,34 x 40% =) 35,73%, mithin eine Differenz von 11,15 Prozentpunkten ergibt. (4) Die somit möglichen Abweichungen überschreiten jedenfalls bei Zugrundelegung eines persönlichen Einkommensteuersatzes von 40% eine Schwelle, die nach der Rechtsprechung auch in anderem Zusammenhang als erheblich angesehen wird. So wird in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich sogenannter Transferverluste bei externer Teilung bei einer Abweichung des Ausgleichswerts um mehr als 10 % angenommen, dass die Grenze einer noch hinnehmbaren Verringerung der Versorgungsleistung überschritten ist (BVerfG, Urteil vom 26.5.2020 – 1 BvL 5/18 –, BVerfGE 153, 358-402, Rn. 79). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht eine Einbuße von ca. 11 % bei der Zusatzrente dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe im Sinne von § 11 Abs. 1 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 1.12.2021 – XII ZB 304/20 –, Rn. 17 – EZVK-Zusatzrente). Auch weist der 8. Senat des OLG Frankfurt zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs etwa auch bei der externen Teilung in eine geeignete Zielversorgung gemäß § 15 Abs. 3 VersAusglG Bedeutung beimisst (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.5.2019 – 8 UF 104/17 –, Rn. 32, juris). cc) Trotz der aufgezeigten Gefahr der im Leistungsfall eintretenden unterschiedlichen ertragssteuerlichen Behandlung ist es nach Auffassung des Senats nicht sachgerecht, die Anrechte als nicht gleichartig im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen. (1) Dass wie im vorliegenden Fall nicht unerhebliche ertragssteuerliche Unterschiede in der Leistungsphase auch im Rahmen der gleichen Finanzierungsstruktur eines Zusatzversorgungssystems auftreten können, also unabhängig davon, ob dieses durch ein Umlagen- oder durch ein Kapitaldeckungsverfahren finanziert oder ein „gemischtes“ Finanzierungsverfahren eröffnet wird (zu Unterschieden bei abweichendem Finanzierungsverfahren einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse vgl. den o.g. Senatsbeschluss in der Sache 20 UF 47/24), ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Einkommensteuerrechts. Die Besteuerung der Rentenleistungen (auch) aus der Zusatzversorgung richtet sich einkommensteuerrechtlich danach, wie im konkreten Fall die Aufwendungen in der Ansparphase steuerlich behandelt worden sind. Soweit die Aufwendungen (Umlagen oder Beiträge) in der Ansparphase steuerlich gefördert worden sind, sind die daraus entstehenden Renten voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wurde keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen und wurden die Aufwendungen individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Dabei kann der jeweilige Besteuerungsanteil, wie sich aus § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 EStG ergibt, sowohl im Rahmen eines arbeitgeberseitig durch Umlagen (Zuwendungen) finanzierten Systems als auch bei einer Finanzierung durch Beiträge deutlich differieren. Denn die steuerliche Förderung und deren Umfang sind von mehreren verschiedenen Faktoren abhängig. Sowohl nach § 3 Nr. 56 als auch § 3 Nr. 63 EStG gelten Höchstgrenzen, wobei diese sich bei Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 wegen des vom Gesetzgeber langfristig vorgesehenen stufenweisen Übergangs in die nachgelagerte Besteuerung im Zeitfortschritt ändern (schrittweiser Anstieg von 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 2008 bis auf 4 Prozent ab dem Jahr 2025). Damit hängt die Höhe des der Besteuerung grundsätzlich unterliegenden Anteils maßgeblich von der Höhe des erzielten jährlichen Entgelts und der daraus zu entrichtenden Umlagen und Beiträge ab und kommt es entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang die Steuerfreibeträge ausgeschöpft worden sind. Bei niedrigen Entgelten und niedrigeren Umlagen (und somit vollständiger Ausschöpfung des Steuerfreibetrags) fällt der der nachgelagerten Besteuerung unterliegende Rentenanteil höher aus. Abgesehen von der Einhaltung oder Überschreitung der Höchstgrenzen hängt die Steuerfreistellung der Aufwendungen auch etwa davon ab, ob der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG auf die Steuerfreiheit verzichtet hat oder bereits eine vorrangige Steuerfreistellung für andere Versorgungszusagen besteht (etwa § 3 Nr. 56 EStG: steuerbefreite Umlagen nur im ersten Arbeitsverhältnis). Damit konzentriert sich die Frage, ob im Sinne der BGH-Rechtsprechung „Unterschiede in den Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen“, hinsichtlich etwaiger unterschiedlicher einkommenssteuerlicher Folgen in der Leistungsphase der Anrechte auf steuerrelevante Unterschiede bei der Anspar- bzw. Finanzierungsweise im jeweiligen Einzelfall. (2) Dies zugrunde gelegt spricht gegen die Betrachtung der Anrechte als nicht gleichartig im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG bereits, dass es sich bei der einkommenssteuerlichen Behandlung nicht um einen Umstand handelt, der für die Wertbildung des Anrechts in dem jeweiligen Zusatzversorgungssystem selbst prägend ist, sondern um Rechtsfolgen des Einkommensteuerrechts, die zwar an die konkrete Finanzierung anknüpfen, jedoch erst außerhalb der systemimmanenten Wertbildung des Anrechts relevant werden können. Tatsächlich erfolgt die Anknüpfung sowohl in rechtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nachgeordnet. So kann - wie gerade oben unter (bb) gezeigt - die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine unterschiedliche Anteilebesteuerung auf die Höhe der monatlichen „Nettorente“ des Empfängers aus dem Ehezeitanteil auswirkt, nicht ohne Berücksichtigung seiner individuellen Steuermerkmale einschließlich des Tarifs im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG beantwortet werden, dem er, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG, im Leistungsfall unterliegt. Da der Versorgungsausgleich häufig - wie auch vorliegend - in der Anwartschaftsphase der Anrechte durchzuführen ist, können etwaige steuerliche Auswirkungen bei den Empfängern in der zeitlich nachgelagerten Leistungsphase weder sicher prognostiziert noch miteinander verglichen werden. (3) Mögliche ertragssteuerliche Konsequenzen der Finanzierung eines Anrechts für den Leistungsempfänger werden auch nicht dadurch zu einem prägenden bzw. wertbildenden Merkmal des Anrechts im Rahmen des jeweiligen Zusatzversorgungssystems, dass die Träger der Zusatzversorgung solche Konsequenzen bei deren Ausgestaltung mitberücksichtigt haben. Allerdings hat die VBL in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, den Tarifpartnern sei bei der Reformierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bewusst gewesen, „dass aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsarten über Umlagen und/oder Beiträge zur Kapitaldeckung auch Unterschiede in der Wertentwicklung eintreten könnten“. Demnach wurden bei der tarifvertraglichen Ausgestaltung der Finanzierungsgrundlagen (ggf. auch zukünftig) mögliche ertragssteuerliche Unterschiede gesehen und zumindest in Kauf genommen. Dieser Umstand rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch keine andere Bewertung. Entscheidend erscheint insoweit, dass die ertragssteuerliche Behandlung eines Anrechts in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Finanzierung letztlich dem Einfluss der Tarifpartner bzw. Träger der Zusatzversorgung entzogen ist. Sie ist daher nicht als systemimmanenter, sondern als externer Faktor anzusehen, der als solcher nicht geeignet ist, die Wertbildung im Zusatzversorgungssystem selbst zu prägen. So war etwa für die Tarifpartner bzw. Träger der Zusatzversorgung bei der Systemumstellung zum 1.1.2002 offensichtlich nicht absehbar, dass der Gesetzgeber durch das spätere Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2002 zur gleichheitswidrigen unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten (BVerfGE 105, 73) aufgerufen sein würde, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Ebenso wenig konnten seinerzeit deren weitreichende Inhalte gemäß dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG - vom 5. Juli 2004, BGBl I S. 1427) vorhergesehen werden, mit dem wesentliche Änderungen der Rentenbesteuerung auch der Zusatzversorgungen erst ab dem Jahr 2008 eingeführt wurden (vgl. dazu etwa auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2015 – 2 BvR 1961/10 – Rn. 3 ff., juris). (4) Hinzu kommt, dass es sich bei der einkommenssteuerlichen Behandlung von Renteneinkünften nach Besteuerungsanteilen nach Maßgabe von § 22 EStG nicht um eine Besonderheit (allein) von Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes im Bereich der Pflichtversicherung handelt, sondern diese in vergleichbarer Weise auch für sonstige Altersrenteneinkünfte, insbesondere aus Altersvorsorgeverträgen, der betrieblichen Altersversorgung sowie Direktversicherungen gilt (vgl. § 22 Nr. 5 EStG sowie etwa Schmidt/Weber-Grellet, 43. Aufl. 2024, EStG § 22 Rn. 1 m.w.N., beck-online). Soweit die zugrunde liegenden Anrechte - wie regelmäßig - dem Versorgungsausgleich unterliegen, wird für die Frage der Gleichartigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG regelmäßig nicht auf etwaige künftig beim Empfänger eintretende Besteuerungsunterschiede abgestellt (vgl. etwa die Aufzählung bei Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 18 VersAusglG (Stand: 30.10.2024), Rn. 56 ff.; anders zu geförderten „Riester-“ und „Rürup-Renten“ aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2019 – 9 UF 161/19 –, Rn. 9, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2.2.2023 – 18 UF 153/21 –, Rn. 33, juris; vgl. auch Herberger aaO Rn. 75.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Alterseinkünftegesetz als tragendes Element angelegte nachgelagerte Besteuerung in der Bezugsphase innerhalb eines bis in das Jahr 2040 reichenden Übergangszeitraums vollständig umgesetzt sein wird mit der Folge, dass für ab dann mit der Rente beginnende Personen die volle Besteuerung von 100 % gilt (vgl. etwa Burbaum in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 464. Lieferung, 10/2024, § 22 EStG, Rn. 146 f. m.w.N. auch zur Verfassungsgemäßheit). (5) Beizupflichten ist auch der Argumentation des OLG Düsseldorf aaO oben unter 1 c) (vgl. auch Breuers, NZFam 2022, 226), wonach, käme es auf die jeweiligen Besteuerungsmerkmale an, die Feststellungen in jedem Einzelfall einen erhöhten Aufklärungs- und Prüfungsaufwand des Familiengerichts sowie der betroffenen Versorgungsträger erforderten, der „mit der gesetzgeberischen Intention des § 18 VersAusglG nicht zu vereinbaren“ ist. Zwar dürfte die von den Familiengerichten zu prüfende Frage, ob Anrechte einander gleichartig sind, dem Eingreifen der Vereinfachungsregelung vorgelagert und damit als solche noch nicht unmittelbarer Gegenstand der gesetzgeberisch gewollten (vgl. den Regelungsvorschlag des Bundestages BT-Drucks. 16/10144 S. 60) Entlastung sein. Jedoch würde, wie die voranstehenden Überlegungen zu den möglichen steuerlichen Unterschieden in der Leistungsphase der vorliegenden Anrechte zeigen, der Gesetzeszweck auch dadurch konterkariert, dass den betroffenen Versorgungsträgern für weitere Feststellungen in jedem Einzelfall durch das Familiengericht aufgegeben wird, die genaue Finanzierungsweise eines Anrechts zu ermitteln und näher darzulegen. (6) Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass ehezeitlich erworbene Anrechte der Zusatzversorgung gegenüber denjenigen der sogenannten Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich geringerwertig sind und zu dieser lediglich ergänzend hinzutreten. Auch dies spricht dafür, der durch § 18 VersAusglG bezweckten Vereinfachung gegenüber der Einbeziehung etwaiger steuerlicher Auswirkungen in der Leistungsphase den Vorzug zu geben. Auch insoweit ist damit festzustellen, dass das Erfordernis der BGH-Rechtsprechung, wonach diese zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 20 sowie oben II. 1.), bei den beiden vorliegenden Anrechten aus der Zusatzversorgung ungeachtet etwaiger künftiger Auswirkungen der beitragsproportionalen Besteuerung in der Leistungsphase erfüllt sind. Die Anrechte sind damit als gleichartig im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG zu bewerten. 3. Wegen der geringen Differenz ihrer Ausgleichswerte ist von einem Ausgleich beider Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen. a) Die Differenz der Ausgleichswerte liegt mit 1.327,99 € deutlich unterhalb der Wertunterschiedsgrenze von 4.074,00 € (120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beim Ehezeitende am 28.02.2023) und ist daher gering im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG. b) Der Senat übt bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sein Ermessen dahin aus, vom Ausgleich der beiden gleichartigen Anrechte abzusehen. aa) Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 325/16, Rn. 9, sowie Beschluss vom 2.9.2015, XII ZB 33/13, Rn. 33, juris, jeweils m.w.N.). Andererseits ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH Beschluss vom 28.9.2016 Rn. 10 m.w.N). Schließlich sind auch das Votum der Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 – XII ZB 389/22 –, Rn. 23, juris sowie die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/10144 S. 61). bb) Nach diesen Maßstäben hält der Senat es im vorliegenden Fall für sachgerecht, entsprechend der Soll-Bestimmung des § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Durchführung der internen Teilung der betreffenden Anrechte abzusehen. Gemäß übereinstimmender Mitteilung beider Versorgungsträger besteht zwischen ihnen keine Verrechnungsvereinbarung. Die Durchführung der Teilung durch eine bloße Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf das Konto der Antragstellerin beim KVBW kommt daher nicht Betracht. Vielmehr müssten für die beiden Anrechte jeweils gesonderte Konten neu eingerichtet und geführt werden, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand und einen Hin-und-her-Ausgleich verursachen würde, der nach der gesetzgeberischen Intention zu § 18 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich vermieden werden soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60 und BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Andererseits haben vorliegend sowohl die VBL als auch der KVBW von der Möglichkeit des § 13 VersAusglG Gebrauch gemacht und die durch die interne Teilung entstehenden Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls zur Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG die zusätzlichen Verwaltungskosten als zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verliert. Stattdessen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 2.9.2015 – XII ZB 33/13 –, Rn. 31, 32, juris; BGH, Beschluss vom 1.2.2012 – XII ZB 172/11 –, Rn. 31, juris). Ob dabei ausreichend berücksichtigt wird, dass letztendlich ungewiss ist, ob die Teilungskosten im jeweiligen Einzelfall für die Deckung auch der künftigen Verwaltungskosten eines Anrechts ausreichend sein werden, kann dahinstehen. Denn jedenfalls verlangt vorliegend der Halbteilungsgrundsatz unter Berücksichtigung auch der mit der Teilung einhergehenden Entwertung beider Anrechte sowie des Votums beider geschiedener Eheleute und der betroffenen Versorgungsträger deren Ausgleich nicht. Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den sich nach den Auskünften (Ausgleichswert VBL-Anrecht zugunsten Antragstellerin: 18,55 VP x 4 € = 74,20 €; Ausgleichswert KVBW-Anrecht zugunsten Antragsgegner 12,70 VP x 4 € = 50,80 €) ergebenden Rentendifferenzbetrag von 23,40 € eher benötigen könnte als der Antragsgegner. Gemäß den beiderseitigen Angaben im amtsgerichtlichen Erörterungstermin am 12.04.2024 hat die Antragstellerin zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.300,00 €, der Antragsgegner hingegen ein erheblich höheres Einkommen von rund 2.300,00 € erzielt. Auch hat der Antragsgegner nach den Versicherungsverläufen in den Auskünften der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit wie wohl auch zuvor höhere Einkünfte als die Antragstellerin erzielt, bei der vor der Ehe auch erhebliche Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung sowie Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angefallen sind. Andererseits spricht gegen eine Teilung der Anrechte, dass gegebenenfalls die von den Versorgungsträgern in Ansatz gebrachten Teilungskosten in Höhe von 227,96 € (KVBW) und 250 € (VBL) die beiderseitigen Anrechte im Verhältnis zur Differenz ihrer Ausgleichswerte von 1.327,99 € im Umfang von 36 % und damit erheblich schmälern würden, und dass ihre jeweiligen Kapitalwerte von 5.477,32 € (KVBW) und 6.805,31 € (VBL) ihrerseits die Geringfügigkeitsgrenze von 4.074,00 € nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht allzu weit übersteigen. Zudem verfügt die Antragstellerin gemäß ihren Angaben vor dem Amtsgericht über einen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in Berlin mit einem Wert von rund 130.000,00 €, für die sie – wozu sie trotz Aufforderung durch den Senat allerdings keine näheren Angaben gemacht hat - möglicherweise Mieteinnahmen bezieht. Schließlich hat die etwa 7 Jahre jüngere Antragstellerin noch mehr Zeit als der Antragsgegner zum Aufbau weiterer Versorgungsanrechte. Bei dieser Sachlage fällt entscheidend das mit dem Vorbringen beider Versorgungsträger übereinstimmende Votum beider geschiedener Ehegatten ins Gewicht. Diese haben auf Nachfrage des Senats jeweils ausdrücklich mitgeteilt, den Nichtausgleich der beiderseitigen Anrechte zu wünschen. Hätten die Ehegatten bei den vorliegenden Verhältnissen die beiderseitigen Anrechte im Wege einer Vereinbarung nach § 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen, wäre dagegen im Rahmen der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle nichts zu erinnern. 4. Damit ist der amtsgerichtliche Beschluss abzuändern und gemäß § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen, dass ein Ausgleich der beiden Anrechte nicht stattfindet. C) Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Erörterung, von der keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Nichterhebung der Gerichtskosten entspricht billigem Ermessen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.7.2017 – XII ZB 201/17 –, BGHZ 215, 280-292, Beschlussformel vor Rn. 1). E) Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 50 FamFG. Sie orientiert sich an der unangegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung mit Beschluss vom 12.4.2024 und berücksichtigt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwei Anrechte sind. F) Die Rechtsbeschwerde ist wegen der divergierenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Gleichartigkeit von Anrechten aus Zusatzversorgungsystemen, denen eine unterschiedliche Finanzierung mit entsprechenden ertragssteuerlichen Folgen zugrunde liegt, gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen.