Entscheidung
IX ZR 162/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 162/08 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juli 2008 wird zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber kei- nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfor- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Der von der Beschwerde der Beklagten geltend gemachte Rechtsfort- bildungsbedarf besteht nicht. Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterli- cher Würdigung des Prozessstoffes eine konkrete Beratungspflicht der Beklag- ten festgestellt; dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 12 m.w.N.). 2 - 3 - 2. Die von der Beschwerde der Beklagten ferner erhobene Gehörsverlet- zung greift nicht durch. Die von ihr angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts sind mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsbe- richtigungsantrages für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11). 3 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 22.04.2002 - 2 O 266/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.07.2008 - 6 U 500/02 -