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Urteil

27 O 299/17

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0302.27O299.17.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB ist auf das Mandat zur Erstellung von Bescheinigungen zur Stromkostenintensität auch für Zeiträume vor Geltung der Verweisung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 entsprechend anwendbar.(Rn.126) 2. Übernimmt der Wirtschaftsprüfer, welcher mit der Erstellung von Bescheinigungen zur Stromkostenintensität beauftragt ist, selbst die Berechnung der Bruttowertschöpfung, so haftet er insoweit der Höhe nach unbeschränkt.(Rn.133) 3. Die Regelung in Nr. 9 Abs. 2 AAB WP (Fassung 1. Januar 2002) ist unwirksam.(Rn.138)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.110.566,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.981.566,07 € seit 23.09.2017 und aus weiteren 129.000,00 € seit 03.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 24.770.172,04 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB ist auf das Mandat zur Erstellung von Bescheinigungen zur Stromkostenintensität auch für Zeiträume vor Geltung der Verweisung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 entsprechend anwendbar.(Rn.126) 2. Übernimmt der Wirtschaftsprüfer, welcher mit der Erstellung von Bescheinigungen zur Stromkostenintensität beauftragt ist, selbst die Berechnung der Bruttowertschöpfung, so haftet er insoweit der Höhe nach unbeschränkt.(Rn.133) 3. Die Regelung in Nr. 9 Abs. 2 AAB WP (Fassung 1. Januar 2002) ist unwirksam.(Rn.138) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.110.566,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.981.566,07 € seit 23.09.2017 und aus weiteren 129.000,00 € seit 03.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 24.770.172,04 € Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg, während die hilfsweise vorgebrachte Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten nicht durchgreift. I. Schadensersatzanspruch in der Hauptsache 1. Pflichtverletzung Die Beklagte hat ihre vertraglichen Verpflichtungen bei Fertigung der streitgegenständlichen Bescheinigungen verletzt. a) Die von der Beklagten erstellten Bescheinigungen sind inhaltlich fehlerhaft, weil die teilweise Weiterleitung des von der Klägerin bezogenen Stroms hierbei nicht berücksichtigt wird. Die von der Beklagten bescheinigte Stromkostenintensität beruht auf dem Verhältnis des von der Klägerin bezogenen Stroms (unter Einschluss der weitergeleiteten Strommengen) zur Bruttowertschöpfung der Klägerin. Eine solche Berechnung der Stromkostenintensität ist offensichtlich falsch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die drei Unternehmen am Produktionsstandort L. aufgrund ihrer organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtung als Einheit betrachtet werden konnten. Es mag sein, dass eine konsolidierte Betrachtung des Produktionsstandorts rechtlich vertretbar erschien, insbesondere in der Anfangsphase, bevor das BAFA mit Merkblatt vom 11.04.2007 (Anlage K 2d) verfügte, dass bei Konzernen die jeweilige Einzelgesellschaft als „Unternehmen“ im Sinne des EEG zu begreifen sei. Bei der Bezugnahme auf den „integrierten Produktionsstandort“ als Unternehmen im Sinne des EEG hätte aber der Stromverbrauch des gesamten Standorts auch zur Bruttowertschöpfung des gesamten Standorts ins Verhältnis gesetzt werden müssen. Die tatsächlich vorgenommene Berechnung der Stromkostenintensität vergleicht hingegen „Äpfel mit Birnen“, indem der Stromverbrauch nicht auf diejenige Wertschöpfung bezogen wird, welche unter Verbrauch eben dieser Strommenge erwirtschaftet worden ist. Das ist nicht vertretbar, was die Beklagte auch gar nicht behauptet. b) Die fehlerhaften Arbeitsergebnisse der Beklagten beruhen auf unzulänglichen Prüfungshandlungen. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Klägerin die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der von der Klägerin bezogene Strom teilweise an andere Unternehmen der Unternehmensgruppe weitergeleitet hat. Auch wenn - wie die Beklagte behauptet - ein solcher Hinweis unterblieben ist, konnte die Beklagte nicht die Annahme unterstellen, die Klägerin verbrauche den von ihr bezogenen Strom vollumfänglich selbst. Ein rechtlicher Berater hat seinem Mandanten die richtigen Fragen zu stellen und kann nicht darauf vertrauen, dass der Mandant wisse, worauf es rechtlich ankomme (vgl. zum Steuerberater BGH, Urteil vom 12.03.1986 - IVa ZR 183/84, NJW-RR 1986, 1348, 1349; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 143). Die von der Klägerin abgegebenen Vollständigkeitserklärungen (Anlagenkonvolut W. 2) entbanden die Beklagte daher nicht von ihrer Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts. Der Wirtschaftsprüfer muss darüber hinaus nicht nur dem Mandanten die richtigen Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts stellen, sondern er muss auch die ihm gemachten Angaben hinterfragen und Nachweise kritisch beurteilen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 4 WiPrO). Selbst wenn - wie die Beklagte ohne jede Substantiierung nach Person, Ort und Zeitpunkt vorgetragen hat - die Klägerin der Beklagten erklärt haben sollte, dass kein Strom weitergeleitet werde (Klageerwiderung S. 12 = GA II 167), durfte die Beklagte sich hierauf nicht verlassen. Das gilt schon deshalb, weil bei einer solchen Aussage hätte geklärt werden müssen, ob die Weiterleitung von Strom an im Produktionsprozess verflochtene Unternehmen derselben Unternehmensgruppe als „Weiterleitung“ in diesem Sinne anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund entlastet es die Beklagte auch nicht, dass die Klägerin auf Frage ihres Energieversorgers die Weiterleitung von Strom verneinte (Anlagen W. 3-5). Denn wertet man die Unternehmen am Produktionsstandort als Einheit, so liegt keine „Weiterleitung“ vor. Es kommt noch hinzu, dass die der Beklagten überlassenen Auszüge aus den Erläuterungen zur GuV der Klägerin ab dem Geschäftsjahr 2003/2004 (Anlage K 30) - also ab dem Antragsjahr 2005 bzw. dem Begrenzungsjahr 2006 - die Weiterbelastung von Kosten für „Energie“ ausdrücklich nennen, im Geschäftsjahr 2009/2010 sogar ausdrücklich für „Strom“. Auch wenn unter „Energie“ auch andere Energieträger gemeint sein können und die Weiterbelastung von Stromkosten sich auch auf von der Klägerin selbst erzeugten Strom beziehen könnte (für welchen keine EEG-Umlage anfällt, so dass dieser bei der Begrenzung außer Betracht bleibt), musste die Beklagte den Sachverhalt insoweit zwingend aufklären, was unterblieben ist. 2. Kausalität Bei pflichtgemäßer Prüfung hätte die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheinigungen nicht erstellen dürfen. Die Frage, wie sich die Klägerin hierauf verhalten hätte, beurteilt sich nach Maßgabe des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 22). Die Kammer ist auch nach diesem verminderten Beweismaß nicht davon überzeugt, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten von Anfang an das später implementierte Lohnfertigungsmodell entwickelt und umgesetzt worden wäre. Es liegt vielmehr die Annahme sehr viel näher, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten sowohl die Klägerin wie auch die K.ch. und K.f. jeweils isoliert Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage im Hinblick auf ihre jeweils verbrauchten Mengen gestellt hätten. a) Das Lohnfertigungsmodell wurde „aus der Not geboren“ in einer Situation, in welcher die Klägerin die nachträgliche Aberkennung sämtlicher Vorteile aus der Begrenzung der EEG-Umlage fürchtete und gegenüber dem BAFA die Annahme zu rechtfertigen suchte, die Klägerin sei wirtschaftlich als Betreiberin sämtlicher Produktionsanlagen anzusehen, so dass insgesamt von der Klägerin selbst verbrauchter Strom vorliege (Anwaltsschriftsatz an das BAFA vom 26.11.2015, Anlage K 89). Auch wenn die Klägerin damit gegenüber dem BAFA nicht durchgedrungen ist, so war damit doch die Überlegung auf dem Tisch, durch eine andere rechtliche Gestaltung die gesamten Produktionsprozesse der Klägerin als alleiniger Inhaberin des Netzanschlusspunkts zuzuordnen. Für solche Überlegungen, welche notwendig mit Beraterkosten einhergehen, hätte überhaupt keine Notwendigkeit bestanden, nachdem mit der Einzelantragstellung jeder Gesellschaft eine einfach umzusetzende und unproblematisch zulässige Möglichkeit gegeben war. b) Das von der Klägerin schlussendlich umgesetzte Modell der Auftragsfertigung ist gegenüber Einzelantragstellung auch überhaupt nicht günstiger, und zwar weder nach der (maßgeblichen) ex-ante-Betrachtung, noch ex post. Wie sich aus den von der Klägerin (unter Beteiligung der Beklagten) selbst angestellten und als Zahlenwerk unstreitigen Berechnungen ergibt, wäre gerade für das erste Begrenzungsjahr (2005) das Lohnfertigungsmodell ungünstig: Während bei isolierter Antragstellung die K.ch. mit einer Stromkostenintensität von 18,16% den Schwellenwert des EEG 2004 von 15% erreicht hätte, wäre bei einer konsolidierten Betrachtung aller drei Gesellschaften die Stromkostenintensität durch die niederen Werte der anderen Gesellschaften auf 12,90% „verwässert“ und damit die Schwelle verfehlt worden (Anlage K 4, dort Anlage 5 rechte Spalte und Anlage 9). Gerade im Jahr 2004 musste daher die Einzelantragstellung als günstiger erscheinen. Auch ex post erweist sich das Lohnfertigungsmodell bei näherem Hinsehen nicht nur als lediglich marginal besser (wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung noch angenommen hat), sondern sogar als ungünstiger. Das Vorbringen der Klägerin, wonach auf der Grundlage des Lohnfertigungsmodells in allen streitgegenständlichen Jahren mit Ausnahme des Begrenzungsjahrs 2005 der gesetzliche Schwellenwert der Stromkostenintensität überschritten gewesen wäre, stimmt mit dem von der Klägerin vorgelegten Zahlenwerk nicht überein. Denn auch im Begrenzungsjahr 2007 wäre bei einer konsolidierten Berechnung der Stromkostenintensität mit einem Wert von 14,39% (Anlage K 4, dort Anlage 5 rechte Spalte und Anlage 9) der Schwellenwert von 15% nach EEG 2004 verfehlt worden. Abweichend vom Vorbringen in der Klage hat daher die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 29.06.2015 an das BAFA auch ausgeführt, „dass der integrierte Standort für sich betrachtet bis auf die Antragsjahre 2004 und 2006 die Anforderungen an die Stromkostenintensität erfüllt hätte“ (Anlage K 4 S. 8 unten). c) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei der erstmaligen Antragstellung unter Mitwirkung der Beklagten noch das EEG 2003 galt, welches für die Begrenzung der EEG-Umlage einen Jahresstromverbrauch von mindestens 100 GWh verlangte, was eine konsolidierte Betrachtung nahelegte, um diesen Schwellwert erreichen zu können. Die Geltung des EEG 2003 hätte zur Entwicklung des Lohnfertigungsmodells schon deshalb keinen Anlass gegeben, weil auf der Grundlage der Daten des Geschäftsjahres 2002/2003 die nach EEG 2003 maßgebliche Stromkostenintensität oberhalb 20% weder bei konsolidierter Betracht noch bei isolierter Betrachtung erreicht worden wäre. Vielmehr erschien auf dieser Datenbasis bei einer konsolidierten Stromkostenintensität von 12,90% das Erreichen der Schwelle von 20% als unrealistisch, während bei der K.ch. mit einer isolierten Stromkostenintensität von 18,16% aus der ex-ante-Perspektive das künftige Überschreiten der Schwelle von 20% als möglich erscheinen musste. Nachdem mit dem EEG 2004 der Schwellenwert des jährlichen Stromverbrauchs auf 10 GWh und der Stromkostenintensität auf 15% gesenkt worden war, bestand für die Entwicklung des Lohnfertigungsmodells mit dem Ziel, den Schwellenwert des Stromverbrauchs zu überschreiten, erst recht keine Veranlassung mehr. 3. Schaden durch Nachzahlung von EEG-Umlage a) Die Klägerin hat auf der Grundlage der mit dem BAFA getroffenen Verständigung an die 50...T... GmbH netto 28.091.706,72 € bezahlt (überwiesen wurden 30.095.771,51 € [Anlagen K 99, K 100], in diesem Betrag ist jedoch auch Umsatzsteuer für den abgenommenen Strom enthalten, welche nicht als Schaden geltend gemacht ist). Wären keine aufgrund fehlerhafter Antragstellung fehlerhaften Begrenzungsbescheide ergangen, so wäre es zu dieser Nachzahlung für die Vergangenheit nicht gekommen. Nachdem allein die Klägerin als Netzanschlussinhaberin zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, die Klägerin sich in eigener Person durch die Vergleichsvereinbarung mit der 50... T... GmbH dieser gegenüber verpflichtet hat und auch die Klägerin selbst diese Zahlung geleistet hat, handelt es sich bei diesem Schadensposten um einen eigenen Schaden der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass die von der Klägerin nachentrichtete EEG-Umlage sich auf Strommengen bezieht, welche nicht von der Klägerin, sondern von der K.ch. und der K.f. verbraucht worden waren. Denn nachdem weder K.ch. noch K.f. Inhaberin eines Anschlusspunkts zum öffentlichen Stromnetz waren, waren diese Gesellschaft weder gegenüber einem Netzbetreiber zur Entrichtung von EEG-Umlage verpflichtet, noch haben sie EEG-Umlage bezahlt. Da die Klägerin folglich einen eigenen Schaden geltend macht, kommt es nicht darauf an, ob die K.ch. und die K.f. in den Schutzbereich des von der Klägerin mit der Beklagten geschlossenen Mandatsverhältnisses einbezogen sind. b) Von der an die 50... T... GmbH geleisteten Zahlung ist der Erlös aus dem Verkauf des zusätzlich bezogenen Stroms an der Strombörse in Höhe von 3.079.423,81 € abzuziehen, welchen die Klägerin sich auch anrechnen lässt. Soweit die Beklagte eingewandt hat, durch den Verkauf an der Strombörse habe die Klägerin den Strom unter Wert verkauft und damit ihre Schadensminderungspflicht verletzt, greift dieser Einwand nicht durch. Wie sich aus der Anlage K 101 ergibt, hat die Klägerin die zusätzlich abgenommenen Strommengen über ihren Stromversorger E. AG vermarktet. Einen anderen, für die Klägerin zumutbaren Weg, die zusätzlich eingekaufte und nicht benötigte Strommenge abzusetzen, zeigt die Beklagte nicht auf. Allein der Umstand, dass in einer Excel-Berechnung zu einem anderen Zeitpunkt mit einem Gesamtwert des Stroms in Höhe von 4.084.303 € gerechnet worden war (Anlagenkonvolut W. 9) genügt schon angesichts der Volatilität von Strompreisen nicht, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darzulegen. c) Im Wege des bei der Schadensberechnung anzustellenden Gesamtvermögensvergleichs ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der fehlerhaften Antragstellung zunächst die Begrenzung der geschuldeten EEG-Umlage auch im Hinblick auf solche Strommengen erwirkt hat, bezüglich derer bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten keine Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt wäre. Im Ergebnis kann die Klägerin die an die 50... T... GmbH entrichtete Nachzahlung von EEG-Umlage daher nur im Hinblick auf solche Strommengen geltend machen, bezüglich derer bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten und korrekter Antragstellung die Begrenzung erfolgt wäre. Im Falle der Einzelantragstellung sämtlicher Gesellschaften am Standort wäre in nachfolgendem Umfang die Begrenzung der EEG-Umlage für Strommengen erfolgt, welche aufgrund der teilweisen Rücknahme der fehlerhaften Begrenzungsbescheide der EEG-Umlage unterlagen: 2005 1.051.586,42 € 2006 515.100,57 € 2007 2.266.236,63 € 2008 726.110,13 € 2009 1.712.791,19 € 2010 1.911.832,43 € 2011 2.919.161,57 € 2012 3.021.515,16 € 2013 4.618.829,64 € 2014 4.574.788,60 € 2015 --- € Summe 23.317.952,34 € Streitig ist die vorstehende Übersicht, zu deren Berechnung im Einzelnen auf die Anlage K 154 sowie deren partielle Korrektur durch die Anlage K 159 Bezug genommen wird, zuletzt allein noch im Hinblick auf die Frage, ob die EEG-Umlage im Begrenzungsjahr 2012 - wie von der Klägerin in ihrer Schadensberechnung angenommen - durch die Regelung des § 6 AusglMechV begrenzt wird, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 239.292 € abhängt (vgl. Berechnung der Beklagten in Anlage W. 16). Insoweit erachtet die Kammer die Rechtsauffassung der Klägerin als zutreffend, wonach die Regelung des § 6 AusglMechV trotz ihrer Aufhebung im Zuge der Verabschiedung des EEG 2012 (Artikel 2 des Gesetzes vom 28.07.2011, BGBl. I S. 1634, 1667) mit Wirkung zum 01.01.2012 (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 28.07.2011) für das Begrenzungsjahr 2012 noch zu berücksichtigen ist, weil ausweislich § 66 Abs. 13 EEG 2012 die Neuregelung über die Besondere Ausgleichsregelung (§ 41 EEG 2012) erst für die Antragstellung im Jahr 2012 - mithin das Begrenzungsjahr 2013 - Anwendung finden sollte. Im Hinblick auf die im Jahr 2011 zu erfolgende Antragstellung für das Begrenzungsjahr 2012 verblieb es damit bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht, was die Geltung von § 6 AusglMechV einschließt. d) Soweit die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten von Anfang an höhere Beträge für die EEG-Umlage hätte zahlen müssen, hat sie durch die fehlerhaften Begrenzungsbescheide einen Zinsvorteil erwirkt, weil sie die EEG-Umlage erst später hat zahlen müssen. Dieser Zinsvorteil mindert aber den ersatzfähigen Schaden deshalb nicht, weil die an die 50... T... GmbH geleistete Zahlung nicht allein aus der Nachentrichtung von EEG-Umlage besteht, sondern im Umfang von 2.492.914,43 € auch Zinsen enthält. Nachdem die Klägerin damit zum einen aus der zu Unrecht zu wenig bezahlten EEG-Umlage einen Zinsvorteil gezogen hat, zum anderen aber die Nachzahlung verzinsen musste, kann nach § 287 ZPO davon ausgegangen werden, dass die Effekte des Zinsvorteils und des Zinsnachteils einander neutralisieren. 4. Mitverschulden Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand des Mitverschuldens greift nicht durch, weil die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwands nicht nachzuweisen vermocht hat. a) Allerdings traf die Klägerin eine vertragliche Obliegenheit, die Beklagte auf die Weiterleitung von Strom an die K.ch. und die K.f. hinzuweisen. Dass die mit der Klägerin verflochtenen Unternehmen am Produktionsstandort L. ihren Strom über den Netzanschlusspunkt der Klägerin bezogen, ließ sich durch bloße Inaugenscheinnahme des Standorts bei dem Besuch des Zeugen Le. unstreitig nicht erkennen. Die Klägerin durfte sich daher nicht darauf verlassen, die Beklagte werde diesen Umstand durch aufmerksame Lektüre den Auszügen aus der GuV der Klägerin entnehmen, sondern hätte hierauf spätestens dann hinweisen müssen, als ihr der Bescheid des BAFA vom 04.08.2004 aufgrund § 11a EEG 2003 zuging, in welchem es ausdrücklich heißt: „Die Begrenzung erstreckt sich nur auf den aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogenen Stromverbrauch des Unternehmens. Von diesem Unternehmen an Dritte weitergeleitete Strommengen sind von der Begrenzung ausgeschlossen“ (Anlage K 10a). Auch der Umstand, dass die Klägerin auf Frage ihres Energieversorgers die Weiterleitung von Strom verneinte (Anlagen W. 3-5) und diese Unterlagen der Beklagten übermittelte, verpflichtete die Klägerin zu einem Hinweis an die Beklagte, dass die Klägerin unter Weiterleitung von Strom an „Dritte“ nicht die Versorgung ihrer Tochter- bzw. Schwestergesellschaft am selben Standort über den Netzanschlusspunkt der Klägerin verstand. b) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ihre Hinweisobliegenheit verletzt hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin habe sie durch die Zeugen L. und G. bereits im ersten Gespräch den für die Beklagte handelnden Zeugen Le. auf die Weiterleitung von Strom an verbundene Unternehmen ausdrücklich hingewiesen und vom Zeugen Le. die sinngemäße Antwort erhalten, die verbundenen Unternehmen seien nicht als „Dritte“ anzusehen. Dieses Vorbringen der Klägerin hat die für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mitverschuldenseinwands beweisbelastete Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Der Zeuge L. (welcher im Protokoll vom 25.07.2018 [GA II 252] aufgrund eines Schreibversehens als Zeuge „Li.“ bezeichnet wird) war und ist der Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Klägerin, war jedoch nach seinen Angaben zum Zeitpunkt des Auftaktgesprächs mit der Beklagten noch mit den Themen des Standorts L. befasst, weil er zuvor dort Leiter des Rechnungswesens und Controllings gewesen war und seinen Nachfolger noch nicht eingearbeitet hatte. Der Zeuge L. hat angegeben, es sei eine zentrale Frage des Gesprächs gewesen, ob verbundene Unternehmen als Dritte anzusehen seien, was Herr Le. verneint habe. Auch der Zeuge G. - Mitarbeiter der Buchhaltung bei der Klägerin - gab an, dass darüber gesprochen worden sei, ob verbundene Unternehmen als Dritte anzusehen seien. Demgegenüber erinnerte der Zeuge Le. (zum damaligen Zeitpunkt Senior Manager in der Dresdner Niederlassung der Beklagten) sich an einen solchen Gesprächsinhalt nicht und erachtete es auch als lebensfremd, dass über die Gesetzesauslegung beim Vorliegen verbundener Unternehmen gesprochen worden sein sollte, nachdem die gesetzliche Neuregelung noch ganz frisch gewesen sei und es noch keine Durchführungsbestimmungen gegeben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zumindest offen, ob die Klägerin die Beklagte ausdrücklich auf die Weiterleitung von Strom an verbundene Unternehmen hingewiesen hat. Zwar mag es auffallend erscheinen, dass die Zeugen L. und G. sich bei ihrer Vernehmung im Jahr 2018 noch an ein Detail eines Gesprächs zu erinnern angaben, welches im Jahr 2004 stattgefunden hat. Zugleich ist es aber auch lebensnah, dass die Weiterleitung von Strom angesprochen worden ist. Denn auch der Zeuge Le. hat geschildert, dass eine Betriebsbesichtigung stattgefunden und der Wertschöpfungsprozess erörtert worden sei. Wenn aber das Betriebsgelände besichtigt wurde und es bei dem Gespräch gerade um Stromverbrauch ging, so erscheint es naheliegend, dass die Zeugen L. und G. auf den Bezug des Stroms (auch) der verbundenen Unternehmen über einen Netzanschluss der Klägerin hingewiesen haben. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass der Wertschöpfungsprozess der drei Unternehmen am Standort miteinander verzahnt ist, weil die Produktion der einzelnen Unternehmen (auch) auf von den anderen Gesellschaften hergestellten Vorprodukten aufbaut. Wurde - wie der Zeuge Le. angegeben hat - der Wertschöpfungsprozess erörtert, so ist es plausibel, dass auch über das Zusammenwirken der drei Gesellschaften gesprochen worden ist. Dass der Zeuge Le. sich hieran nicht erinnert, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn der Zeuge Le. hat im Rahmen der in der Folgezeit erstellten Bescheinigungen die Weiterleitung von Strom nicht berücksichtigt und übersehen, dass die Stromkostenintensität nach keiner vertretbaren Normauslegung in der Weise berechnet werden kann, indem der Stromverbrauch von drei Unternehmen in das Verhältnis zur Bruttowertschöpfung nur eines Unternehmens gesetzt wird. Es erscheint daher durchaus glaubhaft, wenn der Zeuge Le. angab, sich an einen Gesprächsinhalt der Weiterleitung von Strom nicht zu erinnern - würde sich der Zeuge bei seiner Vernehmung im Jahr 2018 an einen solchen Gesprächsinhalt erinnern, so müsste er sich erst recht im Rahmen der Erstellung der von ihm mitverantworteten Bescheinigungen in den Jahren 2004 bis 2006 (Anlagen K 9a bis K 9d) daran erinnert haben, und der streitgegenständliche Fehler wäre ihm dann mutmaßlich nicht unterlaufen. Die fehlende Erinnerung des Zeugen zwingt aber nicht zu der Annahme, dass der Hinweis durch die Klägerin nicht erfolgt ist, sondern lässt sich auch damit erklären, dass der Zeuge Le. der ihm mitgeteilten Weiterleitung von Strom - gerade vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte zur Auslegung der frisch geschaffenen Besonderen Ausgleichsregelung - zunächst keine Bedeutung beigemessen hat, weil er von einer einheitlichen Betrachtung der verbundenen Unternehmen ausgegangen ist, und den für ihn im ersten Moment als bedeutungslos erachteten Umstand der Weiterleitung alsbald vergessen hat. c) Ist zum Nachteil der Beklagten davon auszugehen, dass bei der Betriebsbesichtigung im Jahr 2004 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Weiterleitung von Strommengen erfolgte, so liegt ein Mitverschulden der Klägerin nicht vor. Die Klägerin war nicht gehalten, diesen Hinweis in der Folgezeit zu wiederholen, zumal aus den der Beklagten überlassenen Erläuterungen zur GuV die Weiterleitung von Kosten für „Energie“ an die K.ch. und K.f. ersichtlich war und die Klägerin aufgrund ihres - zum Nachteil der beweisbelasteten Beklagten anzunehmenden - Hinweises im Auftaktgespräch die Kenntnis der Beklagten von den tatsächlichen Verhältnissen am Standort L. voraussetzen durfte. Im Hinblick auf die rechtliche Bewertung dieser tatsächlichen Verhältnisse durfte die Klägerin sich auf die Beklagte verlassen. Ebenso wenig, wie ein Steuerberater sich regelmäßig nicht darauf berufen kann, der Mandant hätte die Unrichtigkeit der steuerlichen Beratung selbst erkennen können und müssen (BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 12 m.w.N.), kann ein Wirtschaftsprüfer, welcher die Angaben von Organen der Gesellschaft zu prüfen hat, sich damit entlasten, dass auch die Organe ein Verschulden treffe (BGH, Urteil vom 27.02.1975 - II ZR 111/72, NJW 1975, 974, 977). Der anders zu beurteilende Fall vorsätzlicher Schadensverursachung durch die Organe des Mandanten (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - VII ZR 42/08, BGHZ 183, 323 Rn. 54 ff.), steht hier nicht in Frage. 5. Verjährung Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift insoweit durch, als die Klägerin mit ihrer hilfsweise nach dem Modell hypothetischer Einzelantragstellung geltend gemachten Schadensberechnung für einzelne Begrenzungsjahre einen über die Angaben der Klageschrift hinausgehenden Schadensbetrag fordert. Im Übrigen sind die Klageforderungen nicht verjährt. a) Die Verjährung der Klageforderungen hat gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB einheitlich erst mit Ablauf des 31.12.2015 begonnen. Vor dem Jahr 2015 fehlt es bereits am Entstehen eines Schadensersatzanspruchs als Voraussetzung sowohl der kenntnisabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB wie auch der kenntnisunabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Nachdem die Klägerin zunächst antragsgemäße, wenn auch rechtswidrige Begrenzungsbescheide erlangt hatte, begründete die Möglichkeit, das BAFA könne diese Bescheide nach § 48 VwVfG zurücknehmen, nach der sog. Risiko-Schaden-Formel (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 76) lediglich eine Vermögensgefährdung, jedoch noch keinen Schaden. Denn ob das BAFA von der Möglichkeit der Rücknahme nach § 48 VwVfG Gebrauch machen würde, war schon deshalb offen, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Rücknahmetatbestands des § 48 VwVfG von der Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, ob die Rücknahme ausgesprochen wird (BeckOK-VwVfG/Müller, Stand 01.10.2021, § 48 Rn. 38). Ein erster Teilschaden mit der Folge des Entstehens eines Schadensersatzanspruchs ist daher erst entstanden, als die Klägerin nach der Mitteilung des Fehlers durch die Beklagte im Jahr 2015 Kosten aufwandte, um den Sachverhalt und die Rechtslage aufzuarbeiten. Damit erfolgten sowohl die Zustellung der Klageschrift am 23.11.2017 wie auch der Klageerweiterung am 02.07.2018 noch innerhalb der mit Ablauf des 31.12.2018 eingetretenen Verjährung. b) Die verjährungshemmende Wirkung der Klage beschränkt sich jedoch nach allgemeinen Grundsätzen auf den Streitgegenstand. Dabei liegt nicht ein einheitlicher Streitgegenstand vor, sondern ein Fall der Klagehäufung. Auch wenn die Klägerin die Beklagte fortlaufend mit der Erstellung der Bescheinigungen nach dem EEG in der jeweils geltenden Fassung beauftragt hat und in jedem Jahr derselbe Fehler unterlaufen ist, liegt in der Tätigkeit für jedes Begrenzungsjahr ein gesonderter Lebenssachverhalt und damit in dem für jedes Begrenzungsjahr geltend gemachten Schaden ein gesonderter Streitgegenstand vor. Der Umstand, dass in allen Jahren derselbe Fehler passiert ist, verklammert die wiederholten Fehler nicht zu einem einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 184/09, WM 2013, 94 Rn. 7). Bei den Summanden, aus welchen sich die Klagesumme zusammensetzt, handelt es sich daher nicht um rechtlich unselbständige Rechnungsposten eines prozessual einheitlichen Schadensersatzanspruchs, welche ohne Änderung des Streitgegenstands verschoben werden könnten, sondern um die Aufsummierung gesonderter Streitgegenstände. Nachdem der Schadensersatz für jedes Begrenzungsjahr einen gesonderten Streitgegenstand darstellt, hat die Klage die Verjährung nur insoweit gehemmt, als hierin der Schaden für die einzelnen Begrenzungsjahre geltend gemacht worden ist. Nachdem mit der Klage ausdrücklich kein Schadensersatz für das Begrenzungsjahr 2005 geltend gemacht worden ist, wird der Schaden aus der nachträglichen Aberkennung der Begrenzung für das Jahr 2005 vom Streitgegenstand der Klage nicht umfasst. Ebenso erschöpft sich die verjährungshemmende Wirkung der Klage im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2006 bis 2015 in demjenigen Schadensbetrag, welcher in der Klage für diese Begrenzungsjahre jeweils angesetzt worden ist. Indem die Klägerin mit ihrer Hilfsbegründung den Schaden nach dem Modell hypothetischer Einzelantragstellung berechnet und dabei auch für das Begrenzungsjahr 2005 Schadensersatz fordert und für die Begrenzungsjahre 2009 und (geringfügig) 2012 höhere Schadensbeträge als mit der Klage geltend macht, liegt nicht lediglich eine andere Begründung des Streitgegenstands der Klage vor, sondern eine Klageänderung durch nachträgliche Eventualklagehäufung. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie sich bereits in der Klageschrift zur Schadensberechnung hilfsweise auf das Modell hypothetischer Einzelantragstellung gestützt hat. Denn für die Verschiedenheit des Streitgegenstands ist nicht entscheidend, ob der Schaden nach dem Modell hypothetischer Einführung des Lohnfertigungsmodells bereits im Jahr 2004 oder nach dem Modell hypothetischer Einzelantragstellung berechnet wird; hierbei handelt es sich lediglich um einen Unterschied der rechtlichen Begründung innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands, wie die Klägerin insoweit zu Recht geltend macht. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Streitgegenstand bei der Zahlungsklage auf den rechtshängig gemachten Schadensbetrag erschöpft, und die jeweiligen Begrenzungsjahre gesonderte Streitgegenstände darstellen. Die Bezifferung der Schäden für die Begrenzungsjahre 2005, 2009 und 2012 oberhalb der Einzelbeträge der Klageschrift durch Schriftsatz vom 30.09.2020 (GA IV 468 ff.) - korrigiert durch Schriftsatz vom 27.01.2021 (GA IV 510 f.) - stellt damit eine Klageänderung in verjährter Zeit dar. Aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede kann daher mit der Hilfsbegründung für einzelne Begrenzungsjahre kein höherer Schaden geltend gemacht werden, als dieser Gegenstand der Klage war. Daraus ergibt sich Nachfolgendes: Die Klägerin hat ihren Schaden aus der nachträglich teilweise erfolgten Aberkennung der Begrenzung der EEG-Umlage in der Klage wie folgt berechnet: 25.598.792,29 € Zahlung an 50... T... GmbH (Hauptsache) 2.492.914,43 € Zinszahlung an 50... T... GmbH 28.091.706,72 € Gesamtzahlung an 50... T... GmbH -3.079.423,81 € Erlös an Strombörse 25.012.282,91 € Gesamtschaden 2005 bis 2015 -1.426.838,11 € Korrektur für 2005, da auch bei Auftragsfertigung keine Begrenzung 23.585.444,80 € Geltend gemachter Schadensersatzanspruch Werden nun die Einzelbeträge, aus welchen sich die vorstehend bezeichnete Forderung nach der Klageschrift aufgegliedert, den hilfsweise geltend gemachten Einzelbeträgen gegenübergestellt, so ergibt sich Nachfolgendes: Begrenzungsjahr Klage Hilfsbegründung Hilfsbegründung, gedeckelt auf Klage 2005 1.051.586,42 € 0 2006 547.461,32 € 515.100,57 € 515.100,57 € 2007 3.212.853,56 € 2.266.236,63 € 2.266.236,63 € 2008 996.296,42 € 726.110,13 € 726.110,13 € 2009 1.284.836,24 € 1.712.791,19 € 1.284.836,24 € 2010 1.912.162,94 € 1.911.832,43 € 1.911.832,43 € 2011 2.920.135,66 € 2.919.161,57 € 2.919.161,57 € 2012 3.021.154,08 € 3.021.515,16 € 3.021.154,08 € 2013 4.839.690,18 € 4.618.829,64 € 4.618.829,64 € 2014 4.831.279,09 € 4.574.788,60 € 4.574.788,60 € 2015 19.575,31 € 0 0 23.585.444,80 € 23.317.952,34 € 21.838.049,89 € Unter dem Gesichtspunkt der Verjährungseinrede beschränkt sich der durchsetzbare Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Nachzahlungsverpflichtungen nach teilweiser Aufhebung der Begrenzungsbescheide folglich auf 21.838.049,89 €. 6. Ausschlussfrist Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Ziffer 9 Abs. 3 Satz 1 AAB (Anlage K 58) eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung und innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis vorsieht, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage ankäme, im Hinblick auf welche Antragsjahre die AAB als allgemeine Geschäftsbedingungen in das Mandatsverhältnis der Parteien einbezogen worden sind. Die Ausschlussfrist der Ziffer 9 Abs. 3 Satz 1 AAB erstreckt sich auf jegliche Prüfungsmandate (vgl. Ziffer 1 Absatz 1 AAB) und damit auch auf Mandate der Jahresabschlussprüfung. Damit verstößt die Regelung gegen § 323 Abs. 4 HGB und ist damit in vollem Umfang unwirksam, da eine geltungserhaltende Reduktion allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stattfindet. Auf die Frage, inwieweit § 323 Abs. 4 HGB auf das Mandatsverhältnis der Parteien anwendbar ist, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. 7. Haftungsbegrenzung der Höhe nach Soweit die Beklagte sich auf gesetzliche und vertragliche Begrenzungen für die Haftung der Höhe nach beruft, greift dieser Einwand im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2012 und 2013 durch, im Übrigen hingegen nicht. a) Im Hinblick auf sämtliche streitgegenständlichen Begrenzungsjahre ist die Regelung des § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB a.F. entsprechend anwendbar, wonach sich im Falle einer gesetzlichen Pflichtprüfung die Schadensersatzpflicht des Prüfers bei fahrlässigem Handeln auf 1 Mio. € je Testat beschränkt. Mit der am 01.01.2012 in Kraft getretenen Neufassung aufgrund des Gesetzes vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634) sind in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 im Hinblick auf die dem Antrag beizufügende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers die Vorschriften der § 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 2 und § 323 HGB für entsprechend anwendbar erklärt worden, so dass ab dem Antragsjahr 2012 (d.h. ab dem Begrenzungsjahr 2013) die Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung anwendbar ist. Auch im Hinblick auf den vor dem 01.01.2012 geltenden Rechtszustand ist jedoch eine analoge Anwendung geboten. Der detaillierten gesetzlichen Regelung über die Jahresabschlussprüfung kommt eine Leitbildfunktion für die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung zu, bei welchen eine vergleichbar detaillierte Ausgestaltung vom Gesetzgeber nicht als erforderlich angesehen worden ist. Diese Leitbildfunktion etwa für die Aufdeckung von Verstößen (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB) und die Inhabilität (§ 319 Abs. 3 HGB) und die vergleichbare Interessenlage rechtfertigen eine jedenfalls analoge Anwendung auch der Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB (Habersack/Schürnbrand in Staub, HGB, 5. Aufl., § 323 Rn. 8; BeckOK-HGB/Häublein/Hoffmann-Theinert, Stand 15.10.2021, § 323 Rn. 5; Schmidt/Feldmüller in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl., § 323 Rn. 4; Böcking/Gros/Rabenhorst in Ebenroth u.a., HGB, 4. Aufl., § 323 Rn. 2; Schaible, Haftung von Wirtschaftsprüfern, 2021, S. 101 ff.). Hiervon ist der Gesetzgeber mit der Einführung der gesetzlichen Verweisung in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 auch ausgegangen, indem in der Gesetzesbegründung die Verweisung als eine solche lediglich „redaktioneller Art“ bezeichnet worden ist (BT-Drucks. 17/6071 S. 84). Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass bei den nach dem EEG zur Begrenzung der EEG-Umlage erforderlichen Bescheinigungen eines Wirtschaftsprüfers keine der Jahresabschlussprüfung vergleichbare Pflichtprüfung vorliege, weil keine Verpflichtung bestehe, eine solche Bescheinigung einzuholen. Richtig ist zwar, dass anders als bei der Prüfungspflicht eines Jahresabschlusses nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB die Einholung einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nach dem EEG nicht schlechterdings vorgeschrieben sind, weil keine rechtliche Verpflichtung besteht, von der Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage Gebrauch zu machen. Wenn ein solcher Antrag gestellt werden soll - was bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht - ist die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbescheinigung aber zwingend, wobei deren notwendiger Inhalt gesetzlich ausgestaltet ist. Wertungsmäßig steht das Mandat zur Erteilung einer solchen Bescheinigung nach dem EEG damit dem Fall einer Pflichtprüfung gleich. b) Wird ein Auftrag erteilt, der über den Inhalt der gesetzlichen Pflichtprüfung hinausgeht, so gilt die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB auf solche Ergänzungen nicht (MünchKomm-HGB/Ebke, 4. Aufl., § 323 Rn. 18; BeckOGK-HGB/Bormann, Stand 15.11.2020, § 323 Rn. 25). Im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2005 bis 2011 sowie 2014 kommt die gesetzliche Haftungsbegrenzung des § 323 Abs. 2 HGB a.F. daher nicht zur Anwendung, weil das Mandatsverhältnis der Parteien sich nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG in der jeweils geltenden Fassung beschränkt hat, sondern zwischen den Parteien ein weiteres Mandatsverhältnis begründet worden ist, indem die Beklagte in den Antragsjahren 2004 bis 2010 sowie 2013 die Berechnung der Bruttowertschöpfung der Klägerin und daraus abgeleitet die Stromkostenintensität selbst vorgenommen hat. 1) Ob eine Tätigkeit Teil der Pflichtprüfung ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts der gesetzlichen Prüfung beurteilt werden, während äußere Anknüpfungspunkte wie eine gesonderte Auftragserteilung, Berichterstattung und Abrechnung lediglich indizielle Bedeutung haben (Schmidt/Feldmüller in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl., § 323 HGB Rn. 161; vgl. auch Ebke, a.a.O. Rn. 17; Bormann, a.a.O.). Für die Frage, ob die Berechnung der Bruttowertschöpfung ein gesondertes Mandatsverhältnis begründet hat, ist daher nicht maßgeblich, dass die Beklagte über die Berechnung der Bruttowertschöpfung weder einen gesonderten Bericht erstellt hat (welcher neben dem Bericht über die Prüfung der Bruttowertschöpfung ohnehin inhaltlich ohne Mehrwert gewesen wäre) und auch kein gesondertes Honorar vereinbart worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Berechnung der Bruttowertschöpfung noch als Teil des Prüfungsmandats oder aber als aliud gegenüber dem Prüfungsmandat darstellt. Hiernach kann die Berechnung der Bruttowertschöpfung inhaltlich nicht mehr als Teil des Prüfungsmandats begriffen werden, weil es sich um eine gesetzlich mit dem Prüfungsmandat unvereinbare Tätigkeit handelt. Die Inhabilität eines Wirtschaftsprüfers, welcher die Bruttowertschöpfungsberechnung selbst vorgenommen hat, zur Erteilung der Bescheinigungen nach dem EEG in der jeweils geltenden Fassung ergibt sich ab 01.01.2012 aus der Verweisung in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 (auch) auf § 319 Abs. 3 HGB, für die vorangegangenen Zeiträume aus der - wie ausgeführt - entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung auf andere gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, welche im Hinblick auf die Inhabilität nach § 319 Abs. 3 HGB durch die Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in der jeweils geltenden Fassung (gegenwärtig § 31 Abs. 1 und 2 BS WP/vBP 2016) auch ausdrücklich angeordnet wird. Hiernach wird die Besorgnis der Befangenheit (§ 49 Var. 2 WiPrO) bei allen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen unwiderleglich vermutet, wenn der Tatbestand des § 319 Abs. 3 HGB erfüllt ist. Aufgrund des Verbots der Selbstprüfung ist ein Wirtschaftsprüfer, welcher die Bruttowertschöpfung und - daraus abgeleitet - die Stromkostenintensität selbst berechnet hat, aufgrund eines absoluten Befangenheitsgrunds davon ausgeschlossen, die für die Besondere Ausgleichsregelung im EEG in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Bescheinigungen zu erstellen. Nachdem die Klägerin der Beklagten in den Antragsjahren 2004 bis 2010 sowie 2013 keine Berechnung der Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität vorgelegt hat, sondern diese Berechnung von der Beklagten - uno actu mit deren Prüfung - selbst vorgenommen wurde, hat die Beklagte gegen das Verbot der Selbstprüfung verstoßen. Aufgrund der Unvereinbarkeit ihrer Tätigkeit mit dem Prüfungsmandat kann die Vornahme der Berechnung von Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität daher nicht als inhaltlicher Teil der Prüfungstätigkeit verstanden werden, weshalb insoweit ein gesondertes Mandatsverhältnis vorliegt, für welches § 323 Abs. 2 HGB nicht gilt. 2) Soweit die Beklagte hiergegen unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Privatgutachten (Anlage W. 17) vorgebracht hat, nach EEG 2004, EEG 2009 und EEG 2012 sei lediglich die Stromkostenintensität, nicht aber die Bruttowertschöpfung Gegenstand der erforderlichen Wirtschaftsprüfer-Bescheinigungen, entbehrt dies jeglicher Überzeugungskraft. Die Berechnung der Stromkostenintensität - welche nach Auffassung des Privatgutachters Gegenstand der Wirtschaftsprüfer-Bescheinigungen sein soll - erschöpft sich in der Bildung des Quotienten aus Stromkosten (Dividend) und Bruttowertschöpfung (Divisor). Stehen diese beiden Größen fest, so ist die Bildung des Quotienten allein eine Frage der Arithmetik. Will man den Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfertätigkeit nicht auf die Frage verkürzen, ob das geprüfte Unternehmen mit einem Taschenrechner umgehen kann, so sind bei der Prüfung der Stromkostenintensität folglich zwingend die Stromkosten sowie die Bruttowertschöpfung zu prüfen. Absehen hiervon hat die Beklagte in den Antragsjahren 2004 bis 2010 sowie 2013 nicht nur die Bruttowertschöpfung, sondern auch die Stromkostenintensität selbst berechnet, so dass folgerichtig auch nach der Rechtsauffassung des Privatgutachters ein Fall der Inhabilität vorliegt. Auf die weitere Annahme des Privatgutachters, wonach Gegenstand der Wirtschaftsprüferbescheinigungen nach EEG 2014 nur die Bestandteile der Bruttowertschöpfung seien, nicht aber die Bruttowertschöpfung selbst, kommt es nicht an, weil die Klägerin für die nach Inkrafttreten des EEG 2014 entfaltete Tätigkeit der Beklagten - im Hinblick auf das Begrenzungsjahr 2015 - keinen Schadensersatz oberhalb 1 Mio. € fordert. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Kammer die Rechtsauffassung des Privatgutachters auch insoweit nicht nachzuvollziehen vermag, wonach der Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung der Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 EEG 2014 die Bruttowertschöpfung nicht zu prüfen habe, obwohl § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) a.E. EEG 2014 ausdrücklich von „Prüfung der Bruttowertschöpfung“ spricht und überdies sich aus den „Bestandteile[n] der Bruttowertschöpfung“ (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) cc) EEG 2014) zugleich die Bruttowertschöpfung selbst ergibt. Überdies hat die Beklagte im Hinblick auf die Antragstellung nach EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2014 auch die Bestandteile der Bruttowertschöpfung selbst ermittelt, so dass auch insoweit selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Privatgutachters ein Fall der Inhabilität vorliegt. 3) Die Berechnung der Bruttowertschöpfung durch die Beklagte war zwar im Hinblick auf die von der Klägerin erwirtschaftete Bruttowertschöpfung fehlerfrei, es handelte sich aber nicht um diejenige Bruttowertschöpfung, welche mit den (gesamten) in Ansatz gebrachten Stromkosten der Klägerin erzielt worden war, weshalb die Berechnung der Stromkostenintensität fehlerhaft war. Liegt im Hinblick auf die Berechnung der Bruttowertschöpfung und der Stromkostenintensität ein gesondertes Mandatsverhältnis vor, bei welchem es sich nicht um ein Prüfungsmandat handelt und auf welches daher § 323 Abs. 2 HGB keine Anwendung findet, so haftet die Beklagte aus diesem Mandatsverhältnis der Höhe nach unbegrenzt. Besteht daher ein gesondertes Mandatsverhältnis neben dem Prüfungsmandat, so kommt es nicht auf die Frage an, ob der Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf seine Prüfungstätigkeit auch dann nur nach Maßgabe des § 323 Abs. 2 HGB haftet, wenn das Prüfungsmandat wegen Verstoßes gegen § 319 HGB nach § 134 BGB nichtig ist. c) Im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2012 und 2013 (Antragsjahre 2011 und 2012) verbleibt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bei der Haftungshöchstgrenze von 1 Mio. € nach § 323 Abs. 2 HGB a.F. Die Handhabung in diesen beiden Jahren unterscheidet sich von derjenigen der anderen Jahre, weil die Beklagte nicht die Berechnung der Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität „von Grund auf“ vorgenommen hat, sondern die Klägerin selbst die Anlagentabellen zu den Antragsvordrucken mit Daten befüllt hat. Es mag sein, dass die Beklagte insoweit noch Korrekturen und Ergänzungen an den von der Klägerin eingetragenen Daten vorgenommen hat, wie die Klägerin vorbringt, jedenfalls hat die Klägerin aber in diesen beiden Jahren der Beklagten ein Zahlenwerk vorgelegt, welches von der Beklagten geprüft werden konnte. Die Vornahme von Korrekturen begründet nach Auffassung der Kammer der Kammer keinen Fall der Inhabilität entsprechend § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB, weil es sich zumindest um eine Mitwirkung untergeordneter Bedeutung (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 a.E. HGB) handelt. Insoweit ist zu sehen, dass auch im Falle der Prüfung des Jahresabschlusses der Abschlussprüfer nicht das Testat verweigern muss, wenn er Korrekturbedarf an dem ihm zur Prüfung vorgelegten Jahresabschluss erkennt, sondern auf Änderungsbedarf hinweisen darf, um sodann einen seiner Anregung entsprechend geänderten Abschluss zu testieren. Eine Anpassung des Jahresabschlusses während des Prüfungsprozesses ist nach Einschätzung der Kammer üblich und kein Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot, auch wenn naturgemäß der Prüfer diejenige Änderung, welche er selbst zuvor gefordert hat, kaum beanstanden wird. Für den hier gegebenen Fall der Bruttowertschöpfung, deren Berechnung deutlich weniger komplex ist als die Aufstellung eines Jahresabschlusses, folgt hieraus, dass ein Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot dann nicht gegeben ist, wenn der Mandant ein prüfungsfähiges Zahlenwerk vorgelegt hat, mag dieses auch inhaltlich nicht in allen Punkten zutreffend und daher teilweise korrekturbedürftig sein. d) Soweit die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB a.F. nicht eingreift, beschränkt sich die Haftung der Beklagten auch nicht gemäß Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 AAB auf 4 Mio. € je Schadensfall (hier von Bedeutung allein im Begrenzungsjahr 2014). Die Regelung in Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 AAB, wonach die Fahrlässigkeitshaftung auf 4 Mio. € im Einzelfall - das Vierfache der Mindestversicherungssumme - begrenzt ist, ist unwirksam. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 54a Abs. 1 Nr. 2 WiPrO, welcher keine Differenzierung nach dem Grad der Fahrlässigkeit vornimmt, liegt allerdings eine gegenüber §§ 307 ff. BGB speziellere Regelung vor, welche im Ausgangspunkt die Beschränkung der Haftung in AGB auch für Fälle grober Fahrlässigkeit ermöglicht und sich nicht als gesetzgeberisches Redaktionsversehen deuten lässt (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2013 - 309 O 425/08, juris Rn. 219). Dass auch für Fälle grober Fahrlässigkeit die Haftung des Wirtschaftsprüfers auf Höchstbeträge begrenzt werden kann, entspricht dabei nicht nur dem Wortlaut des § 54a Abs. 1 Nr. 2 WiPrO, sondern harmoniert auch mit der Regelung des § 323 Abs. 2 HGB a.F., welche vor der durch Gesetz vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1534) verabschiedeten Neuregelung lediglich eine Differenzierung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln vorsah, ohne nach Graden der Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Die Regelung in Ziffer 9 Abs. 2 AAB in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.01.2002 (Anlage K 81) ist jedoch deshalb unwirksam, weil diese über die Regelung des § 54a Abs. 1 Nr. 2 WiPrO hinausgeht, indem nicht lediglich Ansprüche aus „bestehenden Vertragsverhältnissen“ (§ 54a Abs. 1 WiPrO) der Höhe nach begrenzt werden, sondern „Schadensersatzansprüche jeder Art“ - mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit -, wodurch auch deliktische Schadensersatzansprüche erfasst werden. Nachdem die Regelung in Ziffer 9 Abs. 2 AAB 2002 über die gesetzliche Spezialregelung des § 54a Abs. 1 WiPrO hinausgeht, ist unterliegt sie der vollen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Der Inhaltskontrolle hält sie nach dem Rechtsgedanken des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht stand, weil die Regelung auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen umfasst (Schaible, Haftung von Wirtschaftsprüfern, 2021, S. 155 ff. m.w.N.). e) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht insgesamt auf eine Gesamtsumme von 5 Mio. € begrenzt. Die sog. Serienschadensklausel in Ziffer 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 AAB 2002, wonach mehrfaches auf gleicher Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Rechtshandlung gilt, erstreckt sich ausdrücklich nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfungen. Dabei ist auch die gesetzlich ausgestaltete Prüfung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG als gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfung im Sinne der Ziffer 9 Abs. 2 AAB anzusehen. Denn ist - wie oben ausgeführt - die Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB auf die hier in Frage stehende Prüfung nach dem EEG bereits vor der Verweisung in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 entsprechend anzuwenden, so muss das auch für den zwingenden Charakter der Haftungsregelung gemäß § 323 Abs. 4 HGB gelten, was für die Antragsjahre ab 2012 ohnehin aus § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG i.V.m. § 323 Abs. 4 HGB folgt. Jedenfalls ist Ziffer 9 Abs. 2 a.E. AAB 2002 zum Nachteil der Beklagten gemäß § 305c Abs. 2 BGB dahingehend auszulegen, dass die Erstellung der Bescheinigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung als gesetzliche Pflichtprüfung gelten. Im Hinblick auf die pflichtwidrige Erfüllung der Prüfungsmandate ist damit der Regelungsbereich der Serienschadensklausel nicht eröffnet. Soweit aufgrund des Umstands, dass die Beklagte nicht lediglich geprüft, sondern Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität selbst berechnet hat, ein gesondertes Mandatsverhältnis anzunehmen ist, handelt es sich zwar nicht um ein Prüfungsmandat, so dass die Serienschadensklausel Geltung beansprucht. Auch insoweit greift die Regelung in Ziffer 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 AAB aber deshalb nicht durch, weil diese der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 310 BGB nicht standhält. Die Regelung in § 54a Abs. 1 Nr. 2 WiPrO zur Begrenzung der Haftung des Wirtschaftsprüfers durch allgemeine Geschäftsbedingungen sieht die Möglichkeit nicht vor, mehrere selbständige Schadensersatzansprüche durch die Fiktion ihrer Einheitlichkeit einer gesonderten Haftungshöchstgrenze zu unterwerfen. Sofern § 54a Abs. 1 Nr. 2 WiPrO nicht als abschließend und die Serienschadensklausel daher schon aus diesem Grunde als unwirksam anzusehen sein sollte (vgl. Kilian in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 47. EL August 2021, Klauselwerke Wirtschaftsprüfer, Rn. 49: Verstoß gegen das Schutzkonzept des § 54a WiPrO), so unterliegt die Regelung jedenfalls der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307, 310 BGB, welcher sie nicht standhält (Schaible, Die Haftung von Wirtschaftsprüfern, 2021, S. 161 ff.). Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders schon deshalb unangemessen, weil sie die Haftung auch für solche Fälle beschränkt, in welchen dem Verwender grobe Fahrlässigkeit oder ein Verstoß gegen Kardinalpflichten zur Last fällt. Auch unabhängig hiervon liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, indem aufgrund jeweils gesonderter Aufträge begründete Schadensersatzansprüche allein deshalb zusammengefasst und einer einheitlichen Höchstgrenze unterworfen werden, weil dem Wirtschaftsprüfer fortlaufend derselbe Fehler unterlaufen ist. Die Klausel würde im Ergebnis dazu führen, dass der - wie im Streitfall - fortlaufend mit einem bestimmten Gegenstand mandatierte Wirtschaftsprüfer für die Wiederholung seines Fehlers trotz erneuten Mandats überhaupt nicht mehr haften würde, sofern die Schadenssumme von 5 Mio. € bereits durch die Fehler der Vergangenheit erreicht sind und ihm nicht Vorsatz zur Last fällt. Das benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, welcher seinerseits durch die fortlaufende Mandatierung verpflichtet wird, diese stets erneut zu vergüten. II. Kostenschaden und Zinsmargenschaden Soweit die Klägerin neben dem Schaden aus der nachträglichen Teil-Rücknahme der Begrenzungsbescheide aufgewandte Kosten sowie einen Zinsnachteil geltend macht, ist die Klage vollumfänglich begründet. 1. Die weiteren Schadenspositionen sind jedenfalls nach dem insoweit maßgeblichen Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbetrag in Höhe von 912.499,90 € setzt sich wie folgt zusammen: Betrag Rechnungsdatum Anlage Rechnungssteller/ Gegenstand 69.098,94 € 07.09.2015 K 125 Beklagte 47.662,05 € 09.12.2015 K 126 Beklagte 85.800,00 € 08.11.2016 K 127 Beklagte 105.653,62 € 29.09.2015 K 128 E. Law 68.805,45 € 01.03.2016 K 129 E. Law 10.813,71 € 24.06.2016 K 130 E. Law 43.984,96 € 08.09.2016 K 131 E. Law 13.652,52 € 17.11.2016 K 132 E. Law 23.562,24 € 05.05.2017 K 133 E. Law 469.033,49 € Zwischensumme 7.471,41 € 02.05.2017 K 134 Z. Rechtsanwälte 93.995,00 € 25.10.2017 K 135 M. 570.499,90 € Zwischensumme 213.000,00 € Zinsmargenschaden Klage 138.000,00 € Zinsmargenschaden Klageerhöhung 912.499,90 € Summe Soweit Kosten zur Beauftragung der Beklagten oder der mit der Beklagten verbundenen Anwaltsgesellschaft E. Law angefallen sind, stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass diese Kosten zur Aufarbeitung des Sachverhalts und der Rechtslage erforderlich waren. Auch die mit einem noch überschaubaren Kostenbetrag von 7.471,41 € angefallenen Kosten zur Beauftragung der Z. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB sind ersatzfähig. Zwar wurde hierdurch keine weitergehende Beratungsleistung erbracht, als diese bereits durch die Beklagte und E. Law erfolgt war. Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der in Frage stehenden Geldbeträge durfte die Klägerin aber auf Kosten der Beklagten eine rechtliche Zweitmeinung einholen, bevor sie sich auf die Verständigung mit dem BAFA einließ und damit im Ergebnis auf die Begrenzung der EEG-Umlage für die von der K.ch. und K.f. verbrauchten Strommengen verzichtete. Ob die Rechnung der Z. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB tatsächlich bezahlt worden ist, was die Beklagte bestreitet, ist unerheblich, weil der Schaden jedenfalls in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht und die Klägerin entsprechend § 250 Satz 2 BGB Zahlung und nicht lediglich Freistellung fordern kann. Auch die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig. Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Zeithonorar abgerechnet haben, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren kein geringerer Betrag ergäbe als die abgerechneten 93.995 € netto (Anlage K 135). Setzt man einen Gegenstandwert von 16.198.066,17 € an und berechnet hieraus eine mindestens angemessene 2,0 Geschäftsgebühr, so ergibt sich daraus bereits eine Nettogebühr in Höhe von 100.626 €. Auch der mit der Klage in Höhe von 213.000 € und mit Klageerhöhung vom 18.06.2018 in Höhe weiterer 129.000 € geltend gemachte sog. Zinsmargenschaden ist nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO hinreichend nachgewiesen. Die Klägerin hat durch Vorlage von Auszügen aus dem von ihr geschlossenen Konsortialkreditvertrag (Anlagen K 140, K 141) nachgewiesen, dass die sog. Finanzkennzahl Einfluss auf die von der Klägerin zu entrichtende Zinsmarge und damit ihre Fremdkapitalkosten hat. Aufgrund der zunächst gebildeten Rückstellung und der sodann geleisteten Zahlung an die 50... T... GmbH verschlechterte sich die Finanzkennzahl mit der Folge eines Zinsmehraufwands in Höhe von insgesamt 342.000 €, wie die Klägerin durch die als Anlage K 142 vorgelegte Berechnung schlüssig vorgebracht hat. Auch dieser Zinsmehraufwand geht adäquat-kausal auf das Schadensereignis zurück. 2. Der Kosten- sowie der Zinsmargenschaden sind trotz des Umstands voll ersatzfähig, dass das Gericht im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2012 und 2013 von einer Haftungshöchstsumme in Höhe von jeweils 1 Mio. € ausgeht, welche bereits durch den Schaden aufgrund der Nachentrichtung von EEG-Umlage ausgeschöpft ist, so dass im Hinblick auf diese beiden Jahre kein Raum mehr für weitere Schadenspositionen besteht. Jedenfalls nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO ist davon auszugehen, dass die weiteren Schadenspositionen vollumfänglich ebenso angefallen wären, wenn in zwei der insgesamt elf Antragsjahre kein Fehler unterlaufen wäre. Damit lassen sich die weiteren Schadenspositionen vollumfänglich denjenigen neun Jahren zuordnen, im Hinblick auf welche der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. III. Hilfswiderklage und Hilfsaufrechnung Die Hilfswiderklage ist gegenstandslos, weil die Bedingungen, wonach das Gericht die Klageforderung als unbegründet ansehe, nicht eingetreten ist. Nachdem das Gericht die Klage teilweise als begründet ansieht, ist über die Hilfsaufrechnung zu entscheiden, welche nicht durchgreift. Die hilfsweise im Wege der Aufrechnung vorgebrachten Gegenforderungen sind durch die Vorlage der Rechnungen mit Anlagenkonvolut W. 10 schon nicht ausreichend vorgetragen, zumal für die Begründung der Gegenforderungen nicht das verminderte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO, sondern § 286 ZPO gilt. Soweit es sich um Honorarforderungen der Beklagten handelt, welche zur Aufarbeitung des streitgegenständlichen Sachverhalts angefallen sind, können diese ohnehin nicht eingefordert werden, weil die Beklagte im Wege des Schadensersatzes diese Kosten der Klägerin wieder zu erstatten hätte. IV. Nebenentscheidungen Der Zinsanspruch der Klägerin besteht aufgrund des mit Ablauf der Zahlungsfrist des anwaltlichen Mahnschreibens vom 14.09.2017 eingetretenen Verzugs, im Hinblick auf die Klageerhöhung um 129.000 € (weiterer Zinsmargenschaden) aufgrund Rechtshängigkeit der Klageerweiterung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts bleiben die Kosten der außergerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Nebenforderung außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG). Streitwerterhöhend wirkt hingegen die Hilfsaufrechnung (§ 45 Abs. 3 GKG). V. Zusammenfassung Zusammenfassend stellen sich die Schadensersatzansprüche der Klägerin wie folgt dar: Begrenzungsjahr Anspruch 2005 --- € 2006 515.100,57 € 2007 2.266.236,63 € 2008 726.110,13 € 2009 1.284.836,24 € 2010 1.911.832,43 € 2011 2.919.161,57 € 2012 1.000.000,00 € 2013 1.000.000,00 € 2014 4.574.788,60 € 2015 --- € 16.198.066,17 € Zwischensumme 469.033,49 € E. und E. Law 7.471,41 € Z. RA 93.995,00 € M. 213.000,00 € Zinsmargenschaden Klage 16.981.566,07 € Zwischensumme 129.000,00 € Zinsmargenschaden Klageerweiterung 17.110.566,07 € Schadensersatzanspruch insgesamt Die Klägerin nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Bescheinigungen zur Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) auf Schadensersatz in Anspruch. Der Klägerin sowie ihre Tochtergesellschaft K.ch. GmbH (nachfolgend: K.ch.) und ihre Schwestergesellschaft K.f. GmbH (nachfolgend: K.f.) sind produzierende Unternehmen der Holzverarbeitung. Die drei vorstehend genannten Gesellschaften teilen sich den Produktionsstandort auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände im sächsischen L.. Das gesamte Betriebsgelände verfügt nur über einen Netzanschlusspunkt zur öffentlichen Stromversorgung, dessen Inhaberin die Klägerin ist. Der an diesem Anschlusspunkt aus dem öffentlichen Stromnetz entnommene Strom wird über eine ringförmige, auf dem Betriebsgelände befindliche Kundenanlage an sämtliche Verbrauchanlagen weitergeleitet. Zu den Zeitpunkten der von der Beklagten entfalteten Tätigkeiten in den Jahren 2004 bis 2014, deren Pflichtwidrigkeit die Klägerin geltend macht, wurde der von der K.ch. und der K.f. verbrauchte Strom diesen Gesellschaften von der Klägerin in Rechnung gestellt und die Weiterbelastung dieser Stromkosten bei der Klägerin buchhalterisch als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst. Durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), welches im Laufe der streitgegenständlichen Zeiträume mehrfach geändert worden ist, werden Netzbetreiber verpflichtet, aus erneuerbaren Quellen erzeugten Strom zu gesetzlich bestimmten Einspeisevergütungen abzunehmen. Zum Ausgleich für die Mehrkosten, welche den Netzbetreibern durch die gegenüber den Marktpreisen höheren Einspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien entstehen, erhalten die Netzbetreiber eine letztlich von den Stromverbrauchern zu tragende Ausgleichszahlung in Form der EEG-Umlage, durch welche der Stromverbrauch verteuert wird. Mit Gesetz vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1459) wurde durch die Einfügung von § 11a EEG 2003 die sog. Besondere Ausgleichsregelung geschaffen, um zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen die Belastung stromkostenintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit der EEG-Umlage zu begrenzen. Nach dieser Regelung des EEG 2003 wurde die von Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu tragende EEG-Umlage auf Antrag durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) begrenzt, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - das Unternehmen in den vorangegangenen zwölf Monaten mehr als 100 GWh Strom verbraucht hat und der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens (sog. Stromkostenintensität) 20% überschreitet. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung waren u.a. durch ein vom antragstellenden Unternehmen beizubringendes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen (§ 11a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 EEG 2003). Mit Schreiben vom 24.02.2004 unterrichtete die E. Energieversorgung AG die Klägerin darüber, dass auf der Grundlage des vom Bundeskabinett am 17.12.2003 beschlossenen Entwurfs zur Novellierung des EEG die Regelung zur Begrenzung der EEG-Umlage ausgeweitet werden solle und daher „unter bestimmten Voraussetzungen“ auch von der Klägerin in Anspruch genommen werden könne (Anlage K 11). Die Klägerin stellte daraufhin ohne Mitwirkung der Beklagten am 18.03.2004 einen formlosen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage (Anlage K 8a), woraufhin das BAFA die Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2004 aufforderte, nähere Nachweise zu erbringen, namentlich das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, aus welchem u.a. ein Stromverbrauch von mehr als 100 GWh und ein Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung von mehr als 20% hervorgehe (Anlage K 12). Die Klägerin holte daraufhin bei ihrer Jahresabschlussprüferin, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. GmbH, ein schriftliches Angebot zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angaben gemäß § 11a Abs. 2 EEG mit einem Honorarvolumen von bis zu 7.000 € netto ein (Anlage K 13). Darüber hinaus kontaktierte der Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Klägerin, der Zeuge L., aufgrund persönlicher Bekanntschaft den damals bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) als Wirtschaftsprüfer tätigen Zeugen Le. wegen der Abgabe eines Alternativangebots. Einzelheiten der mündlich übermittelten Anfrage sind streitig, jedenfalls bot der Zeuge Le. die Tätigkeit der Beklagten zu einem Honorarvolumen in der Größenordnung von 3.000 bis 4.000 € an. Auf Anweisung des Zeugen L. per E-Mail (Anlage K 14) beauftragte der Zeuge G. mit E-Mail vom 13.04.2004 die Beklagte, „zu den bereits mit Herrn L. ausgehandelten Konditionen von ca. 3-4 TEUR, die Prüfung zur Minderung der EEG-Belastung, § 11a EEG, vorzunehmen“ (Anlage K 15). Ein schriftlicher Auftrag wurde nicht gefertigt. Im Mai 2004 fand daraufhin ein Termin am Produktionsstandort L. statt, an welchem die Zeugen L., G. und Le. teilnahmen. Ob hierbei ausdrücklich darüber gesprochen wurde, dass der von der Klägerin bezogene Strom teilweise an verbundene Unternehmen am selben Standort weitergeleitet wird - wie die Klägerin behauptet -, ist zwischen den Parteien streitig. Im Nachgang zu dem Termin übermittelte die Klägerin der Beklagten Rechnungen über den Strombezug im Jahr 2003 sowie Auszüge aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin zum 30.09.2003 (Anlage K 17). Die Beklagte berechnete daraufhin auf der Grundlage der ihr überlassenen Unterlagen die Bruttowertschöpfung der Klägerin sowie den Anteil der bei der Klägerin angefallenen Stromkosten an der Bruttowertschöpfung. Der Umstand, dass die Klägerin den von ihr bezogenen Strom teilweise nicht selbst verbraucht, sondern an die K.ch. und K.f. weitergeleitet und weiterbelastet hatte, wurde hierbei nicht berücksichtigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagten dieser Umstand bekannt war. Die Beklagte ermittelte nach obiger Maßgabe einen Stromverbrauch der Klägerin im Kalenderjahr 2003 in Höhe von rund 234 GWh und ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 21,21% und mithin das Überschreiten der Schwellenwerte des § 11a Abs. 2 EEG 2003, was die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2004 bestätigte (Anlage K 9a). Mit Bescheid vom 04.08.2004 begrenzte das BAFA daraufhin gegenüber der Klägerin die von dieser zu tragende EEG-Umlage gemäß § 11a EEG 2003 mit Wirkung für ein Jahr (Anlage K 10a). In dem Bescheid heißt es auszugsweise: „Die Begrenzung erstreckt sich nur auf den aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogenen Stromverbrauch des Unternehmens. Von diesem Unternehmen an Dritte weitergeleitete Strommengen sind von der Begrenzung ausgeschlossen“. Einige Tage vor diesem Bescheid, am 01.08.2004, war das mit Gesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I 1918) verabschiedete EEG 2004 in Kraft getreten. An die Stelle der Vorschrift des § 11a EEG 2003 über die Besondere Ausgleichsregelung trat § 16 EEG 2004. Nach § 16 Abs. 2 EEG 2004 setzte die Begrenzung der EEG-Umlage u.a. voraus, dass der „bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle“ 10 GWh überschritten hat und der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens oberhalb 15% liegt. Auch nach dem EEG 2004 waren die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung u.a. durch ein vom antragstellenden Unternehmen beizubringendes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 EEG 2004). Mit dem EEG 2004 neu eingeführt wurde eine Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage. Der Antrag muss hiernach bis zum 30.06. des laufenden Jahres („Antragsjahr“) auf der Grundlage der Umstände des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs („Nachweisjahr“ oder auch „Referenzjahr“; im Falle der Klägerin das Geschäftsjahr vom 01.10. bis zum 30.09. des Vorjahres des Antragsjahrs) erfolgen und führt im Erfolgsfall zur Begrenzung der EEG-Umlage in dem auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahr („Begrenzungsjahr“). Im Hinblick auf die am 01.08.2004 in Kraft getretene Novellierung des EEG verständigten sich die Parteien darauf, einen erneuten Begrenzungsantrag zu stellen, wobei die Beklagte vereinbarungsgemäß das nach § 16 Abs. 2 EEG 2004 erforderliche Gutachten eines Wirtschaftsprüfers erstellen sollte. Die Beklagte ermittelte daraufhin die von der Klägerin im Zeitraum ihres Geschäftsjahrs 01.10.2002-30.09.2003 aufgewandten Kosten für den Strombezug von rund 229 GWh, die Bruttowertschöpfung der Klägerin sowie einen Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung von 20,37% und bestätigte dies der Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2004 (Anlage K 9b). Bei der Ermittlung der Stromkostenintensität wurde auch hierbei der von allein drei Unternehmen am Standort L. verbrauchte Strom in Bezug zur Bruttowertschöpfung allein der Klägerin gesetzt. Die Klägerin stellte daraufhin unter dem 24.08.2004 beim BAFA einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2005 (Anlage K 8b), wobei im Antragsformular die Angabe mit „ja“ angekreuzt ist, dass ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorliege, aus dem hervorgehe, dass der „bezogene und selbst verbrauchte Strom“ im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 10 GWh überschritten habe und das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung oberhalb 15% liege. Mit Bescheid vom 23.12.2004 (Anlage K 10b) begrenzte das BAFA daraufhin die von der Klägerin zu entrichtende EEG-Umlage für den Zeitraum 01.01.-31.12.2005 und bestimmte zugleich, dass der Bescheid vom 04.08.2004 (Anlage K 10a) ab 01.01.2005 unwirksam werde. In dem Bescheid heißt es: „Von Ihrem Unternehmen an Dritte weitergeleitete Strommengen sind von der Begrenzung ausgenommen“. Nach Zugang des Begrenzungsbescheids vom 23.12.2004 bei dem Stromversorger E. AG wandte diese sich mit Schreiben vom 31.01.2005 an die Klägerin und teilte die Annahme mit, „dass Sie in Ihrem Werk in L. keinen Strom an Dritte weiterleiten.“ (Anlage W. 3). Unter dem 14.02.2005 bestätigte die Klägerin daraufhin der E. AG, im Jahr 2005 voraussichtlich keinen Strom an Dritte weiterzuleiten (Anlage W. 4). Im Hinblick auf den im Jahr 2005 zu stellenden Antrag auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 EEG wurde die Beklagte entsprechend der Handhabung des Vorjahrs mündlich beauftragt. Die Klägerin übermittelte der Beklagten die Rechnungen für den Strombezug im Nachweisjahr (Geschäftsjahr 01.10.2003-30.09.2004) sowie auszugsweise den von einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss. In den der Beklagten überlassenen Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung sind dabei als sonstige Erträge u.a. „die umgelegten Personal-, Energie- und Wasserkosten an die K.ch. und K.f.“ enthalten (Anlage K 30). Die Beklagte ermittelte sodann die Bruttowertschöpfung der Klägerin und errechnete aufgrund des Verhältnisses der Kosten des von der Klägerin bezogenen Stroms (ohne Berücksichtigung der Weiterbelastung) zur Bruttowertschöpfung die Stromkostenintensität. Hierüber berichtete die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2005 (Anlage K 9c), welches die Klägerin mit ihrem Antrag vom 13.06.2005 (Anlage K 8c) beim BAFA einreichte. Mit Schreiben vom 27.06.2005 übermittelte die Beklagte der Klägerin einen auf 24.06.2005 datierten Prüfungsbericht zum Geschäftsjahr 2003/2004 als „modifizierte Bescheinigung“, welche zugleich auch an das BAFA übersandt worden sei (Anlage K 32). Der modifizierte Prüfungsbericht nimmt auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (AAB) des IDW Bezug. Ferner heißt es hierin auszugsweise (Anlage K 33): „Wir haben auftragsgemäß geprüft, ob die von der [Klägerin] für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (...) in der Anlage gemachten Angaben ordnungsgemäß sind und inwieweit - der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat und - das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung (...) 15 Prozent überschritten hat. Die Ordnungsmäßigkeit der Angaben, dass und inwieweit - der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat und - das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung (...) 15 Prozent überschritten hat. liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Angaben abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wesentliche falsche Angaben in den von der Gesellschaft für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr in der Anlage gemachte Angaben (...) mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. (...) Nach unserer Überzeugung sind die von der Gesellschaft für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gemachten Angaben, dass und inwieweit - der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat und - das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung (...) 15 Prozent überschritten hat. nach den o. g. Prüfungskriterien ordnungsgemäß.“ Mit Bescheid vom 28.12.2005 (Anlage K 10c) begrenzte das BAFA die EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2006 mit dem Zusatz „Von Ihrem Unternehmen an Dritte weitergeleitete Strommengen sind von der Begrenzung ausgenommen“. Mit E-Mail vom 17.05.2006 forderte der Zeuge Le. für die Beklagte beim Zeugen G. für die Klägerin im Hinblick auf den im Jahr 2006 zu erstellenden Antrag eine Aufstellung der Stromkosten für das Referenzjahr an. Mit E-Mail vom 23.05.2006 überließ die Klägerin der Beklagten das teilweise ausgefüllte Antragsformular und Angaben zum Stromverbrauch mit der Bitte, den „Rest im Antrag aus[zu]füllen“ und der Ankündigung, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) per Fax nachzureichen (Anlage K 37). Im Nachgang übermittelte die Klägerin der Beklagten auszugsweise Erläuterungen zur GuV für das Geschäftsjahr 2004/2005, welche als sonstige betriebliche Erträge Weiterbelastungen u.a. für Energiekosten an die K.ch. und K.f. ausweisen (Anlage K 38). Unter dem 18.05.2006 erstellte die Beklagte eine Bescheinigung über die Prüfung nach § 16 Abs. 2 EEG für das Geschäftsjahr 2004/2005 (Anlage K 9d), deren Inhalt im Hinblick auf den Gegenstand der durchgeführten Prüfung dem modifizierten Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2003/2004 (Anlage K 33) entspricht. Bei der von der Beklagten erstellten Berechnung der Stromkostenintensität wurde erneut der von sämtlichen drei Gesellschaften am Produktionsstandort verbrauchte Strom in Beziehung zur Bruttowertschöpfung (allein) der Klägerin gesetzt. Mit Schreiben vom 01.06.2006 übersandte die Beklagte der Klägerin diese Bescheinigung sowie den von der Beklagten ergänzten Antrag an das BAFA (Anlage K 39), welchen die Klägerin unter dem 09.06.2006 (Anlage K 8d) beim BAFA einreichte. Am 28.12.2006 erließ das BAFA den beantragten Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2007 (Anlage K 10d). Die Antragstellung im Jahr 2007 folgte im Wesentlichen dem Muster der Vorjahre. Die Klägerin überließ der Beklagten Unterlagen zu den aufgewandten Stromkosten sowie zur GuV des Geschäftsjahrs 2005/2006, woraufhin die Beklagte die Bruttowertschöpfung der Klägerin ermittelte und die Stromkostenintensität anhand des Stromverbrauchs des gesamten Produktionsstandorts berechnete und hierüber unter dem 18.06.2007 eine Bescheinigung erstellte (Anlage K 9e), welche die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2007 (Anlage K 41) der Klägerin übermittelte. Die Bescheinigung vom 18.06.2007 enthält die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des IDW. Die Klägerin legte diese Bescheinigung zusammen mit dem auf 25.06.2007 datierenden Begrenzungsantrag (Anlage K 8e) dem BAFA vor, welches am 21.12.2007 den beantragten Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2008 erließ (Anlage K 10e). Auch die Handhabung des im Jahr 2008 gestellten Begrenzungsantrags folgte derjenigen der vorangegangenen Zeiträume. Die Beklagte bescheinigte unter dem 20.06.2008 die von ihr auf der Grundlage der von der Klägerin überlassenen Unterlagen ermittelte Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität (Anlage K 9f), übersandte der Klägerin die Bescheinigung mit Begleitschreiben vom 25.06.2008 (Anlage K 44), welche unter dem 27.06.2008 die Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2009 beantragte (Anlage K 8f), was durch Bescheid des BAFA vom 17.12.2008 erfolgte (Anlage K 10f). Die Berechnung der Stromkostenintensität setzte auch insoweit den Stromverbrauch des gesamten Produktionsstandorts in Beziehung zur Bruttowertschöpfung der Klägerin. Am 01.01.2009 trat das mit Gesetz vom 25.08.2008 (BGBl. I. 2074) verabschiedete EEG 2009 in Kraft, welches in §§ 40 ff. EEG 2009 eine Regelung zur Begrenzung der EEG-Umlage vorsah. Die Voraussetzungen der Begrenzung, wonach bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes der von einem Elektrizitätsunternehmen „bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle“ 10 GWh überstiegen hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) und die Stromkostenintensität 15% überschritten hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009), waren durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009). Im Hinblick auf diese Bescheinigung wurde die Beklagte entsprechend der eingeübten Praxis mündlich beauftragt, welche bei der Klägerin Unterlagen anforderte und auf dieser Grundlage die Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität errechnete. Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 15.06.2009 (Anlage K 47) zunächst ein versehentlich noch auf § 16 Abs. 2 EEG Bezug nehmendes Gutachten, sodann mit Schreiben vom 24.06.2009 (Anlage K 48) ein der Novellierung des EEG entsprechendes Gutachten zu § 41 EEG 2009 (Anlage K 9g), welches die Klägerin mit ihrem Antrag vom 25.06.2009 (Anlage K 8g) beim BAFA einreichte. Nach Einreichung des Antrags forderte die Beklagte bei der Klägerin noch weitere Unterlagen an, fertigte nach Erhalt der Unterlagen eine korrigierte Fassung ihres Gutachtens, welche wiederum wegen einer versehentlich falschen Angabe zum Geschäftsjahr erneut korrigiert wurde (Anlagen K 50 bis K 52). Am 17.12.2009 erließ das BAFA den Begrenzungsbescheid für das Jahr 2010 (Anlage K 10g). Erneut setzte die berechnete Stromkostenintensität den Stromverbrauch des gesamten Produktionsstandorts in Beziehung zur Bruttowertschöpfung der Klägerin. Im Hinblick auf die im Antragsjahr 2010 zu fertigende Bescheinigung erfolgte die Beauftragung der Beklagten nicht lediglich mündlich, sondern durch Austausch von E-Mails vom 09.06.2010 (Anlagen K 54, K 55) und eine schriftliche Auftragsbestätigung der Beklagten vom 15.06.2010 (Anlage K 56), welche „bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen“ namentlich auf die Haftungsbegrenzung des § 323 Abs. 2 HGB sowie im Übrigen auf die Haftungsbegrenzung der „IDW Auftragsbedingungen“ verweist sowie auf die Geltung der Besonderen Auftragsbedingungen der Beklagten (Anlage K 57) und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 01.01.2002 (Anlage K 58) Bezug nimmt. Im Übrigen entsprach die Handhabung im Antragsjahr 2010 demjenigen der Vorjahre. Die Klägerin überließ der Beklagten Unterlagen zu den aufgewandten Stromkosten sowie zur GuV des Nachweisjahres, woraufhin die Beklagte die Bruttowertschöpfung der Klägerin ermittelte und die Stromkostenintensität anhand des Stromverbrauchs des gesamten Produktionsstandorts berechnete, hierüber unter dem 22.06.2010 eine Bescheinigung nach § 41 EEG 2009 erstellte (Anlage K 9h), welche die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2010 (Anlage K 60) der Klägerin übermittelte. Auf ihren Antrag vom 25.06.2010 (Anlage K 8h) erhielt die Klägerin sodann den auf 17.12.2010 datierenden Begrenzungsbescheid des BAFA (Anlage K 10h). Auch im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 erfolgte die Berechnung der Stromkostenintensität nach Maßgabe des Verhältnisses des Stromverbrauchs des gesamten Produktionsstandorts zur Bruttowertschöpfung der Klägerin. Im Hinblick auf die Antragstellung im Jahr 2011 wurde der telefonisch erteilte Auftrag von der Beklagten schriftlich unter Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen bestätigt und die Auftragsbestätigung von der Klägerin gegengezeichnet (Anlage K 61). Im Hinblick auf die Tätigkeit der Beklagten ergab sich eine Abweichung von der Praxis der Vorjahre, indem die Beklagte die Klägerin nicht lediglich zur Vorlage von Unterlagen aufforderte, sondern dazu, die dem Antrag beizufügenden Anlagen selbst mit Daten zu befüllen. Mit E-Mail vom 08.06.2011 forderte die Beklagte bei der Klägerin näher bezeichnete Unterlagen an und übersandte einen Vordruck mit der Bitte „die Anlagen vorzubereiten, damit wir diese prüfen können“ (Anlage K 62). Der Zeuge G. füllte daraufhin für die Klägerin die übermittelten Tabellen handschriftlich aus und übersandte diese nebst den angeforderten Unterlagen per E-Mail vom 10.06.2011 an die Beklagte (Anlage K 63). In den auszugsweise überlassenen Erläuterungen zur GuV für das Geschäftsjahr 2009/2010 heißt es: „Die Erträge aus der Weiterbelastung beinhalten im Wesentlichen Umlagen an die K.ch. und K.f. aus der Bereitstellung von Personal, Strom und weiteren Dienstleistungsaufgaben“ (Anlage K 64). Die Beklagte überarbeitete die Angaben der Klägerin und erstellte unter dem 24.06.2011 eine Bescheinigung über die Prüfung nach § 41 EEG 2009 (Anlage K 9i), welche die Klägerin mit ihrem Antrag vom 27.06.2011 (Anlage K 8i) beim BAFA einreichte, das am 16.12.2011 den beantragten Begrenzungsbescheid für 2012 erließ (Anlage K 10i). Die Berechnung der Stromkostenintensität setzte auch insoweit den Stromverbrauch des gesamten Produktionsstandorts in Beziehung zur Bruttowertschöpfung der Klägerin. Am 01.01.2012 trat die Neufassung des § 41 EEG aufgrund des Gesetzes vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634) in Kraft. Neben einer Absenkung der Schwellenwerte für die zur Begrenzung erforderliche Stromkostenintensität in § 41 Abs. 1 EEG wurden in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 im Hinblick auf die dem Antrag beizufügende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers die Vorschriften der § 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 2 und § 323 HGB für entsprechend anwendbar erklärt. Auch im Jahr 2012 wurde der ihr erteilte Auftrag von der Beklagten schriftlich unter Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen bestätigt und die Auftragsbestätigung von der Klägerin gegengezeichnet (Anlage K 66). Wie im Vorjahr, befüllte der Zeuge G. für die Klägerin die Anlagentabellen handschriftlich mit Daten (Anlage K 67), welche von der Beklagten auf der Grundlage der ihr von der Klägerin überlassenen Unterlagen überarbeitet und geprüft wurden. Die Klägerin legte die von der Beklagten erstellte Bescheinigung gemäß § 41 EEG 2012 vom 01.06.2012 (Anlage K 9j) mit ihrem Antrag vom 20.06.2012 (Anlage K 8j) dem BAFA vor, welches die EEG-Umlage mit Bescheid vom 18.12.2012 (Anlage K 10j) begrenzte. Die Stromkostenintensität wurde wie in den Vorjahren nach dem Stromverbrauch des gesamten Produktionsstandorts und der Bruttowertschöpfung der Klägerin ermittelt. Im Jahr 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin am 26.02.2013 ein Angebotsschreiben unter Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, welches die Klägerin gegenzeichnete (Anlage K 70). Anders als in den beiden vorangegangenen Jahren befüllte die Klägerin die Antragstabellen zur Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht selbst mit Daten, sondern übermittelte der Beklagten hierzu Unterlagen, welche auf dieser Grundlage die Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität berechnete. Nach einem E-Mail-Austausch zur Anforderung weiterer Unterlagen (Anlagen K 71, K 72) übersandte die Beklagte der Klägerin die Bescheinigung gemäß § 41 EEG (Anlage K 9k), welche diese mit ihrem Antrag vom 26.03.2013 (Anlage K 8k) beim BAFA einreichte und sodann den auf 04.12.2013 datierenden Begrenzungsbescheid für 2014 (K 10k) erhielt. Erneut setzte die Stromkostenintensität den Stromverbrauch des gesamten Produktionsstandorts in Beziehung zur Bruttowertschöpfung der Klägerin. Im Hinblick auf die Antragstellung im Jahr 2014 übersandte die Beklagte der Klägerin ein Angebotsschreiben, welches die Klägerin gegenzeichnete (Anlage K 75). Unter dem 28.02.2014 erstellte die Beklagte sodann eine Bescheinigung auf der Grundlage von § 41 EEG 2012 (Anlage K 78), wobei die Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität von der Beklagten auf der Grundlage ihr von der Klägerin überlassener Unterlagen berechnet worden war. Diese Bescheinigung legte die Klägerin mit ihrem Antrag vom 26.06.2014 (Anlage K 8l) dem BAFA vor. Am 01.08.2014 trat die Novellierung des EEG durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I 1066) in Kraft. In § 64 EEG 2014 wurden die Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage neu geregelt. Zum Nachweis der Voraussetzungen war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, für welche die Regelungen in § 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 2 und § 323 HGB anzuwenden waren. Aufgrund der Geltung des EEG 2014 bereits für den Begrenzungszeitraum 2015 (§ 103 Abs. 1 EEG 2014) war eine erneute Antragstellung der Klägerin notwendig, im Hinblick auf welche die Beklagte von der Klägerin durch Gegenzeichnung ihres Angebots beauftragt wurde (Anlage K 80). Die Beklagte forderte von der Klägerin mit E-Mail vom 01.09.2014 (Anlage K 82) weitere Unterlagen an und erstellte sodann unter dem 05.09.2014 eine Bescheinigung nach § 64 EEG 2014, wobei die Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität von der Beklagten auf der Grundlage der ihr von der Klägerin überlassenen Unterlagen berechnet worden war. Das BAFA erließt sodann unter dem 18.12.2014 den beantragten Begrenzungsbescheid für 2015 (Anlage K 10l). Jedenfalls im Frühjahr 2015 bemerkte der Mitarbeiter der Beklagten W., dass in der bisherigen Antragspraxis der Klägerin auch Strommengen einbezogen gewesen waren, welche nicht von der Klägerin selbst, sondern von der K.ch. und der K.f. verbraucht worden waren. Ob Herrn W. dieser Umstand bereits im Jahr 2014 aufgefallen war, ist zwischen den Parteien streitig. Nach einem diesbezüglichen Hinweis der Beklagten an die Klägerin fand am 20.04.2015 eine Besprechung der Parteien statt, in deren Nachgang der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von der Klägerin, der Beklagten sowie der E. Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (E. Law) aufgearbeitet wurde. Diese Untersuchung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung des von der Klägerin an verbundene Unternehmen weitergeleiteten Stroms in der bisherigen Antragspraxis nicht den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Merkblätter das BAFA nicht entsprochen habe. Im Hinblick auf die Begrenzung der EEG-Umlage für die Zukunft wurde daraufhin das sog. Lohnfertigungsmodell entwickelt. Dieses besteht im Kern darin, dass sämtliche Produktionsprozesse am Standort L. von der Klägerin durchgeführt werden, während die K.ch. und die K.f. im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin tätig sind. Im Ergebnis führt dieses Modell zu einer konsolidierten Betrachtung der drei verbunden Unternehmen am Standort, indem sowohl der gesamte Stromverbrauch wie auch die gesamte Wertschöpfung am Standort allein der Klägerin zugeordnet werden. Dieses von der Klägerin mit Schreiben gegenüber dem BAFA vom 29.06.2015 (Anlage K 4) skizzierte und in der Folgezeit vom BAFA gebilligte Modell wurde durch Lohnfertigungsverträge der Klägerin mit der K.ch. vom 16.10.2015 (K 90) und der K.f. vom 23.10.2015 (Anlage K 91) umgesetzt und wird seither praktiziert. Nachdem die Klägerin mit ihrem Schreiben an das BAFA vom 29.06.2015 (Anlage K 4) auch darauf hingewiesen hatte, dass in der Antragspraxis der Vergangenheit keine Unterscheidung zwischen dem von der Klägerin selbst verbrauchten und dem weitergeleiteten Strom erfolgt war, hob das BAFA mit Bescheid vom 14.06.2016 die in den Jahren 2004 bis 2014 ergangenen Begrenzungsbescheide als rechtswidrige Verwaltungsakte gemäß § 48 VwVfG auf (Anlage K 92). Nach Widerspruch der Klägerin gegen diesen Rücknahmebescheid (Anlage K 93) wurde nach Verhandlungen mit dem BAFA Einvernehmen dahingehend erzielt, dass die Begrenzung der EEG-Umlage durch die ursprünglichen Begrenzungsbescheide im Hinblick auf diejenigen Strommengen erhalten bleiben sollte, welche nicht an die K.ch. oder K.f. weitergeleitet, sondern von der Klägerin selbst verbraucht worden waren, soweit die Klägerin auch unter Berücksichtigung nur des von ihr selbst verbrauchten Stroms die zur Begrenzung der EEG-Umlage in den jeweiligen Zeiträumen gesetzlich vorgesehene Stromkostenintensität erreichte. Das war im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2006 sowie 2008 bis 2015 der Fall, während die Klägerin im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2005 und 2007 die erforderliche Stromkostenintensität nicht erreichte, wenn die weitergeleiteten Strommengen außer Betracht bleiben (tabellarische Berechnung als Anlage 6 zur Anlage K 4). Im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2005 und 2007 in vollem Umfang sowie bezüglich der in den anderen Begrenzungsjahren an die K.ch. und K.f. weitergeleiteten Strommengen sollte die Aufhebung der Begrenzungsbescheide durch das BAFA hingegen Bestand haben. Mit der Beklagten und deren Haftpflichtversicherer erzielte die Klägerin Einvernehmen, dass diese Verständigung mit dem BAFA in Rahmen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Klägerin nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht zu werten sein würde. Auf der Grundlage dieser Verständigung musste die Klägerin folglich die teilweise zu Unrecht begrenzte EEG-Umlage nachentrichten. Dies erfolgte in Absprache mit dem BAFA durch eine mit dem Übertragungsnetzbetreiber 50... T... GmbH geschlossene Vereinbarung, durch welche die Klägerin sich verpflichtete, 92.100.621 kWh Strom abzunehmen und an die 50... T... GmbH 28.091.706,72 € zu zahlen (Anlage K 97). Mit Bescheid vom 24.10.2017 hob das BAFA daraufhin den Rücknahmebescheid teilweise wieder auf und änderte den Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2015 ab (Anlage K 103). Für die von der 50... T... GmbH zusätzlich bezogene Strommenge erzielte die Klägerin durch Verkauf an der Strombörse einen Erlös in Höhe von 3.079.423,81 €, so dass sich per saldo eine Nachzahlung durch die Klägerin in Höhe von (28.091.706,72 € - 3.079.423,81 € =) 25.012.282,91 € ergibt. Dieser Saldo verteilt sich auf die streitgegenständlichen Begrenzungsjahre wie folgt: 2005 1.426.838,11 € 2006 547.461,32 € 2007 3.212.853,56 € 2008 996.296,42 € 2009 1.284.836,24 € 2010 1.912.162,94 € 2011 2.920.135,66 € 2012 3.021.154,08 € 2013 4.839.690,18 € 2014 4.831.279,09 € 2015 19.575,31 € Summe 2005-2015 25.012.282,91 € Wäre von Anfang an das später eingeführte Lohnfertigungsmodell praktiziert worden, so wäre im Jahr 2005 keine Begrenzung der EEG-Umlage erreicht worden. Hätten auf der Grundlage der vormaligen Vertragsbeziehungen der Unternehmen am Standort - also vor Umsetzung des Lohnfertigungsmodells - die Unternehmen am Produktionsstandort jeweils einen gesonderten Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage im Hinblick auf ihre jeweils verbrauchte Strommenge sowie ihre jeweilige Bruttowertschöpfung gestellt, so wäre im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2005 und 2007 bei der Klägerin, im Hinblick auf das Begrenzungsjahr 2006 bei der K.ch. und im Hinblick auf die Begrenzungsjahre 2005, 2007 und 2008 bei der K.f. keine Begrenzung der EEG-Umlage erreicht worden, im Übrigen hätten die jeweils isoliert betrachteten Gesellschaften die Schwellenwerte zur Begrenzung der EEG-Umlage erreicht. Die Klägerin entrichtete zur tatsächlichen und rechtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts an die Beklagte sowie E. Law auf zwischen dem 07.09.2015 und dem 05.05.2017 gestellte Rechnungen (Anlagen K 125 bis K 133) insgesamt (netto) 469.033,49 €. Für die Einholung einer Zweitmeinung stellte die Z. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB der Klägerin netto 7.471,41 € in Rechnung (Anlage K 134), die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechneten für die außergerichtliche Vertretung insgesamt netto 93.995 € (Anlage K 135). Die Beklagte verzichtete erstmals mit Schreiben vom 15.01.2016 auf die Einrede der Verjährung, soweit Ansprüche bis zum Zugang dieser Erklärung noch nicht verjährt sind (Anlage K 106), und verlängerte den Verzicht mehrfach, zuletzt bis zum 31.12.2017 (K 121). Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.09.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 24.480.088,60 € bis zum 22.09.2017 auf (Anlage K 124). Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte hafte auf Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtungen aus dem Mandatsverhältnis zur Klägerin in grob fahrlässiger - zuletzt sogar in bedingt vorsätzlicher Weise - verletzt habe. Der an die Beklagte mündlich erteilte Auftrag habe sich nicht darin erschöpft, die nach dem EEG in der jeweils geltenden Fassung zur Antragstellung notwendigen Bescheinigungen eines Wirtschaftsprüfers zu erstellen. Gegenstand des Mandats sei vielmehr von Anfang an gewesen, die Klägerin bei der Stellung der Begrenzungsanträge umfassend zu unterstützen und zu beraten. Demgegenüber habe sich die Rolle der Klägerin bei der Antragstellung vereinbarungsgemäß in derjenigen einer Zuträgerin von Unterlagen erschöpft. Der umfängliche Inhalt des Mandats komme auch in dem - unstreitigen - Umstand zum Ausdruck, dass die Beklagte in den meisten Antragsjahren nicht eine von der Klägerin angestellte Berechnung der Bruttowertschöpfung geprüft, sondern diese Berechnung selbst vorgenommen habe. Zu einer solchermaßen anspruchsvollen Berechnung wäre die Klägerin mangels Sachkunde überhaupt nicht in der Lage gewesen. Auch soweit in den Antragsjahren 2011 und 2012 - abweichend von der Handhabung in den anderen Jahren - die Klägerin durch den Zeugen G. die Anlagetabellen der Antragsunterlagen nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt habe, habe Herr G. faktisch keine finalen Berechnungen vorgenommen, weil das von ihm eingetragene Zahlenwerk der Vervollständigung und Korrektur durch die Beklagte bedurft habe. Damit liege neben dem Prüfungsmandat zur Erstellung der Bescheinigungen nach dem EEG ein gesondertes Beratungsmandat vor. Der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Klägerin den von ihr bezogenen Strom teilweise an verbundene Unternehmen am Produktionsstandort weiterleitete, weil die Beklagte in Person des Zeugen Le. bei der ersten Besprechung vor Ort im Mai 2004 hierauf durch die Zeugen L. und G. ausdrücklich hingewiesen worden sei. Auf diesen Hinweis habe der Zeuge Le. sinngemäß geantwortet: „Das ist alles eins, diese drei Gesellschaften. Es gibt keine fremden Dritten.“ Auf diese Aussage habe die Klägerin sich verlassen und auch verlassen dürfen, so dass die Klägerin die ihr bekannte Weiterleitung von Strom nicht zum Anlass habe nehmen müssen, die Korrektheit der Antragstellung in Frage zu stellen. Unabhängig davon, dass die Beklagte durch die Klägerin ausdrücklich auf die Weiterleitung von Strom hingewiesen worden sei, hätte die Beklagte diesen Umstand jedenfalls aus den ihr überlassenen Erläuterungen zur GuV der Klägerin unschwer erkennen können und müssen. Dieser Fehler sei dem Mitarbeiter der Beklagten W. sodann nicht erst im Jahr 2015, sondern bereits im Jahr 2014 aufgefallen, auch wenn dies zunächst nicht näher geprüft worden sei. Im Hinblick auf die Antragstellung im Jahr 2014 habe die Beklagte daher bedingt vorsätzlich gehandelt. Im Rahmen ihrer Beratungsverpflichtung hätte die Beklagte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Einbeziehung der an verbundene Unternehmen weitergeleiteten Strommengen im Rahmen der Begrenzungsanträge nicht zulässig oder jedenfalls rechtlich zweifelhaft sei. Wäre die Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte die Klägerin von Anfang an das im Jahr 2015 entwickelte Lohnfertigungsmodell umgesetzt. Die Klägerin sei folglich im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre bereits im Jahr 2004 (also mit Wirkung ab dem Begrenzungsjahr 2005) das Lohnfertigungsmodell umgesetzt worden. Nachdem auf der Grundlage des Lohnfertigungsmodells - unstreitig - für das Begrenzungsjahr 2005 keine Begrenzung der EEG-Umlage erreicht worden wäre, mache die Klägerin mit ihrer Hauptbegründung für das Begrenzungsjahr 2005 keinen Schadensersatz geltend. Für den Fall, dass die Implementierung des Lohnfertigungsmodells im Falle pflichtgemäßen Verhaltens der Beklagten bereits im Jahr 2004 vom Gericht als nicht nachgewiesen angesehen werden sollte, beruft sich die Klägerin hilfsweise darauf, dass bei pflichtgemäßem Verhalten die Gesellschaften am Standort jeweils isoliert die Begrenzung der EEG-Umlage beantragt hätten. Da bei isolierter Antragstellung - insoweit unstreitig - die K.ch. für das Begrenzungsjahr 2005 die Begrenzung der EEG-Umlage erreicht hätte, mache die Klägerin mit ihrer Hilfsbegründung auch für das Begrenzungsjahr 2005 Schadensersatz geltend. In rechtlicher Hinsicht steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass mit der Hilfsbegründung gegenüber der Hauptbegründung kein anderer Streitgegenstand geltend gemacht werde, sondern prozessual unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs vorlägen. Sollte diese anders zu beurteilen sein, so nehme jedenfalls die Hilfsbegründung an der verjährungshemmenden Wirkung der Klage teil, nachdem sich die Klägerin bereits in der Klage hilfsweise auf den hypothetischen Kausalverlauf isolierter Antragstellung gestützt habe. Damit sei die Klageforderung insgesamt nicht verjährt, unabhängig davon, ob die Schadensberechnung auf die Hauptbegründung oder die Hilfsbegründung der Klägerin gestützt werde. Die Beklagte könne dem Schadensersatzanspruch der Höhe nach weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Haftungsbegrenzung entgegenhalten. Die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB sei vor der mit Wirkung zum 01.01.2012 eingeführten gesetzlichen Verweisung in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2012 auf die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nicht entsprechend anwendbar. Unabhängig von der Analogiefähigkeit des § 323 Abs. 2 HGB sei diese Regelung zur Haftungshöchstsumme im Streitfall im Hinblick auf sämtliche Antragsjahre deshalb nicht anzuwenden, weil zwischen den Parteien nicht lediglich ein Prüfungsmandat bestanden habe, sondern daneben auch ein Beratungsmandat, auf welches die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB schon im Ausgangspunkt unanwendbar sei. Indem die Beklagte nicht von der Klägerin ermittelte Berechnungen zur Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität geprüft, sondern diese Berechnungen selbst angestellt habe, habe die Beklagte gegen das Verbot der Selbstprüfung verstoßen. Der Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot schließe die Anwendung des § 323 Abs. 2 HGB aus. Das gelte auch für die Antragsjahre 2011 und 2012, obwohl die Klägerin in diesen Jahren die Anlagentabellen selbst mit Daten befüllt habe, weil die erforderlichen Berechnungen auch in diesen Jahren letztlich aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Korrekturen und Ergänzungen in der Letztverantwortung der Beklagten erstellt worden seien. Die vertragliche Haftungsbegrenzung in Ziffer 9 Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (AAB) greife ebenfalls nicht durch. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien erstmals im Antragsjahr 2010 wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden, nicht jedoch im Hinblick auf die früheren Antragsjahre 2004-2009. Die Regelung in Ziffer 9 Abs. 2 Satz AAB sei überdies unwirksam, weil diese Regelung auch den (hier vorliegenden) Fall grober Fahrlässigkeit erfasse und deshalb nach § 310 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Ein Serienschaden im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AAB liege nicht vor. Ihren Schadensersatzanspruch wegen der Nachzahlung von EEG-Umlage beziffert die Klägerin mit ihrer Hauptbegründung mit 23.585.44,80 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 28.091.706,72 € Zahlung an 50... T... GmbH -3.079.423,81 € Erlös an der Strombörse 25.012.282,91 € Zwischensumme -1.426.838,11 € Korrektur für 2005, da bei Auftragsfertigung keine Begrenzung 23.585.444,80 € Schadensersatzanspruch (Hauptbegründung) Hilfsweise berechnet die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch danach, in welchem Umfang durch isolierte Antragstellung der Gesellschaften am Standort sich die Nachentrichtung von EEG-Umlage hätte vermeiden lassen, wie folgt, wobei allein die Angabe für das Begrenzungsjahr 2012 streitig ist: 2005 1.051.586,42 € 2006 515.100,57 € 2007 2.266.236,63 € 2008 726.110,13 € 2009 1.712.791,19 € 2010 1.911.832,43 € 2011 2.919.161,57 € 2012 3.021.515,16 € 2013 4.618.829,64 € 2014 4.574.788,60 € 2015 --- € Summe (Hilfsbegründung) 23.317.952,34 € Die Beklagte habe ferner die zur Aufarbeitung angefallenen Beratungshonorare der Beklagten sowie von E. Law in Höhe von netto 469.033,49 € zu erstatten, überdies die von der Klägerin bezahlte Honorarforderung der Z. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Höhe von netto 7.471,41 € sowie die Kosten zur außergerichtlichen Inanspruchnahme ihrer späteren Prozessbevollmächtigten in Höhe von netto 93.995 €. Es handele sich um Kosten, welche die Klägerin für erforderlich habe halten dürfen und die sie durch Zahlung der Rechnungen entrichtet habe. Die zunächst im Wege einer Rückstellung passivierte und sodann geleistete Nachzahlung an den Übertragungsnetzbetreiber 50... T... GmbH habe zu einer Verschlechterung der Finanzkennzahlen (Net Senior Debt/EBITDA) der Klägerin und folglich zu einer Verschlechterung ihrer Finanzierungskonditionen geführt, was einen Zinsmehraufwand in Höhe von 213.000 € für den Zeitraum bis zum 30.09.2017 (Klageschrift) sowie in Höhe weiterer 129.000 € für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 30.06.2018 (Klageerhöhung durch Schriftsatz vom 18.06.2018 = GA II 249) zur Folge gehabt habe, wie sich aus der von der Klägerin hierzu angestellten Berechnung (Anlage K 142) ergebe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.497.944,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass die Beklagte im Hinblick auf die Begrenzung der EEG-Umlage ein Mandat zur umfassenden Beratung der Klägerin übernommen habe. Das Mandat der Beklagten habe sich von Anfang an und durchgehend darin erschöpft, die nach dem EEG in der jeweiligen Fassung erforderlichen Prüfungen eines Wirtschaftsprüfers anzustellen und hierüber zu berichten. Beratungstätigkeiten habe die Beklagte der Klägerin weder versprochen, noch habe die Klägerin den Umständen nach erwarten können, von der Beklagten zur Optimierung ihrer Verhältnisse im Hinblick auf die EEG-Umlage beraten zu werden. Der Umstand, dass die Beklagte in einer Vielzahl der Antragsjahre die von ihr testierte Bruttowertschöpfung selbst berechnet habe, gebe dem Mandat kein anderes Gepräge. Die von der Beklagten vorgenommene Ableitung der Bruttowertschöpfung aus den Konten der GuV stelle eine simple Überleitungsrechnung dar, welche die Klägerin ebenso selbst hätte vornehmen können. Entscheidend für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung sei nicht diese Überleitungsrechnung aus der GuV, sondern die Ermittlung der Konten innerhalb der GuV, welche der Ermittlung der Bruttowertschöpfung gerade vorgegeben und von der Beklagten nicht zu prüfen gewesen seien, nachdem - unstreitig - die Beklagte nicht Jahresabschlussprüferin der Klägerin gewesen sei. Soweit die Beklagte die Bruttowertschöpfung selbst berechnet habe, stelle dies eine bloße Gefälligkeit dar, welche weder ein gesondertes Mandatsverhältnis begründe, noch das Verbot der Selbstprüfung berühre. Der Umstand, dass bei der Antragstellung fehlerhaft auch die von der Klägerin an verbundene Unternehmen weitergeleiteten Strommengen angesetzt worden seien, beruhe nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten. Der Beklagten sei diese Weiterleitung nicht bekannt gewesen, insbesondere treffe es nicht zu, dass die Zeugen L. und G. den Zeugen Le. bei dessen Besuch vor Ort hierauf aufmerksam gemacht hätten. Der Zeuge Le. habe auch nicht erkennen können, dass die Klägerin an die K.ch. und K.f. Strom weiterleitete. Soweit in den der Beklagten überlassenen Erläuterungen zur GuV der Klägerin von der Weiterbelastung von Energiekosten an die K.ch. und K.f. die Rede sei, habe es sich nicht notwendig um Strom handeln müssen, sondern hätte es sich ebenso gut um Gas, Öl oder andere Energieträger handeln können. Soweit die GuV (Anlage K 68) ausdrücklich Strom in Bezug nehme, habe es sich hierbei auch um den von der Klägerin selbst erzeugten Strom handeln können. Es liege allein in der Verantwortung der Klägerin, dass sie die Beklagte nicht über die Weiterleitung von Strom unterrichtet habe, obwohl der Klägerin bekannt gewesen sei, dass an Dritte weitergeleitete Strommengen von der Begrenzung ausgenommen seien. Nachdem die Klägerin laufend gegenüber den Stromversorgern bestätigt habe, keinen Strom an Dritte weiterzuleiten (Anlagen W. 3-5), habe die Beklagte sich vielmehr in ihrer Annahme bestärkt sehen können, die Klägerin verbrauche den bezogenen Strom sämtlich selbst. Selbst wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fallen sollte, so liege jedenfalls ein Mitverschulden der Klägerin vor, hinter dem eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten vollumfänglich zurücktrete. Selbst wenn aber zum Nachteil der Beklagten von einer Pflichtverletzung auszugehen sein sollte, so sei diese nicht kausal geworden für einen eigenen Schaden der Klägerin. Es werde bestritten, dass das später entwickelte Lohnfertigungsmodell von Anfang an umgesetzt worden wäre, wenn die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass der weitergeleitete Strom bei der Antragstellung durch die Klägerin nicht berücksichtigt werden dürfe. Im Falle eines solchen Hinweises hätte es vielmehr näher gelegen, dass jede der drei Gesellschaften am Standort einen gesonderten Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellte. Soweit ein Schaden dadurch eingetreten sei, dass die K.ch. und die K.f. keine eigenen Anträge auf EEG-Umlage gestellt haben (und die Antragstellung für die Vergangenheit wegen Fristablaufs auch nicht mehr nachholen können), sei nicht die Klägerin geschädigt, sondern die K.ch. bzw. K.f.. Deren Schaden könne die Klägerin aber nicht in eigenem Namen geltend machen. Ohnehin sei ein Schaden der K.ch. bzw. K.f. nicht ersatzfähig, weil diese Gesellschaften in den Schutzbereich des allein mit der Klägerin geschlossenen Mandatsverhältnisses nicht einbezogen seien. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien jedenfalls der Höhe nach begrenzt auf 1 Mio. € je Prüfung. Die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB sei auch vor der ausdrücklichen Bezugnahme in § 41 Abs. 2 EEG 2012 entsprechend auf die streitgegenständlichen Prüfungsmandate anwendbar. Nachdem weder ein gesondertes Beratungsmandat noch ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung vorliege, greife jedenfalls diese Haftungshöchstsumme durch. Selbst wenn ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung anzunehmen sein sollte, änderte das an der Geltung von § 323 Abs. 2 HGB nichts. Schließlich ergebe sich eine Beschränkung der Haftung der Höhe nach auch aus den Regelungen der AAB, welche bereits aufgrund Branchenüblichkeit von Anfang an in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen gewesen seien. Etwaige Ansprüche scheiterten jedenfalls an der Ausschlussfrist gemäß Ziffer 9 Abs. 3 Satz 1 AAB und seien überdies vollumfänglich verjährt, worauf sich die Beklagte berufe. Für den Fall, dass und soweit das Gericht die Klage als begründet ansieht, rechnet die Beklagte hilfsweise mit ihren Gebührenforderungen aus Rechnungen vom 14.12.2015 (Anlagenkonvolut W. 10) in Höhe von insgesamt 357.222,34 € auf. Für den Fall, das Gericht die Klage als unbegründet ansieht, erhebt die Klägerin Hilfswiderklage mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 357.222,34 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2015 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Klägerin bringt vor, die Hilfswiderklage sei schon nicht einlassungsfähig, weil allein die Vorlage von Rechnungen zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs nicht ausreiche. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.03.2018 (GA II 221), vom 25.07.2018 (GA II 252), vom 11.12.2019 (GA IV 389) und vom 20.10.2021 (GA IV 565) verwiesen.+ ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., G. und Le.. Im Hinblick auf das Ergebnis der Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2018 (GA II 252) verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen WP/StB S. vom 26.05.2019 (GA 321 = gesonderter Band) nebst schriftlicher Ergänzung vom 30.09.2019 (GA III 359) und mündlicher Anhörung des Sachverständigen. Insoweit wird zum Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen auf das Ausgangs- sowie Ergänzungsgutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 (GA IV 389).