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Beschluss

5 W 25/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hatte ein Rechtsanwalt es unterlassen, seinen Mandanten darüber aufzuklären, dass die zum Zwecke der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls geleistete Sicherheit wegen bestehender Steuerschulden gepfändet werden könnte, so stellt die anschließende Pfändung und Überweisung des Kautionsrückzahlungsanspruchs keinen im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs ermittelbaren Schaden dar, wenn hierdurch zugleich bestehende Verbindlichkeiten des Mandanten getilgt wurden.(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.3.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.3.2018 – Az: 9 O 166/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hatte ein Rechtsanwalt es unterlassen, seinen Mandanten darüber aufzuklären, dass die zum Zwecke der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls geleistete Sicherheit wegen bestehender Steuerschulden gepfändet werden könnte, so stellt die anschließende Pfändung und Überweisung des Kautionsrückzahlungsanspruchs keinen im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs ermittelbaren Schaden dar, wenn hierdurch zugleich bestehende Verbindlichkeiten des Mandanten getilgt wurden.(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.3.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.3.2018 – Az: 9 O 166/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Beklagten in Höhe von 100.000 EUR mit der Argumentation, er sei von den Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass seine Gläubiger auf eine Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen ihn zugreifen könnten. Deswegen sei ihm in dieser Höhe ein Schaden entstanden, nachdem die Stadt Saarlouis seinen Kautionsrückzahlungsanspruch wegen seiner Steuerschulden gepfändet habe und sich habe überweisen lassen. Er habe sich den Kautionsbetrag darlehensweise von einem Dritten verschaffen müssen, demgegenüber er nun einem Darlehensrückzahlungsanspruch ausgesetzt sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.3.2018 wies das Landgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Kläger sei bei der nötigen Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Versagung eines Schadensersatzanspruchs ihm die Dispositionsfreiheit über die Tilgung seiner Verbindlichkeiten nehme. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung hat das Landgericht eine Prozesskostenhilfebewilligung verweigert. Selbst wenn die Beklagten zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet waren und der Kläger in diesem Fall die Kaution nicht gestellt hätte, ist ihm durch die Kautionsstellung und die Tilgung seiner Steuerschulden durch die Kaution kein Schaden in Höhe von 100.000 EUR entstanden. (a) Die Schadensberechnung richtet sich bei einem unterstellten Anspruch nach § 280 BGB nach den §§ 249 ff BGB. Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urt. v. 5.2.2015 - IX ZR 167/13 - NJW 2015, 1373; BGH, Urt. v. 14.6. 2012 - IX ZR 145/11 - BGHZ 193, 297; BGH, Urt. v. 6.6.2013 - IX ZR 204/12 - WM 2013, 1323). Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt. v. 5.2.2015 - IX ZR 167/13 - NJW 2015, 1373; BGH, Urt. v. 17.3.2011 - IX ZR 162/08 - WM 2011, 1529; Fahrendorf in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9.Aufl., Rn. 917f). Danach hat das Landgericht richtigerweise angenommen, dass dem Verlust des Kautionsrückzahlungsanspruchs, der die Darlehenstilgung gegenüber dem Dritten ermöglicht hätte, in derselben Höhe die Tilgung seiner Steuerschulden gegenüber der Stadt Saarlouis entgegensteht. So ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar in der Rechtsprechung angenommen worden, dass bei pflichtwidriger Verwendung von Treuhandgeldern zu fragen ist, wie sich das Vermögen des Treugebers im Vergleich zum tatsächlichen Ablauf entwickelt hätte, wenn der Treunehmer seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hat die Pflichtverletzung dem davon Betroffenen auch Vorteile gebracht, so sind diese im Rahmen der Differenzrechnung schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Als anzurechnender Vorteil kommt danach insbesondere die Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten in Betracht. Falls diese Vorteilsausgleichung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, kann sich der Treunehmer gegen einen auf Verlust des Treugutes gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand verteidigen, er habe mit dem Treugut eine anderweitige Verbindlichkeit des Auszahlungsberechtigten (Treugeber) erfüllt (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - III ZR 365/02 - NJW-RR 2003, 1497). (b) Der Kläger kann auch nicht argumentieren, dass ihm durch diese Gesamtbetrachtung seine Dispositionsbefugnis genommen wird zu entscheiden, welche Verbindlichkeit er tilgt. Diese Dispositionsbefugnis hat als solche keinen wirtschaftlichen Wert. Erst die Darlegung konkreter Nachteile durch den aufgezwungenen Gläubigerwechsel kann einen Schaden begründen. Dies hat der Kläger auch insoweit erkannt, als er in der Beschwerde damit argumentiert, dass ihm im Falle der Titulierung der Darlehensforderung durch den Dritten gegen ihn weitere Kosten entstehen können, die ihm bei Nichterfüllung der Steuerschuld nicht entstanden wären. Solche Kosten könnten für den Kläger theoretisch einen Schaden begründen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger dieser Schaden entstehen wird, sind aber nicht dargelegt. Nach dem anzuwendenden § 287 ZPO reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zum prozessual spätest möglichen Zeitpunkt, nämlich dem der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen, in die Schadensberechnung einzubeziehen. Dabei sind künftige Entwicklungen nur zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der vorgetragenen Tatsachen mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444). An einer solchen ausreichenden Wahrscheinlichkeit fehlt es, weil angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers vollkommen offen ist, ob der Dritte seinen Darlehensrückzahlungsanspruch überhaupt tituliert und welche Kosten dem Kläger dafür entstehen werden. (c) Letztlich kann der Kläger auch nichts daraus ableiten, dass der Dritte ihm ohne die unterstellte anwaltliche Pflichtverletzung kein Darlehen gewährt hätte, mit dem dieser nun auszufallen drohe. Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter. Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur derjenige den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation gegeben sind, hat der Schadensersatzpflichtige nur für den Schaden seines Vertragspartners einzustehen (BGH, Urt. v. 5.2.2015 - IX ZR 167/13 - NJW 2015, 1373). Anhaltspunkte für einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte oder für die Anwendung einer Drittschadensliquidation hat der Kläger nicht vorgetragen. (d) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).