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Urteil

8 U 8/21

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0218.8U8.21.00
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Leitsätze
1. Die fortgesetzte stationäre Betreuung einer Hochrisikozwillingsschwangerschaft in einer Geburtsklinik ohne direkt angeschlossene neonatologische Kinderklinik ist grob behandlungsfehlerhaft. 2. Die Weigerung einer Patientin, eine Behandlungsempfehlung zu befolgen, ist rechtlich nur beachtlich, wenn der Arzt sie zuvor umfassend und zutreffend über die medizinische Sachlage und die ihr und ihren Kindern drohenden Gefahren aufgeklärt hat. 3. Das gilt auch, wenn es sich bei der Patientin um eine Fachärztin handelt. 4. Im Falle der vollständigen unwiderruflichen Zerstörung der Persönlichkeit eines Neugeborenen kann, jedenfalls wenn der Betroffene unter seinem Zustand zusätzlich dauerhaft leidet, ein Schmerzensgeld i.H.v. 720.000 € angemessen sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 1 werden die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1 Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt für diejenigen Schmerzensgeldrentenbeiträge zu zahlen, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 28. Januar 2025 fällig geworden sind. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 3 sowie die Gerichtskosten beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Klägerin zu 2 hat ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fortgesetzte stationäre Betreuung einer Hochrisikozwillingsschwangerschaft in einer Geburtsklinik ohne direkt angeschlossene neonatologische Kinderklinik ist grob behandlungsfehlerhaft. 2. Die Weigerung einer Patientin, eine Behandlungsempfehlung zu befolgen, ist rechtlich nur beachtlich, wenn der Arzt sie zuvor umfassend und zutreffend über die medizinische Sachlage und die ihr und ihren Kindern drohenden Gefahren aufgeklärt hat. 3. Das gilt auch, wenn es sich bei der Patientin um eine Fachärztin handelt. 4. Im Falle der vollständigen unwiderruflichen Zerstörung der Persönlichkeit eines Neugeborenen kann, jedenfalls wenn der Betroffene unter seinem Zustand zusätzlich dauerhaft leidet, ein Schmerzensgeld i.H.v. 720.000 € angemessen sein. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 1 werden die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1 Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt für diejenigen Schmerzensgeldrentenbeiträge zu zahlen, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 28. Januar 2025 fällig geworden sind. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 3 sowie die Gerichtskosten beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Klägerin zu 2 hat ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen einer aus ihrer Sicht fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Vorfeld der Geburt des Klägers zu 1 auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger zu 2 und 3 sind die Eltern des Klägers zu 1, der am 30.11.20XX in der Klinik der Beklagten zu 2 durch einen Notkaiserschnitt zu Welt kam. Die frühere Klägerin zu 2, selbst Fachärztin für Frauenheilkunde, wurde Anfang Mai 20XX mit 37 Jahren erstmals schwanger. Die Zwillingsschwangerschaft wurde bis zur 12. Woche zunächst von einem niedergelassenen Gynäkologen betreut. Danach begab die frühere Klägerin sich in die Behandlung des Beklagten zu 1 als Leiter der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe im Klinikum der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 ist eine reine Geburtsklinik. Über eine Neugeborenenstation verfügt sie nicht. Der Beklagte zu 1 dokumentierte bei seiner Eingangsuntersuchung im Juli sonographisch eine monochoriale, diamniale Geminigravidität. Mitte August 20XX wurde eine unauffällige Amniozenteseuntersuchung durchgeführt und festgestellt, dass beide Feten männlich waren. Etwa einen Monat später wurde die frühere Klägerin zu 2 wegen regelmäßiger Wehentätigkeit für zwei Tage stationär in der Klinik der Beklagten zu 2 aufgenommen. Dabei wurden sonographisch eine Wachstumsrestriktion und eine singuläre Nabelschnurarterie bei Geminus I festgestellt. Eine Ultraschalluntersuchung durch den Beklagten zu 1 vom 8.10.20XX bestätigte das ungleiche Wachstum der Zwillinge. Außerdem zeigte sich ein Nullfluss in der Nabelschnurarterie des kleineren Fetus. Am 12.10.20XX (Schwangerschaftswoche 24+4) wurde die frühere Klägerin zu 2 stationär im Krankenhaus der Beklagten zu 2 aufgenommen. Der Beklagte zu 1 wies sie auf die Möglichkeit eines frühzeitigen Kaiserschnitts bereits in der 28. Schwangerschaftswoche hin und erklärte, diesen Eingriff persönlich in der Uniklinik Stadt1 ausführen zu wollen. Anschließend wurden bis zur Geburt regelmäßig Ultraschall- und Doppleruntersuchungen durch den Beklagten zu 1 oder seine Oberärzte durchgeführt. Anlässlich einer Untersuchung vom 27.10.20XX (Schwangerschaftswoche 26+5) stellte der Beklagte zu 1 bei Zwilling I eine Oligohydramnie (Fruchtwassermangel) fest (Anl. K 5, Bl. 49). In den folgenden Wochen kam es zu mehreren Beratungsgesprächen zwischen dem Beklagten zu 1 und der früheren Klägerin zu 2, u.a. nachdem der Beklagte am 27.11.20XX eine zunehmende Zentralisation der A. cerebri media, eine Zunahme des A. umbilicalis-Widerstands und abermals einen Nullfluss in dieser Arterie festgestellt hatte. Jedenfalls verließ die frühere Klägerin das Krankenhaus an jenem Tage und kehrte am Folgetag nur zu einer ambulanten CTG-Untersuchung zurück. Die vorgesehene CTG-Untersuchung am 29.11.20XX nahm sie nicht wahr. Im Zuge der am Folgetag (Schwangerschaftswoche 31+4) durchgeführten Kontrollen wurde zwischen 11.00 und 11.10 Uhr der intrauterine Fruchttod von Geminus I nachgewiesen. Bei dem Kläger zu 1 zeigte sich im CTG zunächst noch eine unauffällige Herzfrequenz, um 11.10 Uhr dann aber ein auffällig silenter Verlauf, so dass der Beklagte zu 1 sich für eine Notsectio entschied. In diesem Zusammenhang sicherte er der früheren Klägerin zu, ihre Plazenta in der Kinderpathologie in Stadt2 untersuchen zu lassen, um die Ursache für den Tod des kleineren Zwillings herausfinden zu lassen. Die Notsectio wurde sodann von dem Beklagten in Anwesenheit zweier Pädiater in den Räumen der Beklagten zu 2 durchgeführt. Der Kläger zu 1 war bei seiner Geburt um 12.33 Uhr weiß, schlaff und apnotisch und musste künstlich beatmet werden. Nach einer Stabilisierung wurde er in die Neonatologie der Städtischen Kliniken Stadt3 verlegt. Entgegen der Zusage des Beklagten wurde die Plazenta der früheren Klägerin nicht sogleich nach Stadt2 geschickt, sondern zunächst in der Pathologie der Beklagten zu 2 in Scheiben geschnitten. Die Todesursache von Zwilling I konnte deshalb nicht mehr sicher festgestellt werden. Die untersuchenden Pathologen hielten ein fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS) für wahrscheinlich. Der Kläger zu 1 trug schwere Hirnschäden davon. Er leidet irreversibel an einer spastischen bilateralen Cerebralparese GMFCS Level V mit gravierenden Seh- und Hörstörungen, Gastrostoma, Blasenentleerungsstörung und Niereninsuffizienz. Zur Bekämpfung von Dauerschmerzen wurde bei ihm eine Baclofenpumpe implantiert. Die Kläger haben behauptet, die Beklagten hätten ein FFTS grob fehlerhaft nicht erkannt und deshalb die gebotenen Behandlungsmaßnahmen unterlassen. Zudem sei es unverantwortlich gewesen, die frühere Klägerin zu 2 weiter zu betreuen und sie nicht zum Wechsel in ein Perinatalzentrum Level 1 gedrängt zu haben. Auch sei die Notsectio viel zu spät vorgenommen worden. Diese Fehler hätten die schweren Gesundheitsschäden beim Kläger zu 1 verursacht. Der Kläger zu 3 hat behauptet, durch den Tod seines einen bzw. die schwere Behinderung seines anderen Sohnes an einer Anpassungsstörung gem. Ziff. 43.2 ICD 10 erkrankt zu sein. Die Beklagten haben Fehler in Abrede gestellt und behauptet, ihre Patientin unabhängig von der Frage der Monochorionizität der Zwillinge fachgerecht als Risikoschwangere behandelt zu haben. Sie haben der früheren Klägerin zu 2 ergänzend vorgeworfen, sich während ihres Aufenthalts an ihrem Klinikum an den Wochenenden regelmäßig selbst entlassen und sich auf diese Weise insbesondere der CTG-Kontrolle am 29.11.20XX entzogen zu haben, so dass der Fruchttod des eines Kindes erst am Tag darauf habe erkannt werden können. Für eine Verlegung der Klägerin in ein Geburtszentrum sei am 30.11.20XX keine Zeit mehr gewesen. Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird, hat der Klage auf der Grundlage eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens überwiegend stattgegeben. Es ist von dem Verkennen eines FFTS ausgegangen und hat dies ebenso wie den Verzicht einer Verlegung der Klägerin in ein Perinatalzentrum erster Ordnung für grob behandlungsfehlerhaft gehalten. Auch die Sectio sei zu zögerlich ausgeführt worden. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von einer Beweislastumkehr für die Primärschäden des Klägers zu 1 ausgegangen, weil eine Behandlung des FFTS möglich gewesen wäre. Das Landgericht hat auf der Grundlage der von Klägerseite eingereichten Arzt- und Untersuchungsberichte eine körperliche und geistige Schwerstschädigung unter Einschluss einer schweren Seh- und Hörschädigung, wegen derer der Kläger zu 1 lebenslang pflegebedürftig sein werde, angenommen und unter Berücksichtigung der durch die Beklagten verursachten langen Verfahrensdauer ein Schmerzensgeld von 720.000,- € (600.000,- € zzgl. einer Schmerzensgeldrente mit einem Barwert von 120.000,- €) für angemessen gehalten. Auch den Eltern des Klägers zu 1 ist ein Schmerzensgeld von jeweils 10.000,- € zuerkannt worden. Beide hätten durch Vorlage von Attesten eine vorübergehende psychische Erkrankung belegt. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie halten die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts für mangelhaft und behaupten, dass die für ein fetofetales Transfusionssyndrom typischen Zeichen, wie unterschiedliche Fruchtwassermengen, unterschiedlich gefüllte Harnblasen oder auffällige Gefäßanastomosen an der Plazenta, damals nicht hätten nachgewiesen werden können. Die Einleitung einer Therapie eines FFTS sei wegen ihrer Risiken aber nur bei eindeutigen Zeichen dafür sinnvoll. Todesursache des ersten Zwillings sei in Wahrheit kein FFTS, sondern eine Plazentainsuffizienz gewesen. Die Fortsetzung der Behandlung der fachkundigen Klägerin zu 2 trotz ihrer Risikoschwangerschaft sei auf deren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Dieser sei bekannt gewesen, dass das Krankenhaus der Beklagten zu 2 kein Perinatalzentrum war. Mit ihr wäre zudem täglich die aktuelle Lage diskutiert worden. Außerdem beanstanden die Beklagten, dass das Landgericht das unvernünftige Verhalten der Klägerin zu 2 in der Zeit vor ihrer Entbindung außer Acht gelassen habe. Diese habe den Rat der Beklagten wiederholt ignoriert und insbesondere sechsfach das Krankenhaus übers Wochenende verlassen. Auf diese Weise habe sie insbesondere den entscheidenden Kontrolltermin am 29.11.20XX versäumt. Darüber hinaus wehren sie sich weiter gegen den Vorwurf einer verzögerten Sectio und wiederholen die aus ihrer Sicht zutreffende Berechnung der damaligen Zeitabläufe. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes des Klägers zu 1 meinen sie, dass ihnen bzgl. dessen gerichtlicher Erhöhung das Recht zur Rechtsverteidigung genommen worden sei. Die Feststellungsbegehren des Klägers zu 3 halten sie für unschlüssig. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zum Az. 2-04 O 19/11 vom 18.1.2021 die Klagen in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger zu 1 beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, die Beklagten als Gesamtschuldner zur verurteilen, an ihn für die Schmerzensgeldrentenraten Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt für diejenigen Schmerzensgeldrentenbeiträge zu zahlen, die ab dem 1.12.2019 und vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug fällig werden. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Kläger zu 3 beantragt, die Berufung sowohl als unzulässig als auch als unbegründet zurückzuweisen. Auch er verteidigt das angefochtene Urteil. Die frühere Klägerin zu 2 hat ihre Klage während des Berufungsverfahrens zurückgenommen. Der Senat hat durch eine erneute Anhörung des gynäkologischen Sachverständigen sowie durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens weiter Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche psychiatrische Gutachten vom 23.11.2023 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die weitere Beweisaufnahme durch den Senat hat die Einschätzung des Landgerichts bestätigt, dass die Beklagten den heutigen äußerst schlechten Gesundheitszustand des Klägers zu 1 durch mehrere jedenfalls im Zusammenspiel, zum Teil aber auch für sich genommen grobe Behandlungsfehler verursacht haben und ihm daher im zugesprochenen Umfang gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 611 bzw. 823 Abs. 1 BGB Schmerzensgeld und Schadensersatz schulden. Die Beklagten waren verpflichtet, ihre Patienten entsprechend dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard in der Geburtshilfemedizin zu behandeln (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes etwa BGH, Urteile vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13 Rn. 7; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12 Rn. 11 und vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29Rn. 9.) Der Kläger zu 1 war in den Schutzbereich dieser Pflichten einbezogen (BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1972 - VI ZR 46/71 = BGHZ 58, 48; Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88 = BGHZ 106, 153 Rn. 12; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. März 2023 - 1 U 81/21 Rn. 45). Die Beklagten haben bei der Behandlung der früheren Klägerin zu 2 in mehrfacher Hinsicht gegen diesen Facharztstandard verstoßen. 1.1. Das Verhalten der Beklagten erweist sich bereits auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags, wonach ein FFTS nicht gesichert gewesen sei, man die frühere Klägerin aber trotzdem wie eine monochorional Risikoschwangere behandelt habe, aus mehreren Gründen als behandlungsfehlerhaft. 1.1.1. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass es nicht fachgerecht war, eine bestehende Unsicherheit über die Mono- oder Dichorionizität einfach bestehen zu lassen. Es wäre unter dieser Voraussetzung wegen der gravierenden mit einer Monochorionizität verbundenen Gefahren von Beginn an zwingend geboten gewesen, weitere Untersuchungen vorzunehmen. So hätten etwa zur Feststellung einer evtl. Herzinsuffizienz auch die venösen Gefäße der Embryonen, insb. der Ductus venosus, engmaschig kontrolliert werden müssen. Daran fehlt es, so dass den Beklagten insoweit eine größere Zahl von Befunderhebungsfehlern vorzuwerfen ist. 1.1.2. Auch aus Laiensicht in offensichtlicher Weise fehlerhaft war darüber hinaus das von den Beklagten verfolgte medizinische Gesamtkonzept. Der Sachverständige hat wiederholt sehr eindrücklich erläutert, dass und warum die Fortsetzung der Behandlung der früheren Klägerin in der Klinik der Beklagten aus fachlicher Sicht unverständlich und widersinnig war. Wie der Senat auch aus anderen Geburtsschadensfällen weiß, ist eine Behandlung von schwangeren Hochrisikopatientinnen ausschließlich in Kliniken angezeigt, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügen (vgl. insoweit ergänzend die einschlägigen Leitlinien (Bl. 248, 256 d.A. und das neonatologische Privatgutachten der Klägerseite Bl. 631 d.A.). Sowohl bei einem FFTS als auch bei einer hier aus Beklagtensicht theoretisch alternativ in Betracht zu ziehenden Plazentainsuffizienz kann es jederzeit zu schweren Komplikationen bis hin zu einem intrauterinen Fruchttod (IUFT) des einen Fetus kommen, die eine sofortige Entbindung mit einer anschließenden Notfallbehandlung des oder der Neugeborenen erforderlich machen. Eine angemessene Behandlung der Kinder aber ist nur durch neonatologische Fachärzte mit einer entsprechenden technischen Ausstattung gewährleistet. Die Behandlung von Frühchen ist extrem heikel. Durch jedwede auch nur kurzfristige Fehlversorgung drohen unmittelbar schwere Schäden. Insbesondere die Beatmung von kleinen Kindern ist problematisch und fehleranfällig. Ein Transport von Neugeborenen ist nicht zuletzt deshalb unbedingt zu vermeiden. Die einzig halbwegs sichere Verlegungsmöglichkeit besteht antepartal in utero. 1.1.3. Ebenso einleuchtend hat der Sachverständige dargelegt, dass das Behandlungskonzept der Beklagten widersprüchlich war. Die stationäre Aufnahme der früheren Klägerin war nur dann medizinisch geboten, wenn man von einem erheblichen Risiko für die Schwangerschaft und damit also von einer Frühgeburt ausgegangen ist. Genau für diesen Fall aber war die Klinik der Beklagten aus den vorgenannten Gründen ungeeignet. Eine nachvollziehbare Erklärung für die von ihnen gewählte Vorgehensweise haben die Beklagten niemals zu liefern vermocht. Ihr Vortrag dazu bleibt durchweg vage. 1.1.4. In besonders auffälliger Weise manifestierte sich das falsche Behandlungskonzept in der Bewertung der Ultraschallbefunde vom 27.11.20XX. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen akute Lebensgefahr für Fetus 1, so dass die unbedingte Indikation für einen Not-Kaiserschnitt bestand. Statt diesen umgehend in die Wege zu leiten, wurde von den Beklagten aber lediglich das bisherige Standardprocedere fortgesetzt und die ehemalige Klägerin fälschlich in Sicherheit gewiegt. Wegen dieser Fehleinschätzung kam es zu einem unaufklärbaren Zeitpunkt in den Folgetagen zum IUFT des kleineren der beiden Feten und infolgedessen zu einer in dieser Situation typischen Übertragung toxischen nekrotischen Materials in den Körper des Klägers zu 1. 1.1.5. Auch der Kaiserschnitt selbst konnte wegen des fehlerhaften Behandlungskonzepts am 30.11.20XX nicht - wie medizinisch geboten - sofort notfallmäßig durchgeführt werden, weil die Schnittentbindung erst möglich war, nachdem die nachgeburtliche Versorgung des Klägers zu 1 durch die Ankunft der pädiatrischen Kollegen einigermaßen gesichert war. 1.2. Zudem ist unabhängig von den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die Beklagten das Vorliegen eines FFTS schuldhaft verkannt und deshalb dessen erfolgreiche Behandlung vereitelt haben. Der Frage des Vorliegens eines FFTS hätte aufgrund der Ultraschallbefunde insbesondere vom 27.11.20XX nachgegangen werden müssen. 1.2.1. Ein Verstoß der Behandlerseite gegen die - hier individualvertraglich vereinbarte - Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten auf ein für ihn günstiges Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94 -, BGHZ 132, 47-54 und vom 22. Oktober 2019 - VI ZR 71/17). 1.2.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indem die Plazenta der früheren Klägerin entgegen der ausdrücklichen anderslautenden Abmachung der Parteien nicht an die Kinderpathologie in Stadt2 geschickt, sondern zunächst in der Klinik der Beklagten begutachtet und dabei zerschnitten wurde, war keine für einen sicheren Nachweis eines FFTS erforderliche angiologische Untersuchung des Präparats, sondern nur noch eine Wahrscheinlichkeitsvermutung in diese Richtung möglich. Die Kläger können sich deshalb insoweit auf eine Beweislastumkehr zu ihren Gunsten berufen. Den Nachweis des Gegenteils können die Beklagten nicht führen. Die Beklagten können sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, dass die von ihnen selbst festgestellten Anzeichen für ein FFTS (neben der mittlerweile unstreitigen Monochorionizität waren dies die vom Beklagten zu 1 selbst festgestellte Wachstumsdifferenz und das bei der Ultraschalluntersuchung vom 27.10.20XX diagnostizierte Oligohydramnion) für diese Erkrankung „nicht beweisend“ gewesen seien. 1.2.3. Durch die unzureichende Befunderhebung und die darauf aufbauende unzutreffende Diagnosestellung wurde die Chance vertan, das FFTS therapeutisch zu bekämpfen. Es gibt, wie nicht zuletzt der Beklagte zu 1 selbst in einem von ihm verfassten Lehrbuch schreibt, verschiedene Behandlungsmöglichkeiten für ein FFTS. Allgemein empfohlen wird dabei zumeist eine Laserablation der Anastomosen im Bereich der Nabelschnur. Dabei werden die unerwünschten Querverbindungen mittels eines Lasers zerstört, um wieder einen regelhaften Blutfluss zu erreichen. Diese Maßnahme ist zwar mit erheblichen Risiken wie insbesondere der Provokation einer Frühgeburt verbunden, führt aber zu deutlich höheren Überlebenschancen der Mehrlinge und gilt damit in der Fachwelt als unbedingt zu empfehlende Maßnahme. Es bedarf keiner tiefergehenden Begründung, dass das Vereiteln einer wissenschaftlich anerkannten Heilungschance eine ärztliche Pflichtverletzung darstellt. 2. Die vielen unterschiedlichen Behandlungsfehler der Beklagten sind für die beim Kläger zu 1 entstandenen Gesundheitsschäden auch ursächlich geworden. Denn der Kläger zu 1 kann sich insoweit auf eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten stützen. 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, so, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann . Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation hat die Behandlungsseite zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21; vom 19. Juni 2012 - VI ZR 77/11 und vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03). Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn ein Behandler eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Behandler schlechterdings nicht unterlaufen darf (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH, Urteile vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21 und vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17; Senatsurteil vom 25. April 2023 - 8 U 127/21). Die Einstufung eines Fehlverhaltens als grob ist durch eine wertende Entscheidung auf Basis aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen vorzunehmen (BGH a.a.O.). Zu den bewertungsrelevanten Faktoren gehören neben den mit der Fehlerbegehung verbundenen Gefahren für die Gesundheit des Patienten insbesondere der Grad der Schwierigkeit der Vermeidbarkeit des Fehlers und ob die Behandlungsentscheidung mit oder ohne Zeitdruck getroffen werden musste (Senatsurteil vom 25. April 2023 - 8 U 127/21 Rn. 62). Auch eine Gesamtbetrachtung mehrerer "einfacher" Behandlungsfehler kann dazu führen, dass das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 2020 - 14 U 103/11; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 5 U 709/07). 2.2. Nach diesen Maßstäben erweist sich das Verhalten der Beklagten eindeutig als grob fehlerhaft. 2.2.1. Dies gilt zum einen für die Entscheidung, die frühere Klägerin trotz des FFTS (bzw. eines dringenden Verdachts darauf) weiter in der eigenen Klinik zu behandeln. Nicht nur aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen im Streitfall, sondern auch aufgrund gleichlautender Angaben anderer Sachverständiger in ähnlichen Fällen und aus den einschlägigen Leitlinien ergibt sich, dass die Verlegung von Hochrisikoschwangeren in spezialisierte Perinatalzentren mit angeschlossener neonatologischer Station zu den bewährten ärztlichen Behandlungsregeln gehört und warum es aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, dass die Beklagten dagegen verstoßen haben. Das Behandlungskonzept verstieß eklatant gegen die geltenden Leitlinien. Es war für den Kläger und sein Geschwister mit drastischen Gefahren verbunden, die sich bedauerlicherweise auch zur Gänze realisiert haben. Und der Fehler war einfach zu vermeiden. Die Beklagten haben nicht lediglich ein kleines Detail übersehen oder unter Zeitdruck agieren müssen, sondern ohne Not über Wochen an ihrem verfehlten Konzept festgehalten. 2.2.2. Zum gleichen Ergebnis kommt man bzgl. der katastrophalen Fehlbewertung des Ultraschalls vom 27.11.20XX. Nach gesicherter medizinischer Erkenntnis lag an diesem Tag eine unmittelbare lebensbedrohliche Notlage vor, die eine sofortige medizinische Intervention erforderlich machte. Es ist objektiv unverständlich, wie der Beklagte zu 1 in einer derart entscheidenden Situation eine solch gravierende Fehlbeurteilung vornehmen konnte. Ein solcher Fehler darf einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen. 2.2.3. Der Streitfall belegt die Bedeutung der Fehler der Beklagten exemplarisch. Der Beklagte zu 1 kannte am 30.11.20XX um 11.10 Uhr alle Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Notsectio ergab und hätte diese deshalb eigentlich sofort ausführen müssen. Tatsächlich aber wurde der Eingriff erst etwa eine Stunde später in Angriff genommen, weil zunächst die Ankunft der Neonatologen von der Uniklinik abgewartet werden musste. Der nicht zuletzt durch den Tod seines Bruders unmittelbar gefährdete Kläger konnte nur deshalb nicht sofort auf die Welt gebracht werden, weil die Beklagte zu 2 kein Perinatalzentrum war. Während dieser langen Minuten waren die Beklagten handlungsunfähig und der Kläger zu 1 den mit dem Tod des Bruders verbundenen Vergiftungsprozessen deshalb hilflos ausgeliefert. Es ist offensichtlich, dass genau diese Situation durch das Gebot einer Behandlung von Risikoschwangeren in Perinatalzentren verhindert werden soll. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Verlegung. Der Kläger konnte durch das Verhalten der Beklagten nicht geschützt im Bauch seiner Mutter in ein für seine nachgeburtliche Versorgung geeignetes Krankenhaus gelangen, sondern musste sich über viele Minuten hinweg den Erschütterungen und Unwägbarkeiten einer postpartalen Verlegung aussetzen. 2.2.4. Unabhängig davon teilt der Senat die Ansicht der ersten Instanz, dass die enge Verknüpfung der diversen, von den Beklagten gemachten Behandlungsfehler auch deren Addition im Rahmen einer Gesamtwürdigung erlaubt. Die Beklagten haben eine ganze Reihe von miteinander verwobenen Behandlungsfehlern unterschiedlicher Art gemacht, die gemeinsam dazu geführt haben, dass sich die gefürchteten Folgen eines FFTS hier zur Gänze realisiert haben. Eine derartige Ballung von Verstößen gegen bewährte Behandlungsregeln ist zweifellos unverständlich und darf Ärzten schlechterdings nicht unterlaufen. 2.3. Dass die Behandlungsfehler geeignet waren, den eingetretenen Schaden zu verursachen und dass der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang nicht äußerst unwahrscheinlich ist, liegt auf der Hand. Ferner hat sich zweifellos genau das Risiko verwirklicht, um dessentwillen die Fehler als grob anzusehen sind. Einwände gegen diese Einschätzungen werden von den Beklagten auch nicht erhoben. 2.4. Anders als diese meinen, ist die Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite im Streitfall auch nicht ausnahmsweise deshalb ausgeschlossen, weil die frühere Klägerin durch ihr Verhalten, also etwa durch die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten oder durch das Verlassen des Krankenhauses über das Wochenende eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler der Beklagten dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. BGH Urteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 und vom 19. Juni 2012 - VI ZR 77/11; OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Februar 2015 - 1 U 27/13; OLG München, Urteil vom 25. März 2021 - 1 U 1831/18, denn die beweisbelasteten (vgl. BGH a.a.O.) Beklagten haben das Vorliegen einer solchen Ausnahme nicht hinreichend dargelegt. 2.4.1. Die Weigerung einer Patientin, eine Behandlungsempfehlung zu befolgen, ist rechtlich nämlich nur beachtlich, wenn der Arzt sie zuvor auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96). Ist eine akute Gefährdung eines Feten unter einer Geburt zu befürchten, darf der Arzt sich nicht mehr nur auf entsprechende Hinweise und ein "gutes Zureden" beschränken. In einer solchen Situation muss von dem Geburtshelfer vielmehr "eine laute drastische Intervention - bis hin zum Eklat - erwartet werden", um den Widerstand der Mutter zu überwinden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2007 - I-8 U 37/05; OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 26 U 102/20). Hat ein Arzt eine nach dem ärztlichen Standard notwendige Maßnahme versäumt, und behauptet er, er habe dieselbe vorgeschlagen, der Patient habe sie aber verweigert, hat die Behandlungsseite diese Behauptung jedenfalls dann zu beweisen, wenn die Weigerung des Patienten in den Krankenunterlagen nicht dokumentiert ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Februar 1987 - VI Z R 56/86 - BGHZ 99, 391; Senatsurteil vom 22. Dezember 2020 - 8 U 142/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Juli 2006 - 5 U 28/08; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7.Aufl., B Rn. 220 m.w.N.). 2.4.2. Der Vortrag der Beklagten zum Verhalten der früheren Klägerin ist schematisch und unsubstantiiert. Es wird lediglich vielfach wiederholt, dass die Klägerin unbedingt in der Klinik der Beklagten habe bleiben wollen, dass sie Gynäkologin gewesen sei, dass man alle Probleme und Risiken regelmäßig mit ihr besprochen habe und dass ihr das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft, sowie später die Wachstumsdifferenzen und die grenzwertigen Dopplerwerte beim kleineren Zwilling bekannt gewesen seien. An keiner Stelle wird wirklich präziser Vortrag zum genauen Inhalt dieser Gespräche gehalten. Auch bei seiner Anhörung vor dem Senat wird der Beklagte zu 1 nicht konkreter, sondern bestätigt vielmehr, dass er tatsächlich bis zum 27.11.20XX keine unmittelbare Gefahr für die Feten und damit auch keine Veranlassung für eine Verlegung der früheren Klägerin in den „unpersönlicheren Klinikbetrieb“ der Uniklinik gesehen habe. Die Beklagten haben damit bereits keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine insoweit rechtlich relevante Mitverursachung der Gesundheitsschäden des Klägers zu 1 durch dessen Mutter ergibt. Die bloße Information der früheren Klägerin über Befundergebnisse, die „keine der für ein fetofetales Transfusionssyndrom typischen Zeichen“ erbracht und keinen „Anlass für ein Handeln bzw. für eine Verlegung“ gegeben haben, ist dafür auch unter Berücksichtigung von deren beruflicher Qualifikation in offensichtlicher Weise unzureichend. Tatsächlich erscheint eine schonungslose Aufklärung der früheren Klägerin über die große Gefahr, in der ihre Kinder geschwebt haben, vor diesem Hintergrund sogar ganz und gar unplausibel. Entsprechend finden sich in der Dokumentation der Beklagten denn auch nirgends Hinweise in diese Richtung, obwohl es aus Beklagtensicht sehr nahegelegen hätte, ein als unverantwortlich erkanntes Verhalten ihrer Patientin und die Aufklärung darüber sehr ausgeprägt zu dokumentieren. Eine Vernehmung der vielen von Beklagtenseite aufgebotenen Zeugen für den angeblichen Inhalt der Patientengespräche ist vor diesem Hintergrund nicht geboten. 3. Die Beweislastumkehr hat zur Folge, dass zugunsten des Klägers zu 1 davon auszugehen ist, dass seine durch die Behandlungsfehler, also insbesondere durch das grob fehlerhafte Behandlungskonzept und die Verkennung der unmittelbaren Gefahrenlage am 27.11.20XX, herbeigeführte gesundheitliche Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung einschließlich des dadurch geschaffenen oder erhöhten Risikos weitere Gesundheitsschäden zu erleiden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12 und Beschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13) von den Beklagten verursacht wurde. 3.1. Es sind dies ohne Zweifel die schweren Hirnschäden des Klägers zu 1 mit ihren mannigfachen gravierenden Auswirkungen: die spastische Cerebralparese GMFCS Stufe V, der Microcephalus, die periventrikuläre Leukomalazie, die ausgeprägte globale Entwicklungsstörung, seine Blindheit und seine starke Hörschwäche, die Störungen seiner Schluckfähigkeit und der Kontrolle seiner Blase. Den theoretischen Gegenbeweis vermögen die Beklagten nicht zu führen. 3.2. Jedenfalls als Sekundärschäden im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO vom Anspruchsumfang des Klägers zu 1 erfasst sind weiter die diversen im Laufe der Jahre wegen der vorbeschriebenen Erkrankungen erforderlichen operativen Eingriffe, wie die Anlage eines Gastrostomas, eines Cochlearimplantats, einer Baclofenpumpe und die Behandlung wegen einer neurogenen Hüftluxation im Jahre 2021. 4. Die Beklagten können ihrer Haftung gegenüber dem Kläger zu 1 auch kein Mitverschulden der früheren Klägerin zu 2 bei der Entstehung des Schadens i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, nur weil diese selbst Frauenärztin war. 4.1. Zwar kommt, sobald - wie hier durch den Behandlungsvertrag zwischen der früheren Klägerin und der Beklagten zu 2 - zwischen Schädiger und Geschädigtem im Zeitpunkt der fraglichen Handlung eine aus Vertrag oder Gesetz herrührende Sonderverbindung besteht, die Zurechnung eines Mitverschuldens eines gesetzlichen Vertreters bei der Schadenentstehung in Betracht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 3. März 2016 - IX ZR 119/15; vom 20. Mai 1980 - VI ZR 185/78 und vom 8. März 1951 - III ZR 65/50, BGHZ 1, 248, 249 f). Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, der sich auch auf § 254 Abs. 1 BGB bezieht, ist § 278 BGB entsprechend anwendbar. Dem Geschädigten kann die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Dritte entgegengehalten werden, wenn er sich dieser Personen zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06 -, BGHZ 179, 55-71). § 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Hierfür reicht es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (BGH a.a.O., zur Anwendung auf Geburtsschäden vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. März 2001 - 5 U 31/98 und OLG Koblenz, Urteil vom 17. April 2001 - 3 U 1158/96). Auch werden eigene Fachkenntnisse eines Geschädigten von der Rechtsprechung mitunter als Ansatz für ein Mitverschulden verwandt oder zumindest in Betracht gezogen (etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 1996 - 3 U 45/95 für den Inhaber eines Heizölgeschäfts bei fehlerhafter Befüllung eines Öltanks oder OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2010 - I-21 U 156/09, wo ein Mitverschulden nur wegen des zu pauschalen Vortrags verneint wird.). 4.2. Soweit es, wie hier, um eine fehlerhafte (Gesundheits-)Beratung geht, kommt die Annahme eines Mitverschuldens allein wegen einer besonderen beruflichen Qualifikation des Auftraggebers aber nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann einer zu beratenden Person bei einem Beratungsvertrag nämlich regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie ihr Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urteile vom 30. November 2017 - I ZR 143/16; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297; vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08 und BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2002 - 1 (14) U 84/01). 4.3. Um den Klägern ein Mitverschulden entgegenhalten zu können, hätte es den Beklagten daher oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass sie die frühere Klägerin vollständig und schonungslos bis zum Eklat aufgeklärt haben. Einen solchen Vortrag haben die Beklagten aber, wie ausgeführt, nicht gehalten. Ihr Einwand ist unbegründet. Sie müssen für die durch ihr Verhalten entstandenen Gesundheitsschäden des Klägers voll aufkommen. 5. Den immateriellen Schaden des Klägers zu 1 hat das Landgericht zutreffend bemessen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die schwersten Gesundheitsschäden die der Kläger zu 1 erleiden musste, ein Schmerzensgeld von rechnerisch insgesamt 720.000,- € - bestehend aus einer Zahlung von 600.000,- € und einem Rentenanspruch mit einem unstreitigen Barwert von 120.000,- € rechtfertigen. 5.1. Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung" ist nach dem Wortlaut, systematisch, historisch und teleologisch dahin auszulegen, dass bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" durch den Richter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden dürfen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewichten sind. Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung, hat im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen stets Priorität. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers. Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (st. Rspr. vgl. insb. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2016 - VGS 1/16 -, BGHZ 212, 48-70 und vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 -, BGHZ 18, 149; Senatsurteil vom 22. Dezember 2020 - 8 U 142/18). 5.2. Nach diesen Grundsätzen ist angesichts der vollständigen unwiderruflichen Zerstörung der Persönlichkeit des Klägers zu 1 bereits seit seiner Geburt vor allem deshalb ein besonders hohes Schmerzensgeld angemessen, weil er - anders als etwa ein Wachkomapatient - unter seinem Zustand zusätzlich dauerhaft leidet. 5.2.1. Der Kläger zu 1 wird niemals in der Lage sein, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder auch nur in Ansätzen eine eigene Persönlichkeit zu entwickeln, sondern stattdessen lebenslang rund um die Uhr von Angehörigen, Helfern und Pflegepersonen abhängig sein. 5.2.2. Daneben haben seine Hirnschädigungen aber auch zu einer Reihe von jedenfalls teilweise sehr schmerzhaften Folgeerkrankungen geführt, die den Kläger zu 1 ganz erheblich belasten. So musste er sich bereits in seinen ersten Lebensjahren mehreren operativen Eingriffen, wie der Anlage eines Gastrostomas, eines Cochlearimplantats, einer Baclofenpumpe und einer Hüft-OP unterziehen, um die vielfältigen mittelbar durch seine Hirnschäden ausgelösten Beschwerden zu bekämpfen. Es ist vor diesem Hintergrund unmittelbar einleuchtend, dass das Leben des Klägers zu 1 auch über seine Behinderungen im engeren Sinne hinaus in ungewöhnlicher Weise beschwerlich oder mitunter sogar qualvoll gewesen und deshalb ein besonders hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt ist. 5.2.3. Eine Schmerzensgeldgeldbemessung in dieser Größenordnung ist in der Rechtsprechung in Fällen schwerster Gesundheitsschäden mittlerweile auch weitgehend anerkannt und nicht zuletzt wegen der mittlerweile wieder in den Fokus gerückten Geldentwertung geboten (vgl. jüngst etwa Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 5. September 2024 - 1 U 95/23 Rn. 146ff; OLG München, Urteil vom 23. Dezember 2022 - 13 U 1972/18 Rn. 199; s. unter Beachtung der Inflation auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. April 2008 - 5 U 6/07; OLG Köln Urteil vom 20. Dezember 2006 - 5 U 130/01 und OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2002 - 3 U 156/00; a.A. mit zweifelhaften Überlegungen OLG München, Urteil vom 23. Januar 2020 - 1 U 2237/17). 6. Die weitere Beweisaufnahme des Senats hat ferner ergeben, dass die Berufung auch im Verhältnis zum Kläger zu 3 unbegründet ist. 6.1. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger zu 3 infolge der unzweifelhaft traumatischen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod seines einen und der schweren Behinderung seines anderen Sohnes entsprechend dem von ihm zu Akte gereichten Attest eine längere depressive Reaktion pathologischen Charakters (ICD F 43.2) gezeigt hat. Der psychiatrische Sachverständige konnte dem Senat bei seiner Anhörung nachvollziehbar erläutern, dass es über die angesichts der Dramatik der Ereignisse von November 20XX für jedermann offensichtliche Plausibilität der im Jahre 2010 diagnostizierten Erkrankung hinaus eine Reihe weiterer Indizien für deren Bestehen gibt, auch wenn der Kläger dem Sachverständigen seinen damaligen Gesundheitszustand im Anamnesegespräch nicht direkt geschildert hat und diese Erinnerungen mittlerweile offenbar von einer als problematisch erlebten Erfahrung mit dem hiesigen Prozess überlagert werden. Hierzu zählen zum einen statistische Überlegungen, wonach typischerweise nur Personen mit bereits eindeutig krankhaftem Leidensdruck den Weg zum Psychiater finden, aber auch eigene Feststellungen des Sachverständigen wie etwa das Wahrnehmen einer massiven inneren Anspannung des Klägers zu 3 bei der notwendigen Reflektion der damaligen Ereignisse und dem Fehlen von Hinweisen auf ein demonstratives nach außen Tagen eines nicht wirklich gespürten Leidens. Hinweise auf eine alternative Ursache der Depression gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, hinter dem vom Landgericht zugemessenen Schmerzensgeld zurückzubleiben. 6.2. Auch der Feststellungsantrag des Klägers zu 3 ist zulässig und begründet. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 9.1.2007 - VI ZR 133/06 Rn. 5 und Urteile vom 2.4.2014 - VIII ZR 19/13 Rn. 18 und vom 7. Mai 2019 - II ZR 278/16 Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es in der von ihm wahrgenommenen Persönlichkeit des Klägers zu 3 viele Hinweise auf verschiedene jedenfalls bis zum Untersuchungszeitpunkt im Herbst 2023 andauernde psychische Krankheitsbilder gibt, von denen aus seiner Sicht ausnahmslos plausibel ist, dass sie mit den schweren Schädigungen des Klägers zu 1 zusammenhängen. Die Einschätzung ist unmittelbar überzeugend. Sie deckt sich uneingeschränkt mit den eigenen Wahrnehmungen des Senats im Rahmen des Berufungsverfahrens. 7. Die klageerweiternde Anschlussberufung des Klägers zu 1 ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 -, BGHZ 4, 229-244) und begründet. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, befinden die Beklagten sich mit den seit dem 1.12.2019 fällig gewordenen Schmerzensgeldrentenraten in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB) und schulden daher den gesetzlichen vorgesehenen Verzugszins (§ 288 Abs. 1 BGB). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Obsiegen der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2 fällt im Verhältnis zu ihrem Unterliegen gegenüber dem Kläger zu 1 kostenmäßig nicht ins Gewicht, so dass es gerechtfertigt ist, ihnen die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.