Urteil
3 O 49/18
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2020:0422.3O49.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 15.668,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.073,70 Euro seit dem 17.03.2018, aus 1.026,55 € seit dem 06.04.2018, aus 211,30 € seit dem 12.05.2018 und aus 357,00 Euro seit dem 31.10.2018 zu zahlen.
E Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 15.668,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.073,70 Euro seit dem 17.03.2018, aus 1.026,55 € seit dem 06.04.2018, aus 211,30 € seit dem 12.05.2018 und aus 357,00 Euro seit dem 31.10.2018 zu zahlen. E Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Beklagte beriet den Kläger sowie E H GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Hauptanteilseigener der Kläger ist, in steuerlichen Fragen. Insbesondere erstellte er für den Kläger und dessen Ehefrau deren gemeinsame Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2014. Gegenstand der steuerlichen Beratung des Klägers und der GmbH war für das Jahr 2014 insbesondere E steuerliche Behandlung einer für dieses Jahr vorgesehenen Gewinnausschüttung der GmbH an den Kläger in Höhe von brutto 80.000 Euro und zwar im Hinblick auf E steuerlichen Folgen sowohl für E GmbH wie für den Kläger. Aufgrund der steuerlichen Beratung des Beklagten wurde von der GmbH keine Abgeltungssteuer auf diese Ausschüttung abgeführt. E GmbH zahlte den Bruttobetrag der Ausschüttung (80.000 Euro) an den Kläger aus. In der für den Kläger und seine gemeinsam mit ihm veranlagte Ehefrau vom Beklagten gefertigten Steuererklärung für das Jahr 2014 gab der Beklagte diese Summe als vollständig der tariflichen Einkommenssteuer unterliegenden Kapitalertrag an. Mit Bescheid vom 18.10.2016, dem Kläger bekannt gegeben am 21.10.2016, veranlagte das Finanzamt den Kläger und seine Ehefrau entsprechend dieser Erklärung und unterwarf E Bruttoausschüttung in voller Höhe der tariflichen Einkommenssteuer. Ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 213.509,00 Euro wurden 73.194,00 Euro Einkommensteuer, 6.587,46 Euro Kirchensteuer und 4.025,67 Euro Solidaritätszuschlag festgesetzt, was eine „Steuerlast“ von 83.807,13 Euro ergibt. Weiter wurden 813,00 Euro Zinsen (0,5% Monatszins auf den Steuerzahlbetrag vom 01.04.2016 bis 21.10.2016) festgesetzt. Abzüglich abgeführter Beträge im Rahmen der Lohnbesteuerung ergab sich ein Zahlbetrag von 31.849,37 Euro, den der Kläger alsdann entrichtete. Dieser Bescheid wurde vom Beklagten geprüft und dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 20.10.2016 als zutreffend angegeben. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids setzte das Finanzamt K aufgrund des Jahresabschlusses der GmbH gegen diese E auf E Ausschüttung fällige Kapitalertragssteuer in Höhe von 20.000,00 Euro nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.100,00 Euro fest. Diese Festsetzung wurde nach einem erfolglos vom Beklagten vertretenen Rechtsmittel der GmbH rechtskräftig. E GmbH zahlte E festgesetzte Steuer. Hierfür hatte der Kläger der GmbH einen Betrag von 15.000 Euro zur Verfügung gestellt, ohne dass weitergehende ausdrückliche Abreden zum Rechtsgrund getroffen wurden. Auf Antrag des nunmehr anderweitig steuerlich beratenen Klägers änderte das Finanzamt den Steuerbescheid vom 18.10.2016 mit Bescheid vom 13.03.2018 ab und berücksichtigte als insoweit nachträglich eingetretenen veränderten Umstand E gezahlte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag. Eine Änderung der Steuerfestsetzung im Übrigen lehnte das Finanzamt mangels einer anwendbaren Korrekturvorschrift ab. Ausgehend von dem zu versteuernden Einkommen von 213.509,00 Euro blieben E Festsetzungen zur Einkommenssteuer, evangelischer und katholischer Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag daher unverändert. Wegen der nunmehr vorgenommenen Anrechnung von 21.100,00 Euro Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als bereits entrichtete Steuern ergibt sich hieraus eine „Steuerlast“ von 62.707,13 Euro. Wegen der auf E anzurechnende Kapitalertragssteuer vorzunehmenden Verzinsung wurde unter Berücksichtigung der – nunmehr geminderten – früheren Nachzahlungszinsen eine Zinserstattung von 1.287,00 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Zahlung ergab sich ein Erstattungsbetrag von 23.200,00 Euro, der an den Kläger ausgekehrt wurde. Am 02.10.2019 schlossen E GmbH und der Beklagte vor dem Landgericht Hagen einen Vergleich, mit dem durch Zahlung des Beklagten in Höhe von 4.000 Euro alle streitgegenständlichen Ansprüche des Verfahrens 8 O 209/18 erledigt wurden. Gegenstand des Verfahrens waren anderweitige von der GmbH behauptete Fehlberatungen des Beklagten, nicht jedoch E steuerliche Beratung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ausschüttung. E Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Beklagte seine Beratungspflichten gegenüber dem Kläger und der GmbH verletzt hat. Mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen gehen sie zuletzt übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte richtigerweise dafür sorgen musste, dass E GmbH an den Kläger unter Abführung von 21.100 Euro Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag nur einen Nettobetrag von 58.900 Euro ausgezahlt hätte, der sodann bei fehlerfreier Steuererklärung für den Kläger und dessen Ehefrau zu einer Steuerlast von 47.135,13 Euro (39.594,00 Euro ESt, 2.177,67 Euro SolZ und 5.363,46 Euro KirchenSt) geführt hätte. Unstreitig hat der Kläger damit aufgrund der fehlerhaften Beratung Steuern in Höhe von 15.572,00 Euro (62.707,13 Euro ./. 47.135,13 Euro) zu viel entrichtet. Der Kläger hat den Beklagten vorprozessual mit Fristsetzung zum 16.03.2018 aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 14.073,70 Euro zu zahlen. Im Anschluss hat der den Klägervertreter beauftragt, der den Beklagten nochmals mit Anwaltsschreiben vom 21.03.2018 zur Zahlung dieses Betrages unter Fristsetzung aufforderte. Zugleich forderte er den Beklagten zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren aus diesem Geschäftswert (1,3 Geschäftsgebühr, Kommunikationsauslagen und 19% MwSt.) in Höhe von 1.026,55 Euro bis zum 05.04.2018 auf. Der Kläger hat vorprozessual ein steuerliches Gutachten eingeholt und hierfür 357,00 Euro aufgewandt. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei unabhängig davon ein Schaden entstanden, dass E GmbH ihm den Bruttobetrag von 80.000 Euro ausgezahlt habe. Soweit E GmbH einen Erstattungsanspruch gegen ihn in Höhe von 21.100 Euro haben dürfte, wäre wohl künftig eine Verrechnung mit den von ihm der GmbH zur Bezahlung der Steuerschuld zur Verfügung gestellten 15.000 Euro vorzunehmen. Im Übrigen gehe er davon aus, dass er selbst als der Liquidator der nunmehr in Liquidation befindlichen Gesellschaft den Restbetrag bei sich selbst einfordern müsse. Weiter ist der Kläger der Auffassung, ihm stehe weiterer Schadensersatz in Höhe der steuerlichen Zinsen von 0,5 % monatlich seit dem 21.10.2016 bis zum Verzugseintritt am 16.03.2018 zu, weil er in dieser Höhe bei rechtzeitigem Einspruch gegen den ersten Steuerbescheid eine Zinserstattung vom Finanzamt erlangt hätte. Weiter behauptet der Kläger, E Aufwendungen für das steuerrechtliche Gutachten seien bei einem Zeitaufwand von 6 Halbstunden angemessen. Der Kläger beantragt nach Mahnbescheid, Übergang ins streitige Verfahren und späterer Erhöhung seiner Klage sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.254,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2018 aus 16.897,31 Euro und aus 357,00 Euro seit dem 31.10.2018 sowie 1.026,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, E Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, solange in dessen Vermögen noch E volle Brutto-Gewinnausschüttung vorhanden sei und der Kläger den diesbezüglich in Höhe von 21.100 Euro bestehenden Rückzahlungsanspruch der GmbH nicht erfüllt habe. Der Mahnbescheid vor der alsbald an das Landgericht abgegebenen Streitsache wurde dem Beklagten am 11.05.2018 zugestellt, E Klageerweiterung am 30.10.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf E gewechselten Schriftsätze sowie das Vorbringen in den Terminen zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Entscheidungsgründe: E zulässige Klage ist nur in Höhe von 15.668,55 Euro (= 14.285,00 Euro Hauptsache + 1.066,55 Euro Anwaltskosten + 357,00 Euro Gutachterkosten) nebst der tenorierten Zinsen begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Steuerberatervertrag in Höhe von 14.285,00 Euro. Der Beklagte hat seine Beraterpflichten dadurch verletzt, dass er den Kläger und E GmbH im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung 2014 nicht auf E steuerlich günstigste Gestaltung hingewiesen hat. Im Falle richtiger steuerlicher Gestaltung hätte E GmbH E Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag im Wege der Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt abgeführt, der Kläger eine Netto-Ausschüttung in Höhe von 58.900,00 Euro erhalten und eine Steuerlast von 47.135,13 Euro gehabt, was angesichts der bereits abgeführten Lohnsteuern zu einer Steuererstattung von 5.635,63 Euro geführt hätte. Stattdessen musste er im Ergebnis Steuern in Höhe von 9.936,37 Euro nachzahlen, was eine Differenz von 15.572,00 Euro ergibt. Dieses vom Sachverständigen sorgfältig ermittelte Zahlenwerk war zwischen den Parteien jedenfalls zuletzt auch unstreitig. Auf diese Summe muss sich der Kläger anspruchsmindernd E vom Finanzamt im Ergebnis erstatteten Zinsen in Höhe von 1.287,00 Euro im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, da er diese Zinserstattung bei einer von Anfang an richtigen Steuererklärung nicht erhalten hätte. Es verbleibt eine Differenz von 14.285,00 Euro. Dass der Kläger in seinem Vermögen nach wie vor ein ebenfalls unmittelbar auf E Fehlberatung des Beklagten zurückgehenden Mehrbetrag von 21.100,00 Euro hat, weil er den Brutto-Betrag der Gewinnausschüttung vereinnahmt und diesen (noch) nicht an E GmbH erstattet hat, steht einem Schaden in der vorgenannten Höhe nicht entgegen. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der vom Kläger an E GmbH gezahlte Betrag von 15.000,00 Euro eine Teilzahlung auf den Rückzahlungsanspruch der GmbH darstellt. Vielmehr ist nach dem letzten Sachvortrag des Klägers eher von einem der GmbH in dieser Höhe zur Erhaltung der Liquidität gestellten Gesellschafterdarlehen auszugehen. Auch hat der Kläger insoweit keine Aufrechnung erklärt, sondern lediglich E Rechtsauffassung kundgetan, dass man E Beträge in Zukunft werde verrechnen müssen. Jedoch muss vorliegend aufgrund des Inhaltes des Beratungsvertrages eine konsolidierte Schadensberechnung vorgenommen werden, E E Entrichtung der Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 21.100 Euro durch E GmbH mitberücksichtigt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt insoweit Folgendes (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2015 – IX ZR 167/13 –, Rn. 7 ff., juris): E Schadensberechnung richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, E ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 20). Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 16). Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist H2 das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter. H2 kann auf Grund eines Vertrages nur derjenige den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt (BGH, Urteil vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91, 93). Soweit nicht ausnahmsweise E Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation gegeben sind, hat der haftpflichtige Steuerberater nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen (vgl. G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1218 zur Anwaltshaftung). Ebenso ist es ihm verwehrt, sich auf Vorteile zu berufen, E Dritte infolge der schädigenden Handlung erlangt haben mögen. In einer Vermögensverschiebung kann aber jedenfalls dann kein Schaden im Rechtssinn, in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden, wenn sie - etwa im Interesse der Steuerersparnis - gewollt und gewünscht ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 15, 18 m.w.N.). Eine konsolidierte Schadensberechnung hat dann, aber auch nur dann zu erfolgen, wenn E Einbeziehung der Vermögensinteressen des oder der jeweiligen Verwandten oder sonstigen Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrages geschuldet war. Der Mandant hat einen Schaden erlitten, wenn E tatsächliche von der bei pflichtgemäßer Beratung eingetretenen hypothetischen Vermögenslage nachteilig abweicht. Beide Vermögenslagen können nur dann sinnvoll miteinander verglichen werden, wenn sie denselben Bezugspunkt aufweisen. Wird der Schaden unter Einbeziehung der einem Dritten durch E Schädigung entstandenen Vorteile berechnet, muss gleiches auch für E hypothetische Vermögenslage bei pflichtgemäßer Beratung gelten. Dies wiederum setzt voraus, dass E Beratung unter Einbeziehung dieser Interessen erfolgen sollte. So liegt aber der vorliegende Fall. Unstreitig war es E Aufgabe des Beklagten sowohl den Kläger als auch E GmbH gleichzeitig im Sinne einer bestmöglichen Gestaltung hinsichtlich der Gewinnausschüttung zu beraten. Eine solche wäre ohne jeden Nachteil für E GmbH durch E vorstehend dargelegte Gestaltung (Nettoausschüttung mit Abgeltungssteuer) zu gewährleisten gewesen, so dass E GmbH in Summe nicht mehr als E beabsichtigte Gewinnausschüttung von 80.000 Euro gezahlt und der Kläger E erhaltene Netto-Gewinnausschüttung nicht zusätzlich seiner tariflichen Einkommenssteuer unterworfen hätte. Aufgrund des Fehlers des Beklagten ist es aber bei einer Gesamtbetrachtung zu dem dargestellten Steuerschaden gekommen, ohne dass es den Beklagten entlasten kann, ob der Betrag von 21.100 Euro vom Kläger schon an E GmbH erstattet ist. Denn bei einer konsolidierten Betrachtung heben sich E noch im Vermögen des Klägers vorhandene Überzahlung von 21.100 Euro und der bei der GmbH vorhandene Schaden durch E Brutto-Auszahlung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme für E Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag auf. Auch ist der bei der GmbH angefallene Schaden nicht durch einen mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich erledigt, was seine Einbeziehung in E konsolidierte Schadensbetrachtung ausschließen würde, denn er war nicht Gegenstand des Vergleichs. II. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt einer ihm entgangenen Zinserstattung durch das Finanzamt. Zwar hat der Beklagte sich dem Grunde nach auch dadurch haftbar gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Steuerberatervertrag gemacht, dass er dem Kläger gegenüber den fehlerhaften Steuerbescheid als zutreffend bezeichnet hat, so dass der Kläger hiergegen keinen Einspruch eingelegt hat. Auch ist richtig, dass dem Kläger auf einen solchen Einspruch hin bei dann zutreffender Festsetzung vom Finanzamt ein Zinsschaden nach steuerlichen Bemessungsgesichtspunkten erstattet worden wäre. Jedoch kann der Kläger nicht zugleich den Schaden zu Ziffer I und diesen Zinsschaden geltend machen. Denn der Ersatz des Schadens zu Ziffer I stellt den Kläger so, als wäre der ursprünglich falsche Steuerbescheid überhaupt nicht ergangen. Anders herum gesagt: Eine etwaige Zinserstattung im Rahmen der nachträglichen Änderung des Bescheids wäre im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden zu Ziffer I anzurechnen. Davon zu unterscheiden wäre allenfalls E Frage eines in der Person des Klägers entstandenen Zinsschadens dadurch, dass ihm das an das Finanzamt gezahlte Kapital bis zur Erfüllung des unter I. erörterten Anspruchs nicht zur Verfügung stand und steht. Einen solchen Anspruch macht der Kläger indes – mit Ausnahme der nachfolgend erörterten Verzugszinsen – nicht geltend. III. Der Kläger hat weiter aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Steuerberatervertrag einen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltsosten in Höhe von 1.026,55 Euro und Gutachterkosten in Höhe von 357,00 Euro als Rechtsverfolgungskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 249 BGB Rn. 57 und 58 m.w.N.). E Gutachterkosten sind als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung erstattungsfähig, weil dem Kläger als steuerlichem Laien E Beurteilung der Schadenshöhe nicht allein zuzumuten war. Es ist ihm auch nicht zu verwehren, mit Rechtsanwalt Q2 einen Rechtsanwalt einerseits und Steuerberater S einen Steuerberater andererseits als Berater zu verpflichten, obgleich E Verpflichtung einer doppelt qualifizierten Person gegebenenfalls günstiger gewesen wäre. Denn einerseits ist der Geschädigte frei in der Wahl des Anwalts seines Vertrauens und andererseits ist er nicht verpflichtet, bei der Wahl eines Gutachters einen möglichst preisgünstigen zu wählen. Dass der Kläger hier unredlich unnötige Kosten verursacht hätte ist jedenfalls nicht anzunehmen. Der Höhe nach sind E Kosten des Steuerberaters von 357,00 Euro nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Gutachters nicht zu beanstanden, da ein Zeitaufwand von 6 Halbstunden und der angesetzte Halbstundensatz danach angemessen sind. E Anwaltskosten ergeben sich bei einem vorprozessual berechtigt geltend gemachten Gegenstandswert bis 16.000 Euro wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr 845,00 € Post/Telekommunikation 20,00 € Zwischensumme 865,00 € USt 19% 164,35 € Summe 1.029,35 € Mehr als E begehrte Klagesumme von 1.026,55 € ist insoweit indes nicht zuzusprechen, § 308 Abs. 1 ZPO. IV. Angesichts der als Mahnung aufzufassenden Zahlungsaufforderungen mit jeweils entsprechender Fristsetzung schuldet der Beklagte Zinsen aus 14.073,70 Euro seit dem 17.03.2018 und aus 1.026,55 € seit dem 06.04.2018 gem. §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus der Restsumme auf E berechtigte Hauptforderung von 14.285,00 Euro, also 211,30 € schuldet er mangels vorprozessualer höherer Mahnung hingegen nur Rechtshängigkeitszinsen seit dem 12.05.2018 aus § 291 Satz 1 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO. Auf E erst mit der Klageerhöhung geltend gemachten 357,00 Euro Gutachterkosten schuldet der Beklagte Rechtshängigkeitszinsen seit dem 31.10.2018, § 291 Satz 1 BGB, § 261 Abs. 2 ZPO. Auf E abgewiesenen Forderungen sind keine Zinsen geschuldet. Der Höhe nach belaufen sich alle Zinsansprüche gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er den Steuerberatervertrag mit dem Beklagten im Hinblick auf E für ihn selbst und seine Ehefrau abzugebende Steuererklärung – und nur dieser ist hier maßgeblich – als Verbraucher abgeschlossen, da er insoweit gerade nicht in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit handelte, §§ 13, 14 Abs. 1 BGB. Außerdem handelt es sich bei keiner der berechtigten Forderungen um Entgeltforderungen i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB sondern um Schadensersatzansprüche. V. E Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Quotenbildung angesichts deren Erheblichkeit auch E – nicht streitwerterhöhenden – Unterliegensbeträge bei den Nebenforderungen Berücksichtigung finden. Der Streitwert wird auf bis 19.000 Euro festgesetzt, §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn E Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. E Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. E Berufungsschrift muss E Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das E Berufung gerichtet wird, sowie E Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. E Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. E Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen E Berufungs- und E Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: E Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an E elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für E Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über E technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . L