Urteil
9 O 137/16
LG Saarbrücken 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei dem Haftungsprozess gegen einen Rechtsanwalt handelt es sich nicht mehr um dieselbe Rechtssache wie das Ausgangsverfahren, in dem der Anwalt seinen Mandanten gegen einen Dritten vertreten hat. Die Prozessbevollmächtigten des Rechtsanwalts im Haftungsprozess verstoßen daher nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne der §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 BORA, wenn sie zuvor im Ausgangsverfahren den Dritten vertreten haben.
2. Der Prozessbevollmächtigte im Haftungsprozess verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 2 BORA, wenn er im Haftungsprozess zugunsten des Rechtsanwalts solche Informationen verwendet, die er als früherer Vertreter des Haftungsklägers erlangt hat und an deren Verschweigen sein vormaliger Mandant kein berechtigtes Interesse hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Haftungskläger diese Informationen verschweigt, um unberechtigte Ansprüche geltend zu machen.
3. Zur Reichweite eines im Haftungsprozess geschlossenen Vergleichs, wenn mit dem Rechtsanwalt mehrere ineinandergreifende Mandate bestanden hatten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Haftungsprozess gegen einen Rechtsanwalt handelt es sich nicht mehr um dieselbe Rechtssache wie das Ausgangsverfahren, in dem der Anwalt seinen Mandanten gegen einen Dritten vertreten hat. Die Prozessbevollmächtigten des Rechtsanwalts im Haftungsprozess verstoßen daher nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne der §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 BORA, wenn sie zuvor im Ausgangsverfahren den Dritten vertreten haben. 2. Der Prozessbevollmächtigte im Haftungsprozess verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 2 BORA, wenn er im Haftungsprozess zugunsten des Rechtsanwalts solche Informationen verwendet, die er als früherer Vertreter des Haftungsklägers erlangt hat und an deren Verschweigen sein vormaliger Mandant kein berechtigtes Interesse hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Haftungskläger diese Informationen verschweigt, um unberechtigte Ansprüche geltend zu machen. 3. Zur Reichweite eines im Haftungsprozess geschlossenen Vergleichs, wenn mit dem Rechtsanwalt mehrere ineinandergreifende Mandate bestanden hatten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Denn unabhängig davon, ob durch unzureichenden Vortrag eine zu vertretende Pflichtverletzung im Vorprozess 9 O 188/12 vorlag, ist dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden, nachdem sämtliche Regressansprüche des Klägers gegen Rechtsanwalt ... mit Vergleich vom 23.05.2011 abschließend erledigt worden waren. I. In formaler Hinsicht ist für den Kläger aus seinem Verweis auf § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA nichts zu gewinnen. Insbesondere führt dies nicht dazu, dass zu seinen Gunsten von einer Säumigkeit der Beklagten gemäß § 331 ZPO auszugehen und seiner Klage durch Versäumnisurteil stattzugeben wäre. Es liegt bereits kein Verstoß der Beklagtenvertreter oder von Rechtsanwalt ... persönlich gegen das Verbot einer Vertretung widerstreitender Interessen vor. Aus einem Verstoß wären zudem keine prozessualen Konsequenzen zugunsten des Klägers zu ziehen. Der Kläger sieht auf Seiten der Beklagten eine unzureichende Prozessvertretung, da der Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt ..., in dem Gesamtsachverhalt der vorliegenden Regresskette bereits zuvor - auf anderer Seite - tätig war. Insoweit ist zutreffend, dass Rechtsanwalt ... den zuvor in Regress genommenen Rechtsanwalt ... im Vorprozess 9 O 174/10 vertreten hatte. Eine Unzulässigkeit der vorliegenden Mandatsübernahme der Rechtsanwälte ... und Rechtsanwalt ... folgt hieraus jedoch nicht. 1. Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO konkretisiert § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) dieses Verbots dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotenen Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BGH, Urteil vom 12.05.2016, NJW 2016, 2561, IX ZR 241/14). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (BGH, Urteil vom 08.11.2007, NJW 2008, 1307). Der Wortlaut des § 43a Abs. 4 BRAO verlangt nicht, dass die widerstreitenden Interessen im Rahmen derselben Rechtssache vertreten werden. Gleichwohl geht die ganz überwiegende Meinung davon aus, dass diese Einschränkung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal mit zu lesen ist (Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 199). Untersagt wird von § 43a Abs. 4 jede Vertretung von Interessen, die einander widerstreiten. Dies beschreibt ein gegenseitiges Verhältnis von Dingen, die sich in ihrer Unvereinbarkeit, Widersprüchlichkeit oder Gegensätzlichkeit gegenüber stehen. Widerstreitende Interessen sind daher gegensätzliche, widersprüchliche oder unvereinbare Interessen. Ein Interessenwiderstreit ist mithin (nur) dann gegeben, wenn die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zu Lasten des anderen geht (Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rn. 171; Kleine-Cosack, BRAO, § 43a Rn. 92). Der Anwalt darf widerstreitende Interessen somit nicht vertreten, wenn sie aus einem historischen Vorgang, d. h. aus demselben Sachverhalt gegenläufig abzuleiten sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Streitstoff in verschiedenen Verfahren verhandelt wird, solange der zugrunde liegende historische Vorgang, der in diesem Verfahren eine Rolle spielt, zumindest teilweise identisch ist (BGH, Urteil vom 23.04.2012, NJW 2012, 3039; BGH, Urteil vom 16.01.2013, NJW 2013, 1247). 2. Ein Verstoß des oder der Beklagtenvertreter gegen die vorstehenden Grundsätze ist jedoch vorliegend nicht zu erkennen. Dies weder unter dem von dem Kläger herausgehobenen Gesichtspunkt, dass Rechtsanwalt ... zuvor auf der Gegenseite für Rechtsanwalt ... tätig war, noch unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger selbst durch die Anwaltskanzlei „...“ vertreten wurde. a) Ein berufsrechtlicher Verstoß ist zunächst nicht darin zu sehen, dass die Kanzlei „...“ im Vorprozess 9 O 74/10 den Kläger gegenüber Rechtsanwalt ... vertreten hatten. Denn dies ist, trotz der Anknüpfung an den identischen Grundsachverhalt, der versicherungsrechtlichen Streitigkeit des Klägers gegen die ... Lebensversicherung AG, nicht die gleiche Rechtssache in diesem Sinne. aa) In dem Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken 9 O 174/10 hatte der Kläger Rechtsanwalt ... wegen fehlerhafter Mandatsführung gegen Rechtsanwalt ... in Anspruch genommen. Der Anknüpfungspunkt für die dort vorgenommene Schadensberechnung des Klägers waren die von ihm behaupteten Ansprüche gegenüber der ... Lebensversicherung AG. Der dem Prozess zugrunde liegende Lebenssachverhalt bezog sich jedoch alleine auf die Mandatierung von Rechtsanwalt ... und dessen Fehler in der Mandatsdurchführung. Der vorliegende Rechtsstreit behandelt als zugrunde liegenden Lebenssachverhalt dagegen den davon unabhängigen Regressprozess des Klägers gegen Rechtsanwalt ..., der vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 9 O 188/12 geführt wurde. Gegenstand dieses Verfahrens sind etwaige Fehler bei der Prozessführung durch die hiesigen Beklagten. Dies ist nicht dieselbe Sache im Rechtssinne. Gerade im Anwaltsregress zeigt sich, dass nicht jegliche Vorbefassung des Anwalts, auch zugunsten einer Prozesspartei, zum Ausschluss einer Vertretungsberechtigung führen kann. So ist es üblich, dass sich der Anwalt, der von seinem vormaligen Mandanten aufgrund behaupteter Fehler in Anspruch genommen sieht, vor Gericht selbst verteidigt. Auch im Zusammenhang mit den vom Kläger angestoßenen Regressketten liegt eine solche Konstellation vor. Im Rahmen seiner Regressprozesse gegen Rechtsanwalt ... war der Kläger im ersten Fall - 9 O 174/10 - durch die Rechtsanwälte ... und im zweiten - 9 O 188/12 - von den hiesigen Beklagten vertreten. Beide nimmt er nunmehr (in erneut getrennten Prozessen) in Anspruch. In dem ebenfalls bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren 9 O 246/16, in dem die Rechtsanwälte ... sowie Rechtsanwalt ... in Anspruch genommen werden, vertreten diese sich selbst, was ohne Zweifel zulässig ist. Dann ist aber auch nicht erkennbar, warum nicht auch eine Prozessvertretung in vorliegendem Rechtsstreit möglich sein sollte. bb) Die insoweit getrennten Anknüpfungspunkte, nach denen wie gezeigt bereits keine unterschiedlichen Rechtssachen vorliegen, führen im Übrigen auch dazu, dass nicht von einer Vertretung widerstreitender Interessen auszugehen ist. Die Beklagtenvertreter hatten vormals auf Seiten des Klägers bei dessen Behauptung gestanden, Schadensersatzansprüche gegenüber Rechtsanwalt ... zu haben. Die damaligen Ansprüche des Klägers werden von den Beklagtenvertretern auch heute nicht negiert und insoweit gegenläufige Interessen vertreten. Der Kläger nimmt vielmehr die hiesigen Beklagten aufgrund neuer Vorwürfe auf ergänzenden Schadensersatz in Anspruch. Unabhängig der identischen Ausgangsbegründung gegenüber der ... Lebensversicherung AG, die nach wie vor die Grundlage für die konkrete Schadensberechnung bieten, sind diese Ansprüche jedoch weder ganz noch teilweise mit den vormaligen Ansprüchen gegenüber Rechtsanwalt ... identisch. Von widerstreitenden Interessen kann demnach allenfalls insoweit ausgegangen werden, als dass früher die Interessen des Klägers und heute die der Gegenpartei vertreten werden. Dies ist zur Begründung eines Verstoßes gegen § 43a BRAO und § 3 BORA aber nicht ausreichend. b) Ein Verstoß kann des Weiteren nicht deshalb angenommen werden, weil der auf Seiten der Beklagtenvertreter sachbearbeitenden Rechtsanwalt ... im Vorprozess vor dem Landgericht Saarbrücken 9 O 174/10 den dortigen Beklagten, Rechtsanwalt ..., vertreten hatte. Dieses Verfahren ist mit Vergleich vom 23.05.2011 abgeschlossen worden und damit endgültig beendet. Insofern gilt das oben Gesagte, dass mit diesem Verfahren eine andere Sache im Rechtssinne vorliegt. In dieser Konstellation ist darüber hinaus festzustellen, dass von vornherein ausgeschlossen ist, dass widerstreitenden Interessen vertreten werden könnten. Hier wie dort war Rechtsanwalt ... aus Sicht des Klägers auf der gegnerischen Seite tätig. Die damaligen Interessen von Rechtsanwalt ... zur Verteidigung gegen die klägerischen Ansprüche stehen aber in keiner Weise mit der heutigen Klageverteidigung der hiesigen Beklagten im Widerspruch. 3. Auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagtenvertreter würden sich durch Berufung auf den zuvor geschlossenen Vergleich vom 23.05.2011 unzulässigerweise an in anderem Zusammenhang erlangten Informationen bedienen und insoweit gegen ihre Schweigepflicht verstoßen, geht fehl. a) Zwar kann sich der Anwalt der Verletzung seiner Schweigepflicht schuldig machen, wenn er sein im ersten Prozess erworbenes Wissen im zweiten Prozess gegen seinen früheren Mandanten offenbart (Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rn. 201a). Doch gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht uneingeschränkt. Gemäß § 2 Abs. 3 BORA ist ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften andere Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern (vgl. Fischer/Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 342). Von daher kann der Anwalt auch ohne das Einverständnis oder sogar gegen den erklärten Willen des Auftraggebers berechtigt sein, ihm in Durchführung des Mandats anvertraute Tatsachen zu offenbaren. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsprinzip der Abwägung widerstreitender Rechtsgüter und Pflichten. So darf der Anwalt das offenbaren, was zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist, wobei die Grenzziehung nicht zu kleinlich zu erfolgen hat (Fischer/Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, § 2 Rn. 344). Nach der damit erforderlichen Abwägung ist ein Verstoß der Beklagtenvertreter gegen die Verschwiegenheitspflicht bereits deshalb nicht zu sehen, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an einem Verschweigen der hier maßgeblichen Information hat. Dieser hat im Vorprozess 9 O 174/10 einen Vergleich dergestalt geschlossen, dass ihm nach Zahlung einer einmaligen Abfindungssumme in Höhe von 130.000,00 € gegenüber Rechtsanwalt ... keinerlei Ansprüche mehr zustanden. Hier scheint es schon strafrechtlich bedenklich, wenn er in Ansehung dieses Vergleiches in einem weiteren Prozess bereits zuvor streitgegenständliche Ansprüche erneut geltend macht. Führt er diese unberechtigte Anspruchsverfolgung aber gegenüber seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten fort, steht es ihm in keiner Weise zu, dass die seinen Anspruch ausschließende Information im Prozess unerwähnt bleibt. b) Der Kläger selbst greift in diesem Zusammenhang auch wiederholt lediglich an, dass nach seiner Auffassung Rechtsanwalt ... unzulässigerweise Informationen verwende, die er aus dem Mandat ... erhalten habe. Unabhängig davon, dass die Pflicht des Anwalts zur Verschwiegenheit nicht den Kläger als in dieser Situation unbeteiligten Dritten schützt, kann dieser Vorwurf schon deshalb nicht durchgreifen, da Rechtsanwalt ... die Information nicht alleine aus dem Mandat von Rechtsanwalt ... erworben hatte, sondern diese ihm, nach Fusion der Kanzleien, nunmehr auch unmittelbar aus dem Vorprozess 9 O 174/10 zur Verfügung stand. 4. Letztlich ist festzuhalten, dass zugunsten des Klägers aus seinen Vorwürfen auch dann nichts herzuleiten gewesen wäre, wenn sich diese als zutreffend erwiesen hätten. Denn Auswirkungen auf den vorliegenden Prozess hätte dies allein dann haben können, wenn die Verteidigungsanzeige bzw. die Antragsstellung der Klägervertreter im Termin oder deren schriftsätzlicher Vortrag im Prozess als unbeachtlich anzusehen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2016 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt (Az.: IX ZR 241/14; NJW 2016, 2561). Ein solcher Verstoß führt dabei aber nicht gleichfalls zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht und durchgeführter Prozesshandlungen (BGH, Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 60/08; OLG München, Beschluss vom 09.07.2009, NJW-RR 2010, 131; Zugehör, WM 2010, Sonderbeilage Nr. 1). Insoweit ist, wie auch bei Beurteilung der Frage, ob und wieweit ein Rechtsanwalt ursprünglich mandatiert worden war, zwischen dem vertraglichen Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und dem Außenverhältnis gegenüber Dritten zu unterscheiden (etwa: Fischer/Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, § 1 Rn. 13). Eine andere Konsequenz wäre auch nicht tragbar. Inwieweit Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben zu einer Unwirksamkeit von Rechtshandlungen führen (§ 134 BGB), hängt maßgeblich auch davon ab, ob ein einseitiger oder ein beidseitiger Verstoß vorliegt und ob das Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit von der Rechtsordnung missbilligt wird (vgl. hierzu die umfassenden Ausführungen in BGH, Urteil vom 12.05.2016, NJW 2016, 2561, IX ZR 241/14). Damit ist aber festzuhalten, dass es der Schutz der Rechtsordnung und der ordnungsgemäßen Durchführung gerichtlicher Verfahren gebietet, die Wirksamkeit der prozessualen Handlungen des möglicherweise gegen das Verbot des § 43 a Abs. 4 BRAO handelnden Rechtsanwalts nicht anzugreifen. Auch wäre es nicht gerechtfertigt, den Mandant, der von dem Verstoß seines Anwalts gegen das Verbot zur Vertretung widerstreitender Interessen regelmäßig nichts weiß, schutzlos zu lassen. Dieser könnte, ohne einen vorwerfbaren Fehler gemacht zu haben, seinen Prozess, unabhängig von dessen Inhalt verlieren. Insbesondere aber dann, wenn es um nicht-vermögensrechtliche Ansprüche geht - etwa Unterlassen, Herausgabe oder den Umgang mit Kindern, wäre ein Verweis auf mögliche Regressforderungen gegen den Rechtsanwalt gemäß § 311a BGB zum Schutz des Mandanten nicht ausreichend. Im Ergebnis können prozessuale Auswirkungen eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 4 BRAO daher insgesamt nicht angenommen werden. II. In der Sache besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht. Unabhängig davon, ob eine zu vertretende Pflichtverletzung vorliegt, ist dem Kläger hieraus jedenfalls nicht der geltend gemachte Schaden entstanden. In dem der hiesigen Klage zugrunde liegenden Vorprozess 9 O 188/12 hatte der Kläger Rechtsanwalt ... auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Prozess hätte aber, unabhängig von der Prozessführung der Beklagten, bei richtiger Rechtsanwendung in keinem Fall zugunsten des Klägers ausgehen können. Sofern im Hinblick auf die verlorenen Versicherungsprämien irgendwann ein Anspruch des Klägers gegen Rechtsanwalt ... bestanden hätte, war dieser durch den geschlossenen Vergleich vom 23.05.2011 erloschen. 1. Ob und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts als ersatzfähiger Schaden im Rechtssinne anzuerkennen ist, beurteilt sich im Ausgangspunkt nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jeden Umstand eingetreten wäre, sog. Differenzhypothese (etwa BGH, Urteil vom 06.06.2013, NJW 2013, 2345, IX ZR 204/12; BGH, Urteil vom 14.06.2012, WM 2012, 1359, IX ZR 145/11; BGH, Urteil vom 17.03.2011, WM 2011, 1529, IX ZR 162/08). Der haftpflichtige Rechtsanwalt hat den Mandanten danach vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Rechtsanwalts ergeben hätte (vgl. Fischer/Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 86 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Ausgang des Vorprozesses, so wie er bei pflichtgemäßer Vertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt eingetreten wäre, als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen. Das nach der Differenzmethode erzielte Ergebnis bedarf jedoch einer normativen Kontrolle, die am Schutzzweck der Haftung sowie an der Funktion des Schadensersatzes ausgerichtet ist. Dies kann zu einer Erweiterung des Schadens (BGH, Urteil vom 10.07.2001, IX ZR 206/00; BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07) oder zu einer Einschränkung führen, wenn der Ausgleich des kausalen Vermögensnachteils mit übergeordneten Prinzipien des Rechts nicht vereinbar wäre (BGH, Urteil vom 28.09.2000, IX ZR 6/99; BGH, Urteil vom 16.12.2004, IX ZR 295/00). Insbesondere soll der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH, Urteil vom 11.11.1993, BGHZ 124, 86; BGH, Urteil vom 27.01.1994, BGHZ 125, 27). Der Verlust und die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch bestanden hätte, stellt demzufolge keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, Urteil vom 27.01.1994, BGHZ 125, 27; BGH, Beschluss vom 14.06.2012, IX ZR 199/11; BGH, Urteil vom 23.11.2006, WM 2007, 419, IX ZR 21/03; BGH, Urteil vom 06.07.2006, WM 2006, 2057; IX ZR 88/02; BGH, Urteil vom 28.09.2000, BGHZ 145 256). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Mandant bei vertragsgerechtem Verhalten des Beraters den Rechtsstreit gewonnen hätte. Der Verlust eines Rechtsstreits ist kein Schaden im Rechtssinne, wenn der Mandant ihn im Ergebnis zu Recht verloren hat. Auch der Umstand, dass der Mandant bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts den Rechtsstreit gewonnen hätte, rechtfertigt keinen Anspruch im Regressprozess, wenn der Vorprozess ohne Anwaltsfehler nach materiellem Recht falsch entschieden worden wäre (BGH, Urteil vom 25.10.2012, NJW 2013, 540, IX ZR 207/11). Aufgrund dieser Einschränkung der rein kausalen Betrachtungsweise muss das Regressgericht also nicht aufklären, wie die damals angegangene Instanz tatsächlich geurteilt hätte. Vielmehr hat der Schadensersatzrichter zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, NJW 2013, 540, IX ZR 207/11; BGH, Urteil vom 10.09.2009, WM 2009, 2138, IX ZR 74/08; BGH, Urteil vom 24.05.2007, NJW-RR 2007, 1553, IX ZR 142/05). Die Beurteilung des Regressrichters ist sogar dann maßgeblich, wenn positiv feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei vertragsgerechter Arbeit des Anwalts genommen hätte (BGH, Urteil vom 15.11.2007, BGHZ 174, 205, IX ZR 44/04). Maßgeblich ist letztlich allein die Wertung, dass der Mandant nicht davon profitieren darf, wenn in dem Vorprozess bei vertragsgerechter Leistung des Anwalts ein Fehlurteil zu seinen Gunsten ergangen wäre. 2. Damit scheidet ein Ersatzanspruch des Klägers aus: Der erste Schadensersatzprozess des Klägers gegen Rechtsanwalt ... vor dem Landgericht Saarbrücken (9 O 140/10) endete mit einem Vergleich, nach dessen Formulierung „sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Mandat, der Überprüfung von Regressansprüchen des Klägers gegenüber Herrn Rechtsanwalt ..., in abschließender Weise erledigt sind.“ Diese Vergleichsformulierung beinhaltete auch eine Abgeltung etwaiger Ansprüche des Klägers im Hinblick auf die nunmehr erneut streitgegenständlichen Versicherungsprämien. Diese waren bereits im versicherungsrechtlichen Ausgangsprozess streitgegenständlich, wenn auch noch nicht als Zahlungsanspruch. Aufgrund eines Fehlers wurde der entsprechende Antrag zum Schluss der dortigen ersten Instanz nicht mehr gestellt und in der Folge weder dort noch in der Berufungsinstanz ausgeurteilt. Rechtsanwalt ..., auf dessen Fehler sich der vorgenannte Vergleich umfassend bezog, war in der zweiten Instanz mit der Wahrnehmung der Rechte des Klägers beauftragt. Es wäre daher an ihm gewesen, den entsprechenden Antrag in zweiter Instanz weiterzuverfolgen oder zumindest die erstinstanzlichen Rechtsvertreter des Klägers - Rechtsanwalt ... aus ... - nach Belehrung des Klägers und Mandatierung durch diesen in Regress zu nehmen. Da die von der Versicherung einbehaltenen Prämien damit schon Gegenstand des Ausgangsprozesses waren, erstreckte sich das insoweit erteilte Mandat des Rechtsanwalts ... hierauf. Konsequenterweise bezog sich die erste Schadensersatzklage gemäß Klageschrift vom 01.09.2010 auch auf diesen Punkt (Bl. 19 ff. BA). Mit diesem Vergleich waren auch im Ergebnis sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem gesamten versicherungsrechtlichen Komplex gegen Rechtsanwalt ... erledigt. Soweit Rechtsanwalt ... im Auftrag des Klägers sowohl eine Regressklage gegen Rechtsanwalt ... vorbereitete, als auch durch Beantragung eines Mahnbescheides erneut unmittelbar gegen die Versicherung vorging, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um zwei voneinander trennbare Mandate gehandelt hätte. Vielmehr ist nach dem Vortag davon auszugehen, dass Rechtsanwalt ... umfassend mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers beauftragt war. Dies ergibt sich schon aus dem unstreitigen Tatbestand des Urteils im zugrundeliegenden Vorprozess 9 O 188/12. Damit hat der geschlossene Vergleich, unabhängig seiner Formulierung in Bezug auf den Regress gegen Rechtsanwalt ... zu einem Untergang sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber Rechtsanwalt ... bestandenen Ansprüche des Klägers geführt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Vergleich auch dann keine (weiteren) Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt ... mehr bestanden hätten, wenn in Bezug auf die Prämienansprüche von einem getrennten Mandat zur Inanspruchnahme der ... Lebensversicherung AG auszugehen wäre. Denn unabhängig davon, ob sich der Vergleich hierauf bezogen hätte, könnten Fehler von Rechtsanwalt ... hier nicht zu einem (zusätzlichen) Schaden geführt haben. Da nämlich die Prämienansprüche schon im Ausgangsprozess rechtshängig gemacht wurden, konnte eine spätere gesonderte Zahlungsklage gegen die Versicherung hierauf gerichtet von vorne herein keinen Erfolg haben (vgl. Zöller, ZPO, § 322 Rn. 21 „kontradiktorisches Gegenteil“). Die unterlassene Fortführung des eingeleiteten Mahnbescheidsverfahrens könnte daher nicht zu einem kausalen Schaden geführt haben. Damit bleibt festzuhalten, dass der Prozess vor dem Landgericht Saarbrücken 9 O 188/12 richtigerweise in jedem Fall zu Lasten des Klägers ausgegangen, nämlich verloren worden wäre. III. Der Kläger kann von den Beklagten auch keinen Schadensersatz im Hinblick auf die im Vorprozess entstandenen Kosten in Höhe von 4.444,00 € von den Beklagten fordern. Insoweit ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben, von dem Kläger nicht einmal substantiiert vorgetragen. 1. Allerdings kann es eine Pflichtverletzung des beauftragten Rechtsanwalts darstellen, wenn er nach Prüfung der Erfolgsaussichten eines von dem Mandanten angestrebten Klageverfahrens diesen nicht hinreichend über möglicherweise nur unzureichende Erfolgsaussichten aufklärt und auf Grundlage dieser fehlerhaften Beratung einen Prozessauftrag erhält. Eine solche Pflichtverletzung liegt jedoch nicht vor. Der Rechtsanwalt hat seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Bei Prüfung der Aussichten eines beabsichtigten Prozesses muss der Rechtsanwalt den ihm vorgetragenen Sachverhalt darauf überprüfen, ob er den angestrebten Erfolg zu erreichen geeignet ist (Fischer/Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 174). Kommen verschiedene Wege in Betracht, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die Alternativen und die mit ihnen verbundenen Vor- und Nachteile belehren und sich für die am besten geeignete und die geringsten Risiken bergende aussprechen (BGH, Urteil vom 29.04.2003, WM 2003, 1628, IX ZR 54/02). Auf geringe Erfolgsaussichten einer in Betracht gezogenen Klage und die damit verbundenen Gefahren muss er hinweisen. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend darzustellen, dass sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich sind (BGH, Urteil vom 07.02.2002, IX ZR 209/00; BGH, Urteil vom 20.06.1996, IX ZR 106/95). Was danach im Einzelfall geboten ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Der Rechtsanwalt braucht sich jedoch nur mit den tatsächlichen Angaben zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm übertragenen Auftrags zu beachten sind. 2. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass der für die Beklagte tätige Rechtsanwalt ... von dem Kläger überhaupt auf den bereits abgeschlossenen Vorprozess hingewiesen worden wäre. Dass er dies ausdrücklich getan hätte bzw. dass Rechtsanwalt ... auf andere Art und Weise von dem Vorprozess und dem geschlossenen Vergleich Kenntnis gehabt hätte, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Vielmehr zeigt noch der im vorliegenden Verfahren gehaltene Prozessvortrag, dass der Kläger seit je her hinsichtlich der ursprünglich gegen die ... Lebensversicherung AG bestandenen Ansprüche zwischen den aus seiner Sicht zu Unrecht eingehaltenen Versicherungsprämien und der nicht ausgezahlten Rente unterscheidet. Es scheint ihm nach wie vor nicht klar gewesen zu sein, dass bereits der Ursprungsprozess sowie der erste Schadensersatzprozess gegenüber Rechtsanwalt ... sämtliche von ihm geltend gemachten Ansprüche beinhalteten. Entsprechend ist zwanglos nachvollziehbar, dass er sich bei der Darstellung aller Umstände des Falles bei Beauftragung von Rechtsanwalt ... auch nur auf den für ihn maßgeblichen Aspekt stützte und die Problematik der einbehaltenen Versicherungsprämien erläuterte. Dass oder warum Rechtsanwalt ... hier hätte nachforschen können oder müssen, dass er überhaupt von der Existenz eines ersten Regressprozesses hätte ausgehen müssen, ist nach dem gehaltenen Sachvortrag nicht ersichtlich. In Ermangelung einer entsprechenden Pflichtverletzung sind damit auch die Kosten des Vorprozesses 9 O 188/12 nicht als Schadensersatz zu erstatten. IV. Die darüber hinaus eingeklagten vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten teilen als Nebenforderung das Schicksal des Hauptantrags. In Ermangelung einer grundsätzlichen Schadensersatzpflicht war die Klage auch insoweit abzuweisen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten, seinen vormaligen Rechtsanwalt und dessen Kanzlei, auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Rahmen eines vor dem Landgericht Saarbrücken (9 O 188/12) geführten Prozess gegen Rechtsanwalt ... in Anspruch. Gegenstand dieses und anderer Verfahren ist ein mehrfach gestufter Regress im Rahmen dessen der Kläger seine jeweils vormaligen Prozessbevollmächtigten der Reihe nach in Anspruch nimmt. Hier liegt nunmehr der dritte Regressprozess vor, bei dem es um vermeintliche Fehler des Beklagten zu 2) während des zweiten Regressprozesses geht. Gegenstand des Ausgangsprozesses vor dem LG / OLG Stuttgart aus dem Jahr 2004 war ein versicherungsrechtlicher Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der ... Lebensversicherung AG. Der Kläger begehrte dort Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Jahre 1999 bis 2004 in Höhe von insgesamt ca. 150.000,00 €. Zudem hatte er einen Antrag (wohl in Form eines Feststellungsantrags) gestellt, dass er in diesem Zeitraum nicht verpflichtet war, Prämien auf die Versicherungsverträge zu zahlen. Hintergrund waren zwei von dem Kläger geschlossene Versicherungsverträge (BUZ) aus den Jahren 1976 und ein Nachtrag aus dem Jahr 1979. In ersteren war eine Prämienfreistellung für den Fall einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit des Klägers vereinbart und in dem Nachtrag für denselben Fall eine Rentenzahlung. Bei Abschluss im Jahr 1979 hatte die Versicherung dabei eine Ausschlussklausel dergestalt vorgegeben, dass bei der Bestimmung der Berufsunfähigkeit bestimmte Vorerkrankungen an Magen und Darm außer Betracht bleiben sollen. Gestritten wurde letztlich um die Frage der Einbeziehung und Wirksamkeit der Ausschlussklausel sowie um den tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers ab dem Jahr 1999. Dieser Ausgangsprozess, in dem der Kläger erstinstanzlich durch Rechtsanwalt ..., ..., und zweitinstanzlich durch Rechtsanwalt ..., ..., vertreten worden war, ging in beiden Instanzen verloren. Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH, im Rahmen derer der Kläger durch Rechtsanwältin ..., ..., vertreten wurde, blieb erfolglos. In diesem Ausgangsprozess wurde somit letztlich rechtskräftig entschieden, dass dem Kläger Rentenansprüche nicht zustünden, da die Versicherung nach Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers zur Einstellung der vormals bewilligten Leistungen berechtigt gewesen war. Der in diesem Verfahren - ursprünglich - ebenfalls gestellte Feststellungsantrag zu der Frage, ob die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsprämien fortbestand oder erloschen war, war zwischenzeitlich vergessen und somit nicht ausgeurteilt worden. Dies wurde bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht nachgeholt. Die von dem Kläger geschlossenen Versicherungsverträge endeten - nach rechtskräftigem Abschluss des Versicherungsprozesses - am 31.05.2004. Von der zu diesem Zeitpunkt fälligen Ablaufleistung der Lebensversicherungen behielt die ... Lebensversicherung AG einen Betrag von insgesamt 20.984,50 € ein. Sie begründete den Abzug mit der Aufrechnung gegen rückständige Prämienforderungen aus den Versicherungsverträgen für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.05.2004, da der Kläger - dies ist unstreitig - in diesem Zeitraum keine Prämienzahlungen auf die Versicherungsverträge erbracht hatte. Diese Versicherungsprämien in Höhe von 20.984,50 €, um die der Auszahlungsbetrag an den Kläger gekürzt worden war, waren in der Folge Gegenstand einer Regresskette (von insgesamt 3 verschiedenen Ketten), die in vorliegendem Verfahren mündet. Im Jahr 2006 beauftragte der Kläger zunächst Rechtsanwalt ... mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser sollte zum einen mögliche Regressansprüche gegen Rechtsanwalt ... wegen des vor dem OLG Stuttgart verlorenen Prozesses prüfen und zusätzlich, obwohl die Prämienzahlung auch in diesem Prozess bereits gegenständlich war, zusätzlich Ansprüche auf Auszahlung der einbehaltenen Prämien gegen die ... Lebensversicherung AG geltend machen. Die Tätigkeiten, die Rechtsanwalt ... zu diesen Aufträgen erbrachte, waren unstreitig unzureichend. Ansprüche gegenüber Rechtsanwalt ... wurden überhaupt nicht geltend gemacht und gegenüber der ... Lebensversicherung AG lediglich der Erlass eines Mahnbescheids über einen Teilbetrag in Höhe von 1.877,45 € beantragt. Nach Widerspruch der Versicherung wurde Rechtsanwalt ... auch insoweit nicht mehr tätig. Aufgrund einer rechtlichen Fehleinschätzung zu den geltenden Verjährungsfristen ließ Rechtsanwalt ... etwaig bestehende Ansprüche des Klägers noch während des laufenden Mandats verjähren. Sodann nahm der Kläger Rechtsanwalt ... in Anspruch. Zunächst erhob er, vertreten durch Rechtsanwalt .../Rechtsanwälte ... pp. unter dem 01.09.2010 Klage zum Landgericht Saarbrücken und beantragte, Rechtsanwalt ... zur Zahlung von 181.595,60 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen (9 O 174/10). Dieser Klagebetrag beinhaltete ausweislich der Ausführungen in der Klageschrift sowohl die von dem Kläger begehrten Rentenzahlungen wie auch die Auszahlung der einbehaltenen Versicherungsprämien. In der Sache wurde der Anspruch des Klägers gegen Rechtsanwalt ... mit dessen Versäumnissen bei der Inanspruchnahme von Rechtsanwalt ... unter Bezugnahme auf dessen Fehler im versicherungsrechtlichen Ausgangsprozess begründet. Das Verfahren endete mit einem durch das Landgericht Saarbrücken unter dem 23.05.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich, wonach sich Rechtsanwalt ... verpflichtete, an den Kläger einen einmaligen Entschädigungsbetrag in Höhe von 130.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen enthielt der Vergleich folgende Abgeltungsklausel: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vergleichs und seiner Erfüllung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Mandat, der Überprüfung von Regressansprüchen des Klägers gegenüber Herrn Rechtsanwalt ..., in abschließender Weise erledigt sind.“ In diesem Verfahren „...“ wurde der Kläger vertreten durch die Kanzlei „...“; Rechtsanwalt ... wurde vertreten durch Rechtsanwalt ... als Partner der Kanzlei „... ...“. Mit Wirkung ab 01.04.2012 haben sich die Rechtsanwaltskanzleien „...“ sowie „...“ zusammengeschlossen. Sodann kam es zu dem Vorprozess vor dem Landgericht Saarbrücken (AZ: 9 O 188/12), dessen Inhalt Gegenstand der vorliegenden Klage ist: Nach Abschluss des Verfahrens 9 O 174/10 leitete der Kläger zunächst mit Mahnbescheid vom 05.06.2012 ein zweites Regressverfahren gegen Rechtsanwalt ... ein, diesmal vertreten durch die Rechtsanwälte ..., die hiesigen Beklagten. In diesem Verfahren begehrte er lediglich noch die Auszahlung der aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen Versicherungsprämien in Höhe von 20.984,50 €. In diesem zweiten Verfahren gegen Rechtsanwalt ... wurden lediglich versicherungsrechtliche Aspekte zu einem möglichen Auszahlungsanspruch des Klägers erörtert. Diskutiert wurde, ob die ... Lebensversicherung AG im Anschluss an die Feststellungen aus dem versicherungsrechtlichen Ausgangsverfahren vor dem LG / OLG Stuttgart nunmehr zur Einbehaltung der zuvor über 5 Jahre nicht geleisteten Prämien berechtigt war. Mit Urteil vom 18.02.2013 wies das Landgericht Saarbrücken die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen aus dem Ausgangsprozess die Voraussetzungen einer Prämienfreistellung nach dem ursprünglichen Versicherungsvertrag wie von der Versicherung angenommen seit Dezember 1999 nicht mehr vorgelegen hatten und insofern ein fortbestehender Prämien-Zahlungsanspruch der Versicherung bestanden hätte. Diese sei zur Aufrechnung mit der dem Kläger zustehenden Ablaufleistung berechtigt gewesen. Der Prämienanspruch der Versicherung sei zum Zeitpunkt der erklärten Aufrechnung fällig und durchsetzbar und insbesondere nicht verjährt gewesen. Auf den bereits im Jahr 2011 geschlossenen Vergleich hatte sich Rechtsanwalt ... in diesem zweiten Prozess nicht berufen. Der Kläger ist der Ansicht, im Vorprozess vor dem Landgericht Saarbrücken 9 O 188/12 sei zu seinen Ungunsten falsch entschieden worden. Die Kürzung der Ablaufleistung in Höhe von 20.984,50 € sei zu Unrecht erfolgt, sodass ihm gegen die Versicherung ein Auszahlungsanspruch in dieser Höhe zugestanden habe. Unabhängig davon, dass bereits der Ausgangsprozess vor dem LG / OLG Stuttgart hinsichtlich der Rentenansprüche falsch entschieden worden sei, da eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht vorgelegen habe, habe in jedem Fall ein Anspruch auf Prämienfreistellung bestanden. Das Landgericht habe im Vorprozess unbeachtet gelassen, dass sich die Ansprüche des Klägers auf Prämienfreistellung und Rentenzahlungen aus zwei verschiedenen Versicherungsverträgen ergäben, zum einen aus dem Original von 1976 und im Übrigen aus einer Erweiterung aus dem Jahr 1979. Die im Nachtrag von 1979 enthaltenen Einschränkungen zur Feststellung seiner Berufsunfähigkeit seien - obwohl überhaupt grundsätzlich unwirksam - jedenfalls nicht auf den Ausgangsvertrag und damit auf die Frage einer fortbestehenden Prämienfreistellung anzuwenden. Dies habe das Landgericht in seiner Entscheidung vom 18.02.2013 verkannt. Die fehlerhafte Entscheidung im Vorprozess sei durch verschiedene Pflichtverletzungen des Beklagten im Prozessvortrag verursacht worden und hätte bei ihm zu einem Schaden in Höhe der nicht zugesprochenen Forderung geführt. Rechtsanwalt ... hätte deutlich auf die Unterscheidung der Voraussetzungen der getrennten Ansprüche des Klägers (Prämienfreistellung und Rentenzahlung) hinweisen müssen, so dass das Landgericht nicht ohne weiteres die Ergebnisse aus dem versicherungsrechtlichen Ausgangsprozess hätte übernehmen können. Im Übrigen hätte er deutlicher darauf hinweisen müssen, dass die Versicherung nicht berechtigt gewesen sei, im Jahr 2004 rückständige Prämien für 5 Jahre zu fordern. Entsprechende Ansprüche seien verjährt und verwirkt gewesen. Letztlich liege eine anwaltliche Pflichtverletzung darin, dass Rechtsanwalt ... nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2013 keine Schriftsatzfrist beantragt habe, um weiteren Sachvortrag zu halten. Der Kläger ist überdies der Ansicht, im vorliegenden Rechtsstreit bereits deshalb obsiegen zu müssen, da zu berücksichtigender Vortrag der Beklagten nicht erfolgt sei. Diese seien nämlich nicht ordnungsgemäß vertreten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt ..., sei bereits im Prozess vor dem Landgericht Saarbrücken 9 O 174/10 als Rechtsvertreter des dort beklagten Rechtsanwalt ... beteiligt gewesen. Die Übernahme der Vertretung der hiesigen Beklagten stelle damit eine Vertretung widerstreitender Interessen und mithin einen Verstoß gegen § 43a BRAO dar. In der Folge sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der zugrunde liegende Anwaltsvertrag nichtig und eine zu berücksichtigende Prozessführung der Beklagten nicht gegeben. Dies zeige sich insbesondere darin, dass Rechtsanwalt ... zur Verteidigung im vorliegenden Verfahren Informationen verwerte, die er alleine aus dem Mandat des Rechtsanwalts ... in dem Prozess 9 O 174/10 erhalten habe. Der Kläger beantragt daher, 1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 20.984,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.444,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 896,12 € € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen. Im Hinblick auf seine Einwände zur mangelhaften Vertretung der Beklagten beantragt der Kläger zudem den Erlass eines Versäumnisurteils. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie gehen davon aus, dass ein Verstoß gegen § 43a BRAO nicht vorliege. Es sei nicht erkennbar, inwieweit mit der Vertretung von Rechtsanwalt ... im ersten Regressprozess und der Vertretung der hiesigen Beklagten in Bezug auf den zweiten Regressprozess gegen Rechtsanwalt ... widerstreitende Interessen berührt sein könnten. Jedenfalls zeige diese berufsrechtliche Frage keine prozessualen Auswirkungen. In der Sache verteidigen die Beklagten die im Vorprozess 9 O 188/12 getroffene Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken. Bei den beiden Lebensversicherungsverträgen des Klägers habe es sich um einen einheitlichen Vertrag gehandelt, bei dem die später vereinbarte Ausschlussklausel zur Bestimmung der Berufsunfähigkeit insgesamt gegolten habe. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart habe damit festgestanden, dass dem Kläger keine Leistungen wegen einer Berufsunfähigkeit mehr zugestanden hätten. Auch sei die Versicherung im Jahr 2004 noch berechtigt gewesen, mit dem Zahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Ablaufleistungen aufzurechnen. Es sei auch hinsichtlich der Frage einer Verjährung der Ansprüche der Versicherung und hinsichtlich einer etwaigen Verwirkung richtig entschieden worden. Da sinnvoller ergänzender Vortrag damit nicht möglich war, sei dem Beklagten zu 2) nicht vorzuwerfen, dass er keine Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung mehr beantragt hatte. Im Übrigen berufen sich die Beklagten maßgeblich auf den im ersten Prozess „...“ (9 O 174/10) geschlossenen Vergleich. Mit diesem seien sämtliche etwaig bestehenden Ansprüche des Klägers gegen Rechtsanwalt ... vollumfänglich abgegolten worden. Eine Beschränkung auf den durch die Fehler von Rechtsanwalt ... eingetretenen Verlust seiner Rentenansprüche sei in der Formulierung des Vergleichs nicht zu finden. Vielmehr sei klargestellt worden, dass sämtliche Ansprüche des Klägers gegen Rechtsanwalt ... wegen dessen Nichtinanspruchnahme von Rechtsanwalt ... vollumfänglich erledigt seien. Da aber bereits im Ausgangsprozess vor dem LG / OLG Stuttgart auch die Prämienzahlungen des Klägers streitgegenständlich waren , sei auch diese Position dem Mandat „Regress gegen Rechtsanwalt ...“ unterfallen und sei somit von dem geschlossenen Vergleich abgedeckt. Insoweit repliziert der Kläger und bestreitet die von den Beklagten angenommene Reichweite des Vergleichs. Im Übrigen könne es auf diesen insgesamt deshalb nicht ankommen, da sich im hier maßgeblichen Vorprozess 9 O 188/12 Rechtsanwalt ... überhaupt nicht auf den geschlossenen Vergleich berufen habe. Dieser wäre im Vorprozess demnach nicht berücksichtigt worden. Ohne die vorgetragenen Fehler des Beklagten zu 2) hätte der Kläger den zweiten Prozess gegen Rechtsanwalt ... hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Betrages gewonnen. Ein aus den vorgetragenen Pflichtverletzungen folgender kausaler und zurechenbarer Schaden sei daher anzunehmen. Zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten der Vorprozesse 9 O 174/10 sowie 9 O 188/12 des Landgerichts Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.