Urteil
12 O 90/18
LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing ohne Restwertgarantie begründet allein die Gefahr der Betriebsstilllegung des Fahrzeugs wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Leasingnehmer.(Rn.59)
2. Auch bei einer Betriebsstilllegung des Fahrzeugs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann eine Haftung nach § 826 BGB bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing ohne Restwertgarantie unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB ausscheiden, wenn der Leasingnehmer in Kenntnis aller maßgebenden Umstände ein vom Kraftfahrt-Bundesamt vor der Stilllegung freigegebenes Software-Update nicht aufspielen lässt.(Rn.60)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis 65.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing ohne Restwertgarantie begründet allein die Gefahr der Betriebsstilllegung des Fahrzeugs wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Leasingnehmer.(Rn.59) 2. Auch bei einer Betriebsstilllegung des Fahrzeugs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann eine Haftung nach § 826 BGB bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing ohne Restwertgarantie unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB ausscheiden, wenn der Leasingnehmer in Kenntnis aller maßgebenden Umstände ein vom Kraftfahrt-Bundesamt vor der Stilllegung freigegebenes Software-Update nicht aufspielen lässt.(Rn.60) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis 65.000,- € festgesetzt. I. Die Klage ist mit den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob das für die geltend gemachten Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin besteht oder ob der Klägerin hier die Erhebung einer Leistungsklage zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu einerseits OLG Stuttgart, MDR 2017, 816; LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16, juris; andererseits LG Bielefeld, Urteil vom 20.4.2017 – 5 O 85/16, juris; zur Auslegungsfähigkeit der gestellten Feststellungsanträge vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2019, 1510). Das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Vielmehr stellt das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar. Ist die Klage dagegen – wie hier der Fall – bereits in der Sache abweisungsreif, kommt eine Abweisung durch Prozessurteil wegen fehlenden Feststellungsinteresses aus Gründen der Prozessökonomie regelmäßig nicht in Betracht (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 9.12.2003 – VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 und vom 10.10.2017 – XI ZR 456/16, WM 2017, 2254; für Feststellungsklagen in Dieselverfahren vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 156/19, juris). 1. Der Klägerin stehen gegen die Erstbeklagte keine Ansprüche zu. a) Die Klägerin hat keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückabwicklung des zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten geschlossenen Kaufvertrags scheitert schon am Vorliegen eines Rechtsgrundes. Denn die Klägerin hat den zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug weder wirksam angefochten, noch ist der Kaufvertrag von Anfang an nach § 134 BGB nichtig gewesen. aa) Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 123 BGB liegen nicht vor. Die Klägerin hat insoweit kein eigenes Anfechtungsrecht gegenüber der Erstbeklagten, da sie als Leasingnehmerin nicht selbst mit der Erstbeklagten einen Vertrag geschlossen hat. bb) Ihr steht aber auch aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin kein solches zu. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Anfechtungsrecht als höchstpersönliches Recht übertragbar ist (so etwa OLG Dresden, Urteil vom 3.4.2018 – 4 U 698/17, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.1.2015 – 12 U 147/14, juris; dagegen LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 413 Rn. 5 m.w.N; offen gelassen durch OLG Hamm, Urteil vom 9.11.2004 – 7 U 30/04, juris) und ob der Leasinggeberin ein Anfechtungsrecht zusteht (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019 – 13 U 153/18, juris; Kammer, Urteil vom 29.11.2019 – 12 O 76/19 n.v.). Denn es fehlt jedenfalls an einer wirksamen Abtretung des Anfechtungsrechts durch die Leasinggeberin (§§ 413, 398 BGB). Eine solche Abtretung ergibt sich insbesondere nicht aus den maßgebenden Leasingbedingungen. Denn die in Abschnitt XIII. Nr. 2 der Leasingbedingungen geregelte Abtretung erfasst ausschließlich Sachmängelgewährleistungsrechte, nicht aber ein Anfechtungsrecht. Bereits der Wortlaut der Regelung legt dies nahe, wenn dort von Ansprüchen „wegen eines Mangels“ gesprochen wird. Auch in systematischer Hinsicht spricht nichts für eine etwaige Abtretung des Anfechtungsrechts, da in den folgenden Sätzen der Nr. 2 und den folgenden Ziffern des Abschnitts XIII. ausschließlich auf typische Mängelgewährleistungsrechte wie den Anspruch auf Minderung, den Anspruch auf Nachlieferung sowie das Rücktrittsrecht Bezug genommen wird. Gegen die Abtretung des Anfechtungsrechts spricht schließlich der Klauselzweck. Denn die Abtretung der Mängelgewährleistungsrechte soll den nach den Leasingbedingungen üblicherweise vereinbarten Gewährleistungsausschluss zulasten des Leasingnehmers ersetzen, um diesen nicht rechtlos zu stellen. Die Abtretung dient indes nicht dazu, den Leasingnehmer in eine ihm nicht zukommende käuferähnliche Position zu versetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066). Dass der Leasingnehmer durch eine solche Auslegung dieser (typischen) Klausel nicht unangemessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH aaO). cc) Der Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten war auch nicht von Anfang gemäß § 134 BGB unwirksam. Soweit verschiedentlich ein Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV diskutiert wird (vgl. LG Augsburg, NJW-RR 2018, 1073; Kamp/Weiß, VuR 2018, 412), fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Verstoß. Maßgeblich ist bei § 27 Abs. 1 EG-FGV ein formeller Gültigkeitsbegriff. Danach ist die Übereinstimmungsbescheinigung bereits dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019 – 7 U 134/17, juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht der Fall sein könnte, zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf das Schreiben des KBA an die Zweitbeklagte vom 18.10.2017 vermag daran nichts zu ändern. Zwar ordnet das KBA in diesem Schreiben die Vernichtung der bereits ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für den Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs an. Die Vernichtung der ausgestellten Bescheinigungen bezieht sich allerdings nur auf Bescheinigungen für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen waren, mithin nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Dass die Bescheinigungen aufgrund formeller Verstöße bei der Ausstellung vernichtet werden sollten, lässt sich hieraus nicht ableiten. b) Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche gegen die Erstbeklagte aus einem Rücktritt nach dem Recht der kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistung gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, §§ 346, 413, 398 BGB zu. aa) Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, dass das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, den die Leasinggeberin mit der Erstbeklagten geschlossen hat, wirksam durch XIII. der Allgemeinen Leasingbedingungen abgetreten wurde (zur Zulässigkeit der Abtretung des Rücktrittsrechts siehe BGH, Urteile vom 1.6.1973 – V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 und vom 21.6.1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640 jeweils. m.w.N.). Richtig ist auch, dass das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen einen Sachmangel darstellen kann, der zur Geltendmachung von Sachmängelgewährleistungsrechten berechtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8.1.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133; Saarl. OLG, Urteil vom 28.8.2019 – 2 U 92/18, NJW-RR 2020, 47, jeweils m.w.N.). Ob – wie die Klägerin vorliegend behauptet – im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Ebenso dahinstehen kann die Frage, ob die Klägerin als Zessionarin des Rücktrittsrechts für die Setzung einer Nachfrist zuständig war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.6.1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640 m.w.N.) und ob sie unter den gegebenen Umständen die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB verletzt hat (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18, juris). Denn ein Rücktritt scheidet bereits deshalb aus, weil weder die Klägerin noch die Leasinggeberin der Erstbeklagten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. bb) Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners grundsätzlich nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Fristsetzung war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entbehrlich. cc) Ein sofortiger Rücktritt ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 326 Abs. 5, § 275 BGB scheidet aus, da die Nacherfüllung im Zeitpunkt des Rücktritts nicht unmöglich gewesen ist. Das der Klägerin angebotene Software-Update, das bereits im Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung vorlag, ist vielmehr in jeder Hinsicht zur Nacherfüllung geeignet. Unabhängig von der Frage einer etwaigen Bindungswirkung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.9.2006 – IX ZR 89/05, WM 2006, 2382 m.w.N.; im Anschluss an den BGH LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16, juris; siehe auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 18 f.; einschränkend BGH, Urteil vom 4.2.2004 – XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19; Beschluss vom 12.1.2006 – IX ZB 29/04, WM 2006, 779) geht die Kammer nach den Feststellungen des KBA in dessen Bescheid vom 18.10.2017 davon aus, dass das Software-Update nicht nur geeignet ist, einen etwaigen Mangel zu beseitigen, sondern auch, dass mit dem Aufspielen des Updates keine weiteren nachteiligen technischen Folgen für das Fahrzeug und dessen Einsatz im Verkehr verbunden sind. Dabei berücksichtigt die Kammer nicht nur, dass es sich bei dem KBA um die für die Erteilung von Typgenehmigungen und damit für die Zulassung von Fahrzeugen in Deutschland zuständige Behörde handelt, sondern auch, dass das KBA ausdrücklich bestätigt, zu seiner Einschätzung aufgrund eingehender Überprüfung der betroffenen Fahrzeuge gekommen zu sein, darunter auch ein Fahrzeug vom Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem identischen Motor (vgl. Bericht des KBA zur Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren, Stand: 10.1.2020, abrufbar unter https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/bericht_Wirksamtkeit_SW_Updates.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Konkrete Anhaltspunkte, die diesen Feststellungen in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug entgegenstehen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Soweit in Fällen wie hier darauf verwiesen wird, dass trotz Mangelbeseitigung immer noch ein merkantiler Minderwert an dem Fahrzeug verbleibe, was die Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung begründe, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil bereits keine belastbaren Erfahrungswerte in Bezug auf einen etwaigen Minderwert bei Dieselfahrzeugen existieren, bei denen eine unzulässige Abschalteinrichtung nachträglich durch ein Software-Update entfernt wurde. Ein etwaiger Preisrückgang für Dieselfahrzeuge kann insbesondere auch auf (geplante bzw. diskutierte) Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Städten zurückzuführen sein (vgl. Saarl. OLG, NJW-RR 2020, 47; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019 – 13 U 253/18, juris, jew. m.w.N.). Dabei kommt hier hinzu, dass die Klägerin ohnehin aufgrund des Kilometerleasingvertrags ohne Restwertgarantie und der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit – anders als ein Käufer – grundsätzlich nicht das Verwertungsrisiko für das streitgegenständliche Fahrzeug trägt (vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2013 – VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, juris). dd) Die Nacherfüllung ist der Klägerin auch nicht nach § 440 Satz 1 BGB unzumutbar. Danach bedarf es keiner Fristsetzung, wenn dem Käufer die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit ist dabei der Erkenntnisstand des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NZV 2017, 321, 325; Saarl. OLG, NJW-RR 2019, 1453 m.w.N.). Ob dies auch bei der leasingtypischen Vertragskonstruktion gilt oder ob insoweit auf den Leasingnehmer abzustellen ist (vgl. hierzu KG, MDR 2009, 1274; Saarl. OLG, NJW 2009, 369), bedarf keiner Entscheidung. Denn das von der Zweitbeklagten entwickelte Software-Update stellt aus den bereits dargelegten Gründen eine der Klägerin und der Leasinggeberin gleichermaßen zumutbare Möglichkeit der Nacherfüllung dar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, ihr sei die Nacherfüllung auch deshalb unzumutbar, weil die Zweitbeklagte das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug entwickelt habe, die Klägerin aber keinerlei Vertrauen in die Zweitbeklagte haben könne, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Denn dem steht schon entgegen, dass die Entwicklung des Updates und das Aufspielen des Updates maßgebend auf das KBA als hierfür zuständiger Behörde zurückgehen (vgl. dazu auch Saarl. OLG, Urteil vom 28.8.2019 – 2 U 94/18, NJW-RR 2019, 1453; LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2019 – 2-01 O 121/16, juris; a.A. LG Krefeld, Urteil vom 20.11.2019 – 2 O 54/18, juris) und im Übrigen die Erstbeklagte die Nacherfüllung gegenüber der Klägerin allein zu verantworten hat. Auf die weitergehende Frage, ob in einem Fall wie hier grundsätzlich vor dem Rücktritt noch ein zweiter Nacherfüllungsversuch zu gewähren ist (vgl. § 440 Satz 2 BGB; dazu näher OLG Frankfurt, Urteil vom 5.12.2019 – 16 U 61/18; LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16, juris), kommt es hiernach nicht an. dd) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auch nicht aus sonstigen Gründen entbehrlich. Insbesondere liegt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Denn die Klägerin ist bereits vor ihrer ersten Rücktrittserklärung über die Verfügbarkeit des Software-Updates hinreichend informiert und es ist ihr auch die (einfache) Möglichkeit des Aufspielens angeboten worden. c) Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten aus § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 283 stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu, da es auch insoweit jedenfalls an einer Fristsetzung fehlt. d) Auch unter anderen Gesichtspunkten scheiden Schadensersatzansprüche aus. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben. Insoweit ist bereits der Anwendungsbereich einer entsprechenden Haftung nicht eröffnet. Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, um Haftungslücken zu schließen, die sich insbesondere für den weiten Bereich des grauen Kapitalmarkts ergaben (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 311 Rn. 19, 67). Die Notwendigkeit einer Haftung für unrichtige Angaben in Emissionsprospekten liegt dabei darin begründet, dass diese in der Regel die einzige Informationsquelle für den interessierten Kapitalanleger darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.1990 – VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461). Diese Erwägungen treffen auf den Kauf und das Leasing von Kraftfahrzeugen nicht in vergleichbarer Weise zu, da in diesem Zusammenhang etwa in Form von Publikationen in Fachzeitschriften sowie Probefahrten weitere Informationsmöglichkeiten unabhängig von den Eigenangaben des Herstellers zur Verfügung stehen (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2019, 815; siehe zum Ganzen auch Saarl. OLG, NJW-RR 2020, 47). 2. Der Klägerin stehen gegen die Zweitbeklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Auf vertragliche Anspruchsgrundlagen hat sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Sie kommen auch mangels einer Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten nicht in Betracht. Der Klägerin stehen aber auch keine deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Zweitbeklagte zu a) Richtig ist allerdings, dass bei einem Kauf eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen und mit Täuschungsvorsatz eingebauten Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommen (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2019, 881; WM 2019, 1510; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, juris; OLG Köln, MDR 2019, 222). Davon kann indes unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Anspruch aus § 826 BGB in Fällen wie hier maßgebend, ob der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 m.w.N.). Dies wird bei einem Kauf eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen, bewusst zur Täuschung eingesetzten unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass bei Abschluss des Vertrags unabhängig von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs allein aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung jederzeit die Gefahr bestand, dass das Fahrzeug stillgelegt und damit die durch den Kauf des Fahrzeugs getätigte Investition wertlos werden konnte (vgl. die Nachweise unter 2.a). c) So liegt der Fall hier aber nicht. aa) Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing ohne Restwertgarantie – wie hier – erkauft sich der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten, womit bei dem Leasinggeber nach Ablauf der Nutzungszeit eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns einhergeht (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 24.4.2013 – VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420 m.w.N.). Ein Kilometerleasingvertrag ist daher – anders als der Kauf – nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern – wie bei einem Mietvertrag – auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit. Wie bei der Miete trägt auch nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern der Leasinggeber. Dabei handelt es sich nicht um ein bloß theoretisches Risiko: Abgesehen von der Abhängigkeit von allgemeinen Marktfaktoren – etwa einer Rezession oder bei PKW auch der Wertschätzung für die fragliche Marke – zeigen Sondereffekte wie der sogenannte „Dieselskandal“ deutlich, dass der Leasingnehmer beim Kilometerleasing ohne Restwertgarantie an einer – und zwar der entscheidenden – Stelle anders – nämlich näher an der Miete – steht als bei Leasingformen, bei denen er einen Restwert garantiert; dass sich der Leasinggeber seinerseits gegen dieses Risiko absichern kann, etwa indem er bereits bei Anschaffung des Leasinggutes eine Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers zu einem bestimmten Preis vereinbart, ändert an der grundsätzlichen zivilrechtlichen Risikoverteilung nichts. Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht. Und dass zuletzt beim Leasing gegenüber der Miete die Erhaltungspflicht des Vermieters abbedungen ist, bedeutet gleichfalls keine erhebliche Abweichung vom Leitbild der Miete; denn das wird beim Leasing kompensiert durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer (zu allem OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, juris m.w.N.). bb) Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB im Streitfall nicht vor. Denn es fehlt nach Auffassung der Kammer bereits an einer entsprechenden Schädigung, weil die im Leasingvertrag vereinbarte Leistung, nämlich die Nutzung des Fahrzeugs, zu keinem Zeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Klägerin unbrauchbar war. Da der Leasingnehmer sich beim Kilometerleasing (lediglich) die Nutzung auf eine bestimmte Zeit „erkauft“, tritt der Schaden im Sinne des § 826 BGB – anders als beim käuflichen Erwerb eines Fahrzeugs als Wertgegenstand – hier grundsätzlich erst dann ein, wenn der Leasingnehmer Leasingraten zahlen muss, ohne das Leasingfahrzeug nutzen zu können (a.A. LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2019 – 2-01 O 121/16, juris). Die bloße Gefahr der Stilllegung schränkt demgegenüber die Brauchbarkeit der Leistung für den Leasingnehmer, mithin die Nutzungsmöglichkeit des Leasinggegenstands, anders als beim Kaufvertrag, der vorrangig auf den Erwerb eines Gegenstands gerichtet ist, in der Regel nicht ein. Auch die Gefahr eines Wertverlusts besteht hier anders als beim Kaufvertrag nicht, da diese – wie gezeigt – nicht beim Leasingnehmer liegt. cc) Anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass das Fahrzeug inzwischen stillgelegt wurde und die Klägerin dennoch weiterhin die Leasingraten an die Leasinggeberin zahlt. Zwar geht die Kammer davon aus, dass gerade die im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaute unzulässige Abschalteinrichtung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV geführt hat. Die Klägerin kann sich hierauf indes nicht berufen, weil sie insoweit ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verletzt. Die Schadensabwendungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2011 – IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 254 Rn. 36). Hiervon ausgehend ist der Klägerin vorzuhalten, dass sie die Stilllegung des Fahrzeugs allein dadurch verursacht hat, dass sie in Kenntnis aller maßgebenden Umstände auf das problemlose Aufspielen des ihr zumutbaren Software-Updates, das eine uneingeschränkte Nutzung ermöglicht hätte, bewusst verzichtet hat. dd) Die Kammer sieht sich in ihrer Entscheidung auch nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2019 (13 U 86/18, juris) gehindert, wonach auch bei einem Leasingvertrag die Leistung bereits dann nicht voll brauchbar ist, wenn nur die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs besteht. Denn das OLG Hamm hat die Entscheidung für den Fall eines Teilamortisationsleasingvertrags mit Kaufoption getroffen, wobei für den Fall der Nichtausübung der Kaufoption eine Gebühr zu zahlen war. Der dortige Vertrag wies deutliche Ähnlichkeiten zu einem Kaufvertrag mit gleichzeitigem Abschluss eines Darlehnsvertrags über den Kaufpreis auf, während im hier vorliegenden Fall ein Kilometerleasingvertrag mit einer vollständigen Amortisation des Leasinggeschäfts beim Leasinggeber besteht, der wesentliche Merkmale einer Miete aufweist. ee) Ob die dargelegten Erwägungen auch für den Fall gelten, dass eine Stilllegung des geleasten Fahrzeugs aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung ohne ein Mitverschulden der Klägerin erfolgt wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden, da jegliche Brauchbarkeitseinschränkung aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Aufspielen des Software-Updates vermieden worden wäre. ff) Auch im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten drohenden Steuernachforderungen liegt kein ersatzfähiger Schaden der Klägerin vor. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Höhe der erhobenen Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KraftStG auch vom Ausmaß der CO2-Emissionen abhängt. Allerdings wird aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, wie eine Beeinflussung der Stickstoffoxidwerte des Fahrzeugs auch Einfluss auf die entsprechenden CO2-Emissionen haben kann. Anders als die Klägerin behauptet, ist die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht erloschen, sondern ausweislich des Bescheides vom 28.7.2017 vom KBA mit Nebenbestimmungen versehen worden. Die dort angegebenen CO2-Emissionswerte gelten daher nach wie vor und sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG auch weiterhin verbindlich. gg) Ein Schaden ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin frustrierte Erhaltungs- oder Wiederherstellungsaufwendungen auf das Fahrzeug gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 12/19, juris; OLG Koblenz WM 2019, 1929; OLG Karlsruhe, WM 2019, 1510). Denn dass die Klägerin hier frustrierte Aufwendungen für das streitgegenständliche Fahrzeug gehabt hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen trifft das Risiko des Ausfalls des Fahrzeugs während der Leasingzeit jeden Leasingnehmer gleichermaßen, auch ohne dass eine Täuschung einwirkt, da typischer- und zulässigerweise – so auch hier (vgl. Abschnitt XII. Ziff. 1 der Leasingbedingungen) – die Sachgefahr beim Leasingnehmer liegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1986 – VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377; Urteil vom 25.3.1998 – VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284). Die Klägerin hätte daher auch ohne eine Täuschung durch die Zweitbeklagte das Risiko eines Ausfalls des Leasingfahrzeugs unter Weiterzahlung der Leasingraten zu tragen. 3. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf andere deliktische Grundlagen bezieht, scheitern auch diese in ihrer Anwendung. a) Ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB i.V.m. § 826 BGB scheitert aus den gezeigten Gründen. b) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert ebenfalls. Auch insoweit fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden. c) Aus den gleichen Gründen scheiden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG und i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG aus. d) Schließlich bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Fahrzeuggenehmigungsverordnung). Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei diesen Regelungen um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, WM 2019, 2222; OLG Stuttgart aaO sowie LG Hamburg, Urteil vom 17.5.2019 – 329 O 272/18, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2019 – 30 O 34/19, juris; LG Darmstadt, Urteil vom 15.5.2019 – 7 O 15/18, juris). Unabhängig davon fehlt es – wie bereits gezeigt – an einem tatbestandlichen Verstoß gegen diese Vorschriften. 4. Auch Ansprüche gegen die Zweitbeklagte aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Prospekthaftung bestehen aus den oben gezeigten Gründen nicht. 5. Aufgrund des Fehlens von Ansprüchen hat die Klage auch mit sämtlichen geltend gemachten Hilfsanträgen gegen beide Beklagte keinen Erfolg. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. III. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39, 45, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Hauptantrag zu Ziffer 1: 36.501,60 € (80% der gezahlten Leasingraten) Hilfsantrag zu Ziffer 1a: 45.627,12 €, zu Ziffer 1b: 4.000 € = 49.627,12 € Hauptantrag zu Ziffer 2: 36.501,60 € + 4.000 € (Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden) = 40.501,60 € Hilfsantrag zu Ziffer 2: 36.501,60 € + 4.000 € (Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden) = 40.501,60 € Hilfsantrag zu Ziffer 2a: 45.627,12 €, zu Ziffer 2b: 4.000 €, zu Ziffer 2c: 4.000 € (Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden) = 53.627,12 € Hauptantrag zu Ziffer 3: 2.771,30 € Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts ist hier bei größtenteils wirtschaftlich identischen Haupt- und Hilfsanträgen der höchste Wert, also hier der Hilfsanträge zu Ziffer 2a bis 2c. Zu beachten ist dabei, dass der Haupt- und der Hilfsantrag zu Ziffer 2 wirtschaftlich identisch sind und deshalb eine Addition unterbleibt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Hilfsanträge zu Ziffer 1a und 1b sowie die Hilfsanträge zu Ziffer 2a bis 2c sind wertmäßig höher zu bewerten als die jeweiligen Hauptanträge und somit zu berücksichtigen, da mit allen Anträgen Befreiung vom Leasingvertrag erreicht werden soll (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Dabei bewertet die Kammer die Feststellungsanträge zu Ziffer 1b und 2b mit 4.000 € (vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 4.6.2019 - 2 W 8/19). Insoweit sind die Anträge zu Ziffer 1a und 1b sowie Ziffer 2a und 2b wirtschaftlich identisch, weil sie sich auf die Rückzahlung der Leasingraten und die Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten richten, so dass eine Addition in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts unterbleibt (Saarl. OLG, Beschluss vom 4.6.2019 – 2 W 8/19). Der Wert der Feststellungsanträge auf Freistellung und weitere Schäden geht vorliegend über das Rückabwicklungsinteresse am Leasingvertrag hinaus, da die Klägerin auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für künftige Schäden und die Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten begehrt. Die Kammer schätzt den Wert des Feststellungsanspruchs hinsichtlich weiterer Schäden in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (vgl. Saarl. OLG aaO) auf 4.000,- €. Dabei ist wiederum zu beachten, dass der Hilfsantrag zu Ziffer 2c und der dazu hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden wirtschaftlich identisch sind und insoweit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Addition zu unterbleiben hat. Die geltend gemachten Zinsen aus § 288 BGB bleiben außer Betracht, da es sich bei dem letztgenannten Anspruch – ebenso wie teilweise bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.5.2014 – VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 und Beschluss vom 11.9.2019 – IV ZB 13/19, VersR 2019, 1451, jeweils m.w.N.) – um von dem Bestehen der streitgegenständlichen Hauptforderung abhängige Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 3.3.2010 – I-31 U 106/08, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019 – 16 U 199/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris). Soweit die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht von der Hauptforderung abhängig sind, wirken sie streitwerterhöhend (BGH, Beschluss vom 4.12.2007 – VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 m.w.N.). Die Kammer hält es für vorzugswürdig, den Streitwert der nicht von der Hauptforderung abhängigen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert der Gebühren aus dem vorgerichtlichen Wert abzüglich dem Wert der Gebühren aus dem gerichtlichen Wert zu bestimmen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 1.6.2018 – 13 S 151/17, NJW-RR 2018, 1339 m.w.N.). Außergerichtlich wurden hier Ansprüche gegen beide Beklagte aus einem Gegenstandswert von 92.240 € geltend gemacht. Gerichtlich beträgt der Streitwert nunmehr gegen die Erstbeklagte 49.627 € und gegen die Zweitbeklagte 53.627 €. Somit sind die Gebühren gegen die Erstbeklagte aus einem Wert von 42.613 € und gegen die Zweitbeklagte aus einem Wert von 38.613 € nicht von der Hauptforderung abhängig und wirken streitwerterhöhend. Nicht abhängig von der Hauptforderung sind damit ausgehend von jeweils einer 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG und einer Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der Erstbeklagten Gebühren in Höhe von 1.434,40 € und hinsichtlich der Zweitbeklagten in Höhe von 1.336,90 €. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in ihrem Fahrzeug Porsche Cayenne Platinum Edition geltend, dessen Herstellerin die Zweitbeklagte ist. Die Klägerin schloss am 4.4.2017 mit der ... (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das streitgegenständliche Fahrzeug ab. Die Leasinggeberin kaufte am 9.5.2017 bei der Erstbeklagten auf Wunsch der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 92.240,10 €. Der Leasingvertrag sieht eine Laufzeit von 36 Monaten vor, wobei bei Rückgabe entsprechende Mehr- oder Minderkilometer abgerechnet werden. Die dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Leasingbedingungen lauten auszugsweise: „XII. Gefahrtragung, Haftung 1. Für den Untergang, Verlust, Beschädigung, Diebstahl und Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht, wenn die Ursache hierfür auf einem Verschulden des Leasinggebers beruht. [...] XIII. Sachmängel/Abtretung von Ansprüchen [...] 2. Zur Kompensation der abbedungenen mietvertraglichen Eigenhaftung des Leasinggebers tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Ansprüche wegen eines Mangels, die ihm gegenüber dem Verkäufer des Leasinggegenstands aufgrund des Mangels zustehen, ab. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Die Mängelansprüche werden mit der Maßgabe abgetreten, dass in Fällen: a) des Anspruchs auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und des Rücktritts vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer des Leasinggegenstands etwaige Zahlungen des Verkäufers des Leasinggegenstands direkt an den Leasinggeber zu leisten sind; b) des Anspruchs auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung, Zahlungen, die die Rückforderung des seitens des Leasinggebers geleisteten Kaufpreises betreffen (§ 281 Abs. 5 i.V.m. §§ 346–348 BGB) direkt an den Leasinggeber zu leisten sind und etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers dem Leasinggeber zustehen [...] XVI. Rückgabe des Fahrzeugs [...] 3. Weist das Fahrzeug auf Grund von Schäden oder übermäßiger Abnutzung einen Minderwert auf, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert zu ersetzen. [...]“ In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein 3,0l V6 Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut, dessen Herstellerin die Audi AG ist. Zur Reduzierung der Stickoxidemissionen wird ein sogenanntes Abgasrückführungssystem eingesetzt. Bei diesem wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Steuerung der Abgasrückführung erfolgt unter anderem temperaturabhängig. Daneben ist ein sogenanntes SCR-System (selective catalytic reduction) eingebaut, bei dem Stickoxidemissionen dadurch reduziert werden, dass dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung („AdBlue“) beigemischt wird und durch die sodann ausgelöste chemische Reaktion die Stickoxide im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser abgebaut werden. Die Verwendung von SCR-Katalysatoren funktioniert dabei nur, wenn dem Abgas eine passende Menge Harnstoff beigemischt wird. Das Kraftfahrzeugbundesamt (im Folgenden: KBA) hat verschiedene von der Zweitbeklagten hergestellte Fahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von dem Rückruf betroffen. Der entsprechende Bescheid des KBA vom 28.7.2017 ist bestandskräftig. Für das streitgegenständliche Fahrzeug wird ein vom KBA mit Bescheid vom 18.10.2017 genehmigtes Software-Update angeboten, das Teil des verpflichtenden Rückrufs ist. Mit Schreiben vom 22.12.2017 teilte die P. GmbH der Klägerin mit, dass für ihr Fahrzeug ein vom KBA freigegebenes Software-Update vorliege und die Klägerin dieses bei einem Porsche Zentrum kostenlos auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen könne. Mit Schreiben vom 8.1.2018 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten den Rücktritt vom und die Anfechtung der Willenserklärung zum Kaufvertrag. Mit weiterem Schreiben vom 18.1.2018 an die Erstbeklagte erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Anfechtung und den Rücktritt zum Kaufvertrag, den die Erstbeklagte mit der Leasinggeberin geschlossen hat. In beiden Schreiben führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, die Klägerin sei arglistig getäuscht worden, da in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, wovon die Klägerin nichts gewusst habe. Mit der Klageschrift vom 6.4.2018 focht die Klägerin erneut den Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten an und erklärte erneut den Rücktritt von diesem Vertrag. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 19.10.2019 zwangsweise stillgelegt und abgemeldet. Die Klägerin zahlt die Leasingraten aus dem Leasingvertrag auch nach der Stilllegung weiter. Die Klägerin behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien mehrere verbotene Abschalteinrichtungen verbaut, darunter eine sog. „Aufwärmstrategie“, die aufgrund einer Lenkwinkelfunktion erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und ein besonders CO2-armes Schaltprogramm des Getriebes aktiviere, eine fehlerhafte Dosierung des Harnstoffmittels AdBlue im SCR-Katalysator, die dazu führe, dass das Fahrzeug weniger AdBlue verbrauche als für die Erfüllung der Grenzwerte notwendig sei, weswegen die Stickoxide nicht reduziert würden, und ein sog. „Thermofenster“, bei dem die Abgasnachbehandlung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs funktioniere. Die Zweitbeklagte habe überdies das On-Board-Diagnosesystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs so manipuliert, dass das System eine ordnungsgemäße Funktion des Abgassystems anzeige. Die Klägerin hätte den Leasingvertrag über das Fahrzeug nicht geschlossen, wenn sie von diesen Umständen Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin behauptet weiter, das angebotene Software-Update sei nicht zur Nachbesserung geeignet, da es zu negativen Auswirkungen in Form von z.B. einem erhöhten Verschleiß und einem Mehrverbrauch an Treibstoff und AdBlue käme. Auch das Abgassystem des Fahrzeugs werde durch das Software-Update beeinträchtigt, so dass es zu einem häufigeren Wechsel des Partikelfilters käme. Sie ist der Ansicht, dass der Mangel erheblich und die Nacherfüllung wegen arglistiger Täuschung unzumutbar sei. Aufgrund der unzulässigen Motorsteuerungssoftware habe das streitgegenständliche Fahrzeug einen ganz erheblich verringerten Marktwert. Die Klägerin meint schließlich, dass der Vorstand der Zweitbeklagten von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen gewusst haben müsse, denn es seien Manipulationen an verschiedenen Motoren im VW-Konzern, die von VW, Audi oder Porsche hergestellt worden seien, bekannt gewesen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin ... und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den PKW Porsche Cayenne Diesel, FIN ..., durch die Rücktrittserklärung und durch Anfechtung der Klagepartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat, hilfsweise: 1a. die Beklagtenpartei zu 1) zu verurteilen, an die Klagepartei 36 Leasingraten à 1.267,42 €, insgesamt 45.627,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.11.2017 zu zahlen, 1b. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1) verpflichtet ist, die Klagepartei von allen Verbindlichkeiten bezüglich des zwischen der Klagepartei und der ... abgeschlossenen Fahrzeug-Leasingvertrags mit der Vertrags-Nr.: ... freizustellen, 2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Porsche Cayenne Diesel, FIN ..., dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, hilfsweise: 2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel (FIN: ...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt, höchst hilfsweise: 2a. die Beklagtenpartei zu 2) zu verurteilen, an die Klagepartei 36 Leasingraten à 1.267,42 €, insgesamt 45.627,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.11.2017 zu zahlen, 2b. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, die Klagepartei von allen Verbindlichkeiten bezüglich des zwischen der Klagepartei und der ... abgeschlossenen Fahrzeug-Leasingvertrags mit der Vertrags-Nr.: ... freizustellen, 2c. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Porsche Cayenne Diesel, FIN ..., dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, hilfsweise: 2c. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel (FIN: ...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt, 3. die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.398,64 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Erstbeklagte behauptet, zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von den von der Klägerin behaupteten Abschalteinrichtungen gehabt zu haben. Sie meint, der Klageantrag zu Ziffer 1 sei jedenfalls wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Die Klägerin sei im Übrigen nicht aktivlegitimiert. Das Anfechtungsrecht sei der Klägerin von der Leasinggeberin nicht wirksam abgetreten worden. Neben einem Mangel fehle es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Nachbesserung. Das Software-Update sei zur Nacherfüllung geeignet und habe keine negativen Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Klägerin habe im Übrigen die handelsrechtliche Rügeobliegenheit verletzt, so dass das streitgegenständliche Fahrzeug als genehmigt gelte. Die Zweitbeklagte meint, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, da deliktische Ansprüche nicht von der Leasinggeberin abgetreten worden seien. Sie behauptet, das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro-6-Norm. Das Fahrzeug stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Die Zweitbeklagte meint, der Rückruf durch das KBA lasse nicht den Rückschluss auf einen Mangel zu. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass sich eine Veränderung der Bedingungen, die im gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ standardisiert werden, auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt. Die Zweitbeklagte ist weiter der Meinung, dass die Klägerin bereits aufgrund des Kilometerleasingvertrags mit der Leasinggeberin keinen Schaden habe. Im Übrigen stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen sie zu, da sie nicht die Entwicklerin und Herstellerin des streitgegenständlichen Motors sei. Die Beklagte treffe insoweit keine sekundäre Darlegungslast. Im Übrigen habe sie bis Mitte Juni 2017 auf die Informationen der Audi AG als Motorenherstellerin, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien, vertraut. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.