Urteil
5 U 17/24
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0328.5U17.24.00
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Leitsätze
1. Der Steuerberater hat seinen Mandanten so zu beraten, dass dieser nicht durch fehlerhafte oder unzureichende steuerliche Angaben dem Risiko einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Mandant die steuerliche Materie nicht sicher beherrscht und sich bewusst eines steuerlichen Fachberaters bedient.(Rn.27)
2. Zahlt der Mandant zur Einstellung eines Steuerstrafverfahrens eine Geldauflage, kann diese als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen sein, wenn die strafrechtliche Gefährdung auf einer pflichtwidrigen steuerlichen Beratung beruht und keine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten feststeht.(Rn.28)
3. Die Zustimmung des Mandanten zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen Beratungsfehler und Vermögensschaden nicht, wenn die Entscheidung zur Zustimmung eine nachvollziehbare Reaktion auf die durch die fehlerhafte Beratung geschaffene Situation darstellt.(Rn.29)
4. Ein Mitverschulden des Mandanten scheidet aus, wenn ihm die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine drohende strafrechtliche Verurteilung nicht zumutbar war, insbesondere wenn erhebliche persönliche oder berufliche Nachteile drohten und der Erfolg eines Rechtsmittels nicht hinreichend sicher prognostiziert werden konnte.(Rn.32)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2024, Az. 322 O 159/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 856.935,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Steuerberater hat seinen Mandanten so zu beraten, dass dieser nicht durch fehlerhafte oder unzureichende steuerliche Angaben dem Risiko einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Mandant die steuerliche Materie nicht sicher beherrscht und sich bewusst eines steuerlichen Fachberaters bedient.(Rn.27) 2. Zahlt der Mandant zur Einstellung eines Steuerstrafverfahrens eine Geldauflage, kann diese als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen sein, wenn die strafrechtliche Gefährdung auf einer pflichtwidrigen steuerlichen Beratung beruht und keine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten feststeht.(Rn.28) 3. Die Zustimmung des Mandanten zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen Beratungsfehler und Vermögensschaden nicht, wenn die Entscheidung zur Zustimmung eine nachvollziehbare Reaktion auf die durch die fehlerhafte Beratung geschaffene Situation darstellt.(Rn.29) 4. Ein Mitverschulden des Mandanten scheidet aus, wenn ihm die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine drohende strafrechtliche Verurteilung nicht zumutbar war, insbesondere wenn erhebliche persönliche oder berufliche Nachteile drohten und der Erfolg eines Rechtsmittels nicht hinreichend sicher prognostiziert werden konnte.(Rn.32) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2024, Az. 322 O 159/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 856.935,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hierzu ist Folgendes zu ergänzen: Die Höhe des ursprünglich nicht angegebenen Übergangsgewinns betrug 25.203.410,23 €. Der Kläger befragte nach Erhalt der Steuererklärung 2016 seine Steuerberater im März 2017 per E-Mail nach den zu erwartenden Steuervorauszahlungen. Die Steuerberater prüften und bestätigten die dem Kläger übermittelten Berechnungen, der Kläger unterschrieb daraufhin die Steuererklärung und reichte diese ein. Die Anklage (Anlage B 1) geht davon aus, dass der Kläger zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Zur Begründung wird angeführt, dass der Argumentation, dass der Beschuldigte sich auf seinen Steuerberater verlassen habe, nicht gefolgt werden könne. Der Beschuldigte sei Jurist und als Rechtsanwalt tätig. Es sei das Geschäftsmodell des Beschuldigten, uneinbringliche Forderungen von Banken aufzukaufen und zu versuchen, diese Forderungen einzutreiben. Wie aus den beiliegenden Bilanzen und Steuererklärungen ersichtlich sei, betreibe er dieses Geschäftsmodell sehr erfolgreich und generiere Einnahmen in Millionenhöhe. Der nicht erklärte Übergangsgewinn betrage 25.203.411 €. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, dass dieser Gewinn gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären sei. Ausweislich der Anklage soll der Steuerschaden für die Jahre 2016 bis 2018 11.873.755 € betragen haben. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 18.11.2022 (Anlage K 19) wies das Amtsgericht nach der Beweisaufnahme darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 378 AO in Frage komme. Die Ehefrau des Klägers, die in besonderem Maße unter dem Strafverfahren und der einhergehenden Rufschädigung litt, drängte zur Annahme der vom Gericht angebotenen Auflagenzahlung. Der Kläger hat ferner behauptet, dass das Amtsgericht Zweifel am Vorsatz des Klägers eingeräumt habe, jedoch auch geäußert habe, dass sich aus dem Schriftverkehr zwischen Kläger und Beklagtem im Februar 2017 ein strafbares Unterlassen des Klägers ergeben könne. Entsprechend habe der Kläger unter Druck gestanden und zwischen seiner Anwaltstätigkeit, dem Schutz seiner Familie, seines Vermögens, sowie der physischen und psychischen Belastung des weiteren Strafverfahrens, eines eventuellen Rechtsmittels und schließlich seiner Schadensminderungspflicht gegenüber der Beklagten/Berufshaftpflichtversicherung abwägen müssen. Der Kläger habe vor diesem Bedrohungshintergrund, trotz der seines Erachtens sehr geringen Verurteilungswahrscheinlichkeit, nach ausgiebiger Beratung mit seinem Verteidiger der Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer nochmals verringerten Auflagenzahlung gemäß § 153a StPO zugestimmt. Die Beklagte hat ferner behauptet, dass das Strafgericht eine Verurteilung auch nach der Beweisaufnahme wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung für möglich gehalten habe. Das Gericht habe diesbezüglich geäußert, noch keine abschließende Meinung gehabt zu haben. Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen stattgegeben. Hinsichtlich der verlangten Erstattung der Auflagenzahlung in Höhe von 850.000,00 € sei die Klage unbegründet, weil den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden treffe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 26.1.2024 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 22.2.2024 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 26.04.2025 mit einem am 24.4.2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Das Landgericht gelange zu seiner fehlerhaften Rechtsansicht, dass den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden treffe, ohne zu prüfen, ob die Fortführung des Strafverfahrens mit allen Konsequenzen für ihn überhaupt aussichtsreich und zumutbar gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen können, dass gegen ihn „nur“ eine Geldstrafe verhängt worden wäre, es habe vielmehr eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe „im Raum“ gestanden, weshalb auch der Widerruf zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gedroht habe. Die Zustimmung des Klägers sei zwangsläufig erfolgt, da der versierte Steuerstrafverteidiger … und die von Beginn an unterstützende Beklagte es nicht geschafft gehabt hatten, dass von letzterer verursachte Hauptverfahren zu verhindern, die ausgiebige schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwalts … gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht habe nicht weitergeholfen, die interne „Zuarbeit“ des Kollegen …, die Herr … überwiegend wortgleich dem Gericht übermittelt habe, sei ohne positives Ergebnis „verpufft“ und der Strafrichter habe in der Hauptverhandlung den Druck erhöht und mitgeteilt, dass der Kläger durch eine Auflagenzahlung gem. § 153a StPO alle strafrechtlichen Risiken endgültig habe „abkaufen“ können. Vor diesem Hintergrund, dem Zuraten des Rechtsanwalts … und seiner langjährigen anwaltlichen Erfahrung, habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass bei Fortführung dieses Verfahrens der Sachverhalt in der Zukunft - aus seiner Sicht - fehlerfrei gewürdigt worden wäre. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2024 (Az.: 322 O 159/23) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 850.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit dem 19.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, dass es im vorliegenden Fall – legte man den (bestrittenen) Klägervortrag zugrunde – sowohl ausreichend als auch zumutbar gewesen wäre, die Hauptverhandlung fortzuführen und eine Einstellung nach § 153a StPO nicht zu akzeptieren. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers hätten keine vernünftigen Zweifel bestanden, dass der Kläger bei einer Fortführung des Strafverfahrens mit einem Freispruch habe rechnen müssen. Da die Beweisaufnahme abgeschlossen gewesen sei und die Hauptverhandlung damit kurz vor dem Ende gestanden habe, sei es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, nun auch das Urteil des Gerichts entgegenzunehmen. Hätte der Kläger einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage nicht zugestimmt und das Urteil entgegengenommen, wäre entweder der Kläger freigesprochen worden und der Einstellungsbetrag hätte nicht gezahlt werden müssen oder der Kläger wäre wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung verurteilt worden – dann entfiele der Schadensersatzanspruch schon wegen des vorsätzlichen/grob fahrlässigen Eigenverschuldens des Klägers. Dass der Kläger aber dennoch statt eines Urteils eine Einstellung nach § 153a StPO akzeptierte, lege die Vermutung nahe, dass der Kläger und sein Verteidiger ernsthaft befürchteten, die bereits abgeschlossene Beweisaufnahme habe das Strafgericht doch nicht von der Unschuld des Klägers überzeugen können. Die Abwendung dieses Risikos durch einen – auch noch derart hohen – Einstellungsbetrag sei aber allein der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Im Falle einer Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO habe schließlich allenfalls eine Geldbuße i.H.v. bis zu 50.000 € (§ 378 Abs. 2 AO) gedroht. II. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs teilweise unzulässig, im Übrigen ist die gemäß § 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung begründet. 1. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches, soweit dieser den Zeitraum vom 19.12.2022 bis zum 19.07.2023 betrifft, unzulässig. Die Berufung ist insoweit unzulässig, weil die Berufungsbegründung insofern nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 520 ZPO entspricht. Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu genügen; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde und stützt das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptanspruches wegen eines Mitverschuldens des Klägers weit überwiegend und den geltend gemachten Zinsanspruch ab dem 19.12.2022 mit eigenständiger Begründung, nämlich weil ein Verzugseintritt vor Klagerhebung nicht ersichtlich sei, abgewiesen. Da das Gericht damit völlig im Unklaren darüber gelassen wird, warum das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Teilabweisung des Zinsantrages eine Rechtsverletzung (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) begründen soll, ist die Berufung insoweit unzulässig. 2. Soweit die Berufung zulässig ist, ist diese begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung 850.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit dem 20.07.2023 mangels eigenen Mitverschuldens gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Steuerberatervertrag zu. a. Zutreffend hat das Landgericht, auf dessen Begründung das Gericht ausdrücklich Bezug nimmt, einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Steuerberatervertrag bejaht, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt hat. b. Die vom Kläger zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens gezahlte Auflage in Höhe von 850.000 € bildet eine ersatzfähige Schadensposition i.S.d. § 249 BGB. Dieser Vermögensschaden liegt insbesondere nicht außerhalb des Schutzzwecks der Vertragspflichten der Beklagten. Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss zwar die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt aber eine Einstandspflicht desjenigen, der vertraglich verpflichtet war, den Täter vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aus. Eine solche vertragliche Verpflichtung besteht grundsätzlich auch für den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht. Er kann insbesondere seinem Mandanten gegenüber - vertraglich - verpflichtet sein, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber vernachlässigt. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der Steuerpflichtige eines steuerlichen Fachberaters bedient, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist. In diesem Falle besteht die Aufgabe des Beraters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2022 – 3 U 11/20 –, Rn. 113, juris, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 189/09 –, Rn. 8, juris; so auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 1.6.2017 – 17 U 151/16, BeckRS 2017, 147620 Rn. 50, m.w.N. zur Rechtsprechung). Selbst wenn sich der Steuerpflichtige blindlings auf seinen Steuerberater verlässt und er deshalb ggf. leichtfertig i.S.d. § 378 Abs. 1 AO handelt und deshalb nach öffentlichem Recht haftet, hat der Steuerberater ihm aber wegen Verletzung seiner Vertragspflichten den daraus entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 14. November 1996 – IX ZR 215/95 –, Rn. 16, juris). Diese Pflicht endet dort, wo der Mandant selbst sich über die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Vorgehens im Klaren ist; denn dann bedarf er keiner Aufklärung. Begeht er deshalb – allein oder gemeinsam mit dem Steuerberater oder von diesem angestiftet – eine (vorsätzliche) Steuerhinterziehung, so kann er die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen nicht auf seinen Berater abwälzen (BGH, Urteil vom 14. November 1996 – IX ZR 215/95 –, Rn. 15, juris). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der vom Kläger zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens gezahlte Auflage in Höhe von 850.000 € um eine ersatzfähige Schadensposition, da sich der Kläger eines steuerlichen Fachberaters zur Umstellung der Gewinnermittlung von Einnahme-Überschuss-Rechnung auf Buchführung mit Bilanzierung bediente und deshalb die Beklagte den Kläger davor zu bewahren hatte, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Beklagte hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass der Kläger eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen hat. c. Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO durch den Kläger hat den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt nicht unterbrochen. Grundsätzlich schließt es eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten nicht ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert und erweist sich die Reaktion auch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen. Hinsichtlich eines im Zusammenhang mit einer aufgrund der vorangegangenen fehlerhaften Beratung entstandenen Unsicherheit geschlossenen zivilrechtlichen Vergleiches nimmt der BGH in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei diesem um eine solche vernünftige Reaktion des Geschädigten handelt (BGH, Urteil vom 8. September 2016 – IX ZR 255/13 –, Rn. 24, juris, m.w.N.; gleiches kann für die tatsächliche Verständigung im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens gelten, OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2022 – 3 U 11/20 –, Rn. 103, juris). Die Zustimmung des Klägers zur Einstellung des Verfahrens erweist sich danach nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen. Insofern ist die Rechtsprechung des BGH zu zivilrechtlichen Vergleichsschlüssen auf den hiesigen Fall übertragbar. d. Entgegen der Ansicht des Landgerichts trifft den Kläger auch kein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB. aa. Die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde. Handelt es sich dagegen um Maßnahmen, die dem Geschädigten zur Schadensminderung nicht zugemutet werden können, führt ihr Unterlassen nicht zum Mitverschulden. Der danach gebotene Abgrenzungsmaßstab ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 17. März 2011 – IX ZR 162/08 –, Rn. 17, juris, m.w.N.). Ein anrechenbares Mitverschulden des geschädigten Mandanten kann sich daraus ergeben, dass der Geschädigte es in vorwerfbarer Weise versäumt hat, den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden durch Einlegung zulässiger, aussichtsreicher und zumutbarer Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel abzuwenden oder zu mindern. Wer dagegen einen aussichtslosen Rechtsbehelf nicht einlegt, handelt seinen eigenen Interessen niemals zuwider, so dass bei einer derartigen Fallgestaltung ein Mitverschulden des Mandanten von vorneherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 189/09 –, Rn. 16, juris, m.w.N.). Der Schädiger ist für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 189/09 –, Rn. 17, juris, m.w.N.). bb. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist unter Würdigung aller Umstände in der Zustimmung zu einer Einstellung gegen Zahlung der Geldauflage von 850.000 € nicht zu erkennen. In Anwendung des beschriebenen Maßstabes konnte von dem Kläger insbesondere nicht gefordert werden, eine etwaige Verurteilung hinzunehmen und gegen diese das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. (1) Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass dem Kläger im Strafverfahren im Falle der Verurteilung ein aussichtsreicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden hätte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Strafbarkeit gemäß § 378 AO, da die konkrete Reichweite der Kontrollpflichten des Steuerpflichtigen bezüglich der von einem steuerlichen Berater vorbereiteten Erklärung vom Einzelfall abhängt (BeckOK AO/Jehke, 30. Ed. 1.10.2024, AO § 378 Rn. 62) und hier eine Leichtfertigkeit i.S.d. § 378 AO angesichts der Nachfrage des Klägers im Februar 2017 und dem Umstand, dass es um einen Übergangsgewinn von 25.203.410,23 € ging, zumindest nicht ausgeschlossen ist. (2) Darüber hinaus war dem Kläger die Einlegung eines Rechtsmittels und die damit verbundene Hinnahme einer strafrechtlichen Verurteilung unter Würdigung aller Umstände nicht zumutbar. Angesichts des Hinweises des Amtsgerichts bestand eine – wenn auch geringe – Verurteilungswahrscheinlichkeit, wobei nach Vortrag der Beklagten sogar eine Verurteilung wegen Vorsatzes möglich erschien. Der Kläger konnte auch nicht sicher davon ausgehen, dass die Rechtslage von der Berufungsinstanz anders gesehen worden wäre, auch wenn der Kläger selber ggf. tatsächlich davon ausging, nicht mal leichtfertig gehandelt zu haben. Auch die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht konnte der Kläger zuvor trotz zahlreicher Eingaben durch zwei Rechtsanwälte nicht überzeugen. Im Falle der Verurteilung drohten dem Kläger darüber hinaus ganz erhebliche Folgen. Neben den physischen und psychischen Belastungen eines weiteren Strafverfahrens war auch der Widerruf der Anwaltszulassung – und damit die Gefährdung der beruflichen Tätigkeit des Klägers – zumindest nicht ausgeschlossen. Auch litt die Ehefrau des Klägers bereits in besonderem Maße unter dem Strafverfahren und der einhergehenden Rufschädigung. Im Falle einer Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung - für die es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keines neuen Verfahrens bedurft hätte - wäre die Geldbuße gemäß § 378 Abs. 2 AO auch nicht auf 50.000 € begrenzt gewesen, da gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG überschritten werden. e. Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB im ausgeurteilten Umfang zu. Einem weitergehendem Zinsanspruch steht die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils entgegen. 3. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2025 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, §§ 156, 296a ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.