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Urteil

4 AZR 462/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme, die ausdrücklich nur einen Anerkennungstarifvertrag (ATV) einbezieht, inkorporiert nicht unmittelbar die von diesem ATV in Bezug genommenen Verbandstarifverträge. • Endet die Wirksamkeit des ATV (hier durch Kündigung und Nachwirkung), endet damit die über den ATV vermittelte Dynamik der Verweisung auf Verbandstarifverträge; spätere Tarifänderungen wirken nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis ein. • Die Nachwirkung eines Tarifvertrags erhält den Zustand bei Ablauf, umfasst aber keine nachfolgenden Änderungen des in Bezug genommenen Tarifwerks. • Die Auslegung einer formularmäßigen Bezugnahmeklausel erfolgt nach den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen; bei typischen Klauseln ist eine umfassende Revisionskontrolle möglich.
Entscheidungsgründe
Keine dynamische Fortwirkung von Flächentarifverträgen bei geendeter Verweisung durch ATV • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme, die ausdrücklich nur einen Anerkennungstarifvertrag (ATV) einbezieht, inkorporiert nicht unmittelbar die von diesem ATV in Bezug genommenen Verbandstarifverträge. • Endet die Wirksamkeit des ATV (hier durch Kündigung und Nachwirkung), endet damit die über den ATV vermittelte Dynamik der Verweisung auf Verbandstarifverträge; spätere Tarifänderungen wirken nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis ein. • Die Nachwirkung eines Tarifvertrags erhält den Zustand bei Ablauf, umfasst aber keine nachfolgenden Änderungen des in Bezug genommenen Tarifwerks. • Die Auslegung einer formularmäßigen Bezugnahmeklausel erfolgt nach den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen; bei typischen Klauseln ist eine umfassende Revisionskontrolle möglich. Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Insolvenzverfahren mehrerer Unternehmen führten 2010 zum Erwerb wesentlicher Vermögenswerte durch die Beklagte. Insolvenzverwalter vereinbarten mit der IG BCE einen Anerkennungstarifvertrag (ATV), der rückwirkend ab 1.4.2010 die Tarifverträge der westdeutschen chemischen Industrie anerkennt und für 2010 Sonderregelungen (u.a. 5% Gehaltsverzicht) enthält. Der Kläger schloss mit dem Insolvenzverwalter am 14.7.2010 eine Vereinbarung, wonach der ATV Bestandteil seines Arbeitsvertrags werden solle. Die Beklagte kündigte den ATV zum 31.12.2011 und gab spätere Tariferhöhungen nicht weiter. Der Kläger begehrt Feststellung und Nachzahlung mit der Behauptung, die arbeitsvertragliche Bezugnahme ermögliche eine fortdauernde dynamische Verweisung auf die Verbandstarifverträge auch nach Kündigung des ATV. • Das Revisionsgericht weist die Revision zurück; maßgeblich ist, dass die arbeitsvertragliche Verweisung ausschließlich den ATV zum Gegenstand hat, nicht unmittelbar das von diesem in Bezug genommene Tarifwerk. • Die Vereinbarung vom 14.7.2010 ist nach AGB-Recht auszulegen; Wortlaut und beigefügtes Informationsschreiben zeigen, dass nur die Regelungen des ATV Inhalt der Arbeitsverträge werden sollten. • Tarifrechtlich bilden Verweisungs- und Bezugstarifvertrag zwar eine Einheit, aber eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Verweisungstarifvertrag bewirkt nicht ohne weiteres die unmittelbare Inkraftsetzung der späteren Änderungen des Bezugstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis. • Mit Ablauf oder wirksamer Kündigung des ATV tritt dessen Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ein; diese Nachwirkung bewirkt nur die Fortgeltung des bei Ablauf bestehenden Zustands, nicht aber die Wirkung späterer Tarifänderungen des Bezugstarifvertrags. • Die dynamische Verweisung, die der ATV gegenüber den Verbandstarifverträgen vermittelt, erlischt mit dem Ende der Vermittlungsfunktion des ATV; daher bestehen keine Ansprüche des Klägers auf nach dem 31.12.2011 vereinbarte Tariferhöhungen. • Die Rechtsprechung zu Gleichstellungsabreden bleibt unberührt, weil dort der in Bezug genommene Tarifvertrag selbst weiterhin geändert wird und der Arbeitgeber tarifgebunden bleibt; hier aber endete der ATV als Verweisungsnorm und konnte keine Dynamik mehr vermitteln. Die Revision des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Anwendung der nach dem 31.12.2011 vereinbarten Tarifänderungen; das Tarifwerk der IG BCE gilt für sein Arbeitsverhältnis nur in der am 31.12.2011 gültigen Fassung. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme hat nur den ATV unmittelbar einbezogen; dessen Kündigung und anschließende Nachwirkung verhindern, dass später vereinbarte Tariferhöhungen auf das Arbeitsverhältnis durchgreifen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.