OffeneUrteileSuche
Urteil

4 AZR 464/16

BAG, Entscheidung vom

2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. • Kostenentscheidung: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. • Kostenentscheidung: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg) Revision ein. Das Verfahren stand in engem Zusammenhang mit einem Parallelverfahren (4 AZR 462/16). Die Parteien haben zugunsten einer schnellen Entscheidung auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Streitparteien, Streitgegenstand und konkrete Tatsachen sind nicht weiter ausgestaltet, da die Parteien dem Gericht die vollständige Entscheidungserarbeitung durch Verzicht ermöglichten. Die Revision richtete sich gegen die vorherige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht musste lediglich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision entscheiden. Es folgte der gebotenen Verfahrensfolge entsprechend den prozessualen Verzichtserklärungen der Parteien. • Die Parteien haben wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Umfang der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen, sodass das Gericht die Entscheidung auf Grundlage des Verzichts treffen konnte. • Mangels weiter vorgetragener oder substantiiert begründeter Rechtsverletzungen rechtfertigte die Revision keine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. • Das Bundesarbeitsgericht hat geprüft, ob formelle oder materielle Verfahrensfehler vorliegen, die eine Revision begründen könnten; solche wurden nicht festgestellt. • Auf Basis der prozessualen Bindung durch den Verzicht der Parteien ist die Zurückweisung der Revision geboten, verbunden mit der Kostenlast der unterlegenen Partei. • Rechtliche Bezugnahmen: Verfahrensrechtliche Regelungen über die Wirkung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie die allgemeinen Revisionsmaßstäbe wurden angewandt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2016 (9 Sa 46/15) wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat keinen die Entscheidung aufhebenden Rechtsfehler festgestellt und berücksichtigt, dass die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet hatten. Mangels substantiierter Rechtsverletzungen war die Zurückweisung geboten. Die Klägerin trägt damit die Kosten des Revisionsverfahrens.