Urteil
4 AZR 471/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts bleibt rechtskräftig.
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Bestätigung des Urteils des Landesarbeitsgerichts • Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts bleibt rechtskräftig. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Klägerin erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg). Die genaue Streitgegenstandsbeschreibung wurde von den Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren nicht vorgetragen; sie verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Revision betraf eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die in einem verbundenen Verfahren (4 AZR 462/16) gleichfalls behandelt wurde. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen bzw. der Revision nicht stattgegeben. Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde die Frage geprüft, ob das Berufungsurteil aufzuheben sei. Die Parteien einigten sich darauf, auf die inhaltliche Erörterung des Tatbestands zu verzichten, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigte. Das Verfahren endete mit der Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei. • Die Parteien haben gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht an die Würdigung des Landesarbeitsgerichts anknüpfen konnte. • Mangels eigenständiger, substanziierter Angriffe gegen die Feststellungen und rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts war kein Anlass zur Aufhebung oder Zurückverweisung gegeben. • Die Revision der Klägerin war unbegründet; es lagen keine Rechtsfehler vor, die eine Revisionserfolg begründet hätten. • Kostenentscheidung: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg) vom 11. März 2016 bleibt somit in vollem Umfang bestehen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet, wodurch das Bundesarbeitsgericht die Vorentscheidung bestätigen konnte. Es wurden keine rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Rechtsanwendungen durch das Landesarbeitsgericht festgestellt, die eine Aufhebung gerechtfertigt hätten. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit ist die Entscheidung für die Beklagte endgültig bestätigt.