Urteil
4 AZR 473/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist zurückzuweisen.
• Die Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das Bundesarbeitsgericht entscheidet entsprechend.
• Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision nach Verzicht auf gesonderte Tatbestandsermitt lung • Die Revision der Klägerin gegen das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist zurückzuweisen. • Die Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das Bundesarbeitsgericht entscheidet entsprechend. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Die Klägerin wandte sich mit einer Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg). In der Sache bestand ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16). Die Parteien verzichteten vor dem Bundesarbeitsgericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf die Entscheidung im Parallelverfahren. Streitgegenstand war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, deren Überprüfung die Klägerin anstrebte. Es sind keine weiteren Tatsachen oder Prozessänderungen im Urteilstext angegeben. Das Bundesarbeitsgericht beschloss die Entscheidung analog zum Parallelfall. Die Klägerin begehrte eine Abänderung der landesgerichtlichen Entscheidung, erreichte dies jedoch nicht. • Die Revision ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, weshalb sie zurückzuweisen ist. • Die Beteiligten haben auf die Vorlage eines eigenen Tatbestands und eigener Entscheidungsgründe verzichtet; das Bundesarbeitsgericht trifft seine Entscheidung im Anschluss an das Parallelverfahren 4 AZR 462/16. • Mangels abweichender Sach- oder Rechtslage gegenüber dem Parallelfall besteht kein Anlass, von dessen rechtlicher Bewertung abzuweichen. • Rechtliche Grundlage für das Verfahren und die Verweisung sind die Verfahrensvorschriften des Arbeitsgerichtsrechts sowie die Regelungen zur Urteilserstellung und Kostenentscheidung. • Kostenrechtlich ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg) vom 11. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht schließt sich in der Beurteilung dem maßgeblichen Parallelverfahren an, da die Parteien auf die Vorlage eines gesonderten Tatbestands und eigener Entscheidungsgründe verzichtet hatten. Es besteht keine abweichende rechtliche oder tatsächliche Grundlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Damit bleibt das landesgerichtliche Urteil in der Hauptsache bestehen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.