Urteil
4 AZR 472/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz rechtlich zu Recht entschieden hat.
• Die Parteien können auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann daraufhin abkürzen.
• Kostenentscheidung folgt bei zurückgewiesener Revision zu Lasten der Revisionsführerin.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wirksam • Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz rechtlich zu Recht entschieden hat. • Die Parteien können auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann daraufhin abkürzen. • Kostenentscheidung folgt bei zurückgewiesener Revision zu Lasten der Revisionsführerin. Die Klägerin legte beim Bundesarbeitsgericht Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (11 Sa 75/15) ein. In Bezug auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) verzichteten die Parteien auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht musste daher nur über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision entscheiden. Es prüfte, ob die vom Landesarbeitsgericht getroffene Entscheidung rechtliche Fehler enthält, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen würden. Die Revision der Klägerin wurde abschließend behandelt. Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung, wobei keine zusätzlichen Tatsachen vorgetragen wurden. Die Parteien hatten prozessual übereinstimmend auf eine ausführliche Wiedergabe des Sachverhalts verzichtet. • Die Revision ist unbegründet; die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand. • Die Verfahrensvereinbarung der Parteien, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, ist wirksam und ermöglichte dem Bundesarbeitsgericht, sich auf die rechtliche Würdigung zu beschränken (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO sind als maßgebliche Verfahrensvorschriften genannt). • Mangels aufgeworfener Rechtsfehler besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. • Die Kostenentscheidung folgt daraus, dass die Revision erfolglos war; daher sind die Kosten der Revisionsführerin aufzuerlegen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (11 Sa 75/15) wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz. Durch den Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen konnte das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde allein nach rechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Da keine Rechtsfehler festgestellt wurden, bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.