Urteil
4 AZR 470/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
• Die Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren auf Ausführungen verzichtet; das BAG entscheidet auf Grundlage dieses Verzichts.
• Kostenentscheidung zur Last des Klägers.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren auf Ausführungen verzichtet; das BAG entscheidet auf Grundlage dieses Verzichts. • Kostenentscheidung zur Last des Klägers. Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit. Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Parallel zu dem vorliegenden Verfahren lief ein weiteres Verfahren (4 AZR 462/16), zu dem die Parteien im Hinblick auf eine Entscheidung übereinstimmend auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichteten. Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde daher nur noch über die Revisionsbegründung des Klägers entschieden. Es ging um die Überprüfung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, nicht um erneute Feststellungen zum Sachverhalt. Das BAG hat die Revision geprüft und entschieden. Die Entscheidung erfolgte unter Berücksichtigung des Verzichts der Parteien auf weitere Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren. • Die Revision des Klägers vermochte keine Rügen zu tragen, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würden. • Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht auf dieser Grundlage entscheiden konnte. • Mangels hinreichender Rechtsfehler des angefochtenen Urteils besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision oder zur Rückverweisung an das Berufungsgericht. • Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat; der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt damit in der abgewogenen Gestalt bestehen. Aufgrund des Verzichts der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren konnte das Bundesarbeitsgericht ohne erneute Tatsachenfeststellung entscheiden. Es liegen keine hinreichenden Rechtsfehler vor, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen würden. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.