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Urteil

4 AZR 467/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. • Die Entscheidung folgt den Erwägungen in dem parallel verhandelten Verfahren 4 AZR 462/16, auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe die Parteien verzichtet haben.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Verweisung auf Parallelverfahren • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. • Die Entscheidung folgt den Erwägungen in dem parallel verhandelten Verfahren 4 AZR 462/16, auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe die Parteien verzichtet haben. Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammer Freiburg) ein. Der Streit betrifft arbeitsrechtliche Ansprüche, die im Parallelverfahren 4 AZR 462/16 verhandelt wurden. Die Parteien einigten sich darauf, hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf die in dem Parallelverfahren getroffenen Feststellungen zu verzichten. Das Bundesarbeitsgericht nahm Bezug auf die Verweisung auf das Parallelverfahren. Es prüfte die zulässigen Rechtsbehelfe der Klägerin gegen das landesgerichtliche Urteil. Die Parteien ließen die Entscheidung inhaltlich durch die Verweise bestimmen statt durch erneute Darstellung des Sachverhalts. Die Revision der Klägerin wurde in der Sache entschieden. Das Gericht legte die Kosten der Revisionsinstanz der Klägerin auf. • Die Parteien haben wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verwiesen, sodass das Bundesarbeitsgericht die Erwägungen des Parallelverfahrens 4 AZR 462/16 zugrunde legen kann. • Mangels eigenständiger, substantiiert vorgetragener Angriffspunkte gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts besteht kein Erfolg der Revision. • Die rechtliche Kontrolle der angefochtenen Entscheidung ergab keinen Verfahrens- oder Rechtsfehler, der die Aufhebung oder Abänderung des landesgerichtlichen Urteils rechtfertigen würde. • Die Klägerin ist deshalb nach den allgemeinen prozessualen Regeln zur Tragung der Kosten der Revisionsinstanz zu verurteilen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2016 (9 Sa 52/15) wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich in den Entscheidungsgründen den Erwägungen des Parallelverfahrens 4 AZR 462/16 an, auf die die Parteien verwiesen hatten. Es lagen keine ausreichenden Beanstandungen vor, die eine Aufhebung oder Abänderung des landesgerichtlichen Urteils erforderten. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.