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Urteil

4 AZR 468/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wurde zurückgewiesen. • Das Bundesarbeitsgericht hat auf die in einem Parallelverfahren getroffenen Verzichtserklärungen der Parteien Bezug genommen, weshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht erneut dargestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Bezugnahme auf Parallelverfahren • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wurde zurückgewiesen. • Das Bundesarbeitsgericht hat auf die in einem Parallelverfahren getroffenen Verzichtserklärungen der Parteien Bezug genommen, weshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht erneut dargestellt wurden. Die Klägerin hatte gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammer Freiburg) Revision eingelegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entscheidung in der Sache bereits getroffen. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit Revision zum Bundesarbeitsgericht. Im Revisionsverfahren wurde geprüft, ob die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist. Die Verfahrensbeteiligten stützten sich in wesentlichen Punkten auf die Regelungen und Feststellungen aus dem Parallelverfahren. Es ging letztlich um die Überprüfung der erstinstanzlichen und landesgerichtlichen Rechtsanwendung durch das Bundesarbeitsgericht. • Das Bundesarbeitsgericht nahm die Verzichtserklärungen der Parteien in Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Parallelverfahrens zur Kenntnis, sodass eine gesonderte Darstellung entbehrlich war (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO wurden herangezogen). • Vorliegend ergaben sich aus der Revision keine ausreichenden Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Änderung des landesgerichtlichen Urteils rechtfertigen würden. • Mangels substantiiert dargelegter und begründeter Revisionsgründe blieb die landesgerichtliche Entscheidung bestehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus der zurückgewiesenen Revision; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammer Freiburg) vom 11. März 2016 wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt somit das landesgerichtliche Urteil, da die Revision keine ausreichenden Rechtsfehler aufzeigte und die Parteien auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet hatten. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit bleibt die vorinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen.