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Urteil

1 AGH 16/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0923.1AGH16.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 19.01.2022 hörte die Beklagte den Kläger zu einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf 5 Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Unter dem 14.02.2022 drohte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Vollstreckungsregister des AG Hagen den Widerruf der Zulassung an und gab ihm letztmalig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche. Der Kläger reagierte darauf mit beA-Nachricht vom 21.02.2022 und bat um Fristverlängerung, um eine Einigung mit dem vollstreckenden Verorgungswerk herbeiführen zu können. Mit Schreiben vom 23.02.2022 gewährte die Beklagte ihm daraufhin eine Frist zur Löschung der noch vorhandenen Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis bis zum 31.03.2022. Nach Fristablauf widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2022 die Zulassung des Klägers aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.04.2022 zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die Vermutungswirkung mehrerer Eintragungen im zentralen Vollstreckungsregister des AG Hagen, die dem Bescheid als Anlage beigefügt waren (Stand: 08.04.2022). Dabei handelte es sich um folgende Eintragungen: Nr. Datum ZV-Maßnahme Aktenzeichen 1 22.02.2022 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO) DR II ##5/22 2 27.04.2021 Nichtabgabe der Vermögensauskunft DR II ##1/21 3 07.02.2022 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO) DR II ###5/21 4 04.11.2021 Nichtabgabe der Vermögensauskunft DR II ###7/21 Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 16.05.2022, die am selben Tag durch Übermittlung per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Der Kläger trägt vor: Die Vollstreckung durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte beruhe auf Schätzbescheiden, welche noch erheblich zu reduzieren seien. Sobald dies geschehen sei, werde ihm eine ratenweise Zahlung möglich sein. Wie sich aus der Anl. 2 zur Klageschrift ergebe, habe er dem Versorgungswerk bereits Vergütungsansprüche aus seiner Dozententätigkeit bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgetreten. Die Vergütungsansprüche i.H.v. 20.000,00 € entsprächen der Höhe nach dem Vollstreckungsauftrag. Darüber hinaus habe er als reiner Strafverteidiger keinen Umgang mit Fremdgeldern und auch sonst keinen Zugriff auf Mandantengelder. Auch in den bisher 24 Jahren seiner Anwaltstätigkeit habe er keinen Anlass zur Befürchtung gegeben, Mandanten zu übervorteilen. Seine Verbindlichkeiten seien privater Natur und beruhten lediglich darauf, dass das Versorgungswerk eigene Forderungen selbst titulieren könne. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids formgerecht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments per beA (§ 55 d VwGO) erhoben. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. In der Geschäftsordnung (GO) der Rechtsanwaltskammer Köln (§ 11) vom 16.11.2021 wurde nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bestimmt, welche Abteilungen gebildet wurden. Der Vorstand hat nach § 73 Abs. 4 BRAO in § 12 Abs. 3 seiner GO festgelegt, dass die Abteilungsvorsitzende allein entscheiden kann, wenn dem kein Abteilungsmitglied widerspricht. Wie aus der Personalakte ersichtlich ist, haben alle Mitglieder der zuständigen Abteilung zugestimmt. Eine vorherige Anhörung des Klägers hat mehrfach stattgefunden. Ihm ist der Widerruf seiner Zulassung als Anwalt angedroht worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, juris Rn. 4) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, juris Rn. 11 ff.). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rz. 5 ff.; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rz. 4; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rz. 7; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rz. 3; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, juris Rn. 9). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn. 60a). a. Hier bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die oben aufgeführten Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eintragungen, die vom Kläger eingeräumt werden, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bereits gelöscht waren. Die aus diesen Eintragungen abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat der Kläger nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, juris Rn. 6; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Senat, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, juris Rn. 23). b. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass die Vollstreckung des Versorgungswerkes angeblich auf Schätzbescheiden beruhe, die (irgendwann) deutlich nach unten zu korrigieren seien. Die Festsetzung auf Grundlage einer geschätzten Bemessungsgrundlage ist darauf zurückzuführen, dass der als Zahlungspflichtige Kläger seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung der zutreffenden Höhe nicht nachgekommen ist. Es lag also in der Hand des Klägers, für eine – seiner Meinung nach – zutreffende Festsetzung im dafür vorgesehenen Verfahren zu sorgen. Ohne diese Mitwirkung des Klägers sind die „Schätzbescheide“ rechtmäßig und als solche maßgeblich. Es ist nicht absehbar, ob eine Herabsetzung überhaupt noch möglich ist und jemals vom Kläger herbeigeführt wird. Die angebliche Abtretung von Vergütungsansprüchen der Fachhochschule in Mecklenburg-Vorpommern, bei der der Kläger nach den von ihm vorgelegen Unterlagen ab Januar 2021 bis zum Ablauf der Probezeit Ende Juni 2021 in Vollzeit als „Lehrender für Rechtswissenschaften“ angestellt war (Bl. 8 und 6 d.A.), ändert daran ebenfalls nichts. Die Abtretungserklärung des Klägers an das Versorgungswerk stammt vom 08.11.2021 (Bl. 6 d.A.). Sie ist offensichtlich nicht vom Zessionar angenommen worden (§ 398 BGB). Hätte sich das Versorgungswerk auf die Abtretung eingelassen und sich daraus eine Befriedigung der offenen Beitragsforderungen ergeben, hätte längst eine Löschung der entsprechenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgen können. Dies ist aber bislang nicht geschehen. Der Kläger räumt ein, dass der Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks in Höhe von ca. 20.000,00 € weiter besteht. Das Versorgungswerk habe aber bislang „unverständlicherweise kein Entgegenkommen gezeigt“. Der Kläger hat angekündigt, das Land Mecklenburg-Vorpommern zu einer direkten Zahlung an das Versorgungswerk zu veranlassen. Warum die angeblich offene Vergütungsforderung über ein Jahr nach Auflösung des Arbeitsvertrages zum 30.06.2021 noch nicht ausgezahlt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass durch ausstehende (fällige) Vergütungsforderungen des Klägers eine Befriedigung aller Gläubiger im Wesentlichen möglich erscheint. Auch insoweit wäre der Kläger gehalten gwesen, den Stand sämtlicher offenen Forderungen seiner Gläubiger darzulegen. c. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris). Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Gefährdung der Rechtsuchenden kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschl. v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 38/21; BGH, Beschl. v. 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; BGH, Beschl. v. 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17; BGH, Beschl. v. 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17; BGH, Beschl. v. 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18; Stark, jurisPR-InsR 11/2022 Anm. 4). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18 –, Rn. 7, juris). Zunächst reicht die Behauptung des Klägers, dass er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit als Strafverteidiger keinen „Umgang“ mit Fremdgeldern habe, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats nicht aus (BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – AnwZ (Brfg) 29/21 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – AnwZ (Brfg) 27/21 –, Rn. 15, juris; Senat, Urteil vom 23. April 2021 – 1 AGH 37/20 –, Rn. 45, juris). Weiter beruft sich der Kläger ohne nähere Begründung darauf, auch sonst keinen „Zugriff“ auf Mandantengelder zu haben. Diese Behauptung hat der Kläger allerdings nicht näher konkretisiert. Er hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat bestätigt, dass der mit drei Anwälten in Bürogemeinschaft tätig sei. Er hat eingeräumt, über ein eigenes Konto zu verfügen, auf das nur er Zugriff habe. Lediglich in Fällen, in denen er in Untervollmacht für seine Kollegen auftrete, seien diese berechtigt, seine Kostenbeteiligung vor Auszahlung der Gebühren an ihn einzubehalten. Dies geschehe im Hinblick auf ausgebrachte bzw. mögliche Pfändungen seines Kontos. Weitere derzeit noch bestehende und eingehaltene Vorkehrungen durch (arbeits-)vertragliche Beschränkungen der Befugnisse als angestellter Anwalt hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in der Bürogemeinschaft mit vom Kläger selbst verwaltetem Konto reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12. 2005 – AnwZ (B) 14/05 – juris Rn. 10 ff.). Soweit der Kläger in seiner persönichen Anhörung durch den Senat immer wieder betont hat, es sei für ihn ausgeschlossen, dass er Mandantengelder annehme, kann darin nicht ansatzweise eine effektive Absicherung gesehen werden, die vom Willen des Klägers unabhängig zum Tragen kommt. Vielmehr kommt darin lediglich eine Absicht des Klägers zum Ausdruck. Diese subjektive (Selbst-)Einschätzung stellt keine tragfähige Grundlage für die Annahme der oben beschriebenen Ausnahmesituation dar. Eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als Anwalt rechtfertigt für sich genommen ebenfalls keine Ausnahme von der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 – AnwZ (Brfg) 72/17 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.